Neue Entwicklungen zum Thema:
Abschreibungsfähigkeit eines entgeltlich erworbenen immateriellen Praxiswertes
Grundsätzliches:
Der Erwerber einer Arztpraxis oder eines Anteils an einer Praxis zahlt in der Regel für den materiellen Wert und den immateriellen Wert (Goodwill / Patientenstamm) einen Gesamtkaufpreis. Der materielle Anteil des Kaufpreises wird über die Restnutzungsdauer der erworbenen Wirtschaftsgüter abgeschrieben, was unstrittig ist. Der immaterielle Wert wird bei der Übernahme einer Einzelpraxis auf 3-5 Jahre und bei einem Anteilskauf an einer Berufsausübungsgemeinschaft über eine Laufzeit von 6-10 Jahren abgeschrieben, was nun seit 2006 strittig beurteilt und mit Verfügungen der Oberfinanzdirektionen torpediert wird.
Entwicklung der Rechtsprechung und des fiskalischen Denkens:
1. 2006: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen und Verfügung der OFD Koblenz
Danach sollte ein Teil des Kaufpreises auf die Vertragsarztzulassung entfallen, der aufgrund der zeitlichen unbeschränkten Nutzung keiner Abschreibung bzw. Abnutzung unterliegt. Erst bei einer späteren Veräußerung sind der Buchwert bzw. die historischen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns steuerlich zu berücksichtigen.
Nachteile:
• Fehlende Abschreibungen beim laufenden nicht steuerbegünstigten Gewinn
• Begünstigter Veräußerungsgewinn (halber durchschnittl. Steuersatz) wäre durch höhere Buchwertanrechnung niedriger
• Die Tilgung der Praxisfinanzierung wird durch die fehlende laufende Abschreibung über höhere Steuerbelastungen erschwert
• Die Nichtabschreibbarkeit führt bei Kaufpreisverhandlungen zu niedrigeren Kaufpreisen für den abgebenden Arzt
2. 2008: Urteil des Finanzgerichts Rheinlandpfalz zeigte Sachverstand
Danach sollte der für den Goodwill / Praxiswert einer Arztpraxis oder Anteils an einer Arztpraxis gezahlte Kaufpreis in vollem Umfang abschreibungsfähig sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• Berechnung des Kaufpreises erfolgte nach der Ertragskraft der Praxis, also Umsatz und Gewinn sind die wertbildenden Faktoren
und
• für die vertragsärztliche Zulassung kein gesondertes Entgelt vereinbart und gezahlt wird
3. 2009: Schreiben der Oberfinanzdirektion Münster vom 11.02.2009 zur steuerlichen Behandlung des Erwerbs einer Kassenarztzulassung
Hier werden nun 3 Fallgruppen unterschieden:
I. Erwerb einer Praxis in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen oder mit offenen Planungsbereichen
Da in diesem Fall die Vertragsarztzulassung keinen Wert darstellt, ist der Kaufpreis nach den o. a. Grundsätzen voll abzuschreiben.
II. Erwerb einer Praxis im zulassungsbeschränkten Planbereich
Hier vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Gesamtkaufpreis, wie folgt, aufzuteilen ist:
• Anteil materieller Wert
• Anteil immaterieller Wert Kassenpraxis
a. Vertragsarztzulassung
b. Rest Goodwill / Patientenstamm, Ruf der Praxis etc.
• Anteil immaterieller Wert Privatpraxis
Dazu gibt die Finanzverwaltung dann noch ein Rechenbeispiel zu dieser Aufteilungsmethode, was betriebswirtschaftlich und bei einer realen Bewertung einer Arztpraxis nicht zu vertreten ist. Möchten wir Ihnen an dieser Stelle ersparen.
Aktuell wird diese Problematik bei Betriebsprüfungen und laufenden Veranlagungsverfahren gerne seitens der Finanzverwaltung aufgegriffen. Hier hilft nur Druck seitens Ihrer Steuerberater, da es viele gute und nachvollziehbare Gründe gegen diese Rechtsauffassung gibt.
III. Erwerb einer Bestandspraxis zur beabsichtigten Erlangung einer Kassenzulassung
Hier sind die Fälle eines Praxiserwerbs angeführt, wo z. B. eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft eine Einzelpraxis eines Kollegen erwirbt, um innerhalb der BAG für einen Mitgesellschafter ein Vertragsarztsitz zu verschaffen. Hier liegt nicht die Fortführung der Praxis, also die Patientenversorgung am Standort des Abgebers im Fokus des Erwerbers. Anhaltspunkte dafür findet die Finanzverwaltung in den getroffenen Vereinbarungen oder auch konkret in den Übernahmeverträgen. Klassische Beispiele: Mietvertrag wird nicht übernommen oder vorher bereits gekündigt. Es soll keine Personalübernahme erfolgen, der Abgeber wird zu fristgerechten Kündigungen verpflichtet. Abgeber wird verpflichtet, vor Übertragung der Zulassung seinen Sitz an den Standort der übernehmenden BAG zu verlegen etc.
Diese Fälle sind nicht selten, da der Sozialgesetzgeber, politisch gewollt, die Bildung größerer Versorgungseinheiten unterstützt.
Wie immer, deckt aber auch dieses Schreiben nicht alle Fälle des täglichen Lebens unserer Arbeit ab. Was ist denn der Fall, wenn die übernehmenden BAG überörtlich diesen Standort einbindet??? Bei Fachgruppen mit operativem Schwerpunkt nicht selten, dass derartige Praxen als Satellitenpraxen für das zentrale OP-Zentrum beibehalten werden.
Die Kreativität des Fiskus kennt hier keine Grenzen, deshalb ist es wichtig, im Streitfall mit der notwendigen Fachkompetenz sachliche Argumente zu liefern. Sprechen Sie uns an!
Verfasser:
Ralf Willems, Steuerberater
r.willems@wolfarth-willems.de