Verluste aus der Veräußerung bzw. Aufgabe einer Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft gem. § 17 EStG
Wird eine Beteiligung, z.B. an einer GmbH, aufgegeben, können hieraus Verluste entstehen, die der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Verluste aus Gewerbebetrieb mit seinen anderen positiven Einkünften verrechnen kann.
Hierunter fällt, z.B. bei einer Liquidation einer GmbH, der Verlust der Stammeinlage bzw. der Anschaffungsosten der Beteiligung, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen der Ausfall von Gesellschafterdarlehen oder die Inanspruchnahme von Bürgschaften.
Da Beteiligungseinkünfte bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60% der Steuerpflicht unterliegen, vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass entsprechende Verluste sich auch nur zu 60% steuermindernd auswirken können.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Abzug der Aufwendungen auch dann auf 60% beschränkt, wenn im betreffenden Jahr überhaupt keine Einnahmen, wie z.B. Gewinnausschüttungen, aus der Beteiligung geflossen sind oder in früheren Jahres vorlagen, da sie ggf. in späteren Jahren oder spätestens beim Verkauf der Beteiligung anfallen können.
Mit Urteil vom 25.06.2009 hat der Bundesfinanzhof nun entgegen dieser bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Verlust aus der Beteiligung zumindest dann zu 100% abzugsfähig ist, wenn seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2002 keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung erzielt worden sind.
Nachdem die Finanzverwaltung auf dieses Urteil zunächst mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hatte (BMF-Schreiben vom 15.02.2010), gibt sie diese Auffassung nun auf (BMF-Schreiben vom 14.05.2010).
Es ist zwar beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung durch eine Gesetzesänderung ab dem Jahr 2011 zu manifestieren, allerdings ist dies nicht rückwirkend möglich.
Fazit:
Nach momentaner Rechtslage können -zumindest bis Ende des Jahres 2010- Verluste aus Kapitalbeteiligungen in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden, wenn aus der Beteiligung seit Einführng des Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2002 keinerlei Einnahmen erzielt worden sind.
Verfasser:
Martina Taberski, Steuerberaterin
m.taberski@wolfarth-willems.de