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Mitgliedsbeiträge für XING und LinkedIn sind steuerlich absetzbar

18.04.2024
Knapp die Hälfte aller Beschäftigten ist in Deutschland laut der aktuellen Gallup-Studie im Job unzufrieden und auf der Suche nach etwas Passenderem. Wer vielfältig sucht und sich engagiert, hat bessere Chancen auf seinen Traumjob. Für die Jobsuche können nicht nur Online-Jobportale mit konkreten Stellenangeboten genutzt werden. Networking-Portale wie XING oder LinkedIn dringen immer mehr in den Stellenmarkt ein. XING ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat aber insgesamt 18 Millionen Nutzer im deutschsprachigen Raum aufzuweisen und ist im Aufwärtstrend. Nicht nur ein Paradies für Recruiter, sondern auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige. Zwar ist die intensive und zielgerichtete Nutzung ist nicht kostenfrei; doch die Gebühren für die Mitgliedschaften für Angestellte können steuerlich absetzbar sein. Sind Mitgliedsgebühren Werbungskosten? Wenn Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung von Einnahmen getätigt werden, handelt es sich steuerrechtlich um Werbungskosten. In diesen Sachverhalt sind die Mitgliedsgebühren für XING oder LinkedIn somit einzuordnen. Wollen Arbeitnehmende diese geltend machen, müssen sie bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken. Manche Finanzämter reagieren trotz dieser Intention immer noch kritisch oder ablehnend auf die Gebühren einer erweiterten Mitgliedschaft. Bewerbungen laufen heutzutage vielfach nicht mehr über den klassischen Weg. Eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern erfolgt indes oft über soziale Medien und berufliche Netzwerke. In letzteren können Arbeitnehmende sich zum einen beruflich präsentieren, so dass Recruiter auf sie aufmerksam werden, zum anderen aktiv einen neuen Job suchen. Doch die Funktionen der kostenlosen Basismodule in Business-Netzwerken sind beschränkt. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, doch das bringt selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extra-Modul speziell für Jobsuchende an. XING nennt es "Projobs" und LinkedIn "Career". Spezielle Module für die Jobsuche XING ProJobs soll nach Angaben des Anbieters die Aufmerksamkeit und die Chancen auf passende Jobangebote erhöhen. So kann das eigene Profil beispielsweise um sensible Einträge wie die Budgetverantwortung erweitert werden. Konkrete Jobwünsche können angegeben und ein Stellengesuch gepostet werden. Die Statusmeldung "Jobsuche" kann in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt werden, so dass sie nur für Recruiter und nicht für die Öffentlichkeit erkennbar ist. Laut deren Angaben sind über 20.000 Recruiter auf XING unterwegs, die Personenprofile auf der Suche nach passenden Mitarbeitern für Unternehmen durchforsten, um diese im zweiten Schritt abzuwerben. Zudem kann ein Jobsuchender das Angebot nutzen, um sein Profil und seinen Lebenslauf von Experten zu optimieren und sich beraten zu lassen. Dieser Service kommt für 12 Monate regulär auf 300 Euro. LinkedIn Career wirbt u.a. damit, mit dem Zusatzmodul herausfinden zu können, wie man im Vergleich zu anderen Bewerbern abschneidet. Das proaktive Versenden von Nachrichten und Unterlagen ohne vorherige Vernetzung ist nur über den kostenpflichtigen Account möglich. Die Kosten für ein Jahr liegen bei 472 Euro, wobei monatlich gekündigt werden kann. Diese nicht gerade geringen Gebühren sind eindeutig den Bewerbungskosten zuzuordnen und damit darf das Absetzen vom Finanzamt nicht versagt werden. Mitgliedschaft zur Fortbildung Beide Networking-Portale bieten weiterhin ein kostenpflichtiges E-Learning-Angebot an. Dieses ist jeweils in den Modulen zur Jobsuche enthalten. LinkedIn Learning verspricht maßgeschneiderte Kenntnis- und Kursempfehlungen aufgrund der beruflichen Ziele. Wird ein Kurs erfolgreich absolviert, gibt es ein Abschlusszertifikat als Nachweis. Bei XING kann der Zugang auch unabhängig von der Jobsuche über eine Premium-Mitgliedschaft erworben werden, Kostenpunkt 9,95 Euro im Monat. Das Versprechen richtet sich an die berufliche Weiterentwicklung und soll sogar branchenspezifische Kurse bereithalten. Die Videos oder Podcasts, z.B. auf den Gebieten Führung- oder Management, sollen die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf die Karriereleiter oder eine neue Stelle erweitern. Diese Zusammenhänge sind gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Denn die berufliche Fortbildung von Fach- und Führungskräften wird im Steuerrecht ganz klar gefördert. Auch findet in Business-Netzwerken ein reger Austausch über branchenbezogene News in spezifischen Gruppen statt. Die Diskussion über Entwicklungen von Unternehmen und das Posten und Lesen von Fachbeiträgen hat mit klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein. Die Kosten von Fachzeitschriften werden vom Finanzamt unstrittig als Werbungskosten anerkannt. Hier wird künftig ein Umdenken erforderlich sein, so dass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Mitgliedsbeiträge für XING und LinkedIn sind steuerlich absetzbar

17.04.2024
Knapp die Hälfte aller Beschäftigten ist in Deutschland laut der aktuellen Gallup-Studie im Job unzufrieden und auf der Suche nach etwas Passenderem. Wer vielfältig sucht und sich engagiert, hat bessere Chancen auf seinen Traumjob. Für die Jobsuche können nicht nur Online-Jobportale mit konkreten Stellenangeboten genutzt werden. Networking-Portale wie XING oder LinkedIn dringen immer mehr in den Stellenmarkt ein. XING ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat aber insgesamt 18 Millionen Nutzer im deutschsprachigen Raum aufzuweisen und ist im Aufwärtstrend. Nicht nur ein Paradies für Recruiter, sondern auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige. Zwar ist die intensive und zielgerichtete Nutzung ist nicht kostenfrei; doch die Gebühren für die Mitgliedschaften für Angestellte können steuerlich absetzbar sein. Sind Mitgliedsgebühren Werbungskosten? Wenn Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung von Einnahmen getätigt werden, handelt es sich steuerrechtlich um Werbungskosten. In diesen Sachverhalt sind die Mitgliedsgebühren für XING oder LinkedIn somit einzuordnen. Wollen Arbeitnehmende diese geltend machen, müssen sie bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken. Manche Finanzämter reagieren trotz dieser Intention immer noch kritisch oder ablehnend auf die Gebühren einer erweiterten Mitgliedschaft. Bewerbungen laufen heutzutage vielfach nicht mehr über den klassischen Weg. Eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern erfolgt indes oft über soziale Medien und berufliche Netzwerke. In letzteren können Arbeitnehmende sich zum einen beruflich präsentieren, so dass Recruiter auf sie aufmerksam werden, zum anderen aktiv einen neuen Job suchen. Doch die Funktionen der kostenlosen Basismodule in Business-Netzwerken sind beschränkt. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, doch das bringt selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extra-Modul speziell für Jobsuchende an. XING nennt es "Projobs" und LinkedIn "Career". Spezielle Module für die Jobsuche XING ProJobs soll nach Angaben des Anbieters die Aufmerksamkeit und die Chancen auf passende Jobangebote erhöhen. So kann das eigene Profil beispielsweise um sensible Einträge wie die Budgetverantwortung erweitert werden. Konkrete Jobwünsche können angegeben und ein Stellengesuch gepostet werden. Die Statusmeldung "Jobsuche" kann in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt werden, so dass sie nur für Recruiter und nicht für die Öffentlichkeit erkennbar ist. Laut deren Angaben sind über 20.000 Recruiter auf XING unterwegs, die Personenprofile auf der Suche nach passenden Mitarbeitern für Unternehmen durchforsten, um diese im zweiten Schritt abzuwerben. Zudem kann ein Jobsuchender das Angebot nutzen, um sein Profil und seinen Lebenslauf von Experten zu optimieren und sich beraten zu lassen. Dieser Service kommt für 12 Monate regulär auf 300 Euro. LinkedIn Career wirbt u.a. damit, mit dem Zusatzmodul herausfinden zu können, wie man im Vergleich zu anderen Bewerbern abschneidet. Das proaktive Versenden von Nachrichten und Unterlagen ohne vorherige Vernetzung ist nur über den kostenpflichtigen Account möglich. Die Kosten für ein Jahr liegen bei 472 Euro, wobei monatlich gekündigt werden kann. Diese nicht gerade geringen Gebühren sind eindeutig den Bewerbungskosten zuzuordnen und damit darf das Absetzen vom Finanzamt nicht versagt werden. Mitgliedschaft zur Fortbildung Beide Networking-Portale bieten weiterhin ein kostenpflichtiges E-Learning-Angebot an. Dieses ist jeweils in den Modulen zur Jobsuche enthalten. LinkedIn Learning verspricht maßgeschneiderte Kenntnis- und Kursempfehlungen aufgrund der beruflichen Ziele. Wird ein Kurs erfolgreich absolviert, gibt es ein Abschlusszertifikat als Nachweis. Bei XING kann der Zugang auch unabhängig von der Jobsuche über eine Premium-Mitgliedschaft erworben werden, Kostenpunkt 9,95 Euro im Monat. Das Versprechen richtet sich an die berufliche Weiterentwicklung und soll sogar branchenspezifische Kurse bereithalten. Die Videos oder Podcasts, z.B. auf den Gebieten Führung- oder Management, sollen die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf die Karriereleiter oder eine neue Stelle erweitern. Diese Zusammenhänge sind gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Denn die berufliche Fortbildung von Fach- und Führungskräften wird im Steuerrecht ganz klar gefördert. Auch findet in Business-Netzwerken ein reger Austausch über branchenbezogene News in spezifischen Gruppen statt. Die Diskussion über Entwicklungen von Unternehmen und das Posten und Lesen von Fachbeiträgen hat mit klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein. Die Kosten von Fachzeitschriften werden vom Finanzamt unstrittig als Werbungskosten anerkannt. Hier wird künftig ein Umdenken erforderlich sein, so dass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Verliebt, verlobt, verheiratet - die erste gemeinsame Steuererklärung

15.04.2024
Frischvermählte sollten ihre erste gemeinsame Steuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Ihnen kann eine beträchtliche Steuerersparnis winken. Denn mit der sogenannten Zusammenveranlagung kommt bei ihnen der günstige Splittingtarif wie bei allen anderen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Zuge. Selbst, wer sich am letzten Tag des vergangenen Jahres das Ja-Wort gegeben hat, kann vom Splittingtarif für 2023 profitieren. Ihnen steht es aber frei, auch einzeln nach dem Grundtarif veranlagt zu werden. Welche Vorteile bringt der Splittingtarif? Insbesondere Ehepartner bzw. Lebenspartner mit unterschiedlich hohem Einkommen profitieren davon. Je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Partner, desto größer ist der Steuervorteil. Am größten ist der Splittingeffekt bei Alleinverdiener-Ehen. Beispiel: Erzielte die Ehefrau 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 45.000 Euro und verdiente ihr Mann als Werkstudent 15.000 Euro, dann beträgt die Steuerlast 5.534 Euro. Das sind immerhin 893 Euro weniger, als wenn jeder für sich eine Steuererklärung einreicht. Verdient aber die Ehefrau 35.000 Euro im Jahr und der Mann 25.000 Euro, schmilzt der Splittingvorteil auf 64 Euro. Verdienen beide gleich viel, gibt es keinen Unterschied gegenüber der Einzelveranlagung. Den Splittingtarif beantragen Verheiratete oder Verpartnerte im Hauptvordruck ihrer gemeinsamen Steuererklärung. In den jeweiligen Anlagen geben sie ihre Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Die Aufwendungen werden den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. In einigen Fällen kommt es auch zur Verdoppelung von Frei- oder Pauschbeträgen, beispielsweise beim Sparer-Pauschbetrag. Zusammenveranlagte Ehepartner können bis zu 2.000 Euro an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitaleinnahmen im Jahr steuerfrei einstreichen. Wem die Zinsen gutgeschrieben wurden, spielt dabei keine Rolle. Nur die Jobkosten werden für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer getrennt in der Anlage N berücksichtigt. Vom Bruttoarbeitslohn jedes Ehegatten wird jeweils mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Ist die gemeinsame Steuererklärung immer die beste Wahl? Nein, nicht automatisch. Manchmal kann es günstiger sein, wenn jeder Partner seine eigene Steuererklärung macht. Das ist häufig der Fall, wenn einer der beiden Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder eine Abfindung in dem jeweiligen Steuerjahr erhalten hat. Eheleute sollten jedes Jahr aufs Neue vergleichen, welche Veranlagungsform für sie am günstigsten ist. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

11.04.2024
Sächsisches Finanzgericht entscheidet über Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24.01.2024 entschieden (Az. 2 K 936/23). Das Urteil ist rechtskräftig. Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100,- Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Der 2. Senat des Finanzgerichts gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers. (Medieninformation des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2024)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2024?

05.04.2024
Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen im Überblick. Finanzen, Wirtschaft und Arbeit: Haushaltsfinanzierung 2024 Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz wichtige Maßnahmen zum Bundeshaushalt 2024 auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht ab 2024 unter anderem eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor. Wachstumschancen für Unternehmen Unternehmen steuerlich entlasten, sie von bürokratischen Hürden befreien und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessern. Das Wachstumschancengesetz unterstützt Unternehmen dabei, den Standort Deutschland für die Zukunft fit zu machen. Insgesamt hat das Gesetz ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. Unternehmen profitieren davon beispielsweise durch: den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs die Einführung der E-Rechnung Neue Fördermöglichkeiten für die Arbeit von morgen Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge - Unternehmen brauchen Fachkräfte, die sich damit auskennen. Ab dem 01.04.2024 helfen Ausbildungsgarantie, Weiterbildungsgesetz und Qualifizierungsgeld den Unternehmen Schritt zu halten. Kein Elterngeld bei sehr hohen Einkommen Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 01.04.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neugestaltet. Gesundheit: Konsum von Cannabis für Erwachsene legal Für Erwachsene ist der Cannabiskonsum jetzt legal, für Minderjährige bleibt Cannabis dagegen verboten. Ziel der Regierung ist u. a. die Eindämmung des illegalen Cannabis-Marktes, der verbesserte Gesundheitsschutz durch Kontrolle der Qualität von Cannabis und damit Verhinderung der Weitergabe von verunreinigten Substanzen sowie die Verbesserung von Aufklärung und Prävention. Neues Organspende-Register online Das neue Organspende-Register speichert die Entscheidung für oder gegen eine Spende in einem zentralen Online-Verzeichnis. Alle Bürger und Bürgerinnen ab 16 Jahren können sich kostenlos eintragen. Die Entscheidung zur Organspende ist damit rechtlich verbindlich dokumentiert. Organspendeausweis und Patientenverfügung bleiben erhalten. Inneres: Für einen demokratischen Öffentlichen Dienst Wer den Staat ablehnt, kann ihm nicht dienen - Disziplinarverfahren gegen Verfassungsfeinde im Öffentlichen Dienst können nun beschleunigt werden. Künftig sollen sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass ein Gerichtsverfahren zunächst vermieden werden kann. Die hohen rechtsstaatlichen Standards des Disziplinarverfahrens bleiben aber gewahrt. Ein effektiver Rechtsschutz wird durch eine nachgelagerte gerichtliche Überprüfung ermöglicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 01.04.2024; zum Text der Pressemitteilung gelangen Sie hier)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

27.03.2024
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2024 - III R 5/23 entschieden hat, bestimmt sich die Frage, welcher von mehreren in demselben Monat kindergeldberechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kindergeldberechtigung erfüllt. Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an. Diese Auffassung teilte der BFH nicht und hob deshalb das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte. Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch -anders als bei Pflegeeltern- keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte. (Pressemitteilung des BFH vom 07.03.2024; zum Volltext des Urteils III R 5/23 gelangen Sie hier.)


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Vermietung an Angehörige: Das ist zu beachten

25.03.2024
Können Eltern von ihrem Kind Miete verlangen? Der Nachwuchs findet am Studienort keine Wohnung zur Miete? Klasse, wenn die Eltern das nötige Kleingeld haben, um dort Wohneigentum zu erwerben. Aber anstatt dem Kind das Appartement kostenlos zu überlassen, könnten die Eltern eine Miete verlangen, um ganz legal Steuern zu sparen. Ein typisches Beispiel, bei dem es sich um Vermietung an Angehörige handelt. Nur eine zu günstige Miete oder falsche Vertragsgestaltung kann den Steuervorteil zunichtemachen. Wie sieht das Steuersparmodell aus? Im Prinzip ist es ganz einfach. Die jährlichen Mieteinnahmen müssen von Vermietern im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Im Gegenzug können alle Ausgaben rund um die Wohnung von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Spielregeln eingehalten wurden. Als Werbungskosten gilt die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten (z.B. Notargebühren) für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. So kann die eingebaute Küche mit abgeschrieben werden. Selbst kleinere Anschaffungen, wie ein Rasenmäher für ein kleines Gartenstück, werden anerkannt. Fehler Nummer eins: Kein Mietvertrag Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es einem Fremdvergleich standhalten. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag aus dem Schreibwarenhandel oder Internet zu verwenden. Darin werden alle geforderten Angaben zum Mietobjekt, Mietbeginn und zur Dauer des Mietverhältnisses, zu Kündigungsfristen, zum Mietpreis und Betriebskostenabschlag sowie die Bankdaten erfasst. Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet ausgestellt wird. Denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet das, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen ist. Diese zeitaufwendige Berechnung kann man sich aber sparen, wenn man den kleinen Kniff anwendet. Fehler Nummer zwei: Keine Zahlungsvorgänge Ein Mietvertrag allein reicht jedoch noch nicht aus. Die Finanzverwaltung möchte echtes Geld fließen sehen. Das bedeutet, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter zu überweisen sind. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen sind hier fehl am Platz, denn die werden vom Finanzamt regelmäßig nicht akzeptiert. Des Weiteren wird eine jährliche Betriebskostenabrechnung von Vermietern verlangt. Sich daraus ergebende Nachzahlungen müssen von Mietern beglichen werden. Bestreiten die Eltern nach wie vor den Unterhalt der Kinder, so können die Mietzahlungen mit den Unterhaltszahlungen verrechnet werden. Mit einer transparenten und nachvollziehbaren Gestaltung der Zahlungsströme für Unterhalt und Miete ist man jedoch auf der sicheren Seite, falls Nachfragen vom Finanzamt kommen. Fehler Nummer drei: Zu günstige Miete Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab. Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Vermieter sollten daher die 66-Prozent-Klausel kennen! Diese besagt, dass die Kosten zu 100 Prozent abgesetzt werden können, wenn der Mietpreis mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Entscheidend ist hierbei, dass nicht die Kalt-, sondern Warmmiete herangezogen wird. Da diese Klausel ebenfalls für möblierte Wohnungen gilt, ist im Mietpreis unbedingt ein Möblierungszuschlag für die Einrichtung zu berücksichtigen. Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der Marktmiete, ist eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig und liegt 50 Prozent unter der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete in der Steuererklärung berücksichtigt. Beträgt die ortsübliche Miete beispielsweise 1.000 Euro warm für eine 60 Quadratmeter große Wohnung und werden im Zuge eines verwandtschaftlichen Mietverhältnisses 400 Euro für diese Wohnungsgröße verlangt, so können folglich auch nur 40 Prozent der Kosten vom Vermietenden steuerlich abgesetzt werden. Steuerlich clever entscheiden Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen, da die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Erst wenn negative Einkünfte entstehen, wird die Steuerschuld gemindert. Entsteht durch die Vermietung beispielsweise ein Verlust von 5.000 Euro, so beträgt der Steuervorteil bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 37 Prozent in dem Jahr 1.850 Euro. Liegen die Mieteinnahmen über den mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Kosten, ist eine kostenlose Überlassung der Wohnung an die Angehörigen zu überlegen. In diesem Fall können aber überhaupt keine Kosten mehr steuerlich abgesetzt werden. (Auszug aus einer Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

22.03.2024
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 13.12.2018 - Az. V R 4/18) galt dies auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dagegen entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung tatsächlich erbracht und in seiner Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, den Mehrbetrag nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21 "Finanzamt Österreich"). Die Finanzverwaltung hat mit einer neuen Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 27.02.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002) das Urteil des EuGH aufgegriffen und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend präzisiert. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger Endverbraucher (Nichtunternehmer und Unternehmer, die die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt) ist. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Tatsache des falschen Steuerausweises ist durch die Finanzbehörde nachzuweisen. Die Tatsache der Rechnungstellung an einen Endverbraucher ist durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen. Unsicherheiten gehen dabei zulasten des Unternehmers. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen keine Steuer nach § 14c UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Berichtigung der Rechnung. Hat der Unternehmer den Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt, ergibt sich die richtige Steuer aus dem bisherigen Rechnungsbetrag. Das neue BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. (Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 27.02.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002 gelangen Sie hier.)


