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Abschreibung von Praxisgegenständen
Degressive Abschreibung noch für 2010 möglich

 
Wirtschaftsgüter, die für den Praxisbetrieb notwendig sind und noch bis zum 31.12.2010 angeschafft werden, können Ärztinnen und Ärzte mit dem 2,5-fachen linearen Steuersatz, maximal mit 25 % der Anschaffungskosten steuermindernd abschreiben (degressive Abschreibung).
 
Die degressive AfA gilt allerdings wegen des Vorrangs der Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nur für solche Praxisgegenstände, die einen Netto-Anschaffungspreis von über 1.000 EUR haben.
 
Verfasser:
 
Christiane Cronenberg, Dipl. Kauffrau, Teamleitung
c.cronenberg@wolfarth-willems.de

 
 
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