Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung mindert Steuern
Abzugsfähig sind alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erreicht wird.
Damit sind Beitragsanteile für einen Versicherungsschutz, die über eine medizinische Grundversorgung hinausgehen (Wahl- oder Komfortleistungen), nicht in vollem Umfang, sondern zusammen mit anderen bestimmten weiteren Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig.
Das bedeutet, dass Beiträge für Leistungen wie Chefarztbehandlung, Einbett- oder Zweibettzimmer, ambulante Leistungen des Heilpraktikers, Leistungen für Zahnersatz oder implantologische Leistungen und kieferorthopädische Leistungen nur als sonstige Versorgeaufwendungen abziehbar sind.
Eine Aufteilung bei Einheitstarifen ist seitens der jeweiligen Krankenkasse erforderlich.
Für die sonstigen Versorgeaufwendungen wurde der Höchstbetrag für Selbständige ab 2010 um 400 EUR auf 2.800 EUR erhöht.
Verfasser:
Christiane Cronenberg, Dipl. Kauffrau, Teamleitung
c.cronenberg@wolfarth-willems.de