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Erbschaftsteuer bei Berliner Testament

18.03.2024
Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 11.10.2023- II R 34/20 entschieden. Im Streitfall errichteten die Eltern der Klägerin zunächst ein sogenanntes Berliner Testament. Mit diesem in der Praxis häufig vorkommenden Testament setzten sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt. Überdies enthielt das Testament eine sog. Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten. Die enterbten Geschwister der Klägerin machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die Klägerin erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, dass mit dem Tod der Mutter fällig wurde. Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und verneinte, dass im Streitfall das Vermächtnis bei der Klägerin doppelt besteuert worden sei. Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert, das heißt einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war, auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie mangels Fälligkeit diese Schuld nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der Klägerin daher nur einmal der Besteuerung. Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht - einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Klägerin nach dem Tod der Mutter - ist für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht ist das aber nicht zu beanstanden. Es liegt an der Verwendung der Jastrowschen Klausel, die -um den überlebenden Ehegatten mit ausreichend Liquidität auszustatten- das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt. (Pressemitteilung des BFH vom 27. Februar 2024; zum Volltext des Urteils II R 34/20 gelangen Sie hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

14.03.2024
Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.10.2023 X R 7/20 entschieden. Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann (B) verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 ? monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich B zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 ? bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sog. Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und -korrespondierend- steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers - im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt - könnten keine Werbungskosten darstellen. Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. (Pressemitteilung des BFH vom 29.02.2024; zum Volltext des Urteils X R 7/20 gelangen Sie hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Höherer Freibetrag beim Erwerb von Mitarbeiteraktien

12.03.2024
Steuerfreiheit von Mitarbeiteraktien bis 2.000 Euro Während das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung, das steuerliche Verbesserungen enthalten soll, auf sich warten lässt, ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Dieses befasst sich in erster Linie mit der Mobilisierung des Kapitalmarktes, um das Wirtschaftswachstum zu stärken. So wurden z. B. die Rahmenbedingungen für Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen dahingehend verbessert. Aber auch die finanzielle Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen wurde gestärkt. Die Aktienkultur unter Beschäftigten soll gefördert werden, indem der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien von 1.440 Euro auf 2.000 Euro je Mitarbeitendem angehoben wurde. Beschäftigte börsennotierter Unternehmen, die vergünstigte Aktien erhalten, müssen den Rabatt beim Bezug solcher Aktien somit erst versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Unternehmensbeteiligung durch Mitarbeiteraktien Viele Arbeitgeber wünschen sich von ihren Angestellten, dass sie unternehmerisch denken und handeln. Sie sollen sich für den Erfolg des "eigenen" Unternehmens verantwortlich fühlen. Da hilft es, wenn sie vom Erfolg des Arbeitgebers finanziell profitieren können. Deshalb bieten viele börsennotierte Firmen Anreize für den Erwerb von Belegschaftsaktien. Ein allgemein gültiges Modell gibt es nicht. Oftmals kann eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 Prozent verbilligt erworben werden oder es gibt eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien, z.B. eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien, dazu. Häufig wird auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters beim Kauf angeboten. Mitarbeitende erhalten also beim Aktienbezug, wenn sie weniger bezahlen müssen, als es beim Kauf an der Börse wäre, einen geldwerten Vorteil. Versteuerung und Freigrenze von Mitarbeiteraktien Normalerweise müsste dieser geldwerte Vorteil mit dem persönlichen Steuersatz, genau wie das Arbeitseinkommen, versteuert werden. Das wäre für den Arbeitnehmenden ein großer Nachteil, denn er hat gerade erst Geld für den Aktienkauf ausgegeben und noch keines bekommen. In diesem Fall hilft die Steuerfreigrenze mit bis zu 2.000 Euro. Diese gilt aber nur, wenn die Mitarbeiterbeteiligung allen Beschäftigten, die mindestens ein Jahr im Dienstverhältnis stehen, gleichermaßen angeboten wird. Da sich die Unternehmen bei ihren Mitarbeiterbeteiligungsmodellen meist an der Höchstgrenze für Steuerfreiheit orientieren, ist zu hoffen, dass die Vergünstigungen wie Zuschüsse, Rabatte und Gratisaktien an die neue Höchstgrenze von den Firmen angepasst werden. Bezieht ein Mitarbeitender z.B. Firmenaktien zum Preis von 50 Euro pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 Euro liegt, entsteht ein geldwerter Vorteil von 25 Euro pro Aktie. Mit der Gesetzesänderung bleibt folglich der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Einkommensgrenzen für Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt

08.03.2024
Geld vom Staat nicht verschenken Seit 1. Januar 2024 wurde der Bezugskreis für die Geldgeschenke vom Staat erweitert. Bisher waren knapp 8 Millionen Arbeitnehmende, Beamte, Soldaten und Auszubildende anspruchsberechtigt. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat sich der Personenkreis laut Bundesfinanzministerium um 17,3 Millionen Anspruchsberechtigte vergrößert. Es machte aber nur ein geringer Prozentsatz von seinem Recht auf staatliche Zulagen Gebrauch, indem die Arbeitnehmersparzulage beantragt und eine Steuererklärung eingereicht wurde. Neue Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage Die Arbeitnehmer-Sparzulage wurde als staatliche Fördermaßnahme zur Vermögensbildung von Arbeitnehmenden mit einem geringen Einkommen geschaffen. Nun wurden die Einkommensgrenzen, die über den Bezug entscheiden, für diverse Formen des Beteiligungssparens auf Normalverdiener ausgedehnt. Ledige können sie bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner bis zu einem Einkommen von 80.000 Euro beantragen. Bruttoeinkommen kann über der Höchstgrenze liegen Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde. Dieses kann weit darüber liegen, was für den Laien aus den gesetzlichen Höchstgrenzen nicht sichtbar ist. Alleinstehende ohne Kinder können so rund 51.200 Euro pro Jahr vereinnahmen und verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kindern bis zu 124.200 Euro. Im individuellen Fall kann das Einkommen noch höher liegen. Es kommt darauf an, wie viel von der Steuer abgesetzt werden kann. Daher können diese Werte nur der groben Orientierung dienen. Man sollte die Zulage allemal beantragen, damit die Zuschüsse vom Staat nicht verschenkt werden. Förderfähige Sparpläne sind VL-zertifiziert Unter das gesetzlich formulierte Beteiligungssparen fallen verschiedene Vermögensbeteiligungen, wie z.B. Fondssparpläne oder Banksparpläne. Damit der Staat den Vermögensaufbau unterstützt, verlangt er, dass der Sparvertrag für Vermögenswirksame Leistungen (VL) zugelassen ist. VL-fähige Altersvorsorgeverträge, wie Riester oder Pensionskassen, fallen nicht darunter. Das Ziel der Sparzulage ist der Vermögensaufbau und nicht die Altersvorsorge. Auch Bausparverträge sind zulagenberechtigt. Weniger bekannt ist, dass die Zulage für die Rückzahlung eines Darlehens für selbst genutztes Wohneigentum ebenfalls genutzt werden kann. Vermögenswirksame Leistungen werden NICHT vorausgesetzt Obwohl der Sparvertrag VL-zertifiziert sein muss, wird nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich zusätzlich zum Gehalt VL an seine Beschäftigten zahlt. Auch diese Tatsache ist vielen unbekannt. Die AN-Sparzulage kann durchaus genutzt werden, wenn die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers die monatliche Sparrate vom Nettolohn des Beschäftigten abzieht und direkt in den vermögensbildenden Sparvertrag einzahlt. Dazu sind Arbeitgeber übrigens gesetzlich verpflichtet, sofern der Arbeitnehmende dies möchte. Entscheidend ist aber, dass der Arbeitgeber die Einzahlung vornimmt und nicht der Inhaber des Anlagezertifikats. Ebenso können Arbeitnehmende den Sparbetrag aus eigener Tasche aufstocken, wenn die VL-Zahlungen des Betriebs geringer als 40 Euro ausfallen, um die volle Sparzulage zu erhalten. So viel Geld gibt es geschenkt Der Fördersatz beim Bausparen beträgt neun Prozent von maximal 470 Euro jährlich eingezahlten Sparbeträgen, also bis zu 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent der jährlich angelegten Beträge bis maximal 400 Euro, demnach mit höchstens 80 Euro bezuschusst. Der Staat legt also 80 Euro zum Sparguthaben drauf, wenn z.B. ein Aktienfonds mit 400 Euro im Jahr bespart wird. Die beiden unterschiedlichen Anlageformen, Kapitalanlage und Wohnungsbau, können miteinander kombiniert werden. Die maximale Sparzulage pro Jahr bei zwei förderfähigen Verträgen mit 870 Euro jährlichem Sparbeitrag beträgt somit 123 Euro, beziehungsweise 246 Euro bei Ehepaaren. Und dieses Geldgeschenk lassen sich viele Arbeitnehmende entgehen! Wie kommt man an die Zulage? Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden, indem ein Kreuz im Abfragekästchen gesetzt wird. Das ist alles! Es braucht nur die Steuererklärung und ein Kreuz an der richtigen Stelle. Der hierfür benötigte Nachweis der Vermögensbildung wird vom Bankinstitut alljährlich elektronisch an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Eigentlich schade, dass die Zulage in Kenntnis des Einkommens und Sparnachweises nicht automatisch vom Finanzamt festgesetzt wird, sondern man sich aktiv darum bemühen muss. Wann erfolgt die Auszahlung? Ein großer Irrtum ist zu glauben, dass die Zulage von Anfang an jährlich ausbezahlt wird. Erstmal wird sie vom Finanzamt bis zum Ablauf der Sperrfrist nur festgesetzt. Die Sperrfrist beträgt in der Regel sieben Jahre und hat den Zweck, dass das Geld längerfristig angelegt wird. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Summe auf einmal auf den Sparvertrag überwiesen. Beim Bausparen erfolgt die Auszahlung sogar erst mit der Zuteilung der Bausparsumme. Die staatliche Finanzspritze ist komplett steuerfrei und zählt weder arbeitsrechtlich noch steuerlich zu den Einkünften, auch nicht in der Sozialversicherung. Sollte es bisher versäumt worden sein, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, kann dies rückwirkend noch für vier Jahre gemeinsam mit einer freiwilligen Steuererklärung geschehen. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Mehrfacher Höchstbetrag für Investitionsabzugsbeträge?

06.03.2024
Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren (Az. X R 8/23) zu der Frage anhängig, nach welchen Kriterien bei einem Einzelunternehmer mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, welche die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge ermöglichen würden. Zwei Betriebe Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine Recycling-Tätigkeit einherging. Später erbte er den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. Bei der Beantragung von Investitionsabzugsbeträgen argumentierte er, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag von 200.000 Euro somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne. Getrennte Buchführung und Räume Beide Betriebe hatten eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von einmalig 200.000 Euro. Marktwirksamkeit als Kriterium? Das FG Düsseldorf (Az. 15 K 1186/21 G, E - nicht rechtskräftig) erkannte ebenfalls einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte es nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, sodass andere Kriterien wie die getrennte Buchführung in der Einzelfallabwägung zurücktreten würden. (Mitteilung STB Web-Portal; zur Entscheidung des FG Düsseldorf (Az. 15 K 1186/21 G, E) gelangen Sie hier.)


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Betriebsausgabenabzug bei Influencern

04.03.2024
Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 11195/21) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betreibt und hierzu Fotos und Stories erstellt. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z.B. Handtaschen namhafter Marken. Sie begehrte nun, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht gelangte wie auch das beklagte Finanzamt zu der Überzeugung, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Auch handele es sich bei den von der Klägerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Hierunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Klägerin die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt hat, sei damit unbeachtlich. (Auszug Newsletter 3/2024 Niedersächsisches Finanzgericht; zum Volltext des Urteils 3 K 11195/21 gelangen Sie hier.)


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Schulgeld steuerlich absetzen!

29.02.2024
Privatschulen werden bei Eltern immer beliebter, selbst wenn es etwas kostet. Immerhin können sie einen Teil des Schulgeldes mit ihrer Steuererklärung wieder zurückholen. Darauf macht aktuell der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) aufmerksam. Fast jedes zehnte Kind von insgesamt rund 8,7 Millionen Schülerinnen und Schülern besuchte im vergangenen Schuljahr eine Privatschule, analysiert das Statistische Bundesamt (Destatis). Das sind über 207.200 mehr Kinder als noch vor 20 Jahren. Im Schnitt bezahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 Euro pro Jahr. Die Kosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro im Jahr. Bei 5.000 Euro Schulgeld können Eltern somit 1.500 Euro (30 Prozent) absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben - maximal 2.500 Euro im Jahr. Oder die Eltern beantragen eine andere Aufteilung. Insgesamt zählen auch hier bis zu 5.000 Euro pro Kind im Jahr. Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Das gilt auch für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandsschulen (www.auslandsschulwesen.de) als auch für Europäische Schulen (www.eursc.eu/de). Nicht anerkannt werden Gebühren für Fach- und Hochschulen mit akademischem Abschluss. Diese Kosten können Studentinnen und Studenten nur in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben (Erstausbildung) oder Werbungskosten (Zweitausbildung) beim Finanzamt geltend machen. Zum Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht dazu gehören aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und für die Unterkunft. Die Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag, zum Beispiel für den Hort, rechnen Eltern in der Anlage Kind separat ab, maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Lernt das Kind über 18 auswärts, gibt es einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr, pro Monat also 100 Euro. Fast jedes zehnte Kind von insgesamt rund 8,7 Millionen Schülerinnen und Schülern besuchte im vergangenen Schuljahr eine Privatschule, analysiert das Statistische Bundesamt (Destatis). Das sind über 207.200 mehr Kinder als noch vor 20 Jahren. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Solidaritätszuschlag 1995/2021 in "verfassungsrechtlicher Finsternis"

19.02.2024
Ein Gutachten des renommierten Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof belegt: "Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. [...] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz." Zu diesem Ergebnis gelangt die Stellungnahme von von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, die er im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) verfasst hat. Hintergründe Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich u.a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten. Den Argumenten des Bundesfinanzhofs (BFH) im BFH-Urteil vom 17.01.2023, Az. IX R 15/20 sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit zukommen. Kernaspekte Prof. Dr. Kirchhof kommt in seinem 41 seitigen Gutachten zu dem Schluss, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen ist und fasst seine Beurteilung in zwölf Thesen zusammen. Darin weist er u.a. darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag als subsidiärer Zuschlag nicht den allgemeinen Haushalt, sondern einen vorübergehenden besonderen Finanzbedarf der öffentlichen Hand finanziere, wobei der rechtfertigende Sonderbedarf beim Bund liegen müsse. Dieser Zuschlag, so Kirchhof weiter, "...ist außer Kraft zu setzen, wenn der Sonderbedarf des Bundes ersichtlich nicht mehr besteht oder eindeutig zu einem dauerhaften Finanzanliegen geworden ist." Ein wiedervereinigungsbedingter Sonderbedarf des Bundes liege 30 Jahre nach dem Ereignis ersichtlich nicht mehr vor. Zwar könne keine starre und punktgenaue Zeitgrenze gezogen werden, wann ein längerer Sonderbedarf zu einem dauerhaften Posten im Haushalt wird. Vergleichbar ließe sich auch der Zeitpunkt, wann der Tag zur Nacht wird, nicht minutengenau bestimmen. Doch sei auch diese Unterscheidung außerhalb des Morgengrauens und der Dämmerung offensichtlich. "Eine Abgabe, die über ein Vierteljahrhundert erhoben wird, ist allein durch den Zeitablauf zu einem gängigen Finanzinstrument geworden und daher keine Ergänzungsabgabe [...] mehr. Der Solidaritätszuschlag befindet sich nunmehr ersichtlich in der verfassungsrechtlichen Finsternis", so Kirchhof metaphorisch. Der Bundestag könne zwar eine weitere Ergänzungsabgabe oder auch den Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich neu begründen. Hierfür bedürfe es aber einer ausdrücklichen Entscheidung des Parlaments. Allein auch aufgrund der Tatsache, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 nur noch rund 10% der Abgabenpflichtigen belaste, verlasse er den verfassungsrechtlichen Typus der Ergänzungsabgabe und sei nur noch ein "gleichheitswidriger Torso des Ursprungszuschlags". (Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.; die ausführliche Stellungnahme von Prof. Dr. Kirchhof lesen Sie hier.)


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Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks

16.02.2024
Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2023 - IX R 14/22 entschieden. Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend. Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier .)


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Nutzung einer Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter ist nicht steuerbegünstigt

14.02.2024
Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2023 - IX R 13/23 entschieden. Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend. Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wird. (Pressemitteilung des BFH - zum Volltext des Urteils IX R 13/23 gelangen Sie hier.)


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Steuergesetze können Rückwirkung entfalten

12.02.2024
Hessisches Finanzgericht: Steuergesetze können Rückwirkung entfalten - eine inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen ist seit 2017 auch dann möglich, wenn der Wohnsitz ins EU- Ausland verlagert wurde. Nach § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 21.11.2023 entschieden (Az. 10 K 1421/21). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendet und als Ausgleich eine Abfindung vereinbart hatte. Die Abfindung wurde auf Wunsch der Klägerin jedoch erst im Folgejahr zur Auszahlung gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits nach Malta verzogen. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2017 unter Berücksichtigung des geänderten Wohnsitzes, aber unter Einbeziehung der gezahlten Abfindung fest. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass eine Besteuerung in Deutschland unzulässig sei, da die Regelung des § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung und ihres Wegzugs nach Malta weder existiert habe noch absehbar gewesen sei und ihr daher Vertrauensschutz zukomme. Sie habe nicht mit einer Gesetzesverschärfung rechnen müssen, so dass eine Rückwirkung vorliege, die im Steuerrecht generell unzulässig sei. Der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen. Im Steuerrecht liege eine verbotene Rückwirkung im Grundsatz nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Änderungen von Gesetzen, die erst in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum gelten, seien hingegen regelmäßig zulässig. Im Einkommensteuerrecht finden Rechtsänderungen typischerweise veranlagungszeitraumbezogen statt, so dass Steuerpflichtige im Regelfall auch keinen Vertrauensschutz in die Weitergeltung einer (alten) Regelung haben. Im Streitfall komme hinzu, dass die Klägerin es unterlassen habe, sich gegenüber ihrem Arbeitgeber eine (u.U. in Deutschland noch steuerfreie) Auszahlung noch im Jahr 2016 vorzubehalten. Bei der Abwägung des Vertrauens der Klägerin auf Fortgeltung der alten Rechtslage mit dem durch die Gesetzesänderung verfolgten Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung des Steueraufkommens überwiege das legitime Allgemeininteresse. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 3/24) eingelegt worden. Hintergrundinformation: Bis 2016 konnte eine anlassbezogene Abfindung in Deutschland vollständig steuerfrei sein, wenn der Zahlungsempfänger bei Zufluss seinen Wohnsitz in einem Land hatte, welches nach einem Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig das Besteuerungsrecht hatte. § 50d Abs. 12 EStG, der ab dem 01.01.2017 gilt, sorgt dafür, dass auch die anlassbezogene Abfindung in Deutschland der Einkommenssteuer unterliegt. Das Gesetz fingiert dabei, dass die Abfindung als nachträglicher Arbeitslohn anzusehen ist. (Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 16.01.2024; zum Volltext des Urteils Az. 10 K 1421/21 gelangen Sie hier )


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Es geht weiter: Noch mehr Musterklagen gegen die Grundsteuer

09.02.2024
Bund der Steuerzahler und Haus & Grund jetzt auch in NRW aktiv / Bewertung der Grundstücke im Bundesmodell nach Reform auf dem Prüfstand / Tipps für Eigentümerfragen Nach Berlin und Rheinland-Pfalz sind jetzt auch in Nordrhein-Westfalen zwei von beiden Verbänden unterstützte Klagen bei den Finanzgerichten eingereicht worden. Damit setzen der Bund der Steuerzahler (BdSt) und Haus & Grund ihr Engagement fort und helfen weiteren Eigentümern, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wollen. Die Aktenzeichen lauten beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg: 3 K 3142/23 Finanzgericht Rheinland-Pfalz: 4 K 1205/23 Finanzgericht Köln: 4 K 2189/23 Finanzgericht Düsseldorf: 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr. Darüber hinaus unterstützen beide Verbände inzwischen ein Beschwerde-Verfahren als Musterverfahren, in dem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen zwei Grundsteuerwertbescheide im vergangenen Jahr noch die Aussetzung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutz wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung gewährt hatte. Diese Verfahren sind nun beim Bundesfinanzhof anhängig, weil das Finanzamt gegen den Beschluss des Finanzgerichts Beschwerde erhoben hat. Hier lauten die Aktenzeichen: II B 79/23 und II B 78/23. Die Klagen vor den Finanzgerichten und das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof richten sich alle gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer als verfassungswidrig erklärte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Die neue Grundsteuer soll aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge von den Kommunen ab 2025 erhoben werden. BdSt und Haus & Grund halten die neue Bewertung im Bundesmodell für verfassungswidrig und unterstützen das Ziel, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Zu diesem Ergebnis kommt auch ein in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof aus dem vergangenen Jahr. Das Gutachten wird im Rahmen der Klagen und der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof zur Begründung eingebracht. Gerade die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte beeinflussen die Werte der Grundstücke deutlich. Im Einzelnen: Nordrhein-Westfalen In Düsseldorf geht es um zwei Eigentumswohnungen im selben Objekt (Baujahr 1955) derselben Eigentümerin. Die erste Wohnung ist 58, die zweite Wohnung ist 60 Quadratmeter groß. Aufgrund des Ansatzes eines höheren pauschalen Mietwertes für die kleinere Wohnung wurde hier ein Grundsteuerwert von 164.000 Euro festgestellt. Damit liegt die kleinere Wohnung rund 20.000 Euro über dem Wert der größeren Wohnung. In Köln handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit 54 Quadratmeter. Hier wurde ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Eigentümer besitzen ein weiteres Grundstück in unmittelbarer Nähe mit besserer örtlicher Lage. Dort wird ein deutlich geringerer Bodenrichtwert in Höhe von 530 Euro angesetzt. Doch diese Lage weist die bessere Infrastruktur auf und ist als Wohngebiet beliebter. Beim beklagten Grundstück führt der Ansatz des Bodenrichtwertes zudem zu einer Wertsteigerung von 130 Prozent zu der bisherigen Bewertung. Im Einzelnen: Beschwerde-Verfahren in Rheinland-Pfalz Mittlerweile hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei weiteren Fällen die Aussetzung der Vollziehung zweier Grundsteuerwertfeststellungsbescheide beschieden. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass die festgesetzte Steuer nicht gezahlt und vollstreckt werden kann, bis im Hauptsacheverfahren (Klage) endgültig entschieden ist. Dies würde bedeuten, dass in den beiden betroffenen Fällen eine festgesetzte Grundsteuer ab 2025 nicht gezahlt werden muss, solange die Aussetzung der Vollziehung weiter besteht. Gegen diesen Beschluss hat aber das Finanzamt Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof erhoben, sodass das einstweilige Verfahren nun vor dem höchsten deutschen Steuergericht verhandelt werden muss. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in diesem Verfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung im Bundesmodell begründet. Mittlerweile unterstützen beide Verbände auch hier die Eigentümer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Beide Verbände wollen somit schnellstmöglich eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Nur so kann Klarheit für die Eigentümer und Kommunen geschaffen werden. Das können Eigentümer jetzt tun Mit ihren Musterklagen lassen der BdSt und Haus & Grund prüfen, ob die Neu-Bewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist. Eigentümer können sich auf diese Musterklage berufen und Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in der Musterklage offen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Kommunen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgrund der aktuell festgestellten Grundsteuer- oder Äquivalenzwerte und der darauf beruhenden Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2025 die Grundsteuer neu feststellen werden. Die hier neu bekanntgegebenen Werte müssen die Eigentümer zunächst zahlen. (Auszug aus einer Presseinformation des Bundes der Steuerzahler e.V.)


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Steuerfreiheit eines Stipendiums

07.02.2024
Der BFH hat in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden, dass Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein können. Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG für Stipendien, die zu den in § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG genannten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gegeben werden. Nach § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG ist die Steuerfreiheit darüber hinaus davon abhängig, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (Buchstabe a). Zum anderen darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein (Buchstabe b). Nach Ansicht des BFH sind diese Voraussetzungen in Bezug auf die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium erfüllt: Bei der DFG handelt es sich um einen privaten Stipendiengeber im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da die DFG nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Es liegt auch ein begünstigter Zweck im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung diente. Die bewilligten Mittel überschritten auch nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG. Die Klägerin war insbesondere nicht zu einer "bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung" oder zu einer "bestimmten Arbeitnehmertätigkeit" i S. v. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG verpflichtet. Das Merkmal stellt sicher, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit werden, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen. (BFH-Beschluss vom 24.10.2023 - VIII R 11/22, veröffentlicht am 11.01.2024)


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Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen

05.02.2024
Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 26.09.2023 - IX R 13/22) entschieden hat. Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt). Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils IX R 13/22 vom 26.09.2023 gelangen Sie hier


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Kindergeldrecht: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

02.02.2024
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 12.10.2023 - 1 K 121/22) hatte jüngst über die Form des Nachweises einer Behinderung eines über 18jährigen Kindes für die Gewährung von Kindergeld zu entscheiden. Gemäß §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus: Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeldrecht (DA-KG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20). Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres. (Zum Volltext des - rechtskräftigen - Urteils FG Hamburg 1 K 121/22 gelangen Sie hier.)


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Kindergeldrecht: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

31.01.2024
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 12.10.2023 - 1 K 121/22) hatte jüngst über die Form des Nachweises einer Behinderung eines über 18jährigen Kindes für die Gewährung von Kindergeld zu entscheiden. Gemäß §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus: Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeldrecht (DA-KG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20). Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres. (Zum Volltext des - rechtskräftigen - Urteils FG Hamburg 1 K 121/22 gelangen Sie hier.)


