Aufwendungen für sowohl beruflich (betrieblich) als auch privat veranlasster Reisen
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung besteht für sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Aufwendungen ein striktes Aufteilungsverbot.
Dies hat zur Folge, dass solche Aufwendungen bisher in voller Höhe als Privatausgaben zu qualifizieren waren.
Nehmen Sie z.B. an einer Fortbildung in den USA teil und verbringen im Anschluss daran ein paar Urlaubstage, so waren bisher die Flugkosten in voller Höhe nicht abzugsfähig. Eine Aufteilung, z.B. im Verhältnis der Dauer der Fortbildung und des Urlaubs, war nicht zulässig.
Diese Auffassung hat der Große Senat des BFH nun aufgegeben und festgestellt, dass die Aufwendungen zeitanteilig (im Streitfall zu 4/7) abgezogen werden können.
Hieraus resultiert, dass Reisekosten künftig in größerem Umfang steuerlich berücksichtigt werden können.
Lassen sich die Aufwendungen eindeutig in einen beruflichen und einen privaten Teil aufschlüsseln, so ist der berufliche Teil als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
Auf den beruflichen Teil entfielen -bisher schon unstrittig- die unmittelbar beruflichen Aufwendungen, wie z.B. Seminargebühren, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Nunmehr sind zusätzlich anteilig die Fahrtkosten bzw. Flugkosten für den beruflichen Teil zu berücksichtigen.
Nicht abzugsfähig sind Hotel- und Verpflegungskosten für den privaten Teil.
Voraussetzung ist, dass Sie die berufliche Veranlassung der Aufwendungen umfassend nachweisen müssen. Es ist daher ratsam, möglichst viele entsprechende Belege (z.B. Seminarplan, Themen etc.) zu sammeln und dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung einzureichen.
Die Änderung der Rechtsprechung betrifft übrigens nicht nur Reisekosten sondern auch andere gemischt veranlasste Aufwendungen, z. B. für Geburtstagsfeiern.
Im Gegensatz dazu stehen allerdings die grundsätzlich nicht abzugsfähigen und auch nicht aufteilbaren „unverzichtbaren Aufwendungen für die private Lebensführung“, z.B. für den Anzug des Versicherungsmaklers.
Diese Aufwendungen finden -wie bisher- keinerlei Berücksichtigung.
Verfasser:
Martina Taberski, Steuerberaterin
m.taberski@wolfarth-willems.de