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Doppelte Haushaltsführung - Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung

06.06.2019
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.04.2019 VI R 15/17 entschieden, dass für eine anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußerte Wohnung die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des Gerichts wird durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung der ursprünglich in der "beruflichen" Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer - regelmäßig nicht steuerbarer - Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 03.06.2019 folgende Allgemeinverfügung erlassen:

06.06.2019
Am 03.06.2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder Neuveranlagung des Grundsteuermessbescheids (§ 17 GrStG) richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht werden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz. Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg: Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.


Original-Quelle: stb-aktuell.de