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Steuervorteil mit Pflege-Pauschbetrag sichern

31.01.2024
Wer Eltern, Geschwister, Onkel, Tante oder andere Verwandte ab einem Pflegegrad 2 in seiner oder dessen Wohnung unentgeltlich betreut, kann einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen. Auch Ehepartnern, nahestehenden Freunden oder Nachbarn steht der Steuervorteil zu. Immerhin werden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) 63 Prozent von rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zumeist von ihren Familienangehörigen zu Hause versorgt. Für jeden Angehörigen können Pflegende für die persönliche Pflege und Betreuung einen Pflege-Pauschbetrag in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 oder bei Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. Ihre Ausgaben müssen sie nicht nachweisen. Eine steuerpflichtige Person, die im Jahr 2023 Mutter und Vater jeweils mit Pflegegrad 2 gepflegt hat, kann zweimal 600 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, also insgesamt 1.200 Euro. Kümmern sich mehrere Angehörige um einen Pflegedürftigen unentgeltlich, wird der jeweilige Pauschbetrag aufgeteilt. Pflegen Bruder und Schwester abwechselnd ihren Vater mit Pflegegrad 3, steht jedem ein Pauschbetrag in Höhe von 550 Euro zu. Kein Problem ist es, wenn professionelle Pflegedienste mit im Boot sind. Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen. Der persönliche Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen. Die wichtigste Voraussetzung für den Pauschbetrag ist: Die pflegenden Angehörigen dürfen für die Pflege keine Vergütung erhalten. Dazu zählt auch das Pflegegeld. Davon sind lediglich Eltern ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird. Erlaubt ist allerdings, das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon beispielsweise die Pflegedienste oder Hilfsmittel zu bezahlen. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

29.01.2024
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen dürfte nun höchstrichterlich geklärt sein. Der BFH hat in zwei aktuell veröffentlichten Entscheidungen (Urteil vom 23.08.2023 - X R 30/21 sowie Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV)) erneut Stellung zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen genommen und entschieden, dass gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags sowohl für die Zeiträume vor dem 31.12.2018 als auch für Zeiträume ab dem 01.01.2019 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Beide Senate haben sich den Entscheidungen des VII. Senats angeschlossen und wie folgt ausgeführt: Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 (VII R 21/21, BStBl II 2023 S. 304 Rz. 38 ff.) und vom 15.11.2022 (VII R 55/20, BStBl II 2023 S. 621 Rz. 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, BVerfGE 158 S. 282) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen Zeiträume vor dem 31.12.2018. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen - eigenständigen verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume ab dem 01.01.2019. In der Praxis ist damit zu rechnen, dass in Verfahren gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen mit dem Argument ihrer Verfassungswidrigkeit Aussetzung der Vollziehung nicht mehr gewährt werden wird. (BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 30/21 sowie BFH-Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV))


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Bürokratieabbau: Das BEG IV bringt weitere Entlastung

25.01.2024
Das Bundesministerium der Justiz hat am 11.01.2024 den Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) veröffentlicht. Damit wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Das Entlastungsvolumen des BEG IV beträgt rund 682 Millionen Euro pro Jahr. Der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, wird dadurch voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. Überflüssige Bürokratie belastet die Unternehmen ebenso wie die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung. Um verzichtbare Bürokratie abzubauen und eine breite Entlastung zu erreichen, hat die Bundesregierung im August 2023 auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg ein Entbürokratisierungspaket beschlossen. Der Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie ist ein Teil dieses Maßnahmenbündels. Der Referentenentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor: Aufbewahrungsfristen werden verkürzt: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten. Hotelmeldepflicht wird abgeschafft: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden. Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse (z.B. unterschriebener Brief) zur Textform (z.B. E-Mail) herabgestuft oder ganz abgeschafft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. So soll im Zivilrecht u.a. das Vereinsrecht geändert werden: Mitglieder müssen künftig nicht mehr schriftlich einem Beschluss zustimmen, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, sondern können ihre Zustimmung auch in Textform (z.B. per E-Mail) erklären. Im Wirtschaftsrecht sollen ebenfalls Erleichterungen kommen: Im GmbH-Recht soll etwa klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz aufgehoben werden. Öffentliche Versteigerungen auch online möglich: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online) stattfinden können. Reisepässe bei der Flugabfertigung sollen künftig digital ausgelesen werden. Die Äußerungsfrist bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden können. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 11.01.2024; den Referentenentwurf des BEG IV finden Sie hier)


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Guter Vorsatz für's Jahr 2024: freiwillige Abgabe der Steuererklärung

22.01.2024
Geldsegen durch freiwillige Steuererklärungen Zeitraubend Unterlagen zusammensuchen, nervige Formulare ausfüllen und freiwillig eine Steuerklärung einreichen? Wer macht denn sowas, wenn man dazu nicht verdammt ist? Die Statistiken sprechen klar dafür. 88 Prozent aller freiwilligen Steuererklärungen führen nämlich zu einer Erstattung. Im Schnitt gibt es laut Statistischem Bundesamt 1.095 Euro pro Steuerjahr. Und dieser Wert kann in vielen Fällen vervierfacht werden, also rein rechnerisch 4.380 Euro einbringen. Dazu, wenn man möchte, auf einen Schlag. Na, immer noch keine Lust auf Steuerklärung? Warum freiwillig abgeben, wenn man nicht muss? Bei Angestellten wird die Lohnsteuer unterjährig automatisch durch den Arbeitgeber anteilig vom Gehalt zurückgehalten und an den Fiskus abgeführt. Steuerpflichtige leisten also eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. In manchen Steuerklassen und Konstellationen geht das Finanzamt davon aus, dass seine Steueransprüche damit abgegolten sind. Deshalb ist eine Steuererklärung nicht immer vorgeschrieben. Für die Steuerzahlenden stellt sich der Sachverhalt anders dar. Sie können mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung oft vom Finanzamt einiges an Geld zurückholen, da fast jeder etwas abzusetzen hat. Das kann man tun oder sein lassen. Nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind in der Regel Studenten, ledige Arbeitnehmende in Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener in Steuerklasse 4 ohne Faktor und Nebeneinkünfte. Sie sollten überprüfen, ob sie ihre Steuern nicht reduzieren können. Eine freiwillige Abgabe, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, führt zudem niemals zu einer Abgabepflicht in den Folgejahren. Auch wenn das Finanzamt im Folgejahr eine Erinnerung zuschickt, bleibt die Abgabe Jahr für Jahr aufs Neue freiwillig. Eile ist nicht notwendig, aber ein guter Vorsatz Eine freiwillige Steuererklärung, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich eingereicht werden. Es bleibt also viel Zeit dafür. Wenn diese Frist übersehen wird, gibt es keine Verlängerung. Für das Steuerjahr 2020 kann bis Ende 2024 eingereicht werden. Und ist man schon dabei, können zeitgleich für die Jahre 2021 bis 2023 die Steuererklärungen mit abgegeben werden, was mehrere tausend Euro und gegebenenfalls Steuerzinsen einbringen kann. Eine Verzinsung gibt es, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde. Bei diesen Aufwendungen lohnt es sich regelmäßig 1. Hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (2020 & 2021: 1.000 Euro, 2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, dann bringt jeder weitere Kilometer was ein. Auch mit 210 Homeoffice-Tagen ist die Pauschale bereits überschritten. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, winkt regelmäßig eine Erstattung. 2. Die Basisrente (Rürup-Rente) bringt grundsätzlich eine Steuerersparnis. 3. Sonderausgaben (Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten) bringen eine Steuerersparnis. 4. PKV-Versicherte mit hohen Vorsorgeaufwendungen 5. Sind Kinderbetreuungskosten angefallen? 6. Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärtig wohnen 7. Außergewöhnliche Belastungen (hohe medizinische Ausgaben für stationäre, ambulante und alternative Heilbehandlungen, Medizin, Hilfsmittel, Zuzahlungen und Selbstbehalte) in Kombination mit einem niedrigen Einkommen oder vielen Kindern 8. Liegt ein Behinderungsgrad vor, gibt es den Behindertenpauschbetrag. 9. Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, bekommt den Pflegepauschbetrag. 10. Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch 11. Gab es Zahlungen an Handwerker (z.B. Küchenaufbau, Elektroanschlüsse, Fenstertausch, Waschmaschinenreparatur, Sanitärdienste, Malerarbeiten, Bodenlegen usw.)? 12. Kommen eine Haushaltshilfe, Gärtner, Reinigungsdienst, ambulante Pflege? 13. Sind die Mietnebenkosten (Schornsteinfeger, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Winterdienst usw.) auf der Abrechnung des Vermieters ausgewiesen? 14. Besteht ein einkommensabhängiger Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage? 15. Wurde Abgeltungssteuer durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen bei Banken einbehalten? 16. Hat der Arbeitgeber bei einer Abfindung die Fünftel-Regelung nicht angewandt, kann diese nachträglich beantragt werden und reduziert die Steuern. 17. Ausgaben fürs Studium im Masterstudiengang oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung 18. Wurden Kapitalerträge erzielt und liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Differenz zur Abgeltungsteuer zurückgeholt werden. 19. Wer nur zeitweise und nicht ganzjährig beschäftigt war, kann sich statt der anteiligen die vollen Pauschalen sichern. 20. Frisch verheiratete Ehepaare mit großen Gehaltsunterschieden oder einem Alleinverdienenden können ihre Freibeträge verdoppeln bzw. vom Splittingtarif profitieren. Und wenn doch eine Nachzahlung herauskommt? Sollte wider Erwarten mit einer geringen Wahrscheinlichkeit der Steuerbescheid eine Aufforderung zur Nachzahlung enthalten, dann kann der Antrag einfach innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. Mit einem Einspruch und einem Antrag auf eine Aussetzung des Vollzugs sind Sie so gestellt, als ob die Steuererklärung nie eingereicht worden wäre. Infolge muss auch nichts an das Finanzamt gezahlt werden. Alternativ kann man sich das prognostizierte Steuerergebnis vorab berechnen lassen und anhand dessen entscheiden, ob man die Steuererklärung abgeben möchte oder lieber doch nicht. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 09.01.2024)


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Umsatzsteuerpflicht beim Kuchenverkauf in Schulen?

19.01.2024
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Bund die Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt (§ 2b UStG). Ab 2025 ist auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten hoheitlichen Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen. Fragen ergaben sich insoweit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Schulveranstaltungen. Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sind Verkäufe durch Schülerinnen und Schülern oder Eltern grundsätzlich auch weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt für Verkäufe in den Schulen und Kindertagesstätten, ebenso wie für Verkäufe auf Wochenmärkten oder anderen Anlässen außerhalb von Schulen und Kindertagesstätten. Die Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen nicht der Umsatzsteuer. In diesen Fällen wird die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig und ist damit nicht als Unternehmer anzusehen. Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Die Regelung ist kompakt am Beispiel Kuchen auf diesem Schaubild des Finanzministeriums Baden-Württemberg dargestellt. (Auszug aus einer Pressemitteilung v. 8.12.2023 des Finanzministeriums Baden-Württemberg und einer Pressemitteilung v. 28.12.2023 des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen).


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Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro kein steuerfreies Trinkgeld

17.01.2024
Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinen am 27.11.2023 veröffentlichten Urteilen vom 14.12.2022 entschieden (Aktenzeichen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20). Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden. Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen seien dagegen kein Trinkgeld. Hiergegen richteten sich die von den Prokuristen erhobenen Klagen. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Richter des 9. Senats folgten der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne. Die Entscheidungen sind rechtskräftig. (Pressemitteilung des FG Köln; zu den vollständigen Entscheidungen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20 gelangen Sie hier und hier.)


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Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2024

12.01.2024
Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 01.01.2024 von 3,12 % auf 3,62 % angepasst. Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 22. Dezember 2023 beträgt 4,50 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2023 um 0,50 Prozentpunkte gestiegen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2023 hat 4,00 % betragen). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2024 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,62 % (zuvor 3,12 %). Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28. Dezember 2023 bekannt gegeben. (Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 27.12.2023)


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"Verlängerte Offenlegungsfrist" für Jahresabschlüsse 2022

08.01.2024
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Ein Jahresabschluss dokumentiert die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens. Informationen, die im Jahresabschluss enthalten sind, sind nicht nur für interne unternehmerische Prozesse von Bedeutung. Auch für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Gläubigerinnen und Gläubiger sowie andere Interessierte stellt der Jahresabschluss eine wichtige Quelle dar, wenn es darum geht, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu verschaffen. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch zu dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt. Durch die Verschiebung der Frist für die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Auszug aus einer Meldung des Bundesamtes für Justiz)


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Weitere Änderungen durch das Inflationsausgleichsgesetz ab 2024

05.01.2024
Seit 1. Januar 2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürgerinnen und Bürger werden - nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 - bei der Lohn- und Einkommensteuer um weitere 15 Milliarden Euro entlastet. Höherer Grundfreibetrag Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wurde er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. In 2024 wird er erneut angehoben, um 696 Euro auf 11.604 Euro. Höherer Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde zum Januar 2023 auf 8.952 Euro angehoben und wird in 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wird ebenfalls angehoben. Weitere Entlastung beim Einkommensteuertarif Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif weiter an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag von nunmehr 11.604 Euro (nach 10.908 Euro in 2023). Mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro steigt der Steuertarif gemäß dem linear-progressiven Tarif bis auf 42 Prozent an. Der Beginn des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent wurde für 2023 von 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, ab 2024 wird er erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent gilt unverändert ab einem Einkommen von 277.826 Euro. Höhere Freigrenze beim Soli Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von 16.956 Euro wurde im Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. (BMF-Online, Mitteilung vom 02.01.2024)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Umsatzbesteuerung von Restaurantdienstleistungen in der Silvesternacht und ab 2024

03.01.2024
Die zum 01.01.2022 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist mit Ablauf des 31.12.2023 ausgelaufen (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Ab dem 01.01.2024 ist auf diese Umsätze somit wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden (§ 12 Abs. 1 UStG). Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht eingeführt. Danach wird zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird. (Siehe BMF-Schreiben vom 21.12.2023 - III C 2 - S 7220/22/10001 :009)


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Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe nicht steuerfrei

27.12.2023
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist. Sachverhalt Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im August 2020 wurden ihm Überbrückungshilfen in Höhe von 3.160,22 Euro gewährt. Dabei handelte es sich um 160,22 Euro Bundesmittel und 3.000 Euro Landesmittel. In seiner Steuererklärung minderte der Kläger seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit um 3.000 Euro, da dieser Betrag auf die "Überbrückungshilfe Plus" für die private Lebensführung entfalle. Ersatz für die Grundsicherung? Er argumentierte, dass die an ihn ausgezahlte Corona-Hilfe, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart erfasst werden könne, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer ansonsten hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Betriebliche Veranlassung der Zahlungen Auch das Gericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als rechtmäßig. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe nur an Unternehmer gezahlt worden sei. Die Zahlung sei zudem von der Höhe des Umsatzes abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften. Voraussetzung für Grundsicherung nicht gegeben Das Gericht wies ferner darauf hin, dass der Kläger nicht arbeitsuchend gewesen sei, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen habe, immerhin in Höhe von 38.354 Euro. Er habe also gar keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt. Eine anderweitige, eine Steuerbefreiung rechtfertigende Hilfsbedürftigkeit sei insbesondere wegen des - neben der Überbrückungshilfe - erzielten Jahresgewinns von 38.354 Euro auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht festzustellen. (Mitteilung STB Web-Portal; zum Volltext des FG-Urteils vom 07.11.2023 (Az. 13 K 570/22 E) gelangen Sie hier; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 34/23)


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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024

22.12.2023
Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden. Was regelt die Düsseldorfer Tabelle überhaupt? Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - XII ZB 177/22 -, Rn. 33). Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. erarbeitet und erstellt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR). 1. Bedarfssätze a) Minderjährige Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2024 für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 43 EUR), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 49 EUR), für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 57 EUR). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet. b) Volljährige Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben. c) Studierende Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 EUR gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 EUR kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden. 2. Anrechnung Kindergeld Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 EUR betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die "Zahlbetragstabelle" entsprechend anzupassen sein. 3. Selbstbehalte Die Selbstbehalte - die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge - werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 EUR auf 563 EUR gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287). a) Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 EUR (statt bisher 1.120 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 EUR. b) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 EUR (2023: 1.650 EUR). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 EUR unverändert. c) Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 EUR enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB. Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.450 EUR. 4. Ausblick Ob sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Unterhaltstabelle zum 1. Januar 2025 erneut ändern, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, der maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes abhängt. Inwieweit sich die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz) auf die Tabelle auswirken, ist derzeit noch nicht sicher absehbar. Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php. (Pressemitteilung Nr. 34/2023 des OLG Düsseldorf)


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Mit Steuervorteil Gutes tun - Spenden absetzen

20.12.2023
Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Im Advent steigt die Spendenbereitschaft enorm an. Rund 20 Prozent der Spenden eines Jahres werden laut Statistischem Bundesamt in diesem Zeitraum getätigt. Die vorweihnachtliche Stimmung öffnet die Herzen der Menschen und fördert Solidarität und Großzügigkeit der Deutschen. Man kann regelrecht spüren, dass diese Wochen eine besondere Zeit im Jahr sind. Ob Menschen in Not, dem Wohl der Tiere oder dem Naturschutz gewidmet, freiwillige Spenden ohne jede Art von Gegenleistung werden steuerlich belohnt. Wie viel muss oder kann gespendet werden? Wer an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland spendet, kann diesen Betrag als Sonderausgabe in der Steuererklärung ansetzen. Organisationen in anderen Ländern sind hierzulande nicht für einen Steuerabzug zugelassen. Damit ein steuerlicher Vorteil entsteht, ist der allgemeine Pauschbetrag von 36 Euro pro Jahr zu übertreffen. In der Ehe verdoppelt sich die Höhe des Schwellenwerts. Bis zu 20 Prozent der Einkünfte darf die Summe der Spenden bei der jährlichen Steuer ausmachen. Darüber hinaus wird ein Spendenvortrag in das nachfolgende Jahr durchgeführt. Was in diesem Jahr die Steuerlast nicht mehr reduzieren kann, ist demnach nicht verloren, sondern wirkt sich im nächsten Jahr noch positiv aus. Für Einzelspenden unter 300 Euro gilt die einfache Nachweispflicht. Das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster von der Empfängerorganisation notwendig. Ob digital versandt oder als klassische Briefpost, Hauptsache, die Bescheinigung liegt vor. Doch diese kann getrost zu Hause in der Schublade aufbewahrt werden, denn der Fiskus will sie nicht per se sehen. Sie ist dem Finanzamt erst auf Nachfrage vorzulegen. Das Gesetz fordert hier eine Belegvorhaltepflicht von Steuerpflichtigen. Nicht jede Organisation ist steuerlich anerkannt Offiziell steuerlich anerkannt sind Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Weiterhin sind für den Spendenabzug Kriterien wie die Uneigennützigkeit der Körperschaft und eine unmittelbare, zeitnahe Mittelverwendung erforderlich. So hat nicht nur das Finanzamt, sondern auch die spendende Person Gewissheit, dass die Spendengelder gut angelegt sind. Daher ist Vorsicht bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen manchmal falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen. So kann man sich vor Abzocke schützen Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt. Echte Wohlfahrtsorganisationen veröffentlichen auf ihrer Homepage z. B. jährlich einen Jahresbericht, dem entnommen werden kann, für welche Projekte die Spenden konkret eingesetzt werden. Auch Transparenz, z. B. wie viel von den Spendengeldern in die Verwaltung und Werbung fließen, zeugt von Seriosität. Das DZI-Siegel des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen ist ebenfalls ein positives Signal. Eine Liste aller geprüften Organisationen kann auf deren Homepage eingesehen werden. Allerdings werden nur größere Organisationen auf Antrag und eigene Kosten hin geprüft. Kleinere Vereine bleiben außen vor, können aber selbstverständlich dennoch vertrauenswürdig arbeiten und Gutes bewirken. Im Jahr 2024 soll endlich ein zentrales Spendenregister vom Bundeszentralamt für Steuern kommen, das Verbrauchern einen Zugang zu allen steuerbegünstigten Organisationen geben wird. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich

18.12.2023
Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten seit dem 07.12.2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 07.12.2023)


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Einbruchschutz fürs Heim: Steuerermäßigung sichern

15.12.2023
In der dunklen Jahreszeit von November bis Februar haben Hauseinbrüche Hochkonjunktur. Stellen Sie sich vor, Sie vergnügen sich auf dem Christkindlmarkt und wenn Sie nach Hause kommen, finden Sie ein Chaos vor. Einbrecher haben sich zu Ihrem Heim Zutritt verschafft und den gesamten Hausstand auf den Kopf gestellt, Schubladen und Schränke durchsucht und Ihre Wertsachen mitgenommen. Ein Albtraum. Mehr als 280 Mio. Euro Schaden sind im Jahr 2022 laut Kriminalstatistik der Polizei Einbrüchen zuzurechnen. Ob ein Einbrecher erfolgreich ist, hängt entscheidend von den Sicherungsmaßnahmen am Heim ab. Wer es Einbrechern schwer machen möchte, kann auf Steuerermäßigung beim Finanzamt zählen. Diese Systeme schrecken Einbrecher ab: Laut Polizei benötigen drei Viertel aller Einbrecher nur einen Schraubenzieher, mit dem sie die Fenster oder Türen im Handumdrehen aushebeln. Daher sind einbruchhemmende Fenster, Terrassentüren und Eingangstüren mit einer hohen Widerstandsklasse ein effektiver Schutz. Auch Nachrüstsysteme wie Pilzkopfverriegelungen für Fenster und Querriegel- oder Panzerschlösser für Türen können Einbrüche verhindern. Steuermindernd berücksichtigt werden auch die Kosten für den Einbau einbruchhemmender Rollläden und Garagentore, die Vergitterung von Kellerschächten und das Anbringen von Bewegungsmeldern, Videoüberwachungskameras sowie Alarmanlagen. Bis zu 1.200 Euro weniger Steuern Werden mechanische oder elektronische Sicherheitsvorrichtungen von einem Fachbetrieb verbaut oder montiert, können Eigentümer und Mieter die ihnen entstandenen Kosten bis zu 6.000 Euro zu 20 % als Handwerkleistung in der Steuererklärung geltend machen. Da die abzugsfähigen Kosten auf Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten beschränkt sind, müssen die Materialkosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Es wird empfohlen, Handwerkerrechnungen stets auf den gesonderten Ausweis der begünstigten Aufwendungen hin zu überprüfen und ggf. vom Handwerksbetrieb auf Steuerkonformität korrigieren zu lassen. Wird die Rechnung per Überweisung beglichen, können bis zu 1.200 Euro Handwerkerkosten pro Jahr direkt von der Steuerlast abgehen. Andere Förderungen gegenrechnen Alternativ zu dem Steuervorteil können zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genutzt werden. Das Programm Einbruchsschutz ist zwar 2022 ausgelaufen, es können aber andere Programme wie "Altersgerecht Umbauen" oder "Energieeffizient Sanieren" für Einbruchschutz genutzt werden. Denn entsprechende Türen und Fenster erhöhen nicht nur die Sicherheit, sondern sorgen gleichzeitig für eine verbesserte Wärmedämmung und sparen Heizkosten ein. Bei Sanierung und Modernisierung lassen sich sogar verschiedene KfW-Programme miteinander kombinieren. Ein Beispiel für die Verknüpfung von altersgerechtem Wohnen mit Einbruchschutz ist der Umbau der Terrasse, so dass sie barrierefrei genutzt werden kann. Bei dieser Gelegenheit kann dann die alte Terrassentür gegen eine neue einbruchhemmende ausgetauscht werden. Zu beachten ist, dass KfW-Förderungen nicht gemeinsam mit Steuervorteilen genutzt werden können. Es bleibt daher nicht aus, zu kalkulieren, welche Begünstigung die vorteilhaftere ist. Während die Umbaumaßnahmen bei der KfW erst nach Zusage der Mittel beginnen dürfen, können Steuervorteile immer noch nachträglich unkompliziert genutzt werden, sofern Rechnung und Kontoauszug vorliegen. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

13.12.2023
Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung abschließend zugestimmt. Die Grenzwerte werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt. Rechengrößen ab 1. Januar 2024 im Überblick Rechengröße West Ost Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 Euro im Monat 9.200 Euro im Monat Versicherungspflichtgrenze in der GKV 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat) Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat) Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung 45.358 Euro Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 Euro im Monat 3.465 Euro im Monat Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro beziehungsweise 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat). Erläuterung: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Rentenversicherung: Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro). Erläuterung: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll. (Auszug aus einer Meldung der Bundesregierung Online vom 24.11.2023)


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Steuerfreibrief für Kapitalerträge auf 3 Jahre

