NEWS

Erhöhter Steuerfreibetrag für Alleinerziehende senkt die Steuerlast

17.03.2023
Wieviel bringt der Entlastungsbetrag? Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Steuerliche Entlastungsbetrag für ein Kind auf 4.260 Euro ab dem 01.01.2023 angehoben. Bisher gab es bei einem Kind 4.008 Euro. Die Erhöhungskomponente für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind bleibt bei 240 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird von den zu versteuernden Einkünften abzogen, sofern er beantragt wird. Bei einem Steuersatz von 30 % und einem Kind macht das beispielsweise 1.278 Euro Steuerersparnis im Jahr. Das entspricht einer monatlichen Entlastung von rund 106 Euro. Aber nur für "echte" Alleinerziehende Der Gesetzgeber versteht unter Alleinerziehenden ledige, dauerhaft getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Elternteile, die in keiner Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen leben, die finanziell etwas beisteuern können, und zwar unabhängig davon, ob eine finanzielle Beteiligung erfolgt. Wer sich also mit seinem Lebensgefährten, seiner Freundin, Schwester oder Mutter die Wohnung teilt, fällt raus. Lebt ein volljähriges Geschwisterkind mit im Haushalt, ist das unproblematisch, solange für dieses Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Ebenfalls unschädlich ist seit vergangenem Jahr die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen au der Ukraine in den Haushalt. Dreh- und Angelpunkt ist die Haushaltszugehörigkeit Damit ein Elternteil steuerlich als alleinerziehend angesehen wird, muss mindestens ein Kind in seiner Wohnung leben und dort gemeldet sein. Grundvoraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Solange dieser besteht, kann der Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II genutzt werden. Dies schließt nicht nur leiblich Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder ein. Auch eine Oma kann somit als alleinerziehend gelten, wenn sie ein Kind unter diesen Voraussetzungen großzieht. Wie sieht das beim Wechselmodell aus? Übernehmen Mutter und Vater die Kinderbetreuung abwechselnd und ist das Kind in beiden Haushalten gemeldet, gelten beide als alleinerziehend. Dennoch können nicht beide Elternteile den Entlastungsbetrag erhalten. Er wird grundsätzlich nur bei einem Erziehungsberechtigten berücksichtigt, und zwar bei demjenigen, der auch das Kindergeld bezieht. Individuelle Absprachen zwischen den Elternteilen sind nur möglich, wenn sich das Kind bei beiden Eltern zu annähernd gleichen Teilen aufhält. Was passiert bei neuer Partnerschaft - Heirat - Trennung? Nicht nur im Jahr der Trennung, auch im Jahr des Zusammenziehens mit dem Partner sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag ganzjährig erfüllt. Der Gesetzgeber gewährt den Freibetrag dann anteilig für jeden Kalendermonat in dem die Bedingungen zutreffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern im Jahr der Trennung oder Eheschließung einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Splittingvorteil kann in diesem Jahr parallel genutzt werden. Wie kann der Entlastungsbetrag beantragt werden? Angestellte können den Entlastungsbetrag für das erste Kind durch einen Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt oder online in Mein ELSTER beantragen. Für den Erhöhungsbetrag bei weiteren Kindern muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Freibeträge durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der monatlichen Lohnabrechnung, sodass jeden Monat weniger Lohnsteuer abgeführt wird. Wer in der Steuerklasse I verbleibt, kann den gesamten Entlastungbetrag für die Kinder über die Einkommensteuer mit der Anlage Kind nachträglich abrechnen. Nachteilig daran ist, dass das monatliche Haushaltsbudget damit unterjährig geringer ausfüllt als in der Steuerklasse II. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Studierende können ab sofort Energiepreispauschale beantragen

16.03.2023
Seit Mittwoch, 15.03.2023, können Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Dies antwortet die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Bereits in der neunten Kalenderwoche sei eine Pilotphase angelaufen, in der das Antragsverfahren mit ausgewählten Ausbildungsstätten getestet worden sei. Die 200-Euro-Einmalzahlung könne über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden. Hierfür seien die von der Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich. Am 21.12.2022 trat das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz" in Kraft. Ziel sei es, Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Die rund 3,5 Millionen Berechtigten hätten nun 6,5 Monate Zeit, das Geld zu beantragen. (Pressemitteilung des Deutschen Bundestages (hib 181/2023))


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Rentner zahlen aufgrund der Rentenerhöhung zum 01.07.2022 keine höheren Steuern!

15.03.2023
Bin ich in die Steuerpflicht gerutscht oder muss ich mehr Steuern zahlen? Diese Frage stellen sich rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner Jahr für Jahr aufs Neue. Rentenerhöhungen erhalten Rentner regelmäßig jedes Jahr ab dem 01.07. Um wie viel Prozent die Rente erhöht wird, orientiert sich an der Entwicklung des Lohnniveaus. Dabei gibt es eine Differenz bei der Rentenerhöhung zwischen den West- und den Ost-Bundesländern. Fiel die Rentenerhöhung im Westen 2021 noch ganz aus und betrug im Osten lediglich 0,72 %, so gab es 2022 ansehnliche Steigerungen von 5,35 % im Westen und 6,12 % im Osten. War bei Renteneintritt noch ein bestimmter Prozentsatz (Rentenfreibetrag) steuerfrei, so werden alle folgenden Rentenerhöhungen immer zu 100 % versteuert. Dadurch kann es passieren, dass allein aufgrund der Rentenerhöhung eine Steuerpflicht entsteht oder aber die Steuerzahlungen höher ausfallen. Höherer Grundfreibetrag sorgt für moderate Steuer Für 2022 tritt dieser Effekt jedoch nicht ein. Die deutliche Anhebung des so genannten steuerlichen Grundfreibetrags um 603 Euro auf 10.347 Euro verhindert dies. Auch diejenigen Rentner, die bereits Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, werden 2022 aufgrund des erhöhten Grundfreibetrags und des verbesserten Steuertarifs von einer weiteren Steuererhöhung verschont. Daran ändert auch die steuerpflichtige 300-Euro-Energiepreispauschale aus dem Dezember 2022 nichts. Wer nichts weiter als eine gesetzliche Rente bezieht, bleibt oft von der Steuer verschont Vielen Menschen im Ruhestand bleibt die Steuer erspart. Wie der BVL errechnet hat, muss zum Beispiel keine Steuern zahlen, wer 2022 in Rente ging und im Jahr 2022 ausschließlich maximal 14.768 Euro gesetzliche Bruttorente inklusive der 300-Euro-Energiepreispauschale bezogen hat. Für ältere Jahrgänge sind je nach dem Jahr des Rentenbeginns höhere Rentenbeträge steuerfrei. Bei Altrentnern (Eintritt vor 2005) sind dies noch über 20.000 Euro. Das Finanzamt muss neben dem Rentenfreibetrag auch Ausgabeposten wie die Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Handwerker und Helfer im Haushalt steuermindernd berücksichtigen. Dadurch werden häufig auch dann, wenn die Rente über den Werten in der obigen Tabelle liegt, nach Abgabe der Steuererklärung keine Steuern fällig. Was viele nicht wissen: Das Finanzamt schreibt den persönlichen Rentenfreibetrag einmal lebenslang fest und ermittelt ihn nicht nach jeder alljährlichen Rentenerhöhung wieder neu. Das passiert nur bei gesetzlichen Änderungen wie zum Beispiel bei der Mütterrente. Der Rentenfreibetrag wird Jahr für Jahr für jeden neuen Rentenjahrgang geringer. Begann zum Beispiel die gesetzliche Rente im letzten Jahr, sind 18 % der Bruttorente steuerfrei und 82 % steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 waren nur 50 % steuerpflichtig. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

14.03.2023
Mit Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Die Finanzverwaltung hat hierzu jüngst ein BMF-Schreiben veröffentlicht, dass die Anwendung der Gebäude-AfA nach der kürzeren Nutzungsdauer erläutert. Neben Ausführungen zur AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen, zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer, zu Rechtfertigungsgründen für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer und zu den maßgeblichen Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer werden auch die von der Finanzverwaltung anerkannten Nachweismethoden dargelegt. Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist danach als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich nicht ausreichend. Vielmehr ist die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erforderlich. Das BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Zahlung einer USt-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb des 10-Tages-Zeitraum

10.03.2023
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat der BFH in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (BFH vom 13.12.2022 - VIII R 1/20) in Fortführung seiner Rechtsprechung (BFH vom 16.02.2022 - X R 2/21, BStBl II 2022 S. 448) entschieden. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG bestimmt der für den Betriebsausgabenabzug geltende § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass Ausgaben für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Eine hiervon abweichende Zuordnung der Zahlung als Ausgabe hat nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erfolgen, wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb des für eine "kurze Zeit" i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitraums von bis zu 10 Tagen geleistet wird. Ausdrücklich weist der BFH darauf hin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als eng auszulegender Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Seine Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, wenn die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember eines Jahres zwar innerhalb des 10-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wird, wegen einer erteilten Dauerfristverlängerung aber erst nach dessen Ablauf fällig ist. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben müssen also nicht nur innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gezahlt werden, sondern nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis auch innerhalb des 10-Tages-Zeitraums zahlbar, d. h. fällig sein. Zum Volltext des Urteils (BFH vom 13.12.2022 - VIII R 1/20) gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

09.03.2023
Veräußerungsgewinne, die ein Stpfl. innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 3/22 entschieden. Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Stpfl. privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Stpfl. beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung. und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Stpfl. trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

07.03.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Stpfl. zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Besteuerung eines Promotionsstipendiums

02.03.2023
Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer Entscheidung des BFH jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift. Die Klägerin promovierte an einer Universität im Bundesland X. Zwecks Förderung akade-mischer Nachwuchskräfte wurde die Klägerin während ihrer Promotionszeit aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 Euro unterstützt. Nach Maßgabe der Vergabebedingungen beteiligte sich ein in X ansässiges privatwirtschaftliches Unternehmen in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens und zahlte der Klägerin somit ebenfalls monatlich 800 Euro. Die Klägerin war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Zudem unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht in X. Das Finanzamt (FA) besteuerte den aus Mitteln des ESF gezahlten Teil des Stipendiums nicht. Die vom Unternehmen bezogenen Zuwendungen sah das FA dagegen als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte an. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dem BFH genügten die vom FG bislang getroffenen Feststellungen nicht, um abschließend zu entscheiden, ob die gesamten - miteinander verknüpften - Leistungen aus dem Stipendium einem Steuertatbestand unterliegen. Die im Streitfall einzig in Betracht zu ziehenden Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG setzten voraus, dass die Klägerin für die Gewährung der Leistungen aus dem Stipendium eine - wie auch immer geartete - wirtschaftliche Gegenleistung hätte erbringen müssen. Zwar stellte der BFH klar, dass die von der Klägerin für die Promotion aufgewandte Arbeitszeit keine relevante Gegenleistung gewesen sei. Weiterer Sachaufklärung durch das FG bedürfe aber, ob die im Zusammenhang mit der Förderung von Promotionen jedenfalls nicht allgemeinübliche Pflicht, die aus dem Vorhaben gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten, als wirtschaftliche Gegenleistung oder als bloße Erwartungshaltung einzustufen sei. Eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 44 EStG könne - so der BFH weiter - nur hinsichtlich des aus dem ESF finanzierten Teils des Stipendiums gewährt werden. Soweit der Klägerin in gleicher Höhe von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen Zahlungen zugeflossen seien, handele es sich nicht um öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Einsichtnahme in das Transparenzregister durch Mitglieder der Öffentlichkeit

28.02.2023
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 hat dieser entschieden, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Stattgabe der Anträge der Mitglieder der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister noch am 22. November 2022 durch die registerführende Stelle bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Übermittlung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten erfolgt gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit seit dem Mittag des 22. November 2022 derzeit nicht. Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG kann daher nicht vorbehaltlos entsprochen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, ist eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird. Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen. (Auszug aus Aktuellen Nachrichten der Plattform zum Transparenzregister)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Grundsteuer: Finanzämtern droht Einspruchswelle

