Wolfarth und Willems, Wirtschaftsberatung Steuerberatung für Unternehmen und Heilberufe, Moers, Düsseldorf, Wuppertal



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Warnung vor Betrugsschreiben “Allgemeines Datenregister“
(oder ähnliche Bezeichnungen)

 
Die Firmen verschicken eine rechnungsähnlich aufgemachte, amtlich wirkende Offerte mit angehängtem Zahlschein bei Handelsregister-Eintragungen (vom BGH verboten) - der Vertrag kommt durch Zahlung zustande.
 
Bereits durch die Absenderadresse "Bundeskanzlerplatz, Bonn" wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine offizielle Rechnung, die bezahlt werden müsse. Dieser Eindruck wird noch dadurch weiter verstärkt, dass es sich bei dem zu zahlenden Betrag nicht um eine runde Summe handelt, sondern 518,84 Euro gezahlt werden sollen.
 
Lediglich aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass es sich hier nicht um eine Rechnung, sondern um ein Angebot für den Eintrag in einem behördenunabhängigen Register handelt. Kein seriöses Unternehmen würde sich auf diese Art und Weise präsentieren, um Neukunden zu gewinnen.
 
Dem Absender ist unserer Ansicht nach völlig klar, dass nur derjenige das "Angebot annimmt", der das Schreiben mit einer offiziellen Rechnung verwechselt.
 
Was tun, wenn Sie so ein Formular erhalten haben?
In keinem Fall zahlen!
 
 
 
Rentner unter 65 dürfen jetzt auch 400 Euro dazu verdienen!
 
Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1. Januar 2008 die bisherige Verdienstgrenze von 355 Euro auf 400 Euro angehoben. Damit können jetzt auch Rentenempfänger  bis zum 65. Lebensjahr Minijobs mit mehr als 355 Euro monatlich ausüben, ohne Beeinträchtigung ihres Rentenanspruchs.
 
Auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und wegen Erwerbsunfähigkeit sowie der Knappschaftsausgleichsleistung gilt die neue Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat.
 
 
 
Neuerungen zur Pflegeversicherung ab 01.07.2008
 
Zur Finanzierung hat die Bundesregierung den Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent und bei Kinderlosen auf dann 2,2 Prozent erhöht. Für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe gilt weiterhin der halbe Beitragssatz (neu: 0,975 Prozent; für Kinderlose 1,225 Prozent).
 
1. Beitragssatz
 
• Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008 1,95 Prozent
 
• Die Beiträge werden weiterhin je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
 
2. Beitragszuschlag
 
• Unverändert bleibt der Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Prozent.
 
3. Kurzzeitige Pflege
 
• Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage, um akut die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren.
 
• Als nahe Angehörigen gelten Großeltern, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
 
• Für die Zeit der Freistellung besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Anspruch kann aber in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder individuell geregelt werden.
 
• Auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, bleibt die Versicherungspflicht bestehen, ohne dass jedoch Beiträge anfallen.
 
4. Pflegezeit
 
• Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben einen Anspruch auf unbezahlte Pflegezeit bis zu sechs Monaten, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
 
• Erfolgt eine vollständige Freistellung von der Arbeit, gilt die Beschäftigung ab dem ersten Tag der Pflegezeit nicht als fortbestehend. Das heißt die Versicherungspflicht endet in diesem Fall nicht nach einem Monat, sondern sofort. Um den Versicherungsschutz sicher zustellen, greifen je nach Sozialversicherungszweig verschiedene Regelungen:
 
• In der Kranken- und Pflegeversicherung werden viele Pflegende beitragsfrei familienversichert sein. Besteht keine Familienversicherung, gibt es entweder die Möglichkeit zur freiwilligen Wei-terversicherung oder die Versicherungspflicht als Person ohne anderweitigen Versicherungsschutz tritt ein. Sofern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen, erhält der Pflegende auf Antrag einen Beitragszuschuss von der Pflegekasse seines Angehörigen. Ist der Beschäftigte privat pflegeversichert, gelten diese Regelungen entsprechend: Auch das private Versicherungsunternehmen übernimmt die Zahlung des Beitragszuschusses.
 
• Keine Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeitsleistung freistellen lassen – hier besteht die Versicherungspflicht durchgängig fort (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung).
 
• Für die Arbeitslosenversicherung werden in der Pflegezeit die Beiträge von der Pflegekasse übernommen.
 
• In der Rentenversicherung wird eine Pflegezeit als Pflichtbeitragszeit gewertet, wenn die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich beträgt und der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.
 
5. Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
 
• Versicherungsfreien Arbeitnehmern sollen durch die Pflegezeit keine versicherungsrechtlichen Nachteile entstehen. Wie bei der Inanspruchnahme von Elternzeit wird deshalb geregelt, dass für die Dauer der Pflegezeit ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen ist, wenn spätestens innerhalb eines Jahres danach wieder eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird. Die Pflegezeit wirkt sich somit als Unterbrechungstatbestand im Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Drei-Kalenderjahres-Zeitraums nicht nachteilig auf die Versicherungsfreiheit aus.
 
6. Befreiung von der Versicherungspflicht
 
• Bisher privat versicherte Arbeitnehmer, die z. B. durch Herabsetzung der Stundenzahl während der Pflegezeit versicherungspflichtig werden, erhalten die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen.
 
• Mit der Regelung wird erreicht, dass Arbeitnehmer, die bisher dem System der Pflegezeit dort versichert bleiben können.
 
 
   
 
Kanzlei Moers
 
 
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Reisekostenrecht, Neuregelungen ab 2008 (Lohnsteuerrichtlinien)
 
• Fahrtkosten werden bei einer vorübergehenden
Auswärtstätigkeit nunmehr unbefristet (früher nur drei Monate lang) in tatsächlicher Höhe anerkannt (bzw. 0,30€ pro gefahrenen km). Verpflegungsmehraufwendungen können bei gleichbleibender Einsatzstelle ab dem vierten Monat nicht geltend gemacht werden.
 
• Die bisherige „30-km-Grenze“ ist weggefallen. Mitarbeiter mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten können auch dann Fahrtkosten als Reisekosten geltend machen, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt.
 
• Wie bisher schon bei Inlandsreisen, können ab 2008 auch bei Auslandsreisen nur noch die tatsächlichen nachgewiesenen Übernachtungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, Pauschalen können nicht mehr geltend gemacht werden. Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber (Auslandsübernachtungsgeld) ist aber weiterhin zulässig.
 
Bei Rückfragen zu diesem Artikel wenden Sie sich bitte an: Herrn Dirk Marks
E-Mail: d.marks@wolfarth-willems.de
 
 
   
 
   
 
   
 
   
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