11.12.2023
Endlich, die Zeit des Nullzinses ist vorüber. Die Zinsen sind auf einer rasanten Bergfahrt und Sparen lohnt sich wieder. Es gilt, die verschiedenen Anlageformen mit ihren Zinshöhen zu checken, um das meiste für sich herauszuholen. Doch wie so oft im Leben will das Finanzamt mitverdienen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wann ein Steuerfreibrief bei Kapitalgewinnen eingeholt werden kann. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) garantiert bis zu drei Jahre Ruhe vor dem Fiskus, indem sie eine Befreiung von der Einkommensteuererklärung, von Freistellungsaufträgen bei Banken und vom Steuerabzug auf Kapitalerträge garantiert. Da dürfen die Kapitalerträge sogar über dem Sparerfreibetrag liegen. Für den Steuerzahler bringt das sofort 25 bis 28 Prozent mehr vom Gewinn ein. Für wen kommt eine NV-Bescheinigung in Frage? Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie ist sozusagen Geringverdienern, Minijobbern, Studierenden und Rentnern vorbehalten. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen. Noch nicht einmal volljährig, fallen Kinder nämlich schon unter die Steuerpflicht, z. B. wenn sie Kapitalvermögen geerbt haben. Die einzige Zugangsvoraussetzung ist, dass die zu versteuernden Einkünfte, inklusive der Kapitalerträge, unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben. Für das Jahr 2023 bildet dieser mit 10.908 Euro für Ledige und dem Doppelten für Verheiratete den Schwellenwert. Bei Rentnern werden z.B. auch der gesetzliche Rentenfreibetrag und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Einkünfte auch über dem Grundfreibetrag liegen können und das Vorhaben trotzdem erfolgreich sein kann. Insbesondere Bankenspringer, die häufig mit wechselnden Banken Geschäfte machen, um laufend den besten Zinssatz zu ergattern, können sich über die NV-Bescheinigung freuen. Sie müssten andernfalls ihren Freistellungsauftrag jedes Mal neu zwischen den Banken aufteilen. Diese lästige Arbeit kann mit der NV-Bescheinigung umgangen werden. Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt, der für Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro bei Ledigen oder 2.000 Euro bei Verheirateten normalerweise vorgenommen wird. Die NV-Bescheinigung bestätigt, dass auch darüber hinaus keine Steuern bezahlt werden müssen. Wie kommt man an den Steuer-Freibrief? Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck, in dem alle Einkünfte vollständig und die Steuer-ID angegeben werden müssen, beantragt. Aber keine Sorge, er ist selbst von Steuerlaien schnell ausgefüllt. Der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist noch vor der Gutschrift der Kapitalerträge und Ausstellung der Steuerbescheinigungen zum Jahresende durch die Banken. Die Bankinstitute führen dann für das laufende Jahr einen Korrekturlauf durch und erstatten die bereits abgeführten Steuern auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne umgehend auf das Konto zurück. Das bringt ein extra Weihnachtsgeld zum Jahresende in Höhe der 25-prozentigen Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer und Soli zusätzlich. Mehrfacher Nutzen einer NV-Bescheinigung Der Papierkram mit dem Finanzamt wird auf diese Weise auf ein Minimum reduziert. Die lästige Pflicht eine Steuererklärung zu erstellen, nur um die auf Kapitalerträge einbehaltene Steuer zurückzuholen, entfällt dadurch. Mit der NV-Bescheinigung hat das Finanzamt bestätigt, dass eine Befreiung von Einkommensteuer, Kirchensteuer, Soli und Abgeltungssteuer genehmigt wurde. Weiterhin müssen bei den Banken keine Freistellungsaufträge mehr erteilt und verwaltet werden. Ohne NV-Bescheinigung werden bei einer falschen Verteilung der Freistellungsaufträge oder bei Überschreiten des Sparerfreibetrags von der Bank Steuern einbehalten und abgeführt. Diese können bei Zutreffen der Voraussetzung zwar zurückgeholt werden, aber erst viel später und mit dem Aufwand einer Steuererklärung für jedes Jahr. Hier liegt das Geld bis dahin beim Fiskus. Mit der NV-Bescheinigung wandert es sofort die eigene Tasche. Es können viel mehr Kapitalerträge steuerfrei erwirtschaftet werden als es mit Freistellungsaufträgen möglich wäre. Dieses eine Papier hat es also in sich und entlastet ungemein von staatlicher Bürokratie. Sollten die Voraussetzungen in drei Jahren immer noch zutreffen, kann nach Ablauf der NV-Bescheinigung eine neue beantragt werden. Ratschlag der Steuerexperten Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Dafür ist eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen beim Finanzamt einzuplanen." (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 24.10.2023)


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Grundsteuer: Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit von Grundsteuerwertbescheiden

07.12.2023
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Zum Sachverhalt: Dem ersten Streitfall lag eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern zugrunde. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei das Haus im Jahr 1880 errichtet, seit Jahrzehnten unrenoviert und noch mit einer Einfachverglasung der Fenster versehen. Daher sei der gesetzlich normierte Mietwert pro Quadratmeter überhöht. Der Bodenrichtwert für das 351 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 125 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Das Finanzamt wandte dennoch den gesetzlich normierten Mietwert an und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 91.600 Euro fest. Der zweite Streitfall betraf eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern zugrunde, das im Jahr 1977 bezugsfertig errichtet wurde. Der Bodenrichtwert für das 1.053 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 300 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Nach dem Vortrag der Antragsteller könne dieser Bodenwert jedoch nur mit einem Abschlag von 30% angewandt werden, weil ihr Grundstück aufgrund einer Bebauung in zweiter Reihe, der Grundstückserschließung nur durch einen Privatweg und wegen einer besonderen Hanglage nur eingeschränkt nutzbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte den Bodenrichtwert gleichwohl ohne Abschlag und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 318.800 Euro fest. Zur Rechtslage: Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes im sog. Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sog. Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide vorgebracht werden können. Das FG setzte mit den beiden Eilbeschlüssen vom 23. November 2023 die Vollziehung des gegenüber den Antragstellern ergangenen jeweiligen Grundsteuerwertbescheids aus, weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln bestünden. Hierdurch konnten Steuerpflichtige erstmals vor einem Finanzgericht mit ihren Einwänden gegen die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell durchdringen. Die einfachrechtlichen Zweifel des FG betrafen vor allem Zweifel daran, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen seien. Hierbei hat der Senat zum einen ernstliche Bedenken bezüglich der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse geäußert, weil nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmemöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Hinzu traten ernstliche Bedenken des Senats bezüglich der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den zur Ableitung der Bodenrichtwerte geführten Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse in erheblichem Umfang Datenlücken zu befürchten seien, die zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnten. Zudem sah es das FG aus Rechtsgründen als geboten an, dass Steuerpflichtige - im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen - die Möglichkeit haben müssten, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachweisen zu können. Dies leitet das FG aus einer verfassungskonformen Auslegung des Bewertungsrechts ab, da anderenfalls aufgrund der nahezu vollständig typisierten Besteuerung erhebliche Härten entstehen könnten. Für einen derartigen Nachweis besteht nach der Auslegung des FG auch keine förmliche Verpflichtung, dass dieser nur durch ein förmliches Sachverständigengutachten erbracht werden könnte. In diesem Zusammenhang erkannte das FG für beide entschiedenen Streitfälle, dass dort jeweils wegen der einzelfallbezogenen Besonderheiten ein niedrigerer Wert anzusetzen sein könnte. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen hatte das FG im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, der für das Bewertungsrecht ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung begründe. So sei bereits nicht eindeutig, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein solle und wie daher überprüft werden könne, ob die durch das Bewertungssystem erreichten Bewertungsergebnisse "relationsgereicht" seien, also tatsächlich bestehende Wertunterschiede angemessen abbilden könnten. Zudem hatte das FG ernstliche Zweifel daran, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes überhaupt geeignet seien, eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung zu erreichen. So führe insbesondere die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke zu der Einschätzung des FG, dass es zu Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung kommen könne. Die gewählte Regelungstechnik bewirke eine gleichheitswidrige Nivellierung der Grundstücksbewertung mit systematischen Unterbewertungen hochwertiger Immobilien und systematischen Überbewertungen für solche Immobilien, die sich in weniger begehrten Lagen bzw. in schlechterem baulichen Zustand befinden oder deren Ausstattungsmerkmale weniger hochwertig sind. Die Regelungen führten zudem in erheblichem Umfang zu Wertverschiebungen, sodass insgesamt nicht mehr von einer gleichheitsgerechten Bewertung ausgegangen werden könne. Außerdem erkannte das FG ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte, weil diese Werte häufig aus der Aufteilung von Gesamtkaufpreisen in einen Gebäude- und einen Bodenanteil ermittelt würden, ohne dass den Gutachterausschüssen effektive Instrumente zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Verifikation der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung stünden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stärkte das FG die gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten für Steuerpflichtige, indem es - entgegen der Auffassung des Finanzamts, das für den Rechtschutz bezüglich der Bodenrichtwerte die Verwaltungsgerichte als zuständig ansah - von einer umfassenden Eröffnung des Finanzrechtswegs ausgeht. Dies vermeidet für Steuerpflichtige eine zweifache Rechtsverfolgung in verschiedenen Gerichtszweigen. Das FG hat insbesondere wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

04.12.2023
Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 m² Wohnfläche vermietet, können aufgrund der Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Stpfl. verrechnet werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.06.2023 IX R 17/21 entschieden. Im Streitfall hatten die Stpfl., ein Elternpaar, insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 m² erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 Euro und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis. Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen. Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 m² vermietet, müsse der Stpfl. nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolge, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschafte, handele es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sog. Liebhaberei. Im Fall einer Liebhaberei seien aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar. Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 m² Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten anlässlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)


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Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2024

01.12.2023
Wie hoch wird der Mindestlohn ab 2024 sein? Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Wird sich die Minijob-Grenze ändern? Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob - auch Minijob-Grenze genannt - ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Wie viele Stunden dürfen Minijobber pro Monat arbeiten? Wenn bislang der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde gezahlt wird, der noch bis zum 31. Dezember 2023 maßgebend ist, können Minijobber und Minijobberinnen ca. 43 Stunden im Monat (520 Euro : 12) arbeiten. Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn, reduziert sich auch die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten. Dürfen Minijobber die Minijob-Grenze überschreiten? Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor. Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten - auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze - also 1.076 Euro - nicht übersteigen. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Beitrag "Minijobber können auch mal mehr verdienen". Müssen Arbeitgeber die Arbeitsverträge für Minijobber anpassen? Ja, wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, ist der Stundenlohn des Minijobbers oder der Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber anzupassen. Wurden die Rahmenbedingen lediglich schriftlich aufgenommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch hier die neuen Bedingungen dokumentieren. Kann auch ein niedriger Stundenlohn als der Mindestlohn vereinbart werden? Nein, Arbeitgeber und Minijobber dürfen keinen niedrigeren Lohn vereinbaren. In Deutschland gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahren als Lohnuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt somit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der allgemeine Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen. Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs in Privathaushalten? Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer in Deutschland und ist somit auch Minijobberinnen und Minijobbern in Privathaushalten zu zahlen. Unverändert können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen aber weiterhin bis zu 510 Euro für Haushaltshilfen oder bis zu 4.000 Euro für Kinderbetreuung steuerlich absetzen. Wird sich etwas bei den Midijobs ändern? Ab Januar 2024 wird sich durch die Erhöhung der Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Wenn bislang ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro begann, ist das ab 1. Januar 2024 ab 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Sie sind bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu melden. Sind weitere Erhöhungen des Mindestlohns geplant? Die nächste Mindestlohn-Erhöhung wurde ebenfalls bereits beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Verdienstgrenze wird dann 556 Euro im Monat betragen. Wo finde ich noch mehr Infos? Weitere Informationen rund um den gesetzlichen Mindestlohn finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Auch auf den Webseiten der Mindestlohnkommission und beim Zoll gibt es viele hilfreiche Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. (Auszug aus einem Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale vom 16.11.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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"Pool-Arzt" im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbständig tätig

29.11.2023
Ein Zahnarzt, der als so genannter "Pool-Arzt" im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R). Sachverhalt Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.10.2023 Demgegenüber hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht. (Pressemitteilung 35/2023 des Bundessozialgerichts vom 24.10.2023)


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Sofortmeldungen im Minijob: Hier müssen Arbeitgeber schnell sein

24.11.2023
Die Minijobberin im Café, der Taxifahrer auf Minijob-Basis oder die Aushilfe auf der Kirmes - alle drei Jobs haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden in Branchen ausgeübt, in denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Meldeverfahren eine Besonderheit beachten müssen - die Sofortmeldung. Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden Stellen Unternehmen neue Minijobberinnen und Minijobber ein, müssen sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für die Anmeldung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, längstens jedoch 6 Wochen ab dem ersten Arbeitstag. Werden Minijobberinnen und Minijobber nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit. Zusätzliche Meldung für bestimmte Wirtschaftsbereiche notwendig In einigen Branchen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung - der Sofortmeldung - verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht in diesen Bereichen eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit. Deshalb müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Meldung hier sofort und unmittelbar bis zur Aufnahme der Beschäftigung absetzen. Für folgende Wirtschaftsbereiche gilt die Pflicht zur Sofortmeldung: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Prostitutionsgewerbe Wach- und Sicherheitsgewerbe Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung gilt sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Beschäftigungen. Sofortmeldung durch Arbeitgeber vor Beschäftigungsaufnahme Die Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten: Vor- und Familienname des Arbeitnehmers Versicherungsnummer des Arbeitnehmers Betriebsnummer des Arbeitgebers Vor- und Familienname des Arbeitnehmers Tag der Beschäftigungsaufnahme Ist die Versicherungsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift anzugeben. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber direkt von der DSRV mitgeteilt. WICHTIG: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die gewohnte Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 bei der Minijob-Zentrale. Auch dann, wenn diese bereits vor Beschäftigungsaufnahme an die Minijob-Zentrale übermittelt wird. In den oben genannten Branchen sind deshalb grundsätzlich immer zwei Meldungen abzugeben: die Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20 die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10 (Auszug aus einem Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale vom 07.11.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Bundestag stimmt für Einführung einer globalen Mindeststeuer"

22.11.2023
Das Parlament hat am Freitag, 10.11.2023, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (BT-Drucks. 20/8668) beschlossen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9190) zugrunde. Der Ausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Gesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes sei es, zentrale Elemente internationaler Vereinbarungen umzusetzen, die "schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen", erklärt die Bundesregierung. Begrüßt wird der Gesetzentwurf vom Bundesrat. "Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022 / 2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen kommt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach", schreibt die Länderkammer in ihrer Stellungnahme, die die Bundesregierung dem Bundestag mit dem Gesetzentwurf zugeleitet hat. Allerdings sprechen sich die Länder dafür aus, weitere Vereinfachungsmaßnahmen zu prüfen. Beispielsweise sollten die Regelungen zur sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung auf internationaler Ebene auf den Prüfstand. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Erwiderung, dass sie Vereinfachungsmaßnahmen "nachdrücklich" unterstütze. (Auszug aus einer Meldung der Online-Dienste des Deutschen Bundestags vom 10.11.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Krankheitskosten mit der Steuererklärung absetzen

20.11.2023
Die Virensaison ist zurück. Die Tage werden kälter und viele Menschen für Krankheiten anfälliger. In den Klassenzimmern der Schulen wird durch die Bank geschnieft und gehustet. Doch Halstabletten, Nasenspray und Aspirin werden als frei verkäufliche Medizin in der Regel nicht von den Krankenkassen bezahlt. Sitzen bleiben müssen Steuerzahlende auf den Kosten nicht unbedingt. Waren die Ausgaben in einem Jahr hoch genug, so lassen sie sich doch steuerlich absetzen. Da die Summe der Ausgaben erst zum Jahresende feststeht, sollte man sich ganzjährig bei Bedarf eine ärztliche Verschreibung einholen und alle Kassenbelege konsequent zu sammeln, damit später Nachweise für das Finanzamt vorhanden sind. Ohne Rezept geht es nicht Für die Anerkennung der Ausgaben ist eine einfache Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. Dies betrifft auch Nahrungsergänzungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind. Ein Kassenbeleg von der Apotheke reicht dem Finanzamt nicht aus. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente lässt man das grüne Rezept einfach in der Apotheke beim Kauf abstempeln. Das war's. Nicht erstattete Rechnungen über Behandlungen beim Arzt oder Heilpraktiker, z.B. für eine professionelle Zahnreinigung, werden grundsätzlich akzeptiert. Nur in manchen Fällen, wie z.B. einem Kuraufenthalt oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode wird eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder ein amtsärztliches Attest vom Gesundheitsamt benötigt. Der steuerliche Selbstbehalt Damit sich die Kosten in der Steuererklärung auswirken, sollten die Ausgaben in einem Jahr gehäuft werden. Denn je höher die Summe für Gesundheitsausgaben im Kalenderjahr ausfällt, desto leichter wird die individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten und desto mehr springt steuerlich heraus. Diese zumutbare Eigenbelastung wird vom Finanzamt festgesetzt und hängt von der Veranlagungsart, der Kinderzahl im Haushalt und der Einkommenshöhe ab. Sie liegt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Erst wenn dieser Wert überschritten wird, wirken sich die darüberliegenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus. Die Palette des Absetzbaren Weitreichende Ausgaben zur Linderung oder Heilung einer Krankheit zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Kurz ausgedrückt, alle Kosten oder Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, wie Schienen oder Krücken, sowie Therapien, medizinische oder physiotherapeutische Behandlungen, Honorare für Ärzte und Heilpraktiker, über Fahrtkosten bis zum Kuraufenthalt. Auch Treppenlifte, Badewannen oder Umbauten in der Wohnung können bei bestimmten Gegebenheiten abgesetzt werden. Beliebte Klassiker bei Steuerzahlenden sind Brillen, Kontaktlinsen, Augen-Laser-Behandlungen, Hörgeräte, zahnmedizinische Behandlungen, Implantate, orthopädischen Einlagen und Rollatoren. In so gut wie jedem Haushalt finden sich Gesundheitsausgaben. Bei Kuraufenthalten kommen häufig eine Kurtaxe, Unterbringungskosten und Kosten für die Verpflegung dazu. Letztere werden mit Verpflegungspauschalen abzüglich der Haushaltsersparnis berücksichtigt. Die eigenen Fahrtkosten zu Praxen, Kliniken, Apotheken, Sanitätshäusern oder Therapieeinrichtungen werden bei der Nutzung des eigenen PKWs mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Hierfür sind jedoch Aufzeichnungen über die Termine und Fahrtziele notwendig. Für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi sind Quittungen und Tickets aufzuheben. Auch Parkkosten können abgesetzt werden, wenn die Parktickets samt Quittungen noch vorhanden sind. Richtig absetzen - wie geht das? Zahlungen und Zuschüsse von Krankenkassen, Zusatzversicherungen oder der Rentenversicherung sind bei der Kostenaufstellung für das Finanzamt in Abzug zu bringen, denn was nicht selbst finanziert wurde, darf nicht geltend gemacht werden. Die eigens getragenen Kosten sind nur für das Kalenderjahr, in dem die Zahlung getätigt wurde, steuerlich relevant. Daher macht es Sinn, in dem Jahr, indem das Budget schon stark belastet ist, weitere Ausgaben zu tätigen. Ganz konkret heißt das, wenn z.B. kürzlich die Zähne saniert wurden, dann sollte bei Bedarf gleich die neue Gleitsichtbrille angeschafft und der Medikamentenschrank - mit Rezept versteht sich - auf Vorrat befüllt werden. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 07.11.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Steuerfreibrief für Kapitalerträge auf 3 Jahre

17.11.2023
Endlich, die Zeit des Nullzinses ist vorüber. Die Zinsen sind auf einer rasanten Bergfahrt und Sparen lohnt sich wieder. Es gilt, die verschiedenen Anlageformen mit ihren Zinshöhen zu checken, um das meiste für sich herauszuholen. Doch wie so oft im Leben will das Finanzamt mitverdienen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wann ein Steuerfreibrief bei Kapitalgewinnen eingeholt werden kann. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) garantiert bis zu drei Jahre Ruhe vor dem Fiskus, indem sie eine Befreiung von der Einkommensteuererklärung, von Freistellungsaufträgen bei Banken und vom Steuerabzug auf Kapitalerträge garantiert. Da dürfen die Kapitalerträge sogar über dem Sparerfreibetrag liegen. Für den Steuerzahler bringt das sofort 25 bis 28 Prozent mehr vom Gewinn ein. Für wen kommt eine NV-Bescheinigung in Frage? Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie ist sozusagen Geringverdienern, Minijobbern, Studierenden und Rentnern vorbehalten. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen. Noch nicht einmal volljährig, fallen Kinder nämlich schon unter die Steuerpflicht, z. B. wenn sie Kapitalvermögen geerbt haben. Die einzige Zugangsvoraussetzung ist, dass die zu versteuernden Einkünfte, inklusive der Kapitalerträge, unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben. Für das Jahr 2023 bildet dieser mit 10.908 Euro für Ledige und dem Doppelten für Verheiratete den Schwellenwert. Bei Rentnern werden z.B. auch der gesetzliche Rentenfreibetrag und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Einkünfte auch über dem Grundfreibetrag liegen können und das Vorhaben trotzdem erfolgreich sein kann. Insbesondere Bankenspringer, die häufig mit wechselnden Banken Geschäfte machen, um laufend den besten Zinssatz zu ergattern, können sich über die NV-Bescheinigung freuen. Sie müssten andernfalls ihren Freistellungsauftrag jedes Mal neu zwischen den Banken aufteilen. Diese lästige Arbeit kann mit der NV-Bescheinigung umgangen werden. Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt, der für Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro bei Ledigen oder 2.000 Euro bei Verheirateten normalerweise vorgenommen wird. Die NV-Bescheinigung bestätigt, dass auch darüber hinaus keine Steuern bezahlt werden müssen. Wie kommt man an den Steuer-Freibrief? Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck, in dem alle Einkünfte vollständig und die Steuer-ID angegeben werden müssen, beantragt. Aber keine Sorge, er ist selbst von Steuerlaien schnell ausgefüllt. Der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist noch vor der Gutschrift der Kapitalerträge und Ausstellung der Steuerbescheinigungen zum Jahresende durch die Banken. Die Bankinstitute führen dann für das laufende Jahr einen Korrekturlauf durch und erstatten die bereits abgeführten Steuern auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne umgehend auf das Konto zurück. Das bringt ein extra Weihnachtsgeld zum Jahresende in Höhe der 25-prozentigen Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer und Soli zusätzlich. Mehrfacher Nutzen einer NV-Bescheinigung Der Papierkram mit dem Finanzamt wird auf diese Weise auf ein Minimum reduziert. Die lästige Pflicht eine Steuererklärung zu erstellen, nur um die auf Kapitalerträge einbehaltene Steuer zurückzuholen, entfällt dadurch. Mit der NV-Bescheinigung hat das Finanzamt bestätigt, dass eine Befreiung von Einkommensteuer, Kirchensteuer, Soli und Abgeltungssteuer genehmigt wurde. Weiterhin müssen bei den Banken keine Freistellungsaufträge mehr erteilt und verwaltet werden. Ohne NV-Bescheinigung werden bei einer falschen Verteilung der Freistellungsaufträge oder bei Überschreiten des Sparerfreibetrags von der Bank Steuern einbehalten und abgeführt. Diese können bei Zutreffen der Voraussetzung zwar zurückgeholt werden, aber erst viel später und mit dem Aufwand einer Steuererklärung für jedes Jahr. Hier liegt das Geld bis dahin beim Fiskus. Mit der NV-Bescheinigung wandert es sofort die eigene Tasche. Es können viel mehr Kapitalerträge steuerfrei erwirtschaftet werden als es mit Freistellungsaufträgen möglich wäre. Dieses eine Papier hat es also in sich und entlastet ungemein von staatlicher Bürokratie. Sollten die Voraussetzungen in drei Jahren immer noch zutreffen, kann nach Ablauf der NV-Bescheinigung eine neue beantragt werden. Ratschlag der Steuerexperten Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Dafür ist eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen beim Finanzamt einzuplanen." (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 24.10.2023)


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Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung "außerhalb eines Dienstverhältnisses"

15.11.2023
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 20.09.2023 zu der Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung "außerhalb eines Dienstverhältnisses" im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgesucht wird. Wenn dies der Fall ist, gilt sie nach der genannten Vorschrift als sog. erste Tätigkeitsstätte. Dies wiederum hat Folgen für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern: Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann einerseits nur die Entfernungspauschale anstatt der regelmäßig höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a EStG). Darüber hinaus kommt ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht, weil es sich beim Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG handelt. Der Entscheidung des Finanzgerichts lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs ab und legte im Anschuss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trug der Kläger ganz überwiegend selbst. Zeitlich konnte der Kläger an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm, erkrankt war, Überstunden abbaute oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen konnte. Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hatte und andererseits dem Kläger bspw. Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte. Das Finanzgericht war unter diesen Voraussetzungen der Auffassung, der - unstreitig in Vollzeit durchgeführte - Meistervorbereitungskurs sei "außerhalb des Dienstverhältnisses" besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Kläger neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei in Entsprechung zur Gesetzesbegründung zum "neuen" - seit 2014 geltenden - Reisekostenrecht maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Kläger im Streitfall nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan. Ob und unter welchen Umständen der Kläger an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses "innerhalb des Dienstverhältnisses" auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Kläger gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Kläger u.a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Kläger zugutekomme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten, noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht. Der Senat ließ die Revision zum BFH zu. Es liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht werde. (Auszug aus einer Presseinformation des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.10.2023; den Volltext des Urteils vom 20. September 2023 hat der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (4 K 20/23) finden Sie hier.)


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BMF gibt Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung

13.11.2023
Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Das BMF hat bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erste Hinweise dazu verlautbaren lassen, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen. Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2015/55/EU vom 16.4.2014 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 f. UStG-E). Zulässigkeit von XRechnung und ZUGFerRD Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht. Gerade für die Praxis dürfte dies ein wichtiger Hinweis sein, der die Planungssicherheit erhöht. Mögliches Anpassungserfordernis bei EDI-Verfahren Das BMF äußert sich ferner auch zum Einsatz von EDI-Verfahren. Demnach würde aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen. Anwendungszeitpunkt Der Regierungsentwurf sieht zwar für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Vorsorglich weist das BMF darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan jedoch alle Unternehmer ab dem 1.1.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können. (Deutscher Steuerberaterverband e. V. online vom 09.10.2023; das ganze Schreiben des BMF an den DStBV im Rahmen der Verbändeanhörung finden Sie hier.)


