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Künstlersozialkasse – Nicht nur für Künstler wichtig!
 
Nach § 24 KSVG gehören auch Unternehmen, die Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben, zum Kreis der Abgabepflichtigen, wenn sie regelmäßige Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
 
Seit des Inkrafttretens des Künstlersozialversicherungsgesetz
( KSVG) ist für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen eine Sozialabgabe zu zahlen.
 
Zu den Verwertern gehören nicht nur diejenigen, die typischerweise solche Leistungen nutzen, sondern auch solche, die Ihre Produkte gestalten lassen oder Werbung für das eigene Unternehmen betreiben.
 
Zu den Künstlern im Sinne des KSVG gehören z.B. auch Grafiker, Designer, Layouter, Illustratoren, Texter, Fotografen und Visagisten, selbst wenn sie steuerrechtlich nicht als Künstler anerkannt werden.
 
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie zu dem Personenkreis der Verwerter, die ggf. abgabepflichtig sind, gehören, sprechen Sie unbedingt das Wolfarth & Willems Team an.
 
Welche Unternehmen unterliegen der Abgabepflicht?
 
Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (§ 24 (1) S. 1 KSVG)
 
Zum Beispiel:
 
Galerie / Kunsthandel
 
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
 
Generalklausel:
 
Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch die Unternehmer verpflichtet, die zwar nach Abs. 1. nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Die  Abgabepflicht nach der Generalklausel besteht z.B. für Unternehmen, die im Bereich des Produktionsdesign tätig sind.
 
Tapeten / Teppich / Porzellan / Möbel / Inneneinrichtungsfirmen
 
Welche Zahlungen sind abgabepflichtig?
 
Zur Berechnung der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler u Publizisten gezahlten Entgelte heranzuziehen (§ 25 KSVG).
 
Entgelte  im Sinne des KSVG ist alles, was ein Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei der Aufwendung um Gagen/ Honorare/ Tantiemen/ Lizenzen/ Ankaufspreise/ Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorar, freiwillige Leistungen oder Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich. Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (Telefon / Fracht etc.) und Nebenkosten (Material / Entwicklung etc.)die dem Künstler vergütet werden.
 
Nicht zur BMG gehören:
 
Gesonderte ausgewiesene Umsatzsteuer
 
Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften ( GEMA / GVL / VG Wort / VG Bild-Kunst)
 
Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
 
Reisekosten und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die dem Künstler im Rahmen der steuerlichen Freibeträge erstattet werden.
 
Abgaben auch für die Zahlung an nicht versichertet Künstler oder Publizisten
 
Die Künstlersozialabgabe wird auch für die Zahlung an die Personen erhoben, die selbständig künstlerisch tätig, aber nicht nach dem KSVG versichert sind. Künstler und Publizisten i.d.S. ist auch, wer die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt. (z.B. Beamte / Studenten / Rentner, die nebenbei künstlerisch oder publizistisch tätig sind. Oder wer seinen ständigen Aufenthaltsort im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.
 
Unerheblich für die Einbeziehung der gezahlten Entgelte ist, ob die selbständigen Künstler oder Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe oder nur Firma beauftragt werden.
 
 
 
Abgabesätze und Verfahren
 
Die Abgabesätze werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Verordnung festgesetzt und ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
 

 
Verfasser:
 
Yvonne Schulte, Steuerfachangestellte
y.schulte@wolfarth-willems.de

 
 
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