27.02.2023
Die Finanzämter haben bis Anfang Februar bereits rund 350.000 Einsprüche gegen versendete Bescheide zur Grundsteuer erhalten. Das ergab eine Abfrage des Geldratgebers Finanztip bei den Finanzbehörden aller 16 Bundesländer. Finanztip erwartet mit Blick auf die vorliegenden Daten eine enorme Zahl von Einsprüchen, die noch auf die Finanzämter zukommen werden. Schon die aktuell vorliegenden Einspruchszahlen dürften zu niedrig gegriffen sein: Von den 16 angefragten Landesbehörden lieferten Bremen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen keine Zahlen zu Einsprüchen. Dabei sind aus den beiden genannten Flächenländern aufgrund der großen Zahl von Immobilienbesitzern viele Tausend zusätzliche Einsprüche zu erwarten. "Wenn man dies berücksichtigt, ist aktuell sogar von mindestens 400.000 Einsprüchen auszugehen", so ein Steuerexperte bei Finanztip. Die Einspruchsquote im Verhältnis zu den bearbeiteten Grundsteuererklärungen reicht dabei von 1,29 Prozent in Schleswig-Holstein bis zu geschätzten 10 Prozent in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Dem steuerlichen Mammutprojekt Grundsteuererklärung droht damit die nächste Eskalationsstufe. Geschätzt 1,5 Millionen Einsprüche kommen auf Finanzämter zu Rechnet man die bislang vorliegenden Zahlen hoch, wird klar, welche gigantische Einspruchswelle auf die Finanzämter zukommt, sobald diese den verbleibenden Großteil der Bescheide zur Grundsteuer verschickt haben. Bisher konnten die Finanzämter nach Informationen von Finanztip von den erforderlichen Grundsteuererklärungen für 36 Millionen Grundstücke rund ein Viertel und damit neun Millionen Erklärungen bearbeiten. Es wird daher geschätzt, dass die Finanzämter am Ende mit insgesamt 1,5 Millionen Einsprüchen rechnen müssen Zum Vergleich: Die Finanzbeamten hatten laut Angaben des Bundesfinanzministeriums in den Jahren 2017 bis 2021 jeweils etwas mehr als drei Millionen Einsprüche zu bearbeiten und dabei spielte die Grundsteuer noch keine Rolle. Die geschätzten 1,5 Millionen Einsprüche gegen die Grundsteuerbescheide würden dazu kommen, der Großteil im Jahr 2023. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Finanztip Verbraucherinformation GmbH, Berlin)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

BMF-Schreiben zu Praxisfragen bei Umsetzung des PStTG

24.02.2023
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. 2022 I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Betroffen sind Internetplattform-Betreiber wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb, über die regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen angeboten werden. Das Gesetz verpflichtet die Plattformbetreiber zur Meldung bestimmter Daten der die Plattform nutzenden Anbieter an die Finanzverwaltung. Gemeldet werden unter anderem die persönlichen Daten der Anbieter, Kontodaten und die im Meldezeitraum (Kalenderjahr) insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung. Für die Anbieter des Verkaufs von Waren sieht das Gesetz eine Bagatellgrenze vor, bis zu der von einer Meldung durch den Plattformbetreiber abgesehen werden soll: Wer im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fälle Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung (nach Abzug von Gebühren, Provisionen oder Steuern) gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat, gilt als sogenannter freigestellter Anbieter. Beide genannten Grenzen müssen kumulativ erfüllt sein. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse; auf die Anzahl der veräußerten Artikel kommt es nicht an. Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütungen regelmäßig, d. h. auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden. Eine Erleichterung gilt hier für die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an Immobilien durch Rechtsträger, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform mehr als 2.000 Fälle relevanter Tätigkeiten in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht haben. Auch hinsichtlich dieser Anbieter entfällt die Meldepflicht des Plattformbetreibers. Wer also regelmäßig als Anbieter auf Internetplattformen unterwegs ist, sollte beachten, dass seine Daten einschließlich der erhaltenen Vergütungen im Regelfall automatisch der Finanzverwaltung übermittelt werden. Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen, sollte er das Risiko einer Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und ggfs. Gewerbesteuerpflicht beachten und prüfen lassen. Der Anbieter sollte in jedem Fall seine Einnahmen und Ausgaben dokumentieren, um diese auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen und den Umfang einer etwaigen Besteuerung klären zu können. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben Stellung zu verschiedenen Praxisfragen genommen: BMF-Schreiben vom 02.02.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019 :025).


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erhöhung des Sparerpauschbetrags - Freistellungsaufträge prüfen

23.02.2023
Zum 01.01.2023 wurde der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person und Jahr erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt nun ein Betrag von 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro) im Jahr. Bis zu diesem Betrag können Stpfl. Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmen. Die Steuerfreistellung wird bereits von der auszahlenden Stelle der Kapitalerträge berücksichtigt, wenn man dieser einen Freistellungsauftrag erteilt. Ansonsten ist die auszahlende Stelle der Kapitalerträge i. d. R. verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wurden den Banken oder Sparkassen solche Freistellungsaufträge erteilt, wird die Erhöhung auf den neuen Sparerpauschbetrag automatisch umgesetzt. Kapitalanleger müssen nicht aktiv werden. Bereits erteilte Freistellungsaufträge über 801 Euro werden auf maximal 1.000 Euro angepasst. Wurde nur ein Freistellungsauftrag i. H. von 400 Euro erteilt, sind Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 499 Euro automatisch von der Abgeltungsteuer verschont. Wer bisher keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, sodass die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, kann sich die zu viel gezahlten Steuern nur über die Steuererklärung zurückholen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Sparerpauschbetrag erhöht: Müssen Sparer tätig werden?

17.02.2023
Das JStG 2022 der Bundesregierung brachte zahlreiche Verbesserungen für Steuerpflichtige. So wurde unter anderem mit Wirkung zum 01.01.2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Bei Alleinstehenden stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen. Mittels Freistellungsaufträgen können sie sich den Freibetrag unterjährig sichern und den Betrag zwischen ihren Banken aufteilen. Um die Erhöhung technisch möglichst einfach umzusetzen, wurden die bestehenden Freistellungsaufträge von den Banken schlichtweg prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden, die Kapitalerträge erwirtschaftet und bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, nicht zwingend tätig werden. Von Zeit zu Zeit sollten die in der Vergangenheit erteilten Freistellungsaufträge bei den Banken auf ihre Höhe hin überprüft werden. Entsprechen diese nicht mehr der Höhe der tatsächlichen Kapitalerträge, kommt es zum automatischen Einbehalt der Abgeltungssteuer i. H. von 25 % durch die Banken. Gegebenenfalls kommen die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag noch hinzu. Zu niedrige Freistellungsaufträge bedeuten zusätzliche Arbeit Liegen sämtliche Kapitalerträge eines Jahres unter dem Sparerpauschbetrag, fallen keine Steuern an. Steuern auf Kapitalerträge, welche aufgrund eines zu niedrig erteilten Freistellungsauftrags einbehalten wurden, können mit der Einkommenssteuererklärung zwar wieder zurückgeholt werden, dies ist aber ein unnötiger Aufwand. Vorteilhafter ist es, die Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag in voller Höhe und direkt auf seinem Konto gutgeschrieben zu bekommen. Somit steht beispielsweise einer Reinvestition und damit Zinseszinseffekten nichts im Wege. Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken lassen sich in der Regel online auf deren Website anhand von Formularen oder in deren Niederlassungen anpassen. (Auszug aus einer Information des Lohnsteuerhilfevereins Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Ebay und Co. melden Privatverkäufe ab 01.01.2023 ans Finanzamt

16.02.2023
Still, heimlich und leise hat sich seit 01.01.2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern? Betreiber sind gezwungen, Daten offenzulegen Ziel des neuen Gesetzes ist mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher werden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Des Weiteren werden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen preisgegeben. Startschuss für den ersten Datenfluss ist der 31.01.2024. Alle erfassten Daten zwischen 01.01. und 31.12. werden für das Jahr 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit können die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung erklärt hätten werden müssen. Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Dies kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, indem nur drei Artikel, wie ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell und ein gebrauchtes E-Bike in einem Jahr verkauft werden. Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiert nichts. Die Höchstgrenze ist schnell überschritten Jedoch weiß so gut wie jede Mutter, die Berge an zu klein gewordener Kinderbekleidung zu Hause anhäuft, wie leicht die Grenze überschritten wird. 30 Verkäufe sind in einem guten Monat schnell erreicht, wenn ein Haufen T-Shirts, ein paar Shorts und ein Dutzend Kleider für den kommenden Sommer zum Verkauf eingestellt werden. Viele Kinderklamotten sind noch zu gut und zu schade für den Kleidercontainer. Und der Haushaltskasse können ein paar Euros ebenfalls nicht schaden. Muss man sich jetzt Sorgen machen, dass nachträglich eine Steuerschuld auf einen zukommt? Sind auf alten Krempel Steuern zu zahlen? Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will. Hier haben Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Dass mit einem T-Shirt bei einem Verkaufspreis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar. Außer dem Informationsfluss von der Onlineplattform an das Finanzamt ist nichts weiter zu befürchten. Steuerfalle Spekulationsfrist beachten Anders sieht es mit Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen beispielsweise nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen sie steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit. Gingen dem Finanzamt bisher Spekulationsgeschäfte mit hohen Gewinnen durch die Lappen, so bekommt es nun Wind davon. Dies betrifft die meisten Privatverkäufer und die Muttis in der Regel aber nicht! Was tun, wenn das Finanzamt nachhakt? Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen aufhorchen und vermuten, dass es sich um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, hilft ein Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer rasch den Überblick und wer weiß in zwölf Monaten noch, was er seinerzeit mal verkauft hat. Mit einer solchen Verkaufsliste kann leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe. Dadurch kann im Zweifelsfall vermieden werden, dass der Finanzbeamte die Gewinne und damit die Versteuerung zu Ungunsten des privaten Anbieters schätzt. Dem Entrümpeln des Dachbodens steht also auch weiterhin nichts im Weg. (Auszug aus einer Information des Lohnsteuerhilfevereins Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

14.02.2023
Mit Urteil vom 29.09.2022 V R 4/20 hat der BFH folgendes entschieden: Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. (Auszug aus einem Urteil des BFH vom 29.09.2022 V R 4/20) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Homeoffice ab 2023 deutlich attraktiver