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Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde

10.11.2023
Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Das klagende Ehepaar wurde von der beklagten Stadt zur Hundesteuer für drei in seinem Haushalt lebende Hunde herangezogen. Dagegen wandten sie sich mit Widerspruch und machten geltend: Zwei der Hunde würden von der Klägerin zu 1) bei ihrer selbständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt. Die Hunde stellten notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde abgewiesen. Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer, die nur eine über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasse. Das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten (wie z.B. Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde, Hundezucht und -handel), dokumentiere keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters. Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sei jedoch nur dann auszugehen, wenn die Berufs-/Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder ohne die Hundehaltung erheblich erschweren würde. Solche Umstände seien von der Klägerin zu 1) nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Sie habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als "Anleithunde" oder "Vorführhunde" für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Dieser könne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden, vielfach dürfte die Beteiligung eines weiteren Hundes sogar eher hinderlich sein. Das Anbieten von online-Schulungen, in denen die Klägerin zu 1) für ihre Kunden einen artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, beruhe auf einer privaten Entscheidung für ein Einzelsegment der Berufsausübung, die eine Betriebsnotwendigkeit nicht begründe. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass ihre Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge. (Pressemitteilung 08/2023 des Verwaltungsgerichts Mainz, Urteil vom 20. September 2023, Az. 3 K 16/23.MZ. Z)


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Konzentriert gegen Finanzkriminalität

08.11.2023
Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Bekämpfung von Finanzkriminalität, insbesondere von Geldwäsche, in Deutschland grundlegend neu geregelt. Zu den Gesetzinhalten im Einzelnen: Mehr Schlagkraft durch Bündeldung der Kompetenzen Analyse (Financial Intelligence Unit, FIU), strafrechtliche Ermittlungen und die Koordinierung der Geldwäscheaufsicht werden im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zusammengeführt. Damit wird ein ganzheitliches und vernetztes Vorgehen bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland etabliert und die bestehende Fragmentierung überwunden. Kernkompetenzen werden unter einem Dach gebündelt, wodurch die Zusammenarbeit erleichtert und intensiviert wird. Um Geldwäsche erfolgreich bekämpfen zu können, ist es entscheidend, Erkenntnisse, Expertise und Hinweise zusammenzuführen und zu vernetzen. Da die Sanktionsdurchsetzung bei der Aufdeckung verschleierter Vermögensverhältnisse eine entscheidende Rolle spielt, ist es konsequent, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) im Jahr 2025 ebenfalls in das BBF zu überführen. Ermittlungen nach dem "follow the money"-Ansatz Unter dem Dach des BBF wird das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Deutschlandbezug mit allen den Strafverfolgungsbehörden zustehenden Befugnissen ermitteln. Das EZG verfolgt dabei konsequent den "follow the money"-Ansatz: Anders als andere Strafverfolgungsbehörden, die (aufgabengemäß) in aller Regel ausgehend von Vortaten ermitteln, setzt das EZG bereits bei verdächtigen Finanzströmen an, um so die dahinter liegenden Straftaten aufzudecken. Die konsequente Verfolgung des "follow the money"-Ansatzes wird es dem BBF ermöglichen, illegale oder verdächtige Finanzströme bis hin zu den professionellen Hintermännern und Netzwerken aufzuspüren. Dort, wo es Schnittstellen gibt, sorgen gemeinsame Ermittlungsgruppen mit anderen Strafverfolgungsbehörden für effektive Kooperation und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Zollfahndungsdienstes (ZFD) ebenso wie die Rolle der Staatsanwaltschaften der Länder bei der Geldwäschebekämpfung bleiben bestehen. Geldwäschebekämpfung wird priorisiert Das BBF wird die Kapazitäten und den rechtlichen Rahmen haben, den Fokus voll und ganz auf die komplexen, internationalen Geldwäschefälle legen zu können. Das unterscheidet es von den bestehenden Strafverfolgungsbehörden. Letztere müssen in vielen Ermittlungsverfahren aufwendige Geldwäscheermittlungen zugunsten anderer Delikte regelmäßig de-priorisieren. Moderne Technologie zur Geldwäschebekämpfung Der Einsatz moderner digitaler Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz wird den Beschäftigten des BBF die Werkzeuge für eine qualitativ hochwertige und schnelle Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit an die Hand geben. Eine hohe Analysekompetenz des BBF ist in Anbetracht der Komplexität der Geldwäscheaktivitäten (z. B. im Krypto-Bereich) und der großen Datenmengen ein wichtiger Baustein. Mehr Effizienz bei der Geldwäscheaufsicht des Nichtfinanzsektors Das dezentrale Aufsichtssystems im Nichtfinanzsektor durch die Länder wird beibehalten. Daneben soll die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht unter dem Dach des BBF einheitliche Leitlinien entwickeln. Damit werden die Aufsichtsbehörden im gesamten Nichtfinanzsektor künftig koordinierter vorgehen. Die Zentralstelle soll die Landesaufsichtsbehörden darüber hinaus gezielt mit eigenen Ressourcen unterstützen, was den bundesweiten Transfer von spezifischem Knowhow in diesem Bereich fördert. Zudem soll die hohe Zahl an Aufsichtsbehörden gemeinsam mit den Ländern reduziert werden. Bessere Datenqualität im Transparenzregister Die Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte ist essentieller Bestandteil einer effektiven Geldwäscheprävention und -verfolgung. Wichtig ist hier eine hohe Datenqualität im Transparenzregister. Deshalb wird die registerführende Stelle zusätzliche Abfragebefugnisse erhalten, um Falscheintragungen leichter aufdecken und Berichtigungen anstoßen zu können. Für Unternehmen sollen zudem Anreize gesetzt werden, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen. Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters Durch die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters werden die Daten, die künftig aus den Angaben zu den elektronischen Veräußerungsanzeigen resultieren, gespeichert, um den zuständigen Stellen für die Kriminalitäts- und insbesondere für die Geldwäschebekämpfung sowie den Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten zu ermöglichen. Das wird dem Missbrauch von Immobiliengeschäften vorbeugen. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen Nummer 19/2023 vom 11.10.2023)


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Kräftig Steuern sparen mit einer Vorauszahlung bei der privaten Krankenversicherung

06.11.2023
Gesetzliche Spielräume clever ausnutzen Richtig saftig Steuern sparen zum Jahresende? Das geht! Mit einem Trick können je nach persönlicher Situation bis zu 5.000 Euro Steuervorteil herausgeholt werden. Allerdings profitieren nur Haushalte mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder freiwillig gesetzlich Versicherte von diesem Steuersparmodell und können ihre Vorsorgeaufwendungen in die Höhe schrauben. Spielraum im Gesetz Das Einkommensteuergesetz erlaubt Vorauszahlungen der Krankenversicherungsbeiträge bis zum dreifachen Jahresbetrag. Somit können die Beiträge bis einschließlich zum Jahr 2026 noch in diesem Jahr vorgezogen werden. Deadline ist der 21. Dezember, damit der Steuerbonus für dieses Jahr durch den Fiskus eintritt. Die Versicherungen setzen hier eine frühere Frist für den Zahlungseingang an, meist den 15. Dezember. Die variable Gestaltung der Zahlung von Basiskrankenversicherungsbeiträgen ist jedoch Selbstständigen, Freiberuflern, Beamten und Angestellten, die privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind, vorbehalten. Der doppelte Steuerspareffekt Durch Vorauszahlungen der PKV-Beiträge lassen sich gleich zwei wunderbare Steuereffekte erzielen. Die erste Steuerersparnis ergibt sich für das Jahr der Vorauszahlung, indem die Krankenversicherungsbeiträge gebündelt werden. Sie hat einen erheblichen Steuereffekt, da die Beiträge in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. Der zweite Steuerbonus betrifft die Folgejahre, indem zusätzliche personenbezogene Versicherungsbeiträge, die ansonsten steuerlich unter den Tisch fallen würden, bis zur steuerlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden können. Durch diesen simplen Steuerkniff lassen sich Versicherungsbeiträge optimal absetzen und zweistellige Renditen erzielen. Wie groß die Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz, der Veranlagungsart und dem Beitragsmodell bei der PKV ab. Vorsorgeaufwendungen unter der Lupe Das Gesetz unterscheidet zwischen den Basisbeiträgen zur Kranken - und Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgebeiträgen. Darunter fallen alle Versicherungen, die Leib und Leben betreffen, wie eine Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Pflege-, Krankenzusatz-, Zahnzusatz- oder Risikolebensversicherung. Auch Wahlleistungen bei der PKV sind hier verankert. Prinzipiell ist es zulässig, diese als Sonderausgaben bei der Steuer abzusetzen. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die Einkommensteuer und ggf. die Kirchensteuer und den Soli. Aber die Praxis sieht leider anders aus. Grund dafür ist, dass der Sonderausgabenabzug in Summe bei Angestellten mit Arbeitgeberzuschuss und Beamten mit Beihilfe auf 1.900 Euro und bei Selbstständigen auf 2.800 Euro pro Jahr begrenzt ist. Infolgedessen wird der Höchstbetrag regelmäßig schon mit der Basiskrankenversicherung, die steuerlich vorrangig behandelt wird, aufgebraucht und die anderen Vorsorgeversicherungen bleiben steuerlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Basisbeiträge zur Krankenversicherung sind von diesen Höchstgrenzen ausgenommen und können in der tatsächlichen Höhe der Ausgaben angesetzt werden. Und genau da setzt der Steuertrick an. Mit ihm kann umgangen werden, dass die Basisbeiträge die anderen Versicherungsbeiträge blockieren. Umsetzung des Steuersparmodells Wer eine Vorauszahlung ins Auge fasst, sollte sich rechtzeitig darum kümmern. Abgesehen von den genannten Fristen, müssen die eigene Liquidität überprüft und der persönliche Steuervorteil kalkuliert werden. Aufgrund der vielzähligen Komponenten, wie Steuersatz, Veranlagungsart, Höhe der KV-Beiträge und Anzahl der zusätzlichen Versicherungen lässt sich der Steuervorteil vorab von einer Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe berechnen. Rentiert es sich im Individualfall, ist die eigene Krankenkasse unbedingt vorab zu kontaktieren, welche Möglichkeiten und Konditionen sie anbietet. Im günstigen Fall kann nämlich noch mehr gespart werden. Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten einen Beitragsnachlass oder Skonto bei einer Vorauszahlung an. Je nach PKV sind bis zu fünf Prozent drin. Dieser Rabatt umfasst auch den Arbeitgeberanteil. Eine spätere Beitragsanpassung der PKV macht dem Steuersparmodell nichts aus. Im Fall einer Kündigung der Versicherung werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet, also auch kein Problem. Der Arbeitgeberanteil muss ebenfalls erstmal vorausbezahlt werden. Es ist also ein gewisses Eigenkapital notwendig, um es mit dem Finanzamt aufzunehmen. Ansonsten ändert sich beim Arbeitgeberzuschuss nichts. Er wird wie bisher monatlich ausbezahlt und kommt so zurück ins Portemonnaie. Er bleibt wie bisher steuerfrei und muss von den Sonderausgaben bei der Steuer abgezogen werden, damit es zu keiner doppelten Steuerfreiheit kommt. Wann rentiert sich das Steuersparmodell? Dieses Sparmodell ist für Ledige oder Verheiratete, bei denen beide Ehepartner PKV-versichert sind, interessant. Damit es vollständig umgesetzt werden kann, müssen beide Ehegatten von der Möglichkeit der Vorauszahlung Gebrauch machen. Es rentiert sich besonders in Jahren, in denen der Grenzsteuersatz hoch ist, z.B. ausgelöst durch eine Abfindung oder Sonderzahlung. Wenig rentabel ist es, wenn in der Ehe ein Ehegatte privat, der andere gesetzlich versichert ist. Beim gesetzlich Krankenversicherten werden die Beiträge nämlich monatlich vom Arbeitgeber abgeführt und befüllen somit den steuerlichen Höchstbetrag in den weiteren Jahren wie gehabt. Die Steuerersparnis beschränkt sich somit auf das Jahr der Vorauszahlung. Grundsätzlich müssen die Beiträge auch nicht für drei Jahre im Voraus gestemmt werden, wenn es die eigene Liquidität nicht zulässt. Auch eine Vorauszahlung für nur ein oder zwei Jahre ist denkbar. Allerdings mindert sich der Steuervorteil dann erheblich. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 17.10.2023)


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Nachträgliche Energiepreispauschale mit Steuervorteil

30.10.2023
Gute Nachrichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch über ihre Steuererklärung 2022 die Energiepreispauschale einlösen können. Jetzt steht definitiv fest, dass die nachträglich gewährte Pauschale von 300 Euro in vielen Fällen steuerfrei bleibt. Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) bestätigt, dass der so genannte Härteausgleich greift, wenn das Finanzamt die Energiepreispauschale festgesetzt hat und auszahlt. Einige Steuerbescheide lagen deshalb auf Eis. Jetzt müssen die Finanzämter alle noch offenen Steuerbescheide von Amts wegen entsprechend korrigieren. Die meisten Arbeitnehmer haben die Energiepreispauschale bereits mit ihrem Gehalt im September 2022 über ihren Arbeitgeber erhalten. Einige gingen jedoch zunächst leer aus, zum Beispiel Berufstätige, die im September 2022 arbeitslos waren oder als Minijobber in einem privaten Haushalt gearbeitet haben. Dabei steht jedem Berufstätigen die 300 Euro Pauschale zu, der mindestens an einem Tag im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis hatte und zwar unabhängig davon, ob es ein Minijob oder ein anderer Job war. Vorteil durch Härteausgleich Auf den Zuschuss sollte niemand verzichten. Zwar erhält das Geld vom Staat nachträglich nur, wer beim Finanzamt eine Steuererklärung einreicht. Aber diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von einem Steuervorteil. Das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inklusive der Energiepreispauschale unter der Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt. Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 Euro, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Kommen zum Beispiel Nebeneinkünfte von insgesamt 600 Euro inklusive der Energiepreispauschale im Jahr zusammen, dann sind 380 Euro zu versteuern und 220 Euro bleiben steuerfrei. Achtung: Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht. Chance per Steuererklärung nutzen Niemand sollte aus Scheu vor der Abgabe einer Steuererklärung auf die Energiepreispauschale verzichten. Um die 300 Euro nachträglich zu erhalten, muss man lediglich die Einkünfte in die Formulare zur Steuererklärung eintragen. Ein extra Antrag ist nicht nötig. Das Finanzamt gewährt die Pauschale dann automatisch. Nur Minijobber müssen in der Anlage "Sonstiges" die Zeilen 13 und 14 zusätzlich ausfüllen. Rentnerinnen und Rentner, die 2022 nebenbei jobbten, haben übrigens Anspruch auf eine weitere Energiepreispauschale (EPP I). Achtung: Die Pauschale (EPP II), die sie bereits über die Rentenversicherung erhalten haben, müssen die Rentner nicht mehr in ihrer Steuererklärung 2022 angeben. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Betrag automatisch bei der Einkommensteuer. (Pressemeldung des Bundsverbands Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 17.10.2023)


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Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft

27.10.2023
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.08.2023 (VI R 40/20) entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Kläger wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht und ebenso der BFH beurteilten den Sachverhalt indes anders. Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen - wie bei der vollstationären Heimunterbringung - Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt würden. Ausreichend sei, wenn er - wie im Streitfall - als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe. Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen, im Streitjahr 2016 waren dies 8.652 ?. (Pressemitteilung des BFH vom 19.10.2023; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier.)


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Ohne Kontoauszug kein Steuerabzug

26.10.2023
Ganz bequem Bankgeschäfte mit dem Smartphone tätigen Mobile Banking, also Bankgeschäfte mit dem Smartphone zu erledigen, ist heutzutage weit verbreitet. Ob Überweisung oder Wertpapierorder, die Geschäfte lassen sich ganz schnell und mit nur wenigen Klicks auch unterwegs mit der Banking-App tätigen. Doch der Komfort hat seine Tücken. Die Lohnsteuerhilfe Bayern berichtet, dass immer mehr Mitglieder keine Kontoauszüge als Belege für die Steuererklärung vorweisen können und so ein Steuerabzug versagt wird. Der Grund dafür ist das Mobile Banking. Viele Smartphonenutzer vergessen, ihre Kontoauszüge regelmäßig digital abzurufen und zu archivieren. Beleg- und Belegvorhaltepflicht lassen grüßen Wer vom Fiskus Geld zurück haben möchte, muss für seine Ausgaben Nachweise vorliegen haben. Manchmal ist ein einfacher Kontoauszug, der eine Zahlung bestätigt, als Beleg ausreichend. Bei vielen absetzbaren Posten, wie z. B. Handwerkerkosten, ist aber die ergänzende Rechnung ebenso erforderlich. In jedem Fall müssen bei der Erstellung der Steuererklärung die Kontoauszüge für das entsprechende Jahr gesichtet, andere Beträge geschwärzt und Duplikate für das Finanzamt angefertigt werden. Privatpersonen sollten ihre Kontoauszüge mindestens sechs, besser noch zehn Jahre aufheben. Für eine freiwillige Steuererklärung benötigt man Belege bis zu einem Zeitraum, der vier Jahre zurückliegen kann. Steuerbescheide können nach Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe vom Finanzamt nachträglich auch noch bis zu vier Jahre regulär bzw. fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung korrigiert werden. Bei einem Verdacht auf Steuerhinterziehung sind es sogar zehn Jahre. Generation Online und Mobile-Banking Für Onlinebankingnutzer, die von zu Hause aus stationär am PC ihre Bankgeschäfte erledigen, ist das Prozedere heute dasselbe wie früher. Nur, dass die Kontoauszüge nicht mehr am Schalter abgeholt und in Mäppchen abgeheftet und am Jahresende dicke Päckchen von Blättern durchforstet werden müssen. Über den Onlinezugang zur Bank werden die Kontoauszüge in der Regel im pdf-Format monatlich für den Download erstellt. Diese sollten abgerufen und digital in einem Ordner archiviert werden. So stehen sie zur späteren Durchsicht, zum Ausdruck oder zum digitalen Versand unbegrenzt zur Verfügung. Doch viele mobile Smartphone-Banker versäumen genau das. Sie laden ihre Kontoauszüge von der Banking-App nicht aufs Handy. Die Konsequenz ist, dass je nach Bankinstitut nach einer gewissen Zeit die Kontoauszüge nicht mehr im persönlichen Postfach abrufbar sind. Recherchen ergaben, dass bei manchen Banken die elektronischen Kontoauszüge maximal 90, 180 oder 365 Tage ab dem Tag des Erscheinens angezeigt werden. Danach werden sie automatisch aus den Kundenpostfächern gelöscht. Kontoauszüge aus dem Archiv sind teuer Und was ist, wenn nach dieser Zeit noch ein Kontoauszug benötigt wird? Gut, dass Banken nach § 257 Handelsgesetzbuch verpflichtet sind, Dokumente für zehn Jahre zu archivieren. Alte Kontoauszüge bzw. einzelne Umsätze können bei den Banken daher auf Anfrage erworben werden. Dies ist jedoch teilweise nicht nur zeitaufwendig, sondern mit erheblichen Gebühren verbunden. Einzelne Kontoauszüge bzw. Duplikate werden mit 4 bis 15 Euro bepreist. Die Preise können dem jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnommen werden. Um saftige Gebühren oder Steuernachteile zu vermeiden, sollten Kontoinhaber ihre Kontoauszüge idealerweise monatlich abrufen und ablegen. Wer auf Nummer sicher gehen will, beugt einem technischen Defekt, Daten- oder Smartphoneverlust vor und speichert Sicherungskopien auf weiteren Geräten oder druckt die Kontoauszüge klassisch zusätzlich auf Papier aus. Denn nur mit dauerhaft verwahrten Kontoauszügen ist man gut gegenüber Forderungen von verschiedenen Behörden oder Gerichten gewappnet. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 10.10.2023)


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Erleichterungen für Steckersolargeräte und virtuelle WEG-Versammlungen

24.10.2023
Wer in seiner Miet- oder Eigentumswohnung ein Steckersolargerät ("Balkonkraftwerk") installieren will, soll es künftig einfacher haben. Außerdem soll die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen erleichtert werden. Das sieht ein vom Bundesjustizministerium vorgelegter Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 13.09.2023 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht punktuelle Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Sie betreffen Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen und daneben auch das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: Die rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen abgesenkt werden. Hierzu sollen Steckersolargeräte (bzw. ihre Installation) in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden. Das heißt: Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter sollen künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird. Hinsichtlich des "Wies" der Installation haben die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ein Mitspracherecht. Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sollen künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlungen ausschließlich online stattfinden bzw. stattfinden können. Es soll also eine sog. Mehrheitsbeschlusskompetenz für die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen werden. Ein entsprechender Beschluss soll nach dem Gesetzentwurf längstens einen Zeitraum von drei Jahren vorsehen können. Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen müssen hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sein. Die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten soll erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen praktische Bedeutung. Hier spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bereits heute eine wichtige Rolle. Es ist allerdings zu erwarten, dass beschränkte persönliche Dienstbarkeiten künftig auch bei der Errichtung von Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff große praktische Relevanz erlangen werden. Auch insoweit kann die geplante gesetzliche Neuerung zur Anwendung kommen. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind nach dem BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Das bereitet in der Praxis Probleme, wenn der Anlagenbetreiber wechselt. Derzeit behilft man sich mit komplizierten vertraglichen Lösungen. Diese Notwendigkeit soll künftig entfallen. Den Regierungsentwurf finden Sie hier, ein begleitendes Dokument mit Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie hier. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMJ Nr. 57/2023 vom 13.09.2023)


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Stand des Transparenzregisters und weitere Maßnahmen

20.10.2023
Das Transparenzregister war im Jahr 2017 in Deutschland eingeführt worden. Es soll dabei helfen, den tatsächlichen Eigentümer eines Unternehmens zu identifizieren und zu mehr Transparenz bei komplizierten Eigentümerstrukturen, Firmengeflechten und Finanzflüssen beitragen. Ob das Transparenzregister diese Wirksamkeit entfalten kann, hängt stark davon ab, wie vollständig und exakt die Eintragungen der eintragungspflichten Rechtseinheiten sind, aber auch davon, wie das Transparenzregister geführt wird und ob die Richtigkeit der Einträge kontrolliert wird. Tatsächlich waren im vergangenen Jahr mit Stand zum 17. August 2022 von 1.476.816 eintragungspflichtigen GmbHs lediglich 740.649 eingetragen - damit lag für knapp die Hälfte aller GmbHs keine Eintragung vor. Insgesamt waren zum Stichtag 31.08.2022 nach Auskunft der Bundesregierung 1.017.655 Rechtseinheiten und zum Stichtag 31.08.2023 1.761.695 Rechtseinheiten im Transparenzregister eingetragen. Nachdem Bußgelder für die eintragungspflichtigen Gesellschaften mehrmals ausgesetzt worden waren, endete die Verfolgungsfreiheit für die im Transparenzregister eintragungspflichtigen GmbHs am 30. Juni 2023. Seit dem 01. Juli werden nun für GmbHs bei Nichteintragung Bußgelder erhoben. Für die Kommanditgesellschaften (KGs) endet die Frist erst zum Ende des Jahres 2023. Zudem endete die Frist für die Übermittlung der Grundbuchdaten an den Bundesanzeiger am 31. Juli 2023. Die Verknüpfung zwischen Grundbuchdaten und Transparenzregister war durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II im Herbst 2022 geschaffen worden. Sie ist ein wichtiger Schritt für einen transparenteren Immobilienmarkt und schafft eine zentrale Abfragemöglichkeit. Im aktuellen "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität" des Bundesministeriums der Finanzen werden weitere Maßnahmen vorgesehen, um die Qualität der im Transparenzregister hinterlegten Daten zu verbessern. Zudem soll ein Immobilientransaktionsregister eingerichtet werden, um die Transparenz im Immobilienbereich im Sinne einer verbesserten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie einer effektiveren Sanktionsdurchsetzung zu fördern. (Auszug aus BT-Drucksache 20/8480 vom 27.09.2023)


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Vorlagepflicht von E-Mail-Korrespondenz in der Außenprüfung

18.10.2023
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu befinden, ob der Steuerpflichtige im Rahmen einer Außenprüfung gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet ist, neben den empfangenen und versandten Handelsbriefen und sonstigen Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung auch ein sogenanntes elektronisches Gesamtjournal, das nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangen bzw. versendeten E-Mail des Steuerpflichtigen und seiner Mitarbeiter enthält, vorzulegen. Nach Ansicht des FG kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in einem maschinell verwertbaren Format zur Verfügung gestellt werden (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO). Dies gilt jedoch nur für solche Unterlagen, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren habe. Die Aufbewahrungspflicht setzt wiederum eine Aufzeichnungspflicht voraus. Insoweit sieht das FG das Vorlageverlangen bezüglich der vorhandenen Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung als rechtmäßig an. Soweit sich das Vorlageverlangen dagegen auf ein Gesamtjournal bezieht, ist dies jedoch rechtswidrig, da ein solches Gesamtjournal nicht der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht (weder nach § 200 der Abgabenordnung noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs oder den §§ 140 ff. der Abgabenordnung) unterliegt. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. XI R 15/23 geführt. (FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2023, 2 K 172/19; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier)


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Auf den Hund gekommen.

