NEWS

Umzugskosten steuerlich absetzen

27.09.2018
Beruflich bedingter Umzug Wer wegen der Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit umziehen muss, kann nicht nur die reinen Umzugskosten, sondern viele weitere mit dem Umzug zusammenhängende Kosten als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe geltend machen. Dazu gehören z. B. Kosten für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen (30 Cent pro gefahrenen Kilometer), den Makler bei Mietimmobilien, doppelte Mietzahlungen in der Umzugsphase und Reparaturen von Transportschäden. Diese Posten müssen belegt werden können, wobei bei einem beruflich bedingten Umzug nicht zwingend eine Spedition beauftragt werden muss, um die Kosten steuerlich absetzen zu können. Wenn der Umzug mit privaten Helfern organisiert wird, müssen Zahlungen nachgewiesen werden, z. B. durch Überweisungen, wobei die Helfer empfangene Zahlungen ihrerseits versteuern müssen. Bei den sonstigen Umzugskosten, wie z. B. fachgerechtes Anbringen von Lampen, Einbau der Küche und elektrischer Geräte, Umschreiben des Personalausweises, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung und Ummelden des PKWs und des Telefonanschlusses kann anstelle des Einzelnachweises auch eine Umzugskostenpauschale angesetzt werden, die für einen Alleinstehenden 764 Euro und für Verheiratete/Lebenspartner 1.528 Euro beträgt. Für jede weitere Person im Haushalt wird ein Zuschlag von 337 Euro gewährt. Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst beim Wechsel der beruflichen Tätigkeit und beim Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes, wenn dadurch täglich mindestens eine Stunde Fahrzeit eingespart wird. Bei Begründen oder Beenden einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung ist zu beachten, dass die erwähnten Umzugskostenpauschalen nicht gewährt werden, sondern nur nachweisbare Kosten. Privater Umzug Bei privat veranlassten Umzügen kann der Steuerpflichtige das Verpacken seines Hausrats sowie die Transportleistung mittels einer Spedition bis maximal 4.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. 20 % hiervon mindern direkt die Einkommensteuer. Wird der privat veranlasste Umzug in Eigenregie mit Freunden und Bekannten durchgeführt und nur ein Transporter angemietet, ist eine steuermindernde Berücksichtigung dieser Ausgaben und der Kosten für die Umzugskartons nicht möglich. Bauen die Spediteure im alten Heim die Möbel ab und im neuen Heim wieder auf, so fällt diese Arbeit unter Handwerkerleistungen. Auch die Arbeitsleistung für die Renovierung der alten Wohnung kann in der Steuererklärung als Handwerkerleistungen eingetragen werden, sofern der Auftrag fremd vergeben wird. Auch hierfür werden 20 % Steuerminderung gewährt, bis zu 1.200 Euro. Wer selbst malert, geht beim Fiskus auch hier leer aus. Nachweise Für alle Abzugsmöglichkeiten privater Umzugskosten müssen Belege für das Finanzamt gesammelt und auf Nachfrage vorgelegt werden können. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de