10.02.2023
Jeder vierte der rund 46 Millionen Erwerbstätigen arbeitet laut einer aktuellen Umfrage des ifo Instituts auch nach der Corona-Pandemie zumindest zeitweise von zu Hause aus. Sie können ab 2023 pauschal Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro jährlich geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder im Arbeitszimmer arbeiten. Das ist mehr als das Doppelte gegenüber den bisherigen 600 Euro. Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden und die ursprüngliche Befristung der Homeoffice-Pauschale auf den Zeitraum der voraussichtlichen Corona-Pandemie wurde aufgehoben. 6 Euro pauschal für 210 Homeoffice-Tage im Jahr Berufstätige können jetzt je Homeoffice-Tag 6 Euro statt bisher 5 Euro absetzen. Die Pauschale gibt es nun für maximal 210 Tage im Jahr. 2022 wird sie lediglich für bis zu 120 Arbeitstage gewährt, sodass im Jahr höchstens 600 Euro zusammenkommen. Angestellte, die 210 Tage im Homeoffice arbeiten, können allein mit der neuen Tagespauschale schon über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) im Jahr kommen. Für sie lohnt es sich besonders, alle weiteren Belege, z. B. für Büromaterial, Fachbücher und andere Arbeitsmittel, zu sammeln. Denn alle Jobkosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sparen Steuern. Die Homeoffice-Pauschale ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft, ein Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Sie wird auch gewährt, wenn in der Firma ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Reisekosten fallen nicht mehr unter den Tisch Auch Reisekosten, z. B. wegen eines Auswärtstermins etwa bei einem Kunden, führen nicht mehr zwingend zum Wegfall der Homeoffice-Pauschale, nämlich dann nicht, wenn man an dem Tag trotzdem überwiegend - mehr als die Hälfte der Arbeitszeit - daheim arbeitet. So kann zum Beispiel eine Angestellte, die bis zum späten Vormittag im Homeoffice ist und am Nachmittag für zwei Stunden bei einem Kundentermin, für diesen Tag ab 2023 die Homeoffice-Pauschale absetzen und 30 Cent Reisekosten für jeden Fahrkilometer mit ihrem Auto. Bis Ende 2022 gilt, dass ausschließlich zu Hause gearbeitet werden darf. Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale Berufstätige, denen kein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht, z. B. Lehrerinnen und Lehrer, dürfen ab 2023 für Arbeitstage, an denen sie daheim arbeiten und in der Schule tätig sind, die Homeoffice-Pauschale und die Pendlerpauschale abrechnen. Es muss an diesem Tag nicht mehr überwiegend zu Hause gearbeitet worden sein. Verbesserungen auch beim häuslichen Arbeitszimmer Berufstätige, die über ein separates Arbeitszimmer verfügen, müssen ab 2023 ihre Kosten nicht mehr einzeln nachweisen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Es können dann jährlich pauschal 1.260 Euro abgesetzt werden. Wird es nicht das ganze Jahr genutzt, ist der Betrag pro nicht genutzten Monat um 105 Euro zu kürzen. Alternativ können, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Arbeit ist, auch die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und abgesetzt werden. Das lohnt sich, wenn die Kosten für anteilige Miete, Nebenkosten oder Renovierungskosten etc. den Betrag von 1.260 Euro übersteigen. Ob ein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht, spielt keine Rolle mehr. Für die aktuelle Steuererklärung des Jahres 2022 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leider noch die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einzeln nachweisen. Davon können sie maximal1.250 Euro geltend machen, wenn im Office kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht wie zum Beispiel bei Lehrern oder Handelsvertretern. Unbegrenzt können Ausgaben geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet - selbst wenn es nur einzelne Monate im Jahr genutzt wird. Wenn die Kosten für das Arbeitszimmer ohnehin nicht mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können Beschäftigte statt der aufwendigen Einzelabrechnung auch die Homeoffice-Pauschale für maximal 120 Arbeitstage ansetzen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

07.02.2023
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes grundsätzlich auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu entscheiden, ob auch die Zahlung von Abfindungen durch die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an die bisherigen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung zwecks umfangreicher Gebäuderenovierung steuerlich als Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Klägerin machte die Abfindungszahlungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend; das beklagte Finanzamt dagegen behandelte die Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab (FG Münster Urteil vom 12.11.2021 - 4 K 1941/20 F). Die anschließende Revision beim BFH war jedoch erfolgreich: Der BFH hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt ist. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, sondern sind regelmäßig als Werbungskosten sofort abzugsfähig (BFH-Urteil vom 20.09.2022 - IX R 29/21). Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen - Entwurf eines BMF-Schreibens

03.02.2023
Das Bundesfinanzministerium hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) veröffentlicht. Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) eingeführt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Martkstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Mit dieser Maßnahme sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden. Die Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt. Der Entwurf des BMF-Schreibens enthält Ausführungen zur Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben unter Differenzierung nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage vor und nach dem 01.01.2023. Außerdem werden die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dargestellt, die insbesondere die Voraussetzungen der Begünstigung und die Definition diverser Tatbestandsmerkmale enthalten. Die Regelungen des - bislang nur im Entwurf vorliegenden - Schreibens sollen erstmals auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden. (Auszug aus dem Entwurf des BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) - III C 2 - S 7220/22/10002 :010 - Link = Homepage BMF)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig

31.01.2023
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in einem Bescheid für das Jahr 2020 über 2.078 ? und in einem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 über 57 ? geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Revision beim BFH machten die Kläger geltend, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten, Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte "Reichensteuer", die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten. Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz) hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe musss nicht von vornherein befristet werden; allerdings ist ein dauerhafter Finanzierungsbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern zu decken. Bei grundsätzlicher Änderung der Verhältnisse, die für die Einführung der Ergänzungsabgabe maßgeblich waren, oder bei Entstehung einer dauerhaften Finanzierungslücke kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe später verfassungswidrig werden. Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag aber seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Vielmehr bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 weiterhin ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Auch werden nach der schlüssigen Darlegung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken. Durch die ab dem Jahr 2021 in Kraft getretene Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf Bezieher höherer Einkommen hat der Gesetzgeber der im Laufe der Zeit feststellbaren Verringerung der Kosten Rechnung getragen. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt, sondern nur für eine Übergangszeit erheben will. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahren nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen. Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Streitjahren noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist ebenfalls nicht gegeben. Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet; die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30.01.2023) Zum vollständigen BFH-Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20, veröffentlicht am 30.01.2023, gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

250 Euro Kindergeld und deutlich weniger Steuern ab 2023

26.01.2023
Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich sinken. Ab dem Jahr 2023 steigt erneut der Grundfreibetrag. Das Kindergeld wird erhöht und vereinheitlicht. Rückwirkend zum 01.01.2022 gibt es einen höheren Kinderfreibetrag. Wer Unterhalt zahlt, kann höhere Beträge bis zum Grundfreibetrag absetzen. Höherer Grundfreibetrag bringt Steuerentlastung Weil sich der steuerliche Grundfreibetrag erhöht, sinkt je nach zu versteuerndem Jahreseinkommen für Berufstätige und Rentner die Einkommensteuer. Beispiel: Eine Alleinstehende mit 30.000 Euro Jahreseinkommen muss gegenüber 2022 rund 250 Euro weniger Steuern zahlen, ein zusammenverlangtes Ehepaar mit 60.000 Euro Einkommen rund 500 Euro weniger. Auch der Steuertarif wird etwas geglättet, sodass die steigenden Steuersätze erst bei höherem Einkommen greifen. Der Grundfreibetrag erhöht sich: 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro, 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung als unwirksam angesehen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden. Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht ordnete nicht an, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot bestehe. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden. Daher konnte offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte. Zu versteuerndes Einkommen Steuer 2022Steuer 2023Steuerentlastung 2023 Steuer 2024 Steuerentlastung 2024 10.909 Euro 82 Euro 0 Euro 82 Euro 0 Euro 0 Euro 11.605 Euro 193 Euro 102 Euro 91 Euro 0 Euro 102 Euro 15.000 Euro 887 Euro 736 Euro 151 Euro 581 Euro 155 Euro 20.000 Euro 2.138 Euro 1.956 Euro 182 Euro 1.759 Euro 197 Euro 30.000 Euro 4.951 Euro 4.700 Euro 251 Euro 4.446 Euro 254 Euro 50.000 Euro 11.816 Euro 11.343 Euro 473 Euro 10.906 Euro 437 Euro 60.000 Euro 15.863 Euro 15.242 Euro 621 Euro 14.680 Euro 562 Euro Einkommensteuer nach Grundtarif, bei Zusammenveranlagung nach Splittingtarif verdoppeln sich die Beträge. Mehr Kindergeld ab Januar 2023 Eltern erhalten ab Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Bisher galt: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für das vierte Kind. Höherer Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2022 Wie bei Erwachsenen muss auch für Kinder das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend für 2022 um 80 Euro je Elternteil auf 2.810 Euro und je Elternpaar um 160 Euro auf 5.620 Euro. Die Kinderfreibeträge, also inklusive des Freibetrags für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung betragen 2022 für jedes Kind4.274 Euro pro Elternteil, 8.548 Euro für Elternpaare. 2023 erhöht sich der Kinderfreibetrag weiter um 202 Euro pro Elternteil (404 Euro für beide Eltern). 2024 steigt er um 180 Euro pro Elternteil (360 Euro für beide Eltern). Unterhaltshöchstbetrag wird dem Grundfreibetrag gleichgestellt Hier wurde klargestellt, dass der Unterhaltshöchstbetrag automatisch dem Grundfreibetrag entspricht. Das gibt Unterhaltspflichtigen mehr Sicherheit. Zusätzlich zu den übernommenen Beiträgen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung können sie folgende Höchstbeträge als Unterhalt von der Steuer absetzen: 2022 bis zu 10.347 Euro (pro Monat 862 Euro) 2023 bis zu 10.908 Euro (pro Monat 909 Euro) 2024 bis zu 11.604 Euro (pro Monat 967 Euro). Eltern können für ihre über 25-jährige Kinder Unterhaltsaufwendungen geltend machen, wenn sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kindefreibetrag haben. Leben Tochter oder Sohn noch im Haushalt der Eltern, müssen die Eltern dafür die Ausgaben nicht gesondert nachweisen. Das Finanzamt rechnet allerdings eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 Euro im Jahr auf den Unterhaltshöchstbetrag an. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Zugangsvermutung bei regelmäßig zustellungsfreien Tagen innerhalb der 3-Tages-Frist

24.01.2023
Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen schriftliche Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist regelmäßig nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Für die Berechnung der Frist ist dabei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts maßgeblich. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Zugangsvermutung). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.08.2022 (Az. 7 K 7045/20) entschieden, dass die Zugangsvermutung gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat das beklagte Finanzamt aufgrund der durch die Klägerin erstellten Einkommensteuererklärung einen Einkommensteuerbescheid für 2017 am Freitag, dem 15.06.2018 erlassen und unmittelbar an die Klägerin übersandt. Diese war vom 02.05.2018 bis 19.06.2018 (Tage der Rückkehr) beruflich von ihrer Wohnung abwesend. Die Klägerin übersandte den Steuerbescheid am 19.06.2018 per Telefax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Der Bevollmächtigte legte am 19.07.2018 namens der Klägerin Einspruch ein und gab an, dass der Bescheid am 19.06.2018 eingegangen sei. Der Beklagte verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Zugangsvermutung innerhalb der 3-Tages-Frist des am 15.06.2018 im Wege des Zentralversands übergebenen Bescheids durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert werde und die Einspruchsfrist daher am 18.07.2018 abgelaufen sei. Das Gericht hat entschieden, dass im Streitfall die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anzuwenden sei, weil die Zeugenvernehmung ergeben habe, dass an der Wohnung der Klägerin innerhalb der 3-Tages-Frist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen von dem Postdienstleistungsunternehmen zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch Anwendung, wenn - z. B. wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall - innerhalb der 3-Tage-Frist an zwei Tagen keine Zustellung stattfinde (z. B. werde bei Aufgabe zur Post am Freitag, dem 30. April trotz des Feiertags am 01. Mai der Zugang am Montag, dem 03. Mai grundsätzlich vermutet). Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen würden. Anders sei dies jedoch, wenn innerhalb der 3-Tage-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolge. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 18/22 anhängig ist. (Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2023) Zum Volltext der Entscheidung FG Berlin-Brandenburg vom 24.08.2022 - Az. 7 K 7045/20 gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

17.01.2023
Der IX. Senat des BFH hat am 17.01.2023 bekanntgegeben, dass die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Az.: IX R 15/20) am 30.01.2023 verkündet wird. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

13.01.2023
Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) hat der Gesetzgeber u. a. in § 3 Nr. 11c EStG auch die sog. Inflationsausgleichsprämie eingefügt, mit der der Anstieg der Verbraucherpreise abgemildert werden soll. Danach können Arbeitgeber freiwillig jedem Arbeitnehmer in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfre zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Zahlungen sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig. Er hat die Zahlung unter entsprechender Kennzeichnung als Inflationsausgleich im Lohnkonto gesondert zu erfassen. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Inflationsausgleichsprämie erstellt, die am 07.12.2022 veröffentlicht wurden. Es werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Mit diesem Link gelangen Sie zu den FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG vom 07.12.2022.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Winterdienst ist steuerlich absetzbar