16.10.2023
Hunde zählen hierzulande zu den beliebtesten Haustieren - nicht zuletzt sind viele Menschen während der Corona-Pandemie auf den Hund gekommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Welthundetags am 10. Oktober mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2022 rund 414 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 3,3 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2021 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 401 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind in den letzten Jahren durchgehend gestiegen. Im Zehn-Jahresvergleich sogar um 44 %: 2012 hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden noch 288 Millionen Euro eingebracht. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimmt die jeweilige Kommune. Vielerorts hängt der Betrag, den die Hundebesitzer entrichten müssen, auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl dieser vierbeinigen Haustiere gestiegen ist. Die Haltung eines Vierbeiners ist auch jenseits der Steuerzahlungen ein Kostenfaktor. Die Preise für Hunde- und Katzenfutter stiegen im Jahresdurchschnitt 2022 um 11,8 % gegenüber dem Vorjahr. Zum Vergleich: Die Gesamtteuerung lag im gleichen Zeitraum bei 6,9 %. Ein deutlicher Preisanstieg ist auch aktuell zu beobachten: Für Hunde- und Katzenfutter mussten Tierhalter im August 2023 durchschnittlich 15,9 % mehr bezahlen als im August 2022. Auch für den Tierarztbesuch musste tiefer ins Portemonnaie gegriffen werden: Tierärztliche Dienstleistungen waren im August 2023 um 27,2 % teurer als ein Jahr zuvor - eine Folge der Anpassung der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) Ende November 2022. Die Verbraucherpreise insgesamt lagen im August 2023 um 6,1 % höher als im August 2022. (Pressemitteilung Destatis, Zahl der Woche Nr. 40 vom 04.10.2023)


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Das "Heizungsgesetz" kommt

12.10.2023
Das sogenannte Heizungsgesetz, das der Bundestag am 8. September 2023 verabschiedet hatte, hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen: Der Antrag Bayerns, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, fand am 29. September 2023 keine Mehrheit im Plenum. Damit ist das Gesetz, das der Zustimmung der Länder nicht bedurfte, automatisch gebilligt. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Änderungen im Bundestagsverfahren Das Gesetz beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung vom April, zu dem der Bundesrat im Mai Stellung genommen hatte (Drucksache 170/23). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen im Bundestag wurde das Vorhaben umfangreich verändert. Steigerung der erneuerbaren Energien Um die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu reduzieren und zugleich die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu erhöhen, enthält das Gesetz Vorgaben für neu einzubauende Heizungen - sie müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken. Das Gesetz nennt verschiedene Optionen wie Wärmepumpen oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz. Verzahnung mit kommunaler Wärmeplanung Die Vorgaben sind eng mit den künftigen Anforderungen zur kommunalen Wärmeplanung verzahnt. So gilt die 65-Prozent-Vorgabe für Bestandsbauten erst dann, wenn die Gemeinden ihre Pläne zur kommunalen Wärmeplanung vorgelegt haben, spätestens Mitte 2026 in großen bzw. Mitte 2028 in kleinen Kommunen. Das Gesetz sieht eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen vor, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Vermieter können zehn Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen, wobei maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig sind. Der Bundestagsbeschluss enthält zudem Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, von Solarthermie-Hybridheizungen, Holz-und Pelletheizungen sowie zu verbundenen Gebäuden, so genannten Quartieren. Förderung geplant Zur finanziellen Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger kündigte die Bundesregierung Änderungen an der Richtlinie für die Bundesförderung effiziente Gebäude an. Für besondere Härtefälle oder das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Bundesrat verlangt weitergehende Fördermaßnahmen In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Zuge der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes die finanzielle Förderung zu erweitern: Auch Maßnahmen, die lediglich gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber nicht über dieses hinausgehen, sollen künftig förderfähig sein. Bundesrat äußert sich zu Regierungsplänen für kommunale Wärmeplanung Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze der mit dem Heizungsgesetz in engem Zusammenhang steht, hat der Bundesrat am 29. September 2023 im sogenannten ersten Durchgang zahlreiche Änderungsvorschläge formuliert. Diese Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. (BundesratKOMPAKT, Pressemitteilung vom 29.09.2023)


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Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie

09.10.2023
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt fordern, in der Gastronomie dauerhaft den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu halten. Am 29. September 2023 stellte Finanzminister Geue eine entsprechende Initiative im Bundesrat vor. Sie wurde in die Fachausschüsse überwiesen. Befristetet Corona-Ausnahme Hintergrund: Während der Corona-Pandemie war die Steuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken auf 7 Prozent abgesenkt worden - allerdings befristet bis Ende 2023. Weitere finanzielle Belastung vermeiden Die beiden Länder warnen nun davor, dass mit Auslaufen der Umsatzsteuersenkung ab dem nächsten Jahr neben der allgemeinen Teuerung der Energie- und Lebensmittelpreise ein weiterer preistreibender Effekt zu Lasten des gastronomischen und touristischen Gewerbes sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern entsteht. Dies gelte es zu vermeiden. Dauerhafte Entfristung Daher soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes dauerhaft zu entfristen. Davon würden viele Bereiche profitieren, zum Beispiel Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel oder Bäckereien, soweit sie verzehrfertige Speisen zusammen mit weiteren Dienstleistungen abgeben. Gleiches gelte für soziale Angebote wie Verpflegungsleistungen in Kitas, Hort und Schulen. Einheitlicher Steuersatz Zudem sorge ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Vereinfachung und Entbürokratisierung des Steuerrechts, bessere Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit bei Unternehmen sowie Konsumenten. Wie es weitergeht Im Oktober befassen sich die Fachausschüsse des Bundesrates mit dem Vorschlag: federführend der Finanz-, mitberatend der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Entschließungsantrag wieder auf die Tagesordnung des Bundesrates - dann zur Abstimmung, ob die Länderkammer die Bundesregierung zur Entfristung auffordern wollen. (BundesratKOMPAKT, Pressemitteilung vom 29.09.2023)


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Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

06.10.2023
Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden (Finanzgerichts Münster, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH). Im Entscheidungsfall hat der Antragsteller seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 ? verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Das Finanzgericht Münster hat diesen Antrag abgelehnt. Dabei hat es zunächst ausgeführt, dass - jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen - der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet sei. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt habe, liege eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden seien. Allerdings sei die Klage unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates. Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei. Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, sei angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 02.10.2023; zum Volltext des Beschlusses gelangen Sie hier .


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Verbesserungen bei der Förderung von Wohneigentum für Familien ab 16.10.2023

04.10.2023
Im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus in Deutschland verbessert die Förderbank KfW im Auftrag des Bundesbauministeriums die Förderbedingungen ihrer Kreditförderung "Wohneigentum für Familien". Anhebung der Einkommensgrenzen und Kredithöchstbeträge Danach wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens, das zur Nutzung des Kreditprogramms berechtigt, für eine Familie mit einem Kind von 60.000 Euro auf 90.000 Euro angehoben. Die Einkommensgrenze erhöht sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 Euro. Darüber hinaus werden die von der Zahl der Kinder abhängigen Kredithöchstbeträge um bis zu 35.000 Euro angehoben. Neubau und Erstkauf selbstgenutzter und klimafreundlicher Wohngebäude Gefördert wird wie bisher der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohngebäude zur Selbstnutzung in den Stufen "Klimafreundliches Wohngebäude" und "Klimafreundliches Wohngebäude - mit QNG". Pro Antrag kann maximal eine Wohneinheit gefördert werden. Förderung von Familien mit Kindern und Alleinerziehende Antragsberechtigt sind Privatpersonen oder Haushalte, die zu mindestens 50 Prozent (Mit-)Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchten und in denen mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Umfang der Förderung Die Förderung umfasst bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionen, d.h. die gesamten Ausgaben für das Bauwerk, die Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung, einschließlich der Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Nachhaltigkeitszertifizierung. Bei Eigenleistung sind die Ausgaben für das Material förderfähig. Auszug aus einer Veröffentlichung des Portals STB Web vom 26.09.2023; Einzelheiten zum Förderprogramm der KfW erhalten Sie hier.


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Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen

29.09.2023
Das Bundeskabinett hat die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Neben den von den zuständigen Ressorts ausgewählten Vorschlägen aus der Abfrage konnten die Ressorts auch weitere eigene Vorhaben an das Bundesministerium der Justiz übermitteln. Mit den Maßnahmen sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Volumen der Entlastungen des Eckpunktepapiers und des ebenfalls verabschiedeten Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro. Nach derzeitigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts wird der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. Das Eckpunktepapier sieht unter anderem folgende Neuerungen vor: Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt. Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden. Schriftformerfordernisse: Die Elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden. Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden. Auf der Basis des Eckpunktepapiers wird das Bundesministerium der Justiz nun schnellstmöglich einen Referentenentwurf für das BEG IV koordinieren. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 30.08.2023. Das Eckpunktepapier zu einem weiteren Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) finden Sie hier.)


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Krankenversicherung - Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich

26.09.2023
Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt, so der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil. Versicherte wehrt sich gegen Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sogenannten "Verfahrensgrundsätze Selbstzahler", nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist zu berücksichtigen Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der Krankenversicherung. Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dem entsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre. Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. (Pressemitteilung der Sozialgerichtsbarkeit Hessen vom 31.08.2023; zum Volltext des Urteils des Hess. LSG, Az. L 8 KR 174/20, gelangen Sie hier - Die Revision wurde nicht zugelassen).


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Verbesserte Abschreibung als Anreiz zur Schaffung von neuem Mietwohnraum

21.09.2023
In Deutschland fehlen laut der Studie des Pestel-Instituts 700.000 Wohnungen. Auch bezahlbarer Wohnraum zur Miete ist vielerorts kaum zu finden. Die Mieten betragen oft weit mehr als die Hälfte des zur Verfügung stehenden Einkommens. Der Wohnungsmangel ist auf einem Rekordhoch und die Aussichten auf Besserung sind für untere und mittlere Einkommensschichten zappenduster. Die neuen gesetzlichen Regelungen, die einen finanziellen Anreiz für private Investoren und Vermieter bieten, sind dabei nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Denn wer neuen Wohnraum schafft, wird seit diesem Jahr steuerlich besser belohnt. Zum einen wurde die jährliche Abschreibung für neue Mietwohnungen von 2 % auf 3 % angehoben, zum anderen wurde die zusätzliche Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % über 4 Jahre reaktiviert. Die Neuregelung der regulären Abschreibung Für Wohngebäude, die nach dem 01.01.2023 fertiggestellt und anschließend vermietet werden, gilt nun ein erhöhter AfA-Satz von 3 % pro Jahr. AfA steht für "Absetzung für Abnutzung" und wird umgangssprachlich als Abschreibung bezeichnet. Die reguläre Gebäudeabschreibung wird linear vollzogen, das heißt, der jährliche Prozentsatz bleibt über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant. Durch den höheren AfA-Satz hat sich die Abschreibungsdauer indes von 50 auf 33 Jahre verkürzt, was für Kapitalanleger positiv ist. Abgeschrieben werden können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wohngebäudes, da diese sich mit der Zeit abnutzen und an Wert verlieren. Da dies auf Grundstücke nicht zutrifft, muss deren Anteil vom Kaufpreis abgezogen werden. Selbst bewohnte Immobilien können regelmäßig nicht abgeschrieben werden, da mit ihnen keine Einkünfte erzielt werden. Dieser Einkommensteuervorteil ist überwiegend Vermietern und Verpächtern vorbehalten. Zu den absetzbaren Kosten gehören bei Kauf einer Immobilie Kaufpreis, Notarkosten, Maklerprovision, Gebühren des Grundbuchamts und Grunderwerbsteuer. Bei Neubauten fallen die Kosten für den Architekten, Baugenehmigung und -abnahme, Baumaterial, Ausschachtungs- und Erdarbeiten sowie Aufwendungen für Handwerker und Fahrten zur Baustelle unter die Herstellungskosten. Bei Bestandsimmobilien zählen nur bestimmte Aufwendungen für Modernisierungs-, Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt und Umfang zu den von AfA betroffenen Herstellungskosten. Die Reaktivierung der Sonderabschreibung Die zum 31.12.2021 abgelaufene Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau nach § 7b des EStG wurde wieder ins Leben gerufen; diesmal mit neuen Baukosten- und Förderhöchstgrenzen für Energieeffizienzhäuser. Wird der Bauantrag für künftig zur Vermietung bestimmten Wohnraum zwischen dem 01.01.2023 und 31.12.2026 gestellt, kann nach dessen Fertigstellung zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, reicht die Bauanzeige im selbigen Zeitraum. Die neue Mietwohnung kann entweder durch Neubau oder Ausbau eines bestehenden Gebäudes entstehen. Besteht die Möglichkeit eines Umbaus oder einer Umnutzung von bestehenden Gebäuden, so ist das aufgrund der zunehmenden Flächenversiegelung für unsere Umwelt gut. Im Neubaubereich sind nicht nur Wohnungen in Mehrparteienhäusern förderfähig, sondern auch zur Vermietung gedachte Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäuser. Auch das Aufstellen sogenannter Tiny-Häuser und deren Vermietung ist denkbar. Damit keine Luxuswohnungen gefördert werden, gelten 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche als Obergrenze für die Baukosten. Davon können jedoch maximal 2.500 Euro je Quadratmeter als Bemessungsgrundlage für die Förderung angesetzt werden. Liegen die Herstellungskosten über der Baukostenobergrenze, entfällt die Möglichkeit der Sonderabschreibung. Bewegen sich die Herstellungskosten zwischen der Förderhöchst- und Baukostenobergrenze, wird ein Teil der Kosten bei der Abschreibung nicht berücksichtigt. Übersteigen die Baukosten nachträglich noch die Höchstgrenze oder wird die Vermietung vor Ablauf der gesetzlichen Zehn-Jahres-Frist aufgegeben, ist die Sonderabschreibung per Gesetz rückabzuwickeln. Der zusätzliche Bonus beträgt insgesamt bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage und kann erstmalig im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und für die darauffolgenden drei Jahre mit bis zu 5 % jährlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf des vierjährigen Begünstigungszeitraums läuft die reguläre Abschreibung bis zum Ende der gesetzlichen Nutzungsdauer weiter. Damit die Sonderabschreibung in Kraft tritt, sind die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse zu erfüllen. Dies muss durch das Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude"(QNG) nachgewiesen werden. Das QNG-Siegel wird durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben und stellt sicher, dass Anforderungen eingehalten wurden (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 12.09.2023)


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Selbständiger Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio?

19.09.2023
In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab, die nicht im Fitnessstudio angestellt sind, sondern vertraglich als freie Mitarbeiter geführt werden und damit als Selbständige auf Rechnung tätig sein sollen. Wer allerdings als Fitnesstrainer - wie üblich - eine Stundenvergütung erhält, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die zuständige Prüfbehörde regelmäßig als abhängig Beschäftigter angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind. Der Sachverhalt: Das Fitnessstudio bietet seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer werden dabei als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anbieten. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die für die Prüfung zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach. Hiergegen wendete sich das Fitnessstudio mittels eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München (Beschluss vom 23.06.2023 - S 11 BA 59/23 ER). Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Fitnessstudios mit Beschluss vom 23.06.2023 ab; zu Recht sei die Prüfbehörde von einer abhängigen Beschäftigung der Fitnesstrainer ausgegangen. Die Entscheidung: Das Landessozialgericht (Beschluss vom 18.08.2023 - L 7 BA 72/23 B ER) bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, sei im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers ankäme und das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits. Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei. (Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.08.2023; zum Volltext des LSG-Beschlusses gelangen Sie hier)


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Ist "Essen auf Rädern" steuerlich absetzbar?

15.09.2023
Selbst kochen oder das Essen nach Hause liefern lassen? Nicht nur junge Menschen greifen häufig auf Pizza-Lieferdienste und Co. zurück. Viele Senioren müssen den Service"Essen auf Rädern" nutzen, wenn eine Selbstversorgung nicht mehr möglich ist. Das gelieferte Essen kommt dabei in der Regel teurer als selbst zubereitete Mahlzeiten. Denn es fallen nicht alleinig die Kosten für die Mahlzeit, sondern noch Personalkosten für die Köche und den Fahrdienst an. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, wenn Rentner versuchen, diese Mehrkosten in ihrer Steuererklärung abzusetzen. Finanzgerichte fällten daher Urteile zum Absetzen als haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung. Letzterer Fall wurde vom Finanzgericht Münster erst jüngst (Urteil vom 27.04.2023 - Az. 1 K 759/21 E) abgelehnt und eine Revision nicht zugelassen. Verpflegungskosten sind per se keine außergewöhnlichen Belastungen Im aktuell entschiedenen Streitfall versuchte ein Rentnerehepaar, den Fiskus an den 1.541 Euro Kosten für ihr "Essen auf Rädern" für das Jahr 2019 zu beteiligen. Bei den Ehegatten lagen die Pflegegrade 2 bzw. 3 sowie ein zusätzlicher Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G vor. Da die beiden sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen konnten, waren sie auf Lieferung von warmem Essen angewiesen. Aufgrund dieser Zwangsläufigkeit versuchten sie, den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu erwirken. Dass die Belieferung mit dem Mittagessen beim Ehepaar krankheitsbedingt notwendig war, erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht an. Jedoch ist es heutzutage in der Gesamtbevölkerung weit verbreitet, sich Essen nach Hause zu bestellen. Vielen anderen Steuerpflichtigen entstehen vergleichbare Aufwendungen für die Verpflegung, die auch nicht absetzbar sind. Berufstätige müssen zum Beispiel die Kosten einer auswärtigen Mittagsverpflegung tragen oder Eltern die Kosten für das Mittagessen ihrer Kinder in der Kita oder Schulmensa. Daran fanden die Richter nichts außergewöhnlich. Das Finanzgericht hat diese Aufwendungen deshalb den üblichen Kosten der Lebensführung zugeordnet, deren steuerliche Berücksichtigung im Allgemeinen als nicht vertretbar empfunden wird. Selbst erhöhte Aufwendungen für krankheitsbedingte Diätverpflegungen sind nach höchstrichterlichem Beschluss nicht absetzbar. Daher müsse dieser Ansatz erst recht für eine normale Verpflegung gelten. Weiterhin erfordern allgemeine Belastungen im Steuerrecht, dass die Kosten direkt für die Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet werden. In diesem Fall handelt es sich indes um reine Folgekosten der Beeinträchtigungen. Die Finanzrichter erklärten, dass typische Aufwendungen des täglichen Lebens, wie die Versorgung mit Nahrung, generell mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgedeckt sind. Im Streitfall waren die Mehrkosten des Ehepaars zudem mit dem gewährten Behindertenpauschbetrag steuerlich abgegolten. Ein weiterer Abzug sei nicht vorgesehen. Essen auf Rädern wird außerhalb des Haushalts zubereitet In einem länger zurückliegenden Streitfall ging es ebenfalls um ein Ehepaar, das "Essen auf Rädern" in Höhe von 1.824 Euro für das Jahr 2008 steuerlich absetzen wollte. In diesem Fall als haushaltsnahe Dienstleistung, da sich die Kläger vom Diakonischen Werk die Mittagessen in ihren Haushalt liefern ließen. Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.07.2011 - 14 K 1226/10 E) versagte allerdings den Abzug, da die Mahlzeiten in der Diakonie, also außerhalb des Haushalts, zubereitet und angerichtet worden sind. Die reine Anlieferung des Essens fällt nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Diese erfordern, dass die Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen vor Ort gekocht werden, was bei "Essen auf Rädern" nicht der Fall ist. Die Zubereitung von Mahlzeiten an sich kann als haushaltsnahe Dienstleistung gewertet werden, da es sich typischerweise um eine im Haushalt anfallende Leistung handelt, die normalerweise durch Mitglieder des Haushalts übernommen wird. Werden die Mahlzeiten z. B. durch eine Haushaltshilfe in der eigenen Küche in der Wohnung des Steuerpflichtigen gekocht, dann können die Arbeitskosten durchaus als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer reduzieren. (Pressemitteilung der Lohsteuerhilfe Bayern e.V. vom 05.09.2023; zum Volltext des Urteils FG Münster vom 27.04.2023 Az. 1 K 759/21 E gelangen Sie hier)


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Grundsteuerbescheide: Verbände klagen wegen Untätigkeit der Finanzämter

14.09.2023
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und der Eigentümerverband Haus & Grund bemängeln, dass Millionen Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide von den Finanzämtern seit über einem halben Jahr nicht bearbeitet würden. Gegen diese Untätigkeit wollen sie nun gerichtlich vorgehen. "Es ist ein Unding, dass die Bürgerinnen und Bürger im Unklaren gelassen werden und ihnen eine gerichtliche Klärung verwehrt wird", erläutert Haus & Grund-Präsident Dr. Kai Warnecke die Initiative. Nur wenn ein Einspruch abgelehnt werde, sei der Weg zum Finanzgericht möglich. In zunächst vier Musterfällen wollen beide Verbände gemeinsam eine Untätigkeitsklage gegen die jeweiligen Finanzämter unterstützen und dann die verfassungsrechtliche Überprüfung bis nach Karlsruhe auf den Weg bringen. Es handele sich um Fälle aus den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bremen. Bei diesen Musterklagen bestehen nach Ansicht der Verbände wegen extrem hoher Miet- und Bodenwerte begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Bundesmodells zur Berechnung der neuen Grundsteuer. Dieses Modell wird in insgesamt elf Bundesländern angewandt. "Eine Untätigkeitsklage ist aktuell der einzige Weg, um eine gerichtliche Klärung zu den Musterklagen schnellstmöglich herbeizuführen - es muss Rechtssicherheit geschaffen werden! Dass wir diesen Weg gehen müssen, ist juristisch und politisch bitter", betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Zum Hintergrund: Der Verfassungsrechtler Professor Dr. Gregor Kirchhof hat im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland ein Rechtsgutachten erstellt. Das Ergebnis: Die Bewertungsmethode nach dem Bundesmodell ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Da dies letztlich nur das Bundesverfassungsgericht feststellen kann, ist der Klageweg unumgänglich. Dieser steht allerdings erst dann offen, wenn ein grundsteuerpflichtiger Eigentümer gegen seinen Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt hat und dieser vom Finanzamt zurückgewiesen wurde. Um diese Entscheidung zu erzwingen, gibt es das Mittel der Untätigkeitsklage. (Veröffentlichung STB Web/BdSt vom 07.09.2023)


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Kosten für Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

12.09.2023
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 13.06.2023 - 2 K 1045/22 E) stellen die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Im Streitfall besuchte die hochbegabte Tochter der Kläger entsprechend einer schriftlichen, amtsärztlichen Befürwortung ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Die Aufwendungen für den Internatsbesuch machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung, soweit die gezahlten Schulgelder nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ab und begründete dies mit dem fehlenden Nachweis der Zwangsläufigkeit und dem Hinweis, dass es sich bei Internatskosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten handele. Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Aufwendungen für einen Privatschulbesuch sind Kosten der privaten Lebensführung und grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Privatschulkosten nur unter ganz engen Voraussetzungen als unmittelbare Krankheitskosten angesehen werden; erforderlich ist, dass der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet. Beides sei, so das FG Münster, im Streitfall nicht gegeben. Darüber hinaus stellt die Hochbegabung eines Kindes auch keine Krankheit im Sinne des § 33 EStG dar. Gegen das Urteil des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. VI B 35/23) erhoben. (Zum Volltext der Entscheidung des FG Münster gelangen Sie hier.)


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Ertragsteuerliche Beurteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale

07.09.2023
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BStBl. 2023 I S. 7) neu geregelt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG). Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zu dieser Neuregelung Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027). Es geht dabei unter anderem auf unterschiedliche Gestaltungen der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ein, erläutert den Abzug der Tagespauschale und gibt zahlreiche Anwendungsbeispiele. Die Neuregelung gemäß des JStG 2022 ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG). Zum Volltext des BMF-Schreibens gelangen Sie hier.


