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Bildung eines Investitionsabzugsbetrag ist für einen Neuwagen möglich,
auch wenn bisheriger PKW gemischt genutzt wurde

 
Für geplante Investitionen des Anlagevermögens ist seit dem Jahr 2007 bis Bildung eines sog. Investitionsabzugsbetrags (frühere sog. „7g-Rücklage“) möglich.
 
Hierbei kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Einhaltung bestimmter Größenmerkmale) ein Betrag von max. 40% der geplanten Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
 
Eine weitere Voraussetzung für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist, dass Sie zumindest beabsichtigen, das Wirtschaftsgut bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.
 
Diese Absicht kann das Finanzamt, laut einem Beschluß des BFH vom 26.11.2009, nicht alleine dadurch verneinen, dass Sie bei einem bisher genutzten betrieblichen Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil pauschal nach der sog. 1%-Methode ermittelt haben; denn es steht Ihnen frei, für ein neues Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen um so die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen.
 
Fazit:
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist somit für einen neuen PKW immer möglich, auch wenn ein bisheriger PKW nicht ausschließlich betrieblich genutzt wurde.
 
Allerdings ist zu beachten, dass der Invetitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht wird und die darauf entfallende Steuer nebst Zinsen nachzuzahlen ist, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren ein entsprechendes Fahrzeug anschaffen wird, welches fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
 
Die Nutzung ist dann anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen.
 
Problematisch bleibt allerdings in diesem Zusammenhang das Risiko, dass das Fahrtenbuch im Rahmen einer eventuellen Betriebsprüfung auf Grund formaler Fehler als nicht ordnungsgemäß verworfen wird. Diese Gefahr ist auf Grund der sehr hohen Formerfordernisse, die die Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt, nicht zu unterschätzen.
 
Wird das Fahrtenbuch in einem späteren Veranlagungszeitraum verworfen, wird damit auch der der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend gestrichen.
 
 
Verfasser:
 
Martina Taberski, Steuerberaterin
m.taberski@wolfarth-willems.de

 
 
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