10.01.2023
Der Dezember hatte es wettertechnisch in sich. Er brachte bereits für ein paar Tage eine wunderschöne weiße Winterlandschaft und hinterher mancherorts starkes Glatteis auf den gefrorenen Böden. Manche Wege werden vom kommunalen Winterdienst begehbar gemacht, d. h. geräumt und gestreut. Für Gehwege, die an ein privates Grundstück angrenzen, sind jedoch die Eigentümer verantwortlich. Nicht selten wälzen diese die Bürde des Schneeräumens und Streuens gegen Glätte auf ihre Mieter ab. Doch auch Mieter können einen Steuervorteil beantragen. Solange Mieter oder Eigentümer rüstig genug zum Schnee schippen sind, werden sie es in den meisten Fällen selbst übernehmen. Aber was, wenn man zwar könnte, aber zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, der je nach Gemeinde variiert, nicht zu Hause ist? Auch betriebliche Wechselschichtmodelle verhindern z. B. wochenweise, dass man morgens und abends für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Oder was, wenn der Chef den Mitarbeiter für ein paar Tage auf Dienstreise schickt? Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder man findet einen netten Nachbarn, der vorübergehend diese Tätigkeit kostenlos übernimmt oder es muss ein bezahlter Dienstleister für den Winterdienst her. Hausmeisterservice gilt als haushaltsnahe Dienstleistung Wird der Auftrag an einen Hausmeisterdienst übergeben, so lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen, denn das Räumen und Streuen des angrenzenden Gehwegs gehört steuerlich betrachtet zum eigenen Haushalt. Somit dürfen die Kosten für den Winterdienst in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen werden. Mit 20 % der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro kann auf diese Art und Weise die individuelle Steuerlast direkt abgesenkt werden. Berücksichtigt werden allerdings nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Materialkosten für Streusplitt oder Salz müssen selbst getragen werden. Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, ist ein Rechnungsbeleg mit Aufschlüsselung der einzelnen Posten und gesondertem Ausweis der Arbeitskosten notwendig. Weiterhin muss der Winterdienst per Überweisung beglichen werden. Wer bar zahlt, geht beim Fiskus leer aus. Mieter, die selbst keinen Winterdienst beauftragt haben, aber diesen Posten in der Nebenkostenabrechnung vorfinden, können sich selbigen für die Steuererklärung zunutze machen und absetzen. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

10.01.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 X R 7/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blas-orchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene FG Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein - wovon das FG ausgegangen war - neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

05.01.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 X R 7/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blas-orchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene FG Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein - wovon das FG ausgegangen war - neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Sachbezugswerte ab 2023

03.01.2023
Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2022 I S. 2431) gegenüber 2022 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2023 insgesamt 288 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt: Frühstück: 60 Euro Mittag-/Abendessen (jeweils): 114 Euro monatlich. Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt, ergibt sich somit ein Wert von 3,80 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 2,00 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Das BMF-Schreiben finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig

29.12.2022
Mit Urteil 15 K 2594/20 vom 08.09.2022 entschied das FG Köln, dass die Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz zulässig ist. Der Kläger hatte vor dem 01.01.2018 Anteile an einem Aktienfonds zum Kaufpreis von 135,3844 Euro pro Anteil erworben. Im Dezember 2018 veräußerte er Fondsanteile zu einem Veräußerungspreis von 132,3641 Euro pro Anteil. Die Bank bescheinigte fiktive Anschaffungskosten sowie einen steuerlich anzusetzenden Verlust von 3.845 Euro. Zugleich wies die Erträgnisaufstellung einen auf der Übergangsregelung in § 56 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes beruhenden sog. "fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017" von 6.090 Euro aus. Das Finanzamt belastete im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Saldo von 2.245 Euro mit Steuern von insgesamt 592 Euro (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag). Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Versteuerung verfassungswidrig sei. Nach seinen eigenen Berechnungen habe er nur einen Veräußerungsgewinn von 597 Euro erzielt, beim Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten sogar einen Verlust von 1.205 Euro. Durch die Steuerlast werde praktisch der gesamte rechnerische Veräußerungsgewinn abgeschöpft. Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG Köln ist die nach dem Investmentsteuergesetz ab 2018 durchgeführte Besteuerung auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert werde. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz habe der Gesetzgeber einen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen und die Investmentbesteuerung ab dem Jahr 2018 grundlegend neu konzipiert. Zugleich seien Übergangsregelungen für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen worden. Hiernach gelten - vereinfacht dargestellt - Altanteile aus entsprechenden Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 als angeschafft. Dabei erzielte Veräußerungsgewinne seien (erst) zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tatsächlich verkaufe. Die Übergangsregelung könne daher bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am 31.12.2017, später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen. Umgekehrt könne es aber auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen. Solche Übergangseffekte seien zwangsläufige Folge des gewählten Übergangsmodells, die insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt seien. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 15/22 beim BFH in München geführt wird. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Köln) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Rechengrößen der Sozialversicherung 2023

27.12.2022
Durch die Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung stehen die Werte in der Sozialversicherung fest, welche ab dem 01.01.2023 im Versicherungs- und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten. Es ergeben sich für 2023 folgende Werte: West Ost Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenzen: allgemeine Rentenversicherung 7.300 Euro 87.600 Euro 7.100 Euro 85.200 Euro knappschaftliche Rentenversicheurng 8.950 Euro 107.400 Euro 8.700 Euro 104.400 Euro Arbeitslosenversicherung 7.300 Euro 87.600 Euro 7.100 Euro 85.200 Euro Kranken- und Pflegeversicherung 4.987,50 Euro 59.850 Euro 4.987,50 Euro 59.850 Euro Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.500 Euro 66.600 Euro 5.500 Euro 66.600 Euro Bezugsgröße in der Sozialversicheurng 3.395 Euro 40.740 Euro 3.290 Euro 39.480 Euro


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Finanzämter versenden derzeit massenhaft Zinsfestsetzungsbescheide

22.12.2022
Die Steuerzahler in Bayern erhalten als erste seit Mitte November die Zinsfestsetzungsbescheide, in denen die Steuerzinsen nun verfassungskonform festgesetzt wurden. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Juli 2021 den Zinssatz von 0,5 % monatlich und damit 6 %jährlich für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen als verfassungswidrig erklärt hat. Da der neue Zinssatz erst festgelegt werden musste und die technische Umsetzung bei den Finanzämtern nicht umgehend möglich war, wurden die Zinsen übergangsweise vorläufig nicht mehr festgesetzt. Jetzt rollt eine Welle von Bescheiden auf die Steuerzahler zu. Warum werden so viele Zinsfestsetzungsbescheide erlassen? Mit der Vielzahl an Zinsbescheiden werden die neuen gesetzlich fixierten Zinsen von 0,15 % pro Monat (das macht nur mehr 1,8 % pro Jahr) für die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend festgesetzt. Die anderen Bundesländer werden Schritt für Schritt bis Mai 2023 folgen. Aber Achtung, der Verzinsungszeitraum deckt sich nicht mit dem Veranlagungszeitraum, dem Kalenderjahr, für das eine Steuer festgesetzt wird. Die Verzinsung tritt sowohl im Erstattungs- als auch im Nachzahlungsfall erst später, genauer gesagt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, ein. Mit welchen Arten von Zinsfestsetzungsbescheiden ist zu rechnen? Im Bundesland Bayern konnte folgende Vorgehensweise festgestellt werden: Zuerst wurden solche Fälle versandt, in denen keine Festsetzung erfolgte. Danach kamen die Nachzahlungsbescheide und zum Schluss die Erstattungsbescheide. Ob die Vorgehensweise in den anderen Bundesländern dieselbe sein wird, ist noch unklar. Die Berechnung mit den neuen Zinssätzen ergibt einen konkreten Zinsbetrag. Liegt dieser unter zehn Euro, werden die Zinsen nicht festgesetzt. In diesem Fall ergeht vom Finanzamt ein Bescheid über null Euro. Erst bei Beträgen über zehn Euro kommt es zu einer Nachzahlungsforderung oder Erstattung. Letztere sollte in jedem Fall ein Grund zur Freude sein, auch wenn die Verzinsung ab jetzt niedriger als bisher ausfällt. Es muss aber nicht tatsächlich zu einer Auszahlung kommen. Denn die Finanzämter können die Zinszahlungen z. B. mit einer offenen Steuerzahlung verrechnen. Wurde auf dem Zinsfestsetzungsbescheid nicht explizit angegeben, womit eine Verrechnung erfolgt, wird in nächster Zeit ein Extra-Schreiben der Finanzkasse zugestellt. Diese Verrechnungs- oder Umbuchungsmitteilung enthält die Informationen über die Verrechnung einzelner Beträge. Der Grund für die Verrechnung der Zinsen muss von den Finanzämtern in jedem Fall mitgeteilt werden. Wie sollten Steuerzahler im Fall einer Nachzahlung reagieren? Kommt es zu einer Nachzahlungsaufforderung, sollte der Bescheid dahingehend überprüft werden, ob es sich um eine erstmalige oder geänderte Festsetzung handelt. Bei einer Erstfestsetzung sollte der Betrag innerhalb des angegebenen Zeitraums auf das angegebene Konto des Finanzamtes überwiesen werden. Dabei sind im Verwendungszweck die Steuernummer und das Datum des Zinsfestsetzungsbescheids anzugeben, damit das Finanzamt die Buchung zuordnen kann. Immerhin, durch die Absenkung des Zinssatzes sind wenigsten geringere Zinsen zu entrichten als bisher. Sollte das Finanzamt im Rahmen einer Änderungsfestsetzung bereits ausgezahlte Erstattungszinsen zurückfordern, kann dagegen ein Einspruch eingelegt werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen keine festgesetzten und ausgezahlten Erstattungszinsen zurückgefordert werden. Wer in der Vergangenheit die Zinsen zu einem höheren Zinssatz schon kassiert hat, darf nachträglich also nicht schlechter gestellt werden und muss nichts davon zurückzahlen. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue Anzeigepflichten bei der Grundsteuer

19.12.2022
Während das bislang geltende Bewertungsgesetz (BewG) bei der Wertermittlung für Zwecke der Grundsteuer keine Anzeigepflichten vorsah, wurde im Rahmen der Grundsteuerreform in § 228 BewG eine Anzeigepflicht neu eingeführt, die ab dem Jahr 2022 gilt. Grundsätzlich haben Steuerpflichtige - wie bisher - Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt (aktuell 01.01.2022) oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden, § 228 Abs. 1 S. 1 BewG i. V. mit § 149 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO). Ergänzend regelt § 228 Abs. 2 BewG nun neu, dass auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, anzuzeigen ist. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Anzeige beträgt für die Grundsteuerermittlung nach dem "Bundesmodell" einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergegangen ist. Änderungen im Jahr 2022 sind somit bis zum 31.01.2023 anzuzeigen. In den "Ländermodellen" Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen die Anzeigen bis zum 31.03. des Jahres abgegeben werden, das dem Jahr der Änderung folgt. Bei ganz oder teileweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gilt eine andere Frist: Bei diesen Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, § 19 Grundsteuergesetz (GrStG). Anzeigepflichtig ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück zuzurechnen ist. Die Anzeige ist an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten; örtlich zuständig ist nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Zuständigkeitsverteilung das Lagefinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Anzeige nach § 228 Abs. 2 BewG ist eine Steuererklärung im Sinne der AO, die eigenhändig zu unterschreiben ist. Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Anzeigepflicht ist grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Bei Abgabe etwaiger unrichtiger oder unvollständiger Anzeigen besteht eine Berichtigungspflicht, § 153 Abs. 1 AO. Die Abgabe der Anzeige hat grundsätzlich elektronisch (z. B. über ELSTER) zu erfolgen; auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO auf eine elektronische Übertragung verzichten. Die Prüfung einer etwaigen Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 BewG ist damit insbesondere bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen eines Objektes angezeigt. Zu weiteren Einzelheiten siehe Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum BewG (AEBewGrSt) vom 09.11.2021 - BStBl 2021 I S. 2334 und BStBl 2021 I S. 2369. Die koordinierten Erlasse der Länder finden Sie u. a. hier zum Download (PDF-Format).


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Bestimmung des herrschenden Unternehmers i. S. des § 6a GrEstG bei mehrstufigen Beteiligungen

15.12.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 II R 13/20 zur sog. "Konzernklausel" (§ 6a GrEStG) entschieden, dass das "herrschende Unternehmen" und die "abhängige Gesellschaft" nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang zu bestimmen sind, für den die Grunderwerbsteuer nach dieser Norm nicht erhoben wird. Die Klägerin war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war eine GmbH, deren Anteile wiederum durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. 2011 wurde die grundbesitzende Gesellschaft auf die Klägerin verschmolzen. Dadurch gingen die Grundstücke der Gesellschaft auf die Klägerin über. Das zuständige Finanzamt (FA) gewährte dafür die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG. 2013 veräußerte die AG etwas mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das FA vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung seien mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Der durch die Verschmelzung bewirkte Übergang des Eigentums an dem Grundstück unterliegt zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dieser Erwerb ist aber nach § 6a Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge u. a. nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein sog. "herrschendes Unternehmen" und eine sog. "abhängige Gesellschaft" beteiligt sind. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestand bzw. weiter besteht. Allerdings muss die Vor- und Nachbehaltensfrist - wie der BFH bereits früher entschieden hat - nur eingehalten werden, wenn sie auch aus rechtlichen Gründen einhalten werden kann. Die jetzt streitige Rechtsfrage, wer in einem mehrstufigen Konzern als "herrschendes Unternehmen" und wer als "abhängige Gesellschaft" anzusehen ist, war bislang noch offen. Der BFH hat geklärt, dass sich dies allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang richtet, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Wird danach z. B. in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das "herrschende Unternehmen" und die Enkelgesellschaft die "abhängige Gesellschaft". Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95 % vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Anpassung der Grundbesitzbewertung mit dem JStG 2022 - Meldung des BMF

12.12.2022
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich zur Anpassung der Grundbesitzbewertung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 geäußert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der geplanten Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für Zweck der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung aus dem Jahr 2021 (ImmoWertV 2021, BStBl I S. 2805) nicht um steuererhöhende Maßnahmen handelt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2006 (1 BvL 10/02 - BStBl II 2007, 192) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer müsse die Bewertung des gesamten anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssten gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände annähernd mit dem gemeinen Wert erfasst werden. Die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde daher durch die Erbschaftsteuerreform im Jahr 2008 in enger Anlehnung an die Verkehrswertermittlung nach dem Baugesetzbuch geändert. Mit der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV 2021 durch das JStG 2022 werde - so das BMF - lediglich die sachgerechte Anwendung der von den Gutachterausschüssen für Grundstückwerte ermittelten sonstigen Daten bei der Grundbesitzbewertung sichergestellt; das verfassungsrechtlich gebotene Ziel der Bewertung mit dem gemeinen Wert bleibe unberührt. Die Änderungen beträfen das Sachwertverfahren nach §§ 189-191 Bewertungsgesetz (BewG), das weitgehend nur als Auffangverfahren in bestimmten Fällen zur Anwendung komme, z. B. wenn für Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum das Vergleichswertverfahren mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar sei oder wenn bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken mangels feststellbarer üblicher Miete auf dem örtlichen Grundstücksmarkt das Ertragswertverfahren keine Anwendung finde. Im Sachwertverfahren sollen nach § 191 S. 1 BewG-E unverändert vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren gelten. Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, soll gem. § 191 S. 2 BewG-E weiterhin ersatzweise die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen Anwendung finden, die mit dem JStG 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden und zu höheren oder niedrigeren Werten im Vergleich zum örtlichen Marktpreis führen können. Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt unberührt. (Auszug aus einer Online-Meldung des BMF)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Jahressteuergesetz mit zahlreichen Änderungen vom Bundestag beschlossen

08.12.2022
Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Das Gesetz umfasst in der nun beschlossenen Fassung u. a. folgende Regelungen: Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden wie Merhfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien (§ 3 Nr. 72 EStG) rückwirkend ab 01.01.2022. Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Null für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen mit installierter Bruttonennleistung von maximal 30 kW (peak) einschließlich Stromspeicher ab 01.01.2023, sofern die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG). Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, ist ab 01.01.2023 entweder der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen unabhängig davon, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Entfristung der Homeoffice-Pauschale sowie Anhebung auf 6 Euro täglich sowie maximal 1.260 Euro jährlich (entspricht 210 Arbeitstagen) ab 01.01.2023 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Wahlrecht für den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten für alle nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren, sofern die abzugrenzenden Einnahmen und Ausgaben die GWG-Betragsgrenze des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (derzeit 800 Euro) nicht übersteigen; das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG). Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 % bei Erstellung ab dem 01.01.2023; die ursprünglich beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Fortsetzung der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen mit geänderten Rahmenbedingungen bei Bauantrag oder Bauanzeige in den Jahren 2023 - 2026 (§ 7b EStG). Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.200 Euroauf 1.230 Euro ab Veranlagungszeitraum 2023 (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG). Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab Veranlagungszeitraum 2023 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Vollständige Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende als steuerpflichtige Einnahme ab dem Tag nach Verkündung (§§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3c EStG). Gesetzliche Ermöglichung der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab Veranlagungszeitraum 2022 (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro auf 1.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. von 1.602 Euro auf 2.000 Euro (Zusammenveranlagung) ab 01.01.2023 (§ 20 Abs. 9 EStG). Anhebung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4.260 Euro ab 01.01.2023 (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG). Anhebung des Ausbildungsfreibetrages von 924 Euro auf 1.200 Euro ab Veranlagungszeitraum 2023 (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG). Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG, sog. Gas-/Wärmepreisbremse) benannten Entlastungen unterliegen grundsätzlich ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung der Besteuerung; vorgesehen ist eine Milderungszone, deren Eingangswert sich am Einstieg der Pflicht zur Entrichtung des Solidaritätszuschlags orientiert (§§ 123 ff. EStG). Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags (Übergewinnsteuer) für bestimmte Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriesektorals Gegenfinanzierung der Gas- und Strompreisbremse ab dem Tag nach Gesetzesverkündung (EU-EnergieKBG). Explizite Regelung der Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften ab 01.01.2023 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Anpassung der Grundstücksbewertung im Bewertungsgesetz (BewG) an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021; die Neuregelung führt zu Änderungen des Ertrags- und Sachwertverfahrens zur Bewertung bebauter Grundstücke mit Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2022 (§§ 177 ff. BewG). Zur Wirksamkeit des Gesetzes bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates, der darüber voraussichtlich am 16.12.2022 beraten wird, sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das JStG in der vom Bundestag verabschiedeten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 02.12.2022 finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Künstlersozialabgabe wird in 2023 erhöht

05.12.2022
Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.09.2022 (BGBl 2022 S. 1508) erhöht sich der Abgabesatz für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen (sog. Künstlersozialabgabe) für das Jahr 2023 auf 5 %. Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen, wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Abgabepflicht gilt ebenso für alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über "ebay"

30.11.2022
Mit Urteil vom 12.05.2022 - V R 19/20 hat der BFH entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über "ebay" veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UstG ausübt. Im Entscheidungsfall erwarb die Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände, verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro. Der BFH sah hierin eine nachhaltige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UstG. Allerdings hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Nach dem Urteil des BFH stehen dabei fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, sodass dann zu schätzen sein kann. Die Anwendung der Differenzbesteuerung führt zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium

28.11.2022
Mit Urteil vom 29.09.2022 VI R 34/20 hat der BFH entschieden, dass als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium um steuerfreie Leistungen zu kürzen sind, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält. Im Entscheidungsfall absolvierte die Klägerin im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Für dieses erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA (Wohnung, Verpflegung) und erstattete anteilig Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg. Der BFH entschied, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium zwar dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen; allerdings führt die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Dies gilt nach Ansicht des BFH auch für Stipendienleistungen. Da das Stipendium des DAAD aber nach § 3 Nr. 44 EStG jedoch steuerfrei war, schied die Kompensation des Werbungskostenabzugs aus. In diesem Fall durften die Werbungskosten gem. § 3c Abs. 1 EStG, soweit dafür ein Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Energiepreispauschale für Studierende

25.11.2022
Studierende und Fachschüler:innen sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale (EPP) sollen haben: Studierende, Schüler:innen in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzten, Schüler:innen in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie Schüler:innen in vergleichbaren Bildungsgängen. Maßgeblich für die Auszahlung er Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind Die Zahlung der EPP soll nur auf Antrag erfolgen. Zu diesem Zweck wird aktuell eine digitale Antragsplattform entwickelt. Die Länder sollen die jeweiligen Stellen bestimmen, die die EPP dann als Einmalzahlung auszahlen sollen. Die EPP wird nicht der Besteuerung unterliegen und soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden und soll am 21.12.2022 in Kraft treten. (Auszug aus einem Newsletter der Bundesregierung)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Kindergeldanspruch während Vorbereitung zur Qualifikation als Fachärztin

23.11.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.2022 - III R 40/21 entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen eines Dienstverhältnisses, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Im entschiedenen Fall hatte die im Mai 1997 geborene Tochter der Klägerin ihr Medizinstudium im Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen und zum 01.01.2021 die mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation begonnen. Hierzu hat sie mit einer Klinik ein Dienstverhältnis über eine Arbeitszeit von 42 Wochenstunden abgeschlossen. Die Familienkasse hat Kindergeld bis zum Ende des Medizinstudiums bewilligt, eine Weitergewährung darüber hinaus jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation nicht mehr um eine Berufsausbildung handele. Der BFH hat die Auffassung der Familienkasse und die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Volljährige Kinder unter 25 Jahren werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung einer beruflichen Qualifikation, also der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung, also der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Im Entscheidungsfall hat die Tochter der Klägerin im Rahmen des Dienstverhältnisses ihre Qualifikation als Ärztin bereits eingesetzt; die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung nahm demgegenüber einen deutlich geringeren Umfang ein. Die Erbringung der Arbeitsleistung stand im Vordergrund. Auch erhielt die Tochter keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

BMF vereinfacht Lohnsteuerabzug bei Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher

22.11.2022
Nach der Planung des Gesetzgebers soll die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. BT-Drucksache 20/3938 S. 12 Pkt. II.). Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 gültig verabschiedet sein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt in einem aktuellen BMF-Schreiben zur Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwandes infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehenden gesetzlichen Regelung keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitgeber die EPP für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die EPP für Versorgungsbeziehende als Einnahme nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist, nicht als Sonderzahlung i. S. von § 19 Abs. 2 S. 4 EStG gilt, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs i. S. von § 19 Abs. 2 S. 9 EStG, bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG nicht zu berücksichtigen ist und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind. Die Ausführungen des BMF-Schreibens gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht. Das BMF-Schreiben gilt ab dem 16.11.2022 bis zum 31.12.2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. (Auszug aus BMF-Schreiben IV C 5 - S 1901/22/10009:003, vorübergehend veröffentlicht auf der Homepage des BMF) Das BMF-Schreiben finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in Höhe der Entfernungspauschale

21.11.2022
Mit Urteil vom 09.06.2022 hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätig-keitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen. Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

17.11.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer "Werbemietverträge" geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das "Werbeentgelt" als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das FA ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Die Auffassung des FA hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den "Werbemietverträgen", die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht - wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich - der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

14.11.2022
Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Entlastung beim Abschlag im Dezember Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet - als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst. Sonderregeln für Mieterinnen und Mieter Für Mieterinnen und Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten. Erstattung über KfW Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen. Rasches Inkrafttreten Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfen treten direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die ERP-Förderungen am 01.01.2023. (Auszug aus einer Information des Bundesrates)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2023

14.11.2022
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst. Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (auf Basis des Referentenentwurfs) Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick: --> West Ost West Ost --> Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungegrenze: allgemeine Rentenversicherung 7.300,00 Euro 87.600,00 Euro 7.100,00 Euro 85.200,00 Euro Beitragsbemessungegrenze: knappschaftliche Rentenversicheurng 8.950,00 Euro 107.400,00 Euro 8.700,00 Euro 104.400,00 Euro Beitragsbemessungegrenze: Arbeitslosenversicherung 7.300,00 Euro 87.600,00 Euro 7.100,00 Euro 85.200,00 Euro Beitragsbemessungegrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 4.987,50 Euro 59.850,00 Euro 4.987,50 Euro 59.850,00 Euro Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.550,00 Euro 66.600,00 Euro 5.550,00 Euro 66.600,00 Euro Bezugsgröße in der Sozialversicheurng 3.395,00 Euro* 40.740,00 Euro* 3.290,00 Euro 39.480,00 Euro Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 43.142,00 Euro 43.142,00 Euro * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die Inflationsausgleichprämie ist da

08.11.2022
Seit Beginn des Jahres schießt die Inflation in Deutschland immer weiter hoch und erreicht den Höchststand wie vor 50 Jahren in der Zeit der Ölkrise. Von Juni bis September kletterte sie von acht auf 10 % lt. Statistischem Bundesamt. Das bedeutet für die Verbraucher, dass vieles teurer wurde. Auslöser sind die gestiegenen Energiepreise, die sich fast überall bemerkbar machen. Damit der Reallohn durch die Teuerungsrate nicht so stark sinkt, hat die Bundesregierung überraschend und kurzfristig die Inflationsausgleichprämie beschlossen. Durch eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird auf jene Steuereinnahmen verzichtet, die durch diese Prämien entstehen würden. Wer zahlt die Inflationsausgleichprämie? Jedem Arbeitgeber ist es demnächst möglich, seinen Beschäftigten eine Prämie zukommen zu lassen, die bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Sie kommt also in voller Höhe und ohne Abzüge beim Arbeitnehmenden an, sofern sie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wird. Das ist die gesetzliche Bedingung, damit zugunsten der Steuerfreiheit nicht getrickst wird. Zudem muss der Zweck der Prämie die Abmilderung der inflationsbedingten Belastung sein, sie soll zum Beispiel nicht für versteckte Bonuszahlungen verwendet werden. Einziger Wermutstropfen ist, dass es sich bei dieser Prämie um eine freiwillige Zahlung handelt. Es liegt im Ermessensspielraum des Arbeitgebers, ob er seinen Beschäftigten in dieser schwierigen Zeit den Wertverlust des Einkommens ausgleichen möchte. Hat ein Arbeitnehmender mehrere Jobs, darf er von jedem seiner Arbeitgeber den Höchstbetrag von 3.000 steuerfrei erhalten. Wann kommt die Inflationsausgleichprämie? Der befristete Begünstigungszeitraum wurde von der Bundesregierung auf mehr als zwei Jahre festgelegt und endet am 31.12.2024. Er ist also großzügig bemessen und soll den Arbeitgebern eine größtmögliche Flexibilität bei der Auszahlung und Ausgestaltung der Prämie gewähren. So sind auch geringere Beträge und mehrere Teilzahlungen in Zeitabständen bis zur Höchstgrenze und dem Endzeitpunkt steuerbegünstigt möglich. Der Höchstbetrag ist somit kein Jahresbetrag, sondern bezieht sich auf den gesamten Zeitraum. Starttermin ist sofort nach der Verkündigung des Gesetzes, die noch Ende Oktober erfolgen soll. Solche Prämienzahlungen sollen volkswirtschaftlich betrachtet Umsätze bei den Unternehmen generieren, indem die Konsumenten über ausreichend Geld verfügen, um es auszugeben. Neben möglichen positiven Effekten für die Wirtschaft bindet sie Angestellte auf alle Fälle an ihre Firma, indem der Arbeitgeber in schwierigen Zeiten für seine Mitarbeitenden sorgt. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Midijobber: Verdienstgrenzen ab dem 01.10. wirken sich auf Sozialversicherung aus

07.11.2022
Minijobs sind gemeinhin bekannt. Midijobs nicht unbedingt. Obwohl von 33,3 Millionen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmenden 3 Millionen im Jahr 2020 als Midijobber eingruppiert waren. Midijobs sind zwischen sozialversicherungsfreien Minijobs und voll sozialversicherungspflichten Jobs angesiedelt. Mit der allgemeingültigen Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde zum 01.10.2022 verschieben sich die monatlichen Verdienstgrenzen für Minijobber und folglich auch Midijobber. Der Minijob endet nun bei 520 Euro Monatseinkommen, während der Midijob ab sofort hier beginnt. Damit diejenigen, die vor dem 01.10.2022 zwischen 450,01 Euro und 520 Euro jobbten, durch die neue Verdienstgrenze nicht abrupt aus ihren Sozialversicherungen herausfallen, hat die Bundesregierung eine Übergangsregelung geschaffen. Verschiebung des Übergangsbereichs Midijobber waren gehaltstechnisch bisher zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro eingeordnet. Seit Anfang Oktober beträgt die Gehaltsspanne 520,01 Euro bis 1.600 Euro. In dieser Zone steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jetzt neu von null statt bisher 10 %, bis zum regulären Arbeitnehmerbetrag von derzeit rund 20 % stufenweise an. Im unteren Übergangsbereich werden Midijobber also mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Somit soll der Sprung vom sozialversicherungsfreien Minijob zum Midijob leichter fallen, da das Mehr an Gehalt nicht durch Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Von der Ausweitung der Obergrenze auf 1.600 Euro profitieren sehr viele Angestellte in Teilzeit, deren Arbeitsentgelt eher gering ausfällt. Die Untergrenze beginnt nun erst bei 520,01 Euro. Rutscht das Monatsgehalt aufgrund der neuen Mindestlohnregelung darüber, ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Allerdings kann das bei bestehenden Midijobbern, die bisher mehr als 450 Euro, aber weniger als 520 Euro verdient haben und unter der neuen Untergrenze bleiben, zu einem Problem werden. Sie würden aufgrund des neuen Grenzwerts zum Monatsanfang vom sozialversicherungspflichtigen Midijob in den sozialversicherungsfreien Minijob fallen. Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung einen Bestandschutz bis zum 31.12.2023 eingeführt. So sieht die Übergangsregelung aus Für die nächsten 15 Monate bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. Änderungen gibt es dann, wenn der Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Arbeitsverträge müssen demnach erst zum 01.01.2024 auf die neue Verdienstuntergrenze angepasst werden, wenn der Versicherungsschutz weiterhin bestehen bleiben soll. Der Rentenversicherungsschutz ist davon nicht berührt, da Minijobs ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind. Neu ist, dass sich die bisherigen Midijobber, die jetzt zu Minijobbern geworden sind, auf eigenen Wunsch hin von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Dies sollte jedoch ein wohl überlegter Schritt sein, denn damit entfallen nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch die Ansprüche auf Leistungen aus den Sozialversicherungen. Der freiwillige Antrag ist beim Arbeitgeber bis zum 02.01.2023 einzureichen, sodass eine rückwirkende Sozialversicherungsbefreiung zum 01.10.2022 erfolgt. Von der Rentenversicherung können sie sich fortan ebenfalls, wie jeder Minijobber, auf Antrag hin befreien lassen. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kitagebühren von der Steuer richtig absetzen

03.11.2022
Der Start ins neue Kitajahr liegt bereits einige Wochen zurück und die Kleinen und Kleinsten sollten sich inzwischen gut eingewöhnt haben. Es besteht zwar bundeseinheitlich ein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nach Vollendung des ersten Lebensjahres, dennoch sind Kitaplätze mancherorts begehrt und sehr knapp. Zudem sind die Gebühren nicht einheitlich geregelt, sodass bisweilen auch mehrere tausend Euro im Jahr dafür zu berappen sind. Kein Pappenstiel für deutsche Durchschnittsfamilien. Aber die Kosten für Kita, Kinderkrippe und Kindergarten sind steuerlich absetzbar. Wie werden Kinderbetreuungskosten abgesetzt? Die meisten Familien holen sich einen Teil der Kinderbetreuungskosten über die jährliche Einkommensteuererklärung mit der Anlage Kind zurück. Hier können bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kind zu zwei Dritteln berücksichtigt. Schießt der Arbeitgeber zur Kinderbetreuung steuerfrei etwas zu, müssen diese Zuschüsse aber bei den ansetzbaren Kosten berücksichtigt und abgezogen werden. Sind die Betreuungskosten monatlich recht hoch, kann beim Finanzamt ein Freibetrag beantragt werden. Dieser führt dazu, dass der Arbeitgeber entsprechend weniger Lohnsteuer einbehält und das monatliche Nettogehalt unterjährig höher ausfällt. Wer darf Kinderbetreuungskosten absetzen? Damit der Fiskus die Kosten steuerlich in Abzug bringt, ist es erforderlich, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Vorsicht: Bei getrenntlebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern ist nur derjenige abzugsberechtigt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der die Kosten tatsächlich getragen hat. Aber nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, die diese Kriterien erfüllen, dürfen Kinderbetreuungskosten für ihre Kinder absetzen. Was fällt unter die Kinderbetreuungskosten? Als Nachweise sind der auf den Namen des Steuerpflichtigen laufende Betreuungsvertrag oder die Rechnung und die Abbuchung oder Banküberweisung von seinem Konto erforderlich. Absetzbar sind aber nur die reinen Betreuungskosten. Die Verpflegungskosten in der Einrichtung fallen nicht darunter, da das Kind zu Hause auch verpflegt werden muss. Ebenso fallen die Kosten für Ausflüge - selbst, wenn sie von der Betreuungseinrichtung durchgeführt werden - sowie Hobbys oder Förderungen der Kinder nicht unter die gesetzliche Kinderbetreuung. Denn beim Sport-, Sprach- oder Musikunterricht wird das Kind nicht ausschließlich betreut. Es geht vorrangig um die Vermittlung spezieller Fähigkeiten, die der Fiskus finanziell nicht fördert. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens ab Erwerb der ersten Immobilie

01.11.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 01.09.2022 IV R 13/20 entschieden, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie beginnt. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. Im Streitfall ist die Klägerin, eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres beginnt und am 31.05. des Folgejahres endet, als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das FA erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen. Der BFH hat die Auffassung des FA jetzt bestätigt. Er hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienten, genügten demgegenüber nicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Wohnung

27.10.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 03.05.2022 IX R 7/21 entschieden, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG darstellt. Im Streitfall hatte der Kläger, der Inhaber einer Hofstelle war, im Jahr 2011 eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Das FA meinte, der Kläger könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG blieb erfolglos. Der BFH wies die Revision zwar zurück, soweit sie die Jahre 2011 und 2012 betraf, weil der Kläger infolge der Steuerfestsetzung auf null Euro nicht beschwert sei. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah er die Revision hingegen als begründet an. Das FG habe die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt, denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehle sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Stpfl. überführt werde. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Stpfl. im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich. Da noch zu klären ist, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstellungskosten i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltest


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Energiepreispauschale für RentnerInnen und Anhebung der Midijob-Grenze

25.10.2022
Um einen Teil der gestiegenen Kosten der BürgerInnen für Energie und Lebensmittel abzufedern, hat die Bundesregierung als Teil des sog. Dritten Entlastungspaketes die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher auf den Weg gebracht. Zudem soll die Obergrenze für Midijobs auf 2.000 Euro angehoben werden. Eine Formulierungshilfe für den entsprechenden Gesetzentwurf beschloss das Kabinett am 05.10.2022. Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Erneute Anhebung der Midijob-Grenze Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sog. Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 01.01.2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto. Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereichs steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. (Auszug aus einer Onlinemeldung der Bundesregierung)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Abgemilderte Voraussetzungen für Insolvenzantragspflicht

20.10.2022
Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Das Kabinett hat deshalb insolvenzrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht. Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden. Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist. Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31.12.2023 gelten. (Auszug aus einer Onlinemeldung der Bundesregierung)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Reduzierte Umsatzsteuer auf Gas/Steuerfreie Prämien zum Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

19.10.2022
Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 07.10.2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 beträgt sie statt 19 nur 7 %. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten. Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Diese Änderung war erst im laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. (Auszug aus einer Veröffentlichung BundsratKOMPAKT) Die komplette Veröffentlichung finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt abgesenkt

18.10.2022
Der Bundesrat hat am 07.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den sogenannten Verbrauchsteuern zugestimmt, die der Bundestag am 22.09.2022 bereits beschlossen hatte. Eine der Änderungen betrifft die bereits in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie. Danach gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 7 %; ausgenommen hiervon sind Getränke. Die Stützungsmaßnahme wäre eigentlich Ende 2022 ausgelaufen. Die Verlängerung wurde nun bis Ende 2023 beschlossen. Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten. (Auszug aus einer Veröffentlichung Bundesrat KOMPAKT) Die komplette Veröffentlichung finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Reduzierte Umsatzsteuer auf Gas/Steuerfreie Prämien zum Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

13.10.2022
Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 07.10.2022 auch der Bundesratz der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 beträgt sie statt 19 nur 7 %. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten. Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Diese Änderung war erst im laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. (Auszug aus einer Veröffentlichung BundsratKOMPAKT) Die komplette Veröffentlichung finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erleichterte Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter

11.10.2022
Zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Stpfl. nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zu Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. (Auszug aus einem BMF-Schreiben vom 05.10.2022 - IV A 3 - S 0336/22/10004)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Häusliches Arbeitszimmer eines Gutachters kann in voller Höhe abzugsfähig sein

06.10.2022
Das FG Münster entschied mit Urteil 8 K 3186/21 E vom 18.08.2022, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Kläger ist als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig und wird vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig. Im Streitjahr 2020 machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich i. H. von 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen. Der Senat hat der Klage stattgegeben. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen sowie die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers dar. Diese seien zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration gebe es auch andere Analyseinstrumente, die der Kläger in einem erheblichen Teil der Gutachten verwandt habe. Zudem sei die Durchführung der Explorationen weitgehend standardisiert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt

04.10.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 12.07.2022 VIII R 8/19 entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben der Stpfl. zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig ist, wenn die Stpfl. bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des FA reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des FA aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Stpfl., wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Stpfl. hat der Besichtigung nicht widersprochen. Der BFH urteilte, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 des GG verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Stpfl. erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Stpfl. -so wie im Streitfall- der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt. Wie der BFH weiter ausführte, war die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Stpfl. kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z. B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Stpfl. strafrechtlich ermittelt wird. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Minijobs attraktiver: Ab Oktober 70 Euro mehr im Monat steuerfrei

30.09.2022
Ob Angestellte, Selbständige, Studenten oder Rentner - jeder kann mit einem Minijob ab Oktober 2022 bis zu 520 Euro im Monat steuerfrei dazu verdienen - 70 Euro mehr im Monat als bisher. Zugleich steigt ab dem 1.10. auch der Mindestlohn um 1,55 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde. Diese Änderungen wurden im Sommer mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz (bmas.de unter Service/Gesetze) verabschiedet. Was bedeutet das für Minijobber ab Oktober? Die über 6 Millionen Minijobberinnen und Minijobber müssen nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, nur weil der Mindestlohn ab Oktober 2022 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro steigt. Sie können wie bisher rund 10 Stunden in der Woche arbeiten, ohne dass die neue monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro überschritten wird. Beschäftigte bleiben im 520-Euro-Limit, wenn sie maximal 43,33 Stunden im Monat arbeiten. Verdienen sie mehr als den Mindestlohn von 12 Euro, reduziert sich die Stundenzahl entsprechend. Neu ist auch, dass künftig der Minijob-Status nicht mehr gefährdet ist, wenn der Mindestlohn steigt. Denn die Verdienstgrenze wurde dynamisch angepasst. Das heißt: Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze. Bis Ende September 2022 beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob noch 450 Euro. Welche Vorteile hat ein Minijob? Oft verdienen Studierende oder Menschen im Ruhestand mit einem Minijob etwas dazu. Aber auch für Angestellte oder Flüchtlinge aus der Ukraine kann sich so ein Nebenjob lohnen. Es werden nur 2 % pauschale Lohnsteuer fällig. In der Regel übernimmt diesen Betrag der Arbeitgeber. Weiterer Vorteil: Minijobber müssen keine Beiträge für Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen. Nur für die Rentenversicherung müssen sie einen Teil der Beiträge selbst übernehmen. Das bringt etwas mehr Rente. Sie können sich allerdings von den Pflichtbeiträgen auf Antrag befreien lassen. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können einen Minijobber in ihrem Haushalt beschäftigen. Sie müssen dafür jeweils den Minijobber bei der Minijobzentrale (minijob-zentrale.de) anmelden. Darf es auch mal mehr als 520 Euro im Monat sein? Gerade in der Vorweihnachtszeit kann es schnell passieren, dass Minijobber mal mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Das ist kein Problem, wenn insgesamt im Arbeitsjahr im Schnitt die Verdienstgrenze für Minijobs eingehalten wird. Angenommen eine Studentin jobbt ab Oktober ein Jahr lang für monatlich 400 Euro. Dann kann sie einige Monate auch mal mehr verdienen, weil sie die Grenze von 6.240 Euro (12 x 520 Euro) noch nicht ausgeschöpft hat. Bis Ende September liegt die Jahresgrenze noch bei 5.400 Euro (12 x 450 Euro) . Steuerfreie Zuschläge oder Zuschläge für Feiertags- oder Nacharbeit zählen bei der Verdienstgrenze nicht mit. Sogar, wenn die Minijobberin normalerweise 520 Euro im Monat erhält, ist noch Spielraum über die 6.240-Euro-Jahresgrenze hinaus drin. Muss sie etwa wegen Mehrarbeit einspringen, kann sie maximal zwei Monate im Jahr jeweils 1.040 Euro verdienen und gelegentlich die 520 Euro überschreiten. So sind ausnahmsweise im Jahr 7.280 Euro Verdienst möglich. Muss ich den Minijob-Verdienst in der Steuererklärung angeben? Der Verdienst aus einem Minijob wird in der Regel pauschal versteuert und muss deshalb nicht mehr in der Steuererklärung angeben werden. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

AfA-Berechtigung nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

27.09.2022
Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind. Dies hat der BFH mit Urteil vom 03.05.2022 IX R 22/19 entschieden. Im Streitfall waren ursprünglich zwei Brüder zu je 50 % an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gesellschafter schied aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Anteil teilweise an seinen Bruder und teilweise an seine Schwägerin veräußerte. Streitig war vor allem, ob die von der GbR für den Erwerb von Grundstücken aufgenommenen und noch nicht getilgten Darlehen (Verbindlichkeiten der GbR) die Anschaffungskosten der Erwerber und dementsprechend die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude erhöhte. Das Finanzamt und das FG hatten dies abgelehnt. Die Revision der Klägerin (GbR) hatte Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ermittelt eine Personengesellschaft die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte. Sie berücksichtigt dabei (auf Gesellschaftsebene) AfA auf die vermieteten Gebäude nach den historischen Anschaffungskosten. Die so ermittelten Einkünfte werden den Gesellschaftern nach ihren Beteiligungsverhältnissen unmittelbar zugerechnet. Daran ändert sich nichts, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich auf einen oder mehrere neue Gesellschafter überträgt. Gesellschafter, die ihre Beteiligung nachträglich entgeltlich erworben haben, können die in ihrem Ergebnisanteil berücksichtigte AfA aber nicht beanspruchen. Ihre AfA-Berechtigung bemisst sich vielmehr nach den individuellen Anschaffungskosten und nach Maßgabe der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Der ihnen zugerechnete Ergebnisanteil muss deshalb korrigiert werden, soweit die zustehende AfA von der AfA abweicht, die auf Gesellschaftsebene bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden ist. Das Urteil befasst sich grundlegend und ausführlich mit der Frage, wie der Korrekturbetrag zu ermitteln ist. Es stellt außerdem klar, dass der Korrekturbetrag Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist, auch wenn er nur die persönlichen Verhältnisse einzelner Gesellschafter betrifft (Ergänzungsbereich). Daraus ergibt sich zugleich, dass die betreffenden Gesellschafter zur Klage der Gesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid notwendig beizuladen sind, was im Streitfall unterblieben war. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen die Anschaffungskosten des Erwerbers. Den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern sind sie nur zuzuordnen, soweit eine solche Zuordnung auch auf Gesellschaftsebene besteht. Dieser Zusammenhang war im Streitfall gegeben, da die Gesellschaft die Darlehen aufgenommen hatte, um bestimmte Vermietungsobjekte zu erwerben. Die Darlehen konnten deshalb auf Gesellschaftsebene einzelnen Wirtschaftsgütern eindeutig zugeordnet werden. Übersteigen die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers die Summe der Buchwerte der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter, sind sie insoweit den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen. Die Aufteilung der sog. Mehranschaffungskosten erfordert dann eine Einzelbewertung jedes in Betracht kommenden Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Gehört ein bebautes Grundstück zum anteilig miterworbenen Gesellschaftsvermögen, ist eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich, um eventuell im nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden entstandene stille Reserven zutreffend zu erfassen. Im Streitfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es die erneute Aufteilung nachholt. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert

23.09.2022
Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert. Sie gelten nun über den 30. September hinaus bis Ende 2022. Das hat das Kabinett beschlossen. Konkret geregelt ist damit, dass: Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens 10 % statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind, Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld wären zum 30.09.2022 ausgelaufen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine wirkt sich jedoch weiterhin auf die deutsche Wirtschaft aus. Es drohen weitere Störungen in den Lieferketten und Versorgungsengpässe beim Gas. Das sorgt für Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten. Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass auch über den 30.09.2022 hinaus Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden. Das Bundeskabinett hat zudem eine Formulierungshilfe für einen vom Deutschen Bundestag einzubringenden Gesetzentwurf beschlossen. Ziel ist es die Bundesregierung in die Lage zu versetzen, auch nach dem 30.09.2022 Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung umfassend und kurzfristig erlassen zu können. Die Verordnungsermächtigung soll bis 30.06.2023 gelten. (Auszug aus einer Online-Meldung der Bundesregierung vom 14.09.2022) Die Meldung im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen ab 2023 (geplant)

20.09.2022
Bereits im November 2021 hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlage) abzubauen. Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen, weil er mit einer PV-anlage einen Beitrag zur Energiewende leistet. Dieses Anliegen beabsichtigt die Bundesregierung nun mit dem Jahressteuergesetz 2022 umzusetzen, das am 14.09.2022 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde. Bei der Ertragsteuer greift der Bund den Appell der Länderkammer auf, den Betrieb kleiner PV-Anlagen gesetzlich steuerfrei zu stellen. Profitieren sollen Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt (peak). Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher gibt es lediglich für Anlagen bis 10 Kilowatt (peak) eine Vereinfachungsregel. Aus Sicht der Länder war dies deutlich zu wenig angesichts der Leistung moderner Anlagen. Hinzu kommen Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Auch dafür hatten sich zuvor einige Länder ausdrücklich stark gemacht und auf eine Berücksichtigung im JStG gedrängt. Änderungen im EU-Recht machen es nun möglich, PV-Anlagen künftig ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zu lassen. Zwar ist es schon bisher auch bei privaten PV-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Betreiberinnen und Betreiber müssen sich beim Finanzamt als "normale" Unternehmer registrieren, den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom ihrem Finanzamt laufend melden und versteuern. Künftig bleibt dies den Betreiberinnen und Betreibern erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen und Heimat)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Tankrabatt und 9-Euro-Ticket ausgelaufen - Entfernungspauschale rauf!

15.09.2022
Die im Jahr 2022 eingeführten und befristeten Maßnahmen der Bundesregierung, die insbesondere Pendler und Pendlerinnen finanziell entlasten sollten, sind ausgelaufen. Sofort sind die Benzinpreise extrem angestiegen. Für den öffentlichen Personennahverkehr müssen die Bürger wieder die normalen Tarife zahlen, können aber auch künftig mit steigenden Preisen rechnen. Denn die Verkehrsbetriebe haben bereits Preiserhöhungen angekündigt. Aufgrund des Wegfalls der kurzfristigen Entlastungsmaßnahmen ist eine langfristige Lösung für Pendler und Pendlerinnen nötig. Wer kurze oder lange Entfernungen zur Arbeitsstätte zurücklegt, muss die dafür entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Denn die Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte sind berufsbedingt. Dieser Aufwand wird pauschal mit der Entfernungspauschale steuermindernd berücksichtigt. Die Entfernungspauschale ist weder in ihrer jetzigen Ausgestaltung - Staffelung der Kilometersätze - noch der Höhe nach ausreichend. Die vorgezogene Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ist ungerecht und nicht nachvollziehbar, warum nur Fernpendler die höhere Pauschale geltend machen können. Durch den Wegfall des Tankrabatts und des günstigen 9-Euro-Tickets und insbesondere aufgrund ständig steigender Preise werden alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Arbeit fahren müssen, finanziell stark belastet. Die Entfernungspauschale muss ab dem 1. Kilometer deutlich angehoben werden, die sich an den tatsächlichen Kosten orientiert und alle Pendler und Pendlerinnen entlastet. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Mitarbeiteraktien: Welche Steuern fallen an?

13.09.2022
Viele börsennotierte Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten an, sich mit Mitarbeiteraktien am Unternehmen zu beteiligen. Die Aktienangebote sind in unterschiedlichen Ausgestaltungen erhältlich, aber sie haben etwas gemeinsam: die Idee dahinter. Angestellte sollen sich mit ihrem Unternehmen besser identifizieren und ein gesteigertes Interesse an dessen Entwicklung erzeugen. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer der Profit der Beschäftigten, die daran mit Aktien teilhaben. Doch es können zweimal Steuern anfallen: einmal beim Bezug und ein weiteres Mal bei Erträgen aus den Aktien. Dennoch bleibt die Besteuerung überschaubar und tritt in vielen Fällen erst gar nicht ein. Was sind Mitarbeiteraktien? Mitarbeiteraktien sind Unternehmensanteile, die als Wertpapier oder Option von den Beschäftigten erworben werden können. Ein gängiges Modell ist die Ausgabe der Aktien zu vergünstigten Preisen. Daraus ergibt sich für Mitarbeiter ein Vorteil gegenüber dem regulären Kauf der Aktien an der Börse. Manchmal sieht es so aus, dass es eine kostenlose Bonusaktie beim Kauf von mehreren Aktien vom Arbeitgeber obendrauf gibt. Doch Mitarbeiterprogramme sind in der Regel an Bedingungen geknüpft, wie eine Mindesthaltedauer. Rabattierte oder bezuschusste Aktien dürfen in diesem Fall oftmals nicht sofort nach dem Erwerb wieder verkauft werden, sondern müssen eine bestimmte Zeit im Depot gehalten werden. Die Steuergrenze beim Bezug Doch zurück zum Vorteil für Mitarbeiter. Ein verbilligter Bezug ist im Steuerfachjargon ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil errechnet sich aus der Differenz des gezahlten Kaufpreises und des Kurswerts am Tag der Einbuchung in das Depot des Angestellten. Dieser geldwerte Vorteil ist in einem gewissen Umfang von der Steuer befreit. Übersteigt er den seit 2021 geltenden Freibetrag von 1.440 Euro pro Jahr nicht, bleibt der finanzielle Vorteil ganz beim Beschäftigten. Erst, wenn dieser Freibetrag überschritten wird, fällt für den Überhangbetrag die übliche Lohnsteuer an, die für den Arbeitslohn zu entrichten ist. Der Steuerfreibetrag setzt jedoch voraus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wenn das Angebot unterbreitet wird. Auch gilt der Steuerfreibetrag nur für echte Aktien. Virtuelle Aktienoptionen oder Barzahlungen zum Aktienerwerb sind davon ausgenommen. Liegt der Kurswert der Firmenaktie beispielsweise bei 70 Euro und ein Mitarbeiter hat sie für 50 Euro verbilligt bezogen, beträgt der geldwerte Vorteil 20 Euro pro Aktie. Das heißt, der Erwerb von insgesamt bis zu 72 Aktien bliebe im Beispiel steuerfrei. Steuern auf Dividenden und Kursgewinne Das bloße Halten von Aktien ist steuerlich nicht relevant. Werden aber Dividenden auf die Aktien gezahlt, die im Depot gehalten werden, sind Mitarbeiter gegenüber Spekulanten gleichgestellt. Selbiges gilt für einen Kursgewinn, der im Zuge eines Verkaufs erzielt wird. Hier haben Angestellte keine weiteren Vorteile. Auf Gewinne aus Kapitalvermögen fällt die Abgeltungssteuer mit 25 % an, ggf. noch Kirchensteuer und Soli dazu. Aber bis zum Sparerfreibeitrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr bleiben Dividenden und Kursgewinne wiederum steuerfrei. Hierfür sollte beim depotführenden Institut ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Vorsteuervergütungsverfahren - Frist bis zum 30.09.2022 beachten

09.09.2022
Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben. Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2021 muss spätestens bis zum 30.09.2022 gestellt werden.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung

06.09.2022
Um eine angemessene und schnelle Entlastung von Privatpersonen und Wirtschaft aufgrund der stark steigenden Belastung durch die hohen Energiepreise zur erreichen, hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 03.09.2022 ein weiteres umfangreiches Maßnahmenpaket vorgestellt, das nun zügig umgesetzt werden soll. Neben diversen Maßnahmen auf dem Energiemarkt (z. B. Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Energieunternehmen, Strompreisbremse für den Basisverbrauch, Dämpfung steigender Nutzungsentgelte für Stromnetze, Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises im Brennstoffemissionshandel auf den 01.01.2024) sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: Einmalige Auszahlung einer steuerpflichtigen Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner zum 01.12.2022 durch die DRV Einmaliger Heizkostenzuschuss i. H. von 200 Euro für alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschülern Ausweitung des Wohngeldanspruchs ab 01.01.2023 sowie einmaliger Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 9-12/2022 i. H. von 415 Euro für einen 1-Personen-Haushalt, 540 Euro für zwei Personen und für jede weitere Person zusätzlich 100 Euro Erhöhung des ab 01.01.2023 geplanten Bürgergeldes um etwa 500 Euro Anhebung der Höchstgrenze für Midi-Jobs von 1.600 Euro auf 2.000 Euro ab 01.01.2023 Abbau der Kalten Progression durch Anpassung der Tarifeckwerte im Einommensteuertarif ab 01.01.2023 Vorgezogene Erhöhung des Kindergeldes ab 01.01.2023 in einem Schritt für die Jahre 2023 und 2024 um 18 Euro monatlich für das erste und zweite Kind sowie Erhöhung des Kinderzuschlags ab dem 01.01.2023 auf 250 Euro monatlich Verlängerung des Spitzenausgleichs bei Strom- und Energiesteuern energieintensiver Unternehmen um ein weiteres Jahr Schaffung eines bundesweiten Tickets im Öffentlichen Nahverkehr Verlängerung des Kurzarbeitergeldes über den 30.09.2022 hinaus Verlängerung der Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie auf 7 % Flankierende zivilrechtliche Maßnahmen wie Verhinderungsmöglichkeit bei der Sperrung von Strom- und Gaslieferung an Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle der Zahlungsunfähigkeit sowie Lockerungen bei der Insolvenzantragspflicht für im Kern überlebensfähige Unternehmen Abschaffung der sog. Doppelbesteuerung der Rente durch vorgezogene volle steuerliche Absetzbarkeit der Rentenbeiträge ab 01.01.2023 und Besteuerung erst in der Auszahlungsphase der Rente Senkung der Umsatzsteuer auf Gas auf 7 % ab 01.10.2022 zeitlich befristet bis Ende März 2024 Entfristung und Verbesserung der Home-Office-Pauschale auf einen Werbungskostenabzug i. H. von 5 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 600 Euro pro Jahr (Auszug aus einer Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Mit Beiträgen zur Altersvorsorge Steuern sparen

01.09.2022
Seit zwei Jahrzehnten ist bekannt, dass für viele Beschäftigte die gesetzliche Rente im Alter nicht reichen wird, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Geringverdienern, Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern droht mitunter Altersarmut. Die Rente wird bei diesen Menschen nicht zum Leben reichen, sofern nicht eigene Rücklagen zur Vorsorge gebildet werden oder ein Vermögenspolster vorhanden ist, von dem im Alter gezehrt werden kann. Zudem werden die Renten nach der derzeitigen Rechtslage ab dem Jahr 2040 voll besteuert. Im Gegenzug wurde festgelegt, dass Beiträge für die künftige Rente absetzbar sind. Aber ganz so einfach ist es nicht, weil wir uns immer noch in der langandauernden Umstellungsphase befinden und Beschränkungen in der Höhe gelten. Was zählt im Steuerrecht zur Altersvorsorge? Die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen werden aktuell auf Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Verträge begrenzt. Der Abzug wird auf der Anlage Vorsorgeaufwand beantragt. Außerdem gibt es Altersvorsorgebeiträge wie z. B. Einzahlungen in Riester-Verträge, die woanders eingetragen werden. Diese sind nämlich in der Anlage AV im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge wie z. B. Direktversicherung oder Pensionskasse, werden beim Sonderausgabenabzug üblicherweise nicht mehr berücksichtigt, da sie bereits steuerlich begünstigt sind. In welchem Umfang sind Altersvorsorgebeträge absetzbar? Altersvorsorgeaufwendungen sind inzwischen zum Großteil als Sonderausgaben absetzbar. Ganze 92 % sind für das Jahr 2021 berücksichtigungsfähig. Der Prozentsatz steigt derzeit jährlich um zwei Prozentpunkte an. Nach den Plänen der Bundesregierung soll ab 2023 ein vorgezogener Vollabzug kommen. Es werden nicht nur die verpflichtenden, sondern auch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse berücksichtigt. Hierbei kann es sich um zusätzlich eingezahlte Beiträge zur Erhöhung der Rentenansprüche, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bei einer Frührente oder eine freiwillige Weiterversicherung, damit Anwartschaften und Ansprüche nicht verloren gehen, handeln. Auch Versicherungslücken können so geschlossen werden. Das Absetzen gilt auch für Beiträge zur Alterskasse von Landwirten sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vorausgesetzt, deren Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Genauso werden auch die Beiträge zu einer Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht. Bedingung ist ein zertifizierter Vertrag, der eine lebenslängliche Leibrente, die nicht vor dem 63. Lebensjahr beginnt, garantiert. Bis zu welcher Höhe sind Altersvorsorgebeträge sind absetzbar? Der Sonderausgabenabzug ist in seiner Höhe begrenzt. Egal, wie hoch das Einkommen aus der Berufstätigkeit ist, als Absicherung für das Alter werden bei Singles maximal 25.787 Euro für das Jahr 2021 als Basiswert steuerlich anerkannt. Nimmt man von diesem Wert die 92 %, so kann das zu versteuernde Einkommen maximal um 23.724 Euro reduziert werden und entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz die Einkommensteuerlast senken. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Steuervorteil auf 47.448 Euro. Dabei ist es unerheblich, wer von beiden die Altersvorsorgeaufwendungen getragen hat. Wie funktioniert das Absetzen und was ist zu beachten? Seit dem Jahr 2020 werden die Altersvorsorgeaufwendungen nur mehr folgendermaßen berechnet: Für die Ermittlung des Steuerabzugs sind alle begünstigten Altersvorsorgebeiträge aufzusummieren. Der Arbeitgeberanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch von den absetzbaren Sonderausgaben wieder abzuziehen, da dieser schon steuerbefreit ist. Auch Minijobber dürfen den Arbeitnehmeranteil ansetzen, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und nicht von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht haben. Wurde der maximal absetzbare Betrag noch nicht erreicht, ist es eine Überlegung wert, ob eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse oder in einen Rürup-Vertrag in Frage kommt. Dies ist in vielen Fällen nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch unter Vorsorgegesichtspunkten interessant. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter

30.08.2022
Mit Urteil 10 K 261/17 K, U vom 18.05.2022 vom 18. Mai 2022 hat Das FG Münster entschieden, dass verdeckte Bareinlagen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen können, wenn die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren einen Großhandel betrieb und hierbei in gewissem Umfang Barumsätze tätigte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Zum anderen tätigte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihre Kasse ordnungsgemäß geführt worden sei und dass die Bargeldverkehrsrechnungen unzutreffend seien, da sie die Darlehen und die Rücklagen aus dem Silbergeschäft nicht berücksichtigt hätten. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG Münster hat zunächst ausgeführt, dass aufgrund der beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen keine