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Vorsteuervergütungsverfahren - Frist bis zum 30.09.2023 beachten

05.09.2023
Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben. Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2022 muss spätestens bis zum 30.09.2023 gestellt werden.


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Umsatzsteuerliche Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen

31.08.2023
In der Vergangenheit (vor dem 01.01.2023) ist eine sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden. Der Betreiber konnte sodann unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch nehmen, musste aber in diesem Fall neben dem Verkauf des erzeugten Stroms auch den selbst genutzten Strom der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 01.01.2023 können Betreiber die Photovoltaikanlage jetzt steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und unterliegen hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich unter dem 27.02.2023 ein Anwendungsschreiben (Aktenzeichen III C 2 - S 7220/22/10002 :010) erlassen, das jedoch in einigen Punkten zur Verunsicherung geführt hat. Die Finanzverwaltung NRW hat hierzu wie folgt Stellung genommen: Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90 %igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird. Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) ist nicht erforderlich; der ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug kann rückwirkend nicht versagt werden. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar, die grundsätzlich mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern ist. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird diese Steuer jedoch nicht erhoben. Hat der Betreiber dagegen beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er an die Steuerpflicht für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). (Auszug aus einer Veröffentlichung des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW)


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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

29.08.2023
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem andren Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der Leistungen für eine Betriebsveranstaltung bezieht, nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Dient eine Betriebsveranstaltung demgegenüber lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Entscheidungsfall hatte ein Unternehmer seine 32 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier in ein von ihm angemietetes Kochstudio eingeladen. Im Rahmen eines Kochevents bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei professionellen Köchen gemeinsam das Abendessen zu. Für das Event sind Kosten i. H. von 4.664,68 Euro brutto angefallen; auf jeden Teilnehmer entfielen somit Kosten i. H. von ca. 145 Euro. Der Unternehmer machte den entsprechenden Vorsteuerabzug i. H. von 744,78 Euro geltend, - nach Auffassung des BFH zu Unrecht: Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichen Rahmen beschränkt, sondern erfolgte als "Teambuilding-Event" zur Verbesserung des Betriebsklimas, sodass ein Vorsteuerabzug ausscheidet. Ausnahmsweise wird der Vorsteuerabzug jedoch gewährt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine "Aufmerksamkeit" im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt. Wegen Überschreitung der insoweit in er Umsatzsteuer geltenden Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer ist diese Ausnahme allerdings nicht einschlägig. Der BFH weist hier ausdrücklich darauf hin, dass die erfolgte gesetzliche Neuregelung in der Einkommensteuer, wonach für Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen nunmehr ein Freibetrag von 110 Euro statt der bisherigen Freigrenze von 100 Euro gilt (§ 19 Abs. 1 Sat 1 Nr. 1a EStG), für die Umsatzsteuer nicht anzuwenden ist. (BFH-Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier)


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Yoga-Kursleiterin ist rentenversicherungspflichtig

25.08.2023
Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Die Klägerin gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Später erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig. Yogakurse dienen der Weiterbildung und sind keine bloße Beratung Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Teilnehmenden spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei hier unbedeutend. VHS-Kurse dienten vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung. (Auszug aus einem Beitrag des Portals STB web vom 07.08.2023; zum Urteil des LSG Hessen vom 28.03.2023 - L 2 R 214/22 gelangen Sie hier.)


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Vorteile bei Saisonjobs für Studenten und Abiturienten

23.08.2023
Immer mehr Studentinnen und Studenten müssen neben dem Studium arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das bestätigt die 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks (DSW). Viele arbeiten als wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität oder haben einen steuerfreien 520-Euro-Minijob. Alternativ kann gerade während der Semesterferien ein Aushilfs- oder Saisonjob attraktiv sein. Damit können sie bis zu drei Monate lang unbegrenzt sozialversicherungsfrei dazu verdienen, empfiehlt der Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Saison- und Aushilfsjobs für Studenten sozialversicherungsfrei Aushilfs- und Saisonjobs haben einen Vorteil: Jobben Studentinnen und Studenten nicht mehr als 70 Tage im Jahr oder befristet maximal drei Monate lang, können sie ihren Verdienst während dieser Zeit unbegrenzt sozialversicherungsfrei einstreichen. Das gilt auch für den Arbeitgeber: Er muss keine Sozialabgaben leisten, egal wie viel die Helfer verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten. Allerdings muss er selbstverständlich den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Auch die Steuer bleibt moderat. Es werden entweder 25% Pauschalsteuer oder die normale Lohnsteuer fällig. Übernimmt der Chef allerdings nicht die 25% Pauschalsteuer, ist es für Studierende in der Regel günstiger, stattdessen den Lohn ganz normal zu versteuern. Der Arbeitgeber berechnet dann die Lohnsteuer entsprechend der persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Erst ab einem Gehalt von 1.290 Euro im Monat wird bei Nichtverheirateten in der Steuerklasse I Lohnsteuer einbehalten. Doch diese einbehaltene Lohnsteuer bekommen die jungen Leute - wenn auch erst 2024 - meist durch die Einkommensteuererklärung für 2023 wieder zurück. Von ihrem Jahresbruttolohn werden dann pauschal schon mal der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro und 36 Euro Sonderausgabenpauschale abgezogen. Ihre gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ebenfalls steuermindert berücksichtigt. Liegt am Ende das zu versteuernde Jahreseinkommen 2023 unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro, musss das Finanzamt die übers Jahr einbehaltene Lohnsteuer komplett erstatten. Achtung bei Jobben zwischen Abitur und Studienbeginn Aufpassen müssen Abiturientinnen und Abiturienten, die nach dem Abitur für zwei Monate jobben und dabei mehr als 520 Euro im Monat verdienen: Ein Aushilfs- oder Saisonjob ist nur dann für sie sozialversicherungsfrei, wenn es sich bei dem Job nicht um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt. Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, das heißt, es sich quasi eine ganz normale berufsmäßige Erwerbstätigkeit handelt. Für Abiturientinnen und Abiturienten, die an der Uni oder Hochschule studieren wollen, gerade ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen oder im Bundesfreiwilligendienst sind, trifft dies nicht zu und es bleibt deshalb bei der Sozialversicherungsfreiheit. Übrigens: Auch ein Nebenjob als Übungsleiterin oder Übungsleiter kann sich steuerlich lohnen. Wer beispielsweise in einem gemeinnützigen Sportverein als Trainer jobbt, kann 3.000 Euro durch die Übungsleiterpauschale steuerfrei erhalten. Kommt noch ein Ehrenamt hinzu - zum Beispiel als Kassierer des Vereins - sind zusätzlich bis zu 840 Euro Aufwandentschädigung im Jahr steuerfrei. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Künstlersozialabgabe 2024

21.08.2023
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven ist für die Durchführung der Künstlersozialversicherung zuständig. Die Betriebsprüfung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber erfolgt durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Für das Jahr 2024 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5 % betragen. Zur Künstler¬sozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) wurde am 14.07.2023 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach Darstellung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, sind mit dem dramatischen wirtschaftlichen Einbruch infolge der Corona-Pandemie auch die künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte im Jahr 2020 um fast 20 % zurückgegangen. Insbesondere für 2022 ist eine deutliche Erholung der sog. Honorarsumme und - damit verbunden - der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe zu beobachten. Der Erholungsprozess fand dabei mit deutlich größerer Dynamik statt, als es zunächst zu erwarten war. Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Pandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 tragen zur finanziellen Stabilisierung der Künstler¬sozialkasse bei und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstler¬sozialversicherung in Höhe von 5 % beibehalten werden kann. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMAS vom 14.07.2023)


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Montagekosten der Photovoltaikanlage als Handwerkerleistung absetzbar!

16.08.2023
Jetzt lohnt sich eine neue Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach im selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich gleich mehrfach: Beim Kauf einer solchen Anlage entfällt bei einer Leistung von bis zu 30 kWp bereits seit 01.01.2023 die Mehrwertsteuer von 19 %. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 17.07.2023 (Az.: - IV C 6 - S 2121/23/10001 :001) klargestellt, dass auch für das Installieren der Anlage durch Fachleute ein Steuerrabatt möglich ist. Solche Aufwendungen sollen wie andere Arbeiten von Handwerkern im Haushalt begünstigt sein. Steuerermäßigung für Installation von steuerbefreiten Photovoltaikanlagen Die Steuerermäßigung kann für im eigenen Haushalt installierte PV-Anlagen in Anspruch genommen werden. Das kann auf dem Balkon der Wohnung, auf dem Wohngrundstück oder auf dem selbst genutzten Ferienhaus sein. Die einzige Bedingung ist, dass die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei sind. Doch das dürfte meist der Fall sein. Rückwirkend zum 01.01.2022 müssen Betreiber ihre Einnahmen nicht mehr versteuern, die sie durch eine PV-Anlage mit einer Leistung von maximal 30 kWp auf dem Dach ihres Einfamilienhauses und/oder deren Nebengebäude erzielen. Das gilt auch für Anlagen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses oder eines anderen Gebäudes, deren Leistung höchstens 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit beträgt. Maximal 1.200 Euro Steuerabzug für Handwerkerleistungen Lässt zum Beispiel ein Ehepaar eine PV-Anlage mit 9 kWp auf dem Dach seines Einfamilienhauses montieren, können sie die Kosten für den Handwerker in ihrer Steuererklärung geltend machen. Begünstigt ist auch, wenn die Fachleute die Anlage vor Ort warten oder reparieren. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro im Jahr an Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für sämtliche Handwerkerarbeiten im Haushalt steuermindernd berücksichtigt werden. Davon zählen 20 %, sodass maximal 1.200 Euro Steuerersparnis drin ist. Wurden bereits andere berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen im Jahr durchgeführt, reduziert sich folglich die höchstmögliche Steuerersparnis um den bereits verbrauchten Anteil. Materialkosten bleiben immer außen vor und sollten in der Rechnung extra ausgewiesen sein. Wichtig ist auch, dass die Rechnung per Kontoüberweisung und nicht bar beglichen wird. Wird die Anlage aus öffentlichen Fördermitteln finanziert und sind daher keine Kosten entstanden, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Bei der Steuererklärung helfen Lohnsteuerhilfevereine für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de). (Auszug aus einer Information des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


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Corona-Hilfen - erneute Fristverlängerung für Einreichung der Schlussabrechnungen

14.08.2023
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen, die bereits bis zum 31.08.2023 verlängert wurde, ist nun erneut bis zum 31. Oktober 2023 verlängert worden. Im Einzelfall kann zudem auf Antrag innerhalb der Schlussabrechnungsfrist, also bis zum 31.10.2023, eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 gestellt werden. Hierauf weist das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hin. Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Verlängerung gilt ausdrücklich nicht für die Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind. (Meldung im Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWK und des BMF ) Link


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Rentner: Fehler bei der Datenübermittlung - Finanzamt berechnet zu hohe Steuern

12.08.2023
Vielen Rentnerinnen und Rentnern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung. Das Finanzamt berechnet auf den Zuschlag zur gesetzlichen Rente Steuern, obwohl der Grundrentenzuschlag rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 steuerfrei ist. Das Problem: Die Deutsche Rentenversicherung konnte die elektronischen Daten Anfang dieses Jahres noch nicht korrekt an das Finanzamt melden, weil die Steuerfreiheit erst Ende letzten Jahres mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wurde. Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belastet es erstmal die Haushaltskasse der Menschen, die ohnehin wenig Rente haben. Damit den betroffenen Rentnerinnen und Rentnern unter anderem auch bei weiteren Sozialleistungen, zum Beispiel dem Wohngeld, keine Nachteile entstehen, hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) eine kurzfristige Klärung beim Bundesfinanzministerium der Finanzen eingefordert. Die Korrekturen der Rentenversicherung müssen schnellstmöglich erfolgen. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Wer darauf Anspruch hat, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung von sich aus. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Rentenbezugsmitteilung prüfen Jährlich übermittelt die Rentenversicherung die erhaltene Bruttorente für das vergangene Jahr automatisch an das Finanzamt. Welche Beträge gemeldet wurden, steht in der "Information über die Mitteilung an die Finanzverwaltung" für das jeweilige Jahr, sog. Rentenbezugsmitteilung. Diesen Beleg kann jede Rentnerin und jeder Rentner kostenlos bei der Rentenversicherung anfordern. Wer den Grundrentenzuschlag 2021 und/oder 2022 erhalten hat, sollte prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag - das ist die Bruttojahresrente - fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Richtig ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Der BVL empfiehlt, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind. Zwar hat das Finanzamt den falsch übermittelten Betrag zunächst versteuert, die Rentenversicherung ist jedoch verpflichtet, die falsch übermittelten Daten zu korrigieren und erneut elektronisch zu melden. Anschließend muss das Finanzamt den falschen Steuerbescheid ändern und die zu viel gezahlten Steuern erstatten. Automatische Korrektur kommt auf jeden Fall Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht nötig. Sobald dem Finanzamt die korrigierten Daten vorliegen, wird es den falschen Steuerbescheid nach § 175b Abgabenordnung korrigieren. Dies geschieht automatisch - auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist. Übrigens ist die Höhe des Grundrentenzuschlags abhängig vom zu versteuernden Einkommen und den Erträgen aus Kapitalanlagen wie Zinsen und Dividenden über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (801 Euro bis 2022). Deshalb sollten Seniorinnen und Senioren in der Steuererklärung sämtliche Ausgaben absetzen, wie z.B. Spenden und Pflegepauschbeträge, selbst dann, wenn ihr Einkommen so niedrig ist, dass sie gar keine Steuern zahlen müssen, rät der BVL. (Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. vom 12.07.2023)


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Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

09.08.2023
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in drei Revisionsverfahren klargestellt, dass immer die konkreten tatsächlichen Umstände einer Tätigkeit über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entscheiden. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist demnach nicht deshalb schon ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Die natürlichen Personen in den drei Verfahren waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG und GmbH). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Inhalt und Durchführung der Verträge entscheidend Das Bundessozialgericht hat am 20.07.2023 in allen drei Verfahren entschieden, dass - wie in anderen Statusverfahren auch - die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändere der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richte sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge. (Mitteilung des Portals STB Web vom 21.07.2023; zum Volltext der Entscheidungen des BSG Aktenzeichen: B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R)


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Wachstumschancengesetz (Referentenentwurf)

07.08.2023
Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Unerwünschte Steuergestaltungen sollen effektiv unterbunden werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen: Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglich-keiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG Digitalisierung des Spendenverfahrens - Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen Reform der Zinsschranke Einführung einer Zinshöhenschranke Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechts¬modernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) (Auszug aus dem Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 14.07.2023; zum Volltext des Referentenentwurfs gelangen Sie hier: Wachstumschancengesetz)


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Daten von Online-Vermietungsportal aufbereitet und an Länder versandt

02.08.2023
Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt. Damit werden die Bundesländer in die Lage versetzt, die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgeberinnen und Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor. Hamburg hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Millionen US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern. Die Hartnäckigkeit der Steuerfahndung Hamburg in dem ersten Gruppenersuchen hat sich nach Mitteilung der Finanzbehörde Hamburg ausgezahlt. Durch die erneute Datenanforderung wird die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften konsequent fortgeführt. Für bisher steuerunehrliche Vermieterinnen und Vermieter ist das Entdeckungsrisiko deutlich gestiegen. (Pressemitteilung der Finanzbehörde Hamburg) Hinweis: Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur handelt es sich bei den abgefragten Informationen um Daten des US-Unternehmens Airbnb.


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Nach der Hochzeit: Die Qual der Wahl bei der Steuer

31.07.2023
Es ist Sommer und die Hochzeitssaison ist in vollem Gange. Brautpaare, die sich zurzeit trauen lassen, dürfen sich über Sonne und warme Temperaturen freuen. Nicht ins Schwitzen kommen sollten sie, wenn es um ihre künftige Steuererklärung geht. Denn Verheiratete haben die Qual der Wahl, ob sie sich zusammen oder getrennt veranlagen lassen. Hier kommt die Frage auf, welches Steuermodell für Ehepaare günstiger ist. Nach der Hochzeit kommt das Ehegattensplitting Haben zwei sich Liebende geheiratet, werden sie als unbeschränkt Steuerpflichtige vom Finanzamt gemeinsam veranlagt. Das heißt sie verschmelzen steuerlich gesehen zu einer Steuerperson. Dies geschieht entweder durch Ankreuzen auf der Steuererklärung oder automatisch, wenn kein Kreuz gesetzt wurde. Der Vorteil liegt darin, dass Ehepaare ihre Steuererklärung gemeinsam erstellen können und somit nicht nur Doppelarbeit, sondern in der Regel auch Steuern einsparen können. Das Zauberwort heißt Ehegattensplitting. Es bringt einige Vorteile mit sich und gilt rückwirkend für das ganze Hochzeitsjahr, auch wenn erst Ende Dezember geheiratet wird. So kommen für beide Ehegatten die zwei Grundfreibeträge voll zum Tragen, auch wenn ein Gehalt darunter liegt. Gemeinsam werden nicht so hohe Steuersätze erreicht, weil der höhere Steuersatz durch den niedrigeren im Mittel gedrückt wird. Schöpft einer von beiden seine Freibeträge, wie den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, nicht aus, kann die Differenz vom anderen Ehepartner genutzt werden. Wie hoch ist die Steuerersparnis? Das lässt sich pauschal nicht sagen. Der Steuervorteil fällt umso höher aus, je größer die Einkommensdifferenz der beiden ist. Nehmen wir an, ein Mann hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 50.000 Euro und eine Frau von 20.000 Euro. Als unverheiratetes Paar wird die Einkommensteuer für den Einzelnen nach der Grundtabelle berechnet. Der Mann muss 11.343 Euro und die Frau 1.956 Euro an Einkommensteuern abführen. Die summierte Steuerlast beträgt folglich 13.299 Euro. Sind die beiden miteinander verheiratet und lassen sich zusammen veranlagen, wird für die Einkommensteuer die Splittingtabelle herangezogen. Dabei wird beider Einkommen erst addiert (macht zusammen 70.000 Euro) und dann halbiert sozusagen wieder aufgesplittet. Von diesen 35.000 Euro wird die Steuer berechnet. Sie beträgt 6.216 Euro pro Person. Mal zwei macht das eine Steuerlast von 12.432 Euro für das Paar aus. Mit dem Ehegattensplitting fallen in diesem Beispiel also 867 Euro weniger an Steuern an. Verdient die Ehefrau im Beispiel nur 15.000 Euro im Jahr, steigt der Steuervorteil auf 1.187 Euro an. Alle Jahre wieder eine neue Wahl Es steht Ehegatten grundsätzlich frei, ob sie sich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Dies ist unabhängig von der Wahl der Steuerklassenkombination. Was im Einzelfall vorteilhafter ist, sollte durchgerechnet werden. Ein Lohnsteuerhilfeverein berechnet das automatisch bei der Erstellung der Steuererklärung. Die Entscheidung, welche Veranlagungsart gewählt wird, muss jedes Jahr von Neuem getroffen werden. Wird nichts angekreuzt, nimmt das Finanzamt standardmäßig die gemeinsame Veranlagung und nicht die günstigere Variante an. Allerdings sollte man die Entscheidung nicht dem Finanzamt überlassen. In zahlreichen Fällen fahren Eheleute mit einer Einzelveranlagung besser. Bei einer hohen Abfindung, beim Bezug von Entgeltersatzleistungen oder hohen Krankheitskosten eines Ehepartners sollte die einzelne Veranlagung beispielsweise in Erwägung gezogen werden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung fällt der Steuerbonus hingegen umso höher aus, je größer das Einkommensgefälle zwischen den Partnern ist. Im Fall eines Alleinverdieners ist das Ehegattensplitting also ideal. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Zahl der Kontenabrufe durch die Finanzämter steigt rapide

28.07.2023
Banken pflegen die Stammdaten ihrer Kunden nicht nur in ihren eigenen Datenbanken, sondern auch in eine zentrale Datenbank ein. Dies geschieht zugunsten behördlicher Datenabrufe, die trotz Bankgeheimnis möglich sind. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 58.000 behördliche Kontenabfragen verzeichnet. Im vergangenen Jahr wurden bereits mehr als vierundzwanzig Mal so viele Kontenabfragen registriert. Von den 1.142.926 Behördenabfragen stammen 294.000 von den Finanzämtern aufgrund steuerlicher Verdachtsmomente. Der Trend geht kontinuierlich steil nach oben. Werden wir alle gläsern? Wir erklären, in welchen Fällen das Finanzamt aktiv werden darf. Wann darf das Finanzamt ins Konto schauen? Eine Kontenabfrage ist erlaubt, wenn es um die Überprüfung von Angaben in der Steuererklärung geht, mit dem Ziel, eine Steuerstraftat aufzuklären. Denn Steuerzahlende sind verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Nur wenn alle gemäß ihrer Finanzkraft gleichmäßig Steuern zahlen, kann es in Deutschland eine gewisse Steuergerechtigkeit geben. Um diese sicherzustellen und Steuerhinterziehung aufzudecken, wurde das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit im Jahr 2003 geschaffen. Es regelt, in welchen Fällen und durch welche Organe ein Kontenabruf zu Kontrollzwecken, vorgenommen werden darf. Versäumt es ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt seine Einkommensverhältnisse vollumfänglich oder plausibel mitzuteilen, wird er im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens aufgefordert, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird die entsprechende Auskunft unterlassen, führt das Bundeszentralamt für Steuern im Auftrag des jeweiligen Finanzamtes oder der Steuerfahndung einen Kontenabruf durch. Ob der Kontenabruf gerechtfertigt ist, prüft die anfragende Behörde übrigens selbst. Sofern es für die Ermittlungen nicht hinderlich ist, muss der Steuerpflichtige aber hinterher über den Datenabruf informiert werden. Die Banken selbst erlangen keine Kenntnis davon, wann und wie oft und zu welchem Zweck auf die Daten zugegriffen wird. Welche Daten können eingesehen werden? Im ersten Schritt dürfen die sog. Stammdaten elektronisch abgerufen werden. Diese umfassen bei allen inländischen Bankkonten und Wertpapierdepots die Kontonummer, den Nach- und Vornamen, das Geburtsdatum des Kontoinhabers, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum des Kontos. Auf diese Art und Weise lässt sich leicht und schnell überprüfen, wie viele Konten und Depots eine steuerpflichtige Person bei welchen Banken besitzt. Kontostand und einzelne Umsätze auf den Konten sind in den Stammdaten nicht erfasst und bleiben vorerst geheim. Es sei denn, das Finanzamt wurde fündig und sein Verdacht bestätigt. In der Hälfte aller Fälle werden nämlich verschwiegene Kapitaleinkünfte erfolgreich aufgedeckt. Verweigert der Steuerpflichtige weiterhin die Kooperation mit den Finanzbehörden und klärt falsche oder fehlende Angaben nicht auf, dann dürfen auch die Kontoauszüge samt Kontoständen und -bewegungen bei der Bank im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens erfragt werden. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise zur Beweiserhebung wurde durch das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach geprüft und im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestätigt. Weitere Auskunftsberechtigte sind u.a. die Jobcenter, Sozialämter, Bafög-Ämter, Unterhaltsvorschussstellen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte, Polizei und Zoll. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion)

26.07.2023
Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls ab dem Jahr 2016 regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20 entschieden. Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konser-vative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr (2017) auf An-raten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) - trotz jahre-langer Prüfung - immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte. Die Klägerin machte den Aufwand als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanz-amt lehnte dies unter Berufung auf BFH-Rechtsprechung zu früheren Zeiträumen ab, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handele und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen. Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Inzwischen (jedenfalls ab 2016) bestehe über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benenne das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar. Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA sei unerheblich. Da die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe, sondern medizinisch indiziert gewesen sei, habe es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen, ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen, nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


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Neue Förderungen für Ladeinfrastruktur

24.07.2023
Die Bundesregierung will den Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge stärker unterstützen. Hierfür sind zwei neue Förderangebote geplant - sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen. Gesamtvolumen: 900 Millionen Euro. Beide Programme sollen in den kommenden Wochen und Monaten starten. Gesamtvolumen von 900 Millionen Euro Ein Programm richtet sich auf die Förderung der Eigenstromversorgung beim Laden in privaten Wohngebäuden. Dabei sollen Ladestation, Photovoltaikanlage und Speicher kombiniert gefördert werden. Das Programm wird mit bis zu 500 Millionen Euro ausgestattet und soll im Herbst 2023 starten. Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein Elektroauto vorhanden ist. Ein weiteres Förderangebot soll den Aufbau von Schnellladeinfrastruktur finanziell unterstützen. Dabei wird auch ein Netzanschluss für den Betrieb gewerblich genutzter Pkw und Lkw berücksichtigt. Für das Programm ist ein Volumen von insgesamt bis zu 400 Millionen Euro vorgesehen. Der Start soll noch im Sommer erfolgen. Finanziert werden sollen beide Programme über den Klima- und Transformationsfonds, einem Sondervermögen in Höhe von rund 35 Milliarden Euro. Abgewickelt werden sollen die Anträge über die staatliche Förderbank KfW. Wie hoch die Förderung individuell ausfällt, will das Bundesverkehrsministerium zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben. (Aktuelle Online-Mitteilung der Bundesregierung vom 30.06.2023)


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Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter

21.07.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 20.04.2023 VI R 24/20 entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der BFH entschied anders. Er gab den Steuerpflichtigen Recht. Nach der Entscheidung des BFH steht der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen. Soweit das Gesetz zudem verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheini-gung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wonungseigentümergemeinschaft -regelmäßig vertreten durch deren Verwalter- erfolgt ist. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


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Digitale Rentenübersicht geht an den Start

19.07.2023
Die Digitale Rentenübersicht ist online gegangen. Auf diesem Portal können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Renteninformationen einfach abrufen und einen umfassenden Überblick über ihre Altersvorsorge gewinnen. Was ist die Digitale Rentenübersicht? Das neue Online-Portal unter rentenuebersicht.de führt Informationen über die individuell erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge zusammen und stellt sie übersichtlich und zentral gebündelt dar. So erhalten Bürgerinnen und Bürger Informationen aus einer Hand für die weitere Planung der individuellen Altersvorsorge. Das Angebot im Überblick: Das Portal dient als Grundlage für eine weiterführende Beratung, um mögliche Versorgungslücken frühzeitig erkennen und handeln zu können. Die Daten des Online-Portals können dafür heruntergeladen und weiterverwendet werden. Die Daten liegen dabei immer in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenfrei und über jeden gängigen Internetbrowser möglich. Der Zugang erfolgt mittels der Online-Funktion des elektronischen Personalausweises und erfordert die Kenntnis der individuellen Steuer-Identifikationsnummer. Das Portal ist ein zusätzliches Angebot zu den von den Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen. Diese Mitteilungen erhalten die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin. Interessierte Nutzerinnen und Nutzer können Feedback geben und so zur Weiterentwicklung des Angebots beitragen. Welche Anbieter sind zu Beginn schon dabei? Der Kreis der teilnehmenden Anbieter befindet sich noch im Aufbau und wird fortlaufend größer, damit möglichst viele Personen eine umfängliche Übersicht über ihre Altersvorsorge erhalten. Bereits an das Portal angebundenen sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Union Investment. Wer hat an der Umsetzung mitgewirkt? Das Vorhaben wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorbereitet und dessen Umsetzung begleitet. Das Online-Portal wurde unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelt. In das Projekt eingebunden sind neben dem BMAS, dem BMF und der Rentenversicherung auch Vertreterinnen und Vertreter der privaten und betrieblichen Alterssicherung und des Verbraucherschutzes. (Online-Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2023)


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Homeoffice: Umzugskosten als Werbungskosten

17.07.2023
Das Finanzgericht Hamburg hat die Umzugskosten eines Ehepaares als beruflich veranlasst anerkannt. Im Vordergrund stand die Einrichtung zweier Arbeitszimmer, um in adäquater Weise jeweils im Homeoffice tätig sein zu können. Sachverhalt Die Kläger bewohnten zunächst eine 65 qm große Wohnung ohne Arbeitszimmer und zogen im Juli 2020 in eine 110 qm große Wohnung, in der sie über zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 qm verfügten. In der Steuererklärung erklärten sie die Umzugskosten als Werbungskosten, deren Ansatz das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Gericht folgte allerdings der Auffassung der Kläger. Erleichterung der Arbeitsbedingungen Die Umzugskosten seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Zwar sei eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs nicht eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Der Senat war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch davon überzeugt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe, da dieser erst eine ungestörte Ausübung der Tätigkeit beider Eheleute ermöglicht habe. Pandemiebedingte Veränderung der Arbeitswelt Während früheren BFH-Entscheidungen noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice - ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie - in den letzten Jahren stark ausgeweitet. Dies geht aus dem Urteil des FG Hamburg vom 23.2.2023 (Az. 5 K 190/22) hervor. Die Revision wurde bereits eingelegt (Az. des BFH VI R 3/23) (Auszug aus einer Veröffentlichung von STB Web)


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Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen

14.07.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2023 X R 8/21 entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mathematikstudent im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel - in der Variante "Texas Hold´em/Fixed Limit" - begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 ?, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH bestätigt. Er hat dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist. Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH - unabhängig von der Form des Poker-spiels - nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne - und auch Verluste - keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext finden Sie hier


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Steuerfrei-Falle beim 49-Euro-Jobticket

13.07.2023
Fahren Beschäftigte mit Bus oder Bahn zur Arbeit, dann ist das umweltfreundlich und das Ticket im Idealfall sogar steuerfrei. Anfang Mai startete das Deutschlandticket - besser als 49-Euro-Ticket bekannt - als Nachfolger des begrenzten 9-Euro-Tickets im vergangenen Jahr. Angesichts der aktuell sehr hohen Benzin- und Dieselpreise ist das günstige Monatsticket für den Nah- und Regionalverkehr im ganzen Bundesgebiet für viele eine Überlegung wert. Chefs können den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel begünstigen, indem sie jetzt ein Jobticket einführen. Wird es bereits angeboten, sollten Arbeitgeber darauf achten, ihre Zuschüsse anzupassen, damit die Steuerfreiheit bleibt. Das steuerfreie Gehaltsextra Jobticket Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden einen Bonus für die Fahrten zur Arbeit spendieren. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beide Möglichkeiten sind seit 2019 steuerbefreit, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Mit dem Jobticket oder dessen Bezuschussung wird die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht berührt. Diese steht für andere Sachzuwendungen weiterhin voll und ganz zur Verfügung. Das Jobticket ist somit ein echtes Extra! Nicht zu vergessen, dass auch eine private Nutzung in der Freizeit erlaubt ist. Und es gibt noch einen weiteren Vorteil: Bei einem Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf das Deutschlandticket werden aktuell fünf Prozent Rabatt auf den Ausgabepreis gewährt, sodass es für 46,55 Euro erhältlich ist. Die steuerbegünstigte Alternative Entgeltumwandlung Seit dem Jahr 2020 ist das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung ebenfalls steuerbegünstigt. Das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket wird dabei gegen einen Teil vom Bruttolohn eingetauscht. In dieser Variante ist es nur steuerbegünstigt und nicht steuerfrei, indem der Betrag vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen wird. Für den Beschäftigten kann es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber die 25 Prozent Pauschalversteuerung bei der Gehaltsumwandlung übernimmt. Für den Arbeitgeber ergibt sich nur eine geringe Mehrbelastung, denn er spart sich rund 21 Prozent Sozialversicherungsbeiträge, die er ansonsten hätte zahlen müssen. Wird die Steuerlast auf den Beschäftigten abgewälzt, so hat dieser immer noch einen Steuervorteil. Das Jobticket wird in dem Fall niedriger als mit dem individuellen Lohnsteuersatz versteuert. Auswirkungen auf die Entfernungspauschale Bei der Entgeltumwandlung erfolgt kein Eintrag auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung und Arbeitnehmende können die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent und 38 Cent ab dem 21. Kilometer einfachen Arbeitsweg. Das steuerfreie Jobticket oder die steuerfreien Arbeitsgeberzuschüsse zu diesem führen hingegen zu einem Vermerk auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung und reduzieren die Entfernungspauschale dementsprechend, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt. Achtung: Zuschuss darf die Kosten nicht übersteigen Ist das aktuelle Deutschlandticket günstiger als die bisherige Erstattung für ein Monatsticket, sollte der Arbeitgeber den Erstattungsbetrag auf 49 Euro reduzieren. Erhalten Arbeitnehmende nämlich mehr als die tatsächlichen Ticketkosten, wird die Differenz als Einkommen steuerpflichtig. Es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Kulanzregelung vom 9-Euro-Ticket im Vorjahr, die einen kurzzeitigen Überschuss bei einer balancierten Jahresbetrachtung tolerierte, gilt nicht mehr, da das Deutschlandticket dauerhaft bleibt. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 20.06.2023)


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Fallen bei den Kinderbetreuungskosten vermeiden

10.07.2023
Oftmals vergessen Eltern, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren in ihrer Einkommensteuererklärung abzusetzen. Damit der Steuervorteil funktioniert, sollten einige Regeln beachtet werden, um nichts zu verschenken. Junge Familien sind glücklich, wenn sie einen begehrten Kitaplatz bekommen. Nur so können sie Arbeit und Familie unter einen Hut bringen. Immerhin besuchen über 4 Millionen Kinder laut Statistischem Bundesamt (Destatis) eine Tageseinrichtung. Je nach Bundesland müssen sich Eltern mehr oder weniger an den Kosten beteiligen. Zumindest erkennt das Finanzamt einen Teil ihrer Kosten an, so dass sie Steuern sparen. Betreuungskosten bis zu 6.000 Euro je Kind unter 14 Jahren Viele Eltern wissen nicht, dass sie neben den Ausgaben für Krippe, Kita, Hort auch ihre Kosten für Tagesbetreuer, Au-pairs oder die Betreuung im Internat absetzen können. Die Kosten für die Betreuung der Kinder zählen sogar dann steuerlich, wenn Mütter und Väter eine Auszeit nehmen und nicht berufstätig sind. Sobald der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse leistet, sind jedoch die Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Maximal erkennt das Finanzamt für jedes Kind unter 14 Jahren zwei Drittel der Kosten im Jahr an, also höchstens 4.000 Euro. Für behinderte Kinder können Eltern auch nach dem 14. Geburtstag die Betreuungskosten absetzen, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Wichtig ist, dass Eltern die Rechnungen nicht bar, sondern per Überweisung begleichen. Nur dann akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben. Getrennte Eltern sollten Steuerfallen vermeiden Aufpassen müssen insbesondere Eltern, die nicht zusammenleben. Mütter und Väter können die Betreuungskosten nur geltend machen, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört, also bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil tatsächlich lebt. Ob es verfassungsgemäß ist, dass Kinderbetreuungskosten nur zu berücksichtigen sind, wenn das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört, muss aktuell der BFH klären (Az.: III R 9/22). Der Vater zahlte zwar für Kita und Hort seiner Tochter. Das FG Thüringen verwehrte jedoch den Sonderausgabenabzug, weil das Kind in dem Steuerjahr ausschließlich bei der Mutter lebte. Betroffene Eltern sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das o. a. Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen. Selbst wenn das Kind bei beiden Eltern abwechselnd wohnt, lauert eine weitere Steuerfalle. Denn nur derjenige kann die Kinderbetreuungskosten abziehen, der sie auch bezahlt hat. Auch diese Frage muss der BFH prüfen (Az.: III R 1/22). Für jedes Kind eine Anlage Kind Den Sonderausgabenabzug bekommen die Eltern nicht automatisch. Sie müssen ihre Ausgaben in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung geltend machen. Haben nicht verheiratete oder getrennt lebende Eltern Aufwendungen getätigt, berücksichtigt das Finanzamt pro Elternteil bis zu 2.000 Euro der Kosten. Alternativ können die Eltern einvernehmlich auch eine andere Aufteilung beantragen. Ein Beispiel: Hat eine Mutter 1.800 Euro für die Tagesbetreuung ihrer zweijährigen Tochter 2022 bezahlt, kann sie 1.200 Euro als Sonderausgaben abziehen. Der Vater, der 3.300 Euro übernommen hat, kann 2.200 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Diese Aufteilung beantragen beide Eltern jeweils im Formular. (Auszug aus einer Information des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


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Steuerbegünstigung für das Familienheim in der Erbschaftsteuer

07.07.2023
Das Erbschaftsteuergesetz stellt den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Grundsätzlich muss hierfür unter anderem der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben; beim Erwerber muss das Objekt unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt eine Handlung nur dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen muss. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2019 II R 37/16, BFHE 264, 512). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einem ersten Urteil (vom 24.10.2019 - 3 K 3184/17 Erb, EFG 2020 S. 214) zunächst entschieden, dass im Fall von umfangreichen Renovierungsarbeiten, die zwar unverzüglich nach dem Erbfall begonnen, aber erst nach ca. 3 Jahren abgeschlossen werden konnten und sodann zur Selbstnutzung durch den Sohn des Erblassers führten, wegen Überschreitens des Sechsmonatszeitraums keine Steuerfreiheit gewährt werden könne. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das FG mit dem Hinweis, es habe zu strenge Maßstäbe an die Gewährung der Steuerbefreiung angesetzt (BFH-Urteil v. 06.05.2021 - II R 46/19, BStBl. 2022 II S. 342). Nach den Ausführungen des BFH kann auch bei Aufnahme der Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Dabei obliegt es dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift. In Anwendung dieser Grundsätze hat das FG Münster nun im zweiten Rechtszug (Urteil vom 30.06.2022 - 3 K 3184/17 Erb, veröffentlicht am 01.06.2023) der Klage stattgegeben. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber - so das FG - nicht anzulasten, da er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gegeben hat, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat (hohe Auftragslage, schlechte Witterungsbedingungen), nicht rechtzeitig ausführen konnten. Im Ergebnis wurde dem Kläger die Steuerbefreiung trotz Überschreitens des Sechsmonatszeitraums gewährt. Zum Volltext der Urteile FG Münster 3 K 3184/17 Erb und BFH II R 46/19 gelangen Sie href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2022/3_K_3184_17_Erb_Urteil_20220630.htmlhier


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Auslaufen coronabedingter Gesetzesänderungen

05.07.2023
1. Vorerst kein ermäßigter Steuersatz für Gastronomie ab 2024 Im Finanzausschuss haben die Ampel-Fraktionen einen Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Dafür stimmte neben der Antragstellerin die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Die Abgeordneten der Koalition verwiesen in ihrer Begründung insbesondere auf die Folgen für den Bundehaushalt und die angespannte Haushaltssituation. Die SPD argumentierte, dass der derzeit geltende ermäßigte Steuersatz im Subventionsbericht der Bundesregierung auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt sei. Eine Fortführung könne also erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden. Dieser Äußerung entnahm die antragstellende Unionsfraktion immerhin "eine gewisse Offenheit" für ihr Anliegen. Sie verwies auf Äußerungen sowohl von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) als auch von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP), die während der Corona-Pandemie als Hilfe für die Gastronomie eingeführte Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes fortzuführen. Ferner kritisierte die CDU/CSU-Fraktion einen generellen Stillstand in der Steuerpolitik. Aus der Fraktion von Bündnis90/Die Grünen hieß es, dass die hohen Ausgabenwünsche von CDU/CSU nicht zu deren Eintreten für die Schuldenbremse passten. Eine Fortführung der Steuerermäßigung würde den Bundeshaushalt mit 3,3 Milliarden Euro belasten. Zudem fordere die Union weitere haushaltswirksame Ausgaben. Zugleich habe sich die Situation in der Gastronomie deutlich verbessert, wie eine jüngste Umfrage des Branchenverbandes Dehoga zeige. Die FDP-Fraktion mahnte eine generelle Reform des Umsatzsteuerrechts an mit dem Ziel größerer Einheitlichkeit. Unter Verweis auf die Haushaltslage erklärt die Fraktion, dass der Unionsantrag zur falschen Zeit komme. Auch die AfD-Fraktion kritisierte das uneinheitliche System der Umsatzsteuer und nannte als Beispiel, dass Mahlzeiten, die in Porzellangeschirr serviert würden, künftig wieder mit 19 Prozent besteuert würden, solche in Einwegmaterial aber mit sieben Prozent. Auch die Linke ließ Sympathien für den Unionsantrag erkennen und warnte, dass eine Rückkehr zum erhöhten Mehrwertsteuersatz von Unternehmen genutzt werden könnte, die Preise noch weiter zu erhöhen. Sie verwies auf die Debatte über eine "Gierflation". Für die Gastronomie wären von Anfang an Direkthilfen besser gewesen als Steuerhilfen. Damit begründete die Fraktion ihre Enthaltung zu dem Antrag. (Kurzmeldung heute im bundestag (hib) 473/2023 vom 21.06.2023) 2. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft Ende Juni aus Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld am 30. Juni 2023 auslaufen. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut unserem Forschungsinstitut nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona. Ab dem 01. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. (Presseinfo Nr. 29 der Bundesagentur für Arbeit vom 21.06.2023)


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3-Tage-Zugangsvermutung (FG Münster)

03.07.2023
Nach der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2023 (Az. 8 K 520/22 E) entfällt die Zugangsvermutung auch dann nicht, wenn innerhalb des 3-Tages-Zeitraums planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung stattfindet. Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2022 (einem Freitag) zurückgewiesen. Im Rahmen der Klageschrift, welche beim Gericht am 3. März 2022 einging, gab der Kläger an, dass die Einspruchsentscheidung am 3. Februar 2022 (einem Donnerstag) bei seinem Bevollmächtigten zugegangen sei. Der vom Finanzamt eingesetzte Postdienstleister stellt an der Kanzleianschrift des Bevollmächtigten an Samstagen keine Post zu. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei verfristet erhoben worden, da nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die Einspruchsentscheidung am 31. Januar 2022 (einem Montag) als bekanntgegeben gelte. Die Drei-Tages-Fiktion sei auch anwendbar. Aus Sicht des Senats stand fest, dass die per einfachem Brief versandte Einspruchsentscheidung am 28. Januar 2022 zur Post aufgegeben wurde. Hierfür stützte sich der Senat zum einen auf die Schilderung des Finanzamtes zur Organisation des finanzamtsinternen Postablaufs und zum anderen auf vom Postdienstleister eingeholte Auskünfte inklusive vorgelegter Sendungsdetails zweier in Frage kommender Postsendungen. Dem Kläger sei es demgegenüber nicht gelungen, berechtigte Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion zu begründen. Hierfür reiche ein abweichender Eingangsvermerk wie z.B. der auf der Einspruchsentscheidung angebrachte Eingangsstempel der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht aus. Auch habe nicht festgestellt werden können, welche Mitarbeiterin des Bevollmächtigten das Eingangsdatum auf der Einspruchsentscheidung aufgebracht hatte. Der vom Kläger geltend gemachten generellen Unzuverlässigkeit des vom Finanzamt eingesetzten Postdienstleisters sei unter Hinweis auf die vom Postdienstleister vorgelegten Postlaufzeitmessungen nicht zu folgen. Bei einer vom Postdienstleister erzielten Zustellquote von 95,5 % für den Zeitraum zwischen Einlieferungstag und dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag könne trotz zweier zustellfreier Tage (Samstag und Sonntag) auch nicht (generell) von einer atypischen Konstellation ausgegangen werden, die die 3-Tages-Fiktion ohne Vorliegen weiterer Umstände entkräfte. Das Finanzgericht Münster weicht damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24.08.2022 (Az. 7 K 7045/20; Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Az.VI R 18/22 anhängig) ab und hat deshalb die Revision zum BFH zugelassen. (Newsletter Juni 2023 FG Münster) Zum Volltext der Entscheidung des FG Münster vom 11.05.2023 (Az. 8 K 520/22 E) gelangen Sie hier.


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Die Rentenerhöhung zum 1. Juli und ihre Folgen

30.06.2023
Zum 01.07 steigt die gesetzliche Rente an. Im Westen kommt es zu einer Rentenerhöhung von 4,39 % und im Osten von 5,86 %. Rund 21 Millionen Rentner können sich freuen. Doch für zehntausende Rentner mit einer überdurchschnittlichen Rente mündet die Erhöhung in eine erstmalige Steuerpflicht. Die Erhöhung der Bruttorente allein entscheidet zum Glück aber nicht über die Steuerlast. Von ihr gehen noch die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch wer dann über dem Grundfreibetrag liegt, kann Steuern vermeiden oder reduzieren, indem mit der Steuererklärung verschiedene Ausgaben in Abzug gebracht werden. So viel Geld bekommen Rentner ab Juli mehr Bei einer Bruttorente in Höhe von bisher 500 Euro gibt es ab sofort 521,95 Euro im Westen und 529,30 Euro im Osten. Wurde bis dato eine Bruttorente in Höhe von 1.000 Euro überwiesen, fließen ab Juli 1.043,90 Euro im Westen und 1.058,60 Euro im Osten aufs Konto. Betrug die Bruttorente 1.500 Euro, so sind jetzt 1.565,85 Euro im Westen und 1.587,90 Euro im Osten zu erwarten. Die deutliche Rentenerhöhung ist auf die gute Entwicklung von Löhnen und Gehältern und die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro zurückzuführen. Jedoch zehren die derzeit hohe Inflation und die teuren Energiepreise das Rentenplus wieder auf. Tatsächlich haben Rentner also nicht unbedingt mehr als zuvor von ihrem Geld übrig. Wo beginnt die Steuerpflicht für Rentner? Für den Fiskus sind Rentner erst dann interessant, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Diese heißt jährlicher Grundfreibetrag und liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro pro Person bzw. bei 21.816 Euro für Zusammenveranlagte. Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, zu dem neben der gesetzlichen Rente auch Einkünfte aus privaten Altersvorsorgemaßnahmen, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus einem Nebenjob zählen. Aufgrund der Rentenerhöhung kann das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag erstmals übersteigen. Doch auch dieser stieg gegenüber dem Vorjahr um 561 Euro bzw. 5,42 % an. Bei geringen Renten ändert sich steuerlich gesehen also nichts. Weiterhin wird ein Rentenfreibetrag berücksichtigt, was bedeutet, dass nur ein Teil der Rente steuerlich relevant ist. Für Renteneinsteiger liegt der Freibetrag in diesem Jahr bei 17 %. Dieser Anteil an der Altersrente wird steuerlich nicht betrachtet. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und wird vom Finanzamt von der ersten Bruttorente in einen Euro-Betrag umgerechnet. Dieser Betrag bleibt für den Rest des Ruhestands unverändert gültig. Rentenerhöhungen wie zum 01.07. dieses Jahres sind demnach nicht inkludiert und werden in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen angerechnet. Mit jedem künftigen Jahr fällt der Rentenfreibetrag um einen Prozentpunkt bis auf null ab. Ab dem Jahr 2040 gibt es somit für Neurentner keinen Freibetrag mehr. Damit können Rentner ihre Steuerlast drücken Neben dem Rentenfreibetrag zieht das Finanzamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der zu versteuernden Rente ab. Ruheständler können aber weitere Posten mit einer Steuererklärung in Abzug bringen. Dazu gehören Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. für eine Haushaltshilfe oder Waschmaschinenreparatur. Wer zur Miete wohnt, findet bei den Mietnebenkosten Positionen, wie den Schornsteinfeger oder die Treppenhausreinigung, in der Abrechnung. Oft können Senioren mit Krankheitskosten bei der Steuer punkten. Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Prothesen, Kur- oder Krankenhausaufenthalte können die Steuerlast als außergewöhnliche Belastungen mindern. Darüber hinaus auch Spenden. Wer einen Behinderungsgrad nachweisen kann, profitiert von einem Behinderten-Pauschbetrag, der bei 384 Euro beginnt und bis zu 7.400 Euro betragen kann. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahresfrist (FG Münster)

29.06.2023
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 3367/20 G) entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. sechs Monate nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten. Im Entscheidungsfall hatte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin einer GmbH, deren Geschäftsführer überraschend gestorben war, mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußert. Der 5-Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war bei allen Objekten um 5 bis 7 Monate überschritten. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, da die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Das Finanzgericht hat dagegen der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die GmbH habe die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne. Im Streitfall hätten jedoch keine derartigen Umstände vorgelegen. So habe die GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung keinen "branchennahen" Hauptberuf ausgeübt. Weder der Zeitraum, um den die Fünfjahresfrist überschritten worden sei, sei mit ca. 6 Monaten als geringfügig einzustufen, noch habe eine vollumfängliche Fremdfinanzierung vorgelegen. Als Indiz gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht spreche vielmehr, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre. Die hohe Anzahl der Verkäufe rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht, da die Veräußerung auf das überraschende Versterben des Gesellschafter-Geschäftsführers und somit auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sei. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 14/23 anhängig. Zum Volltext des Urteils des FG Münster gelangen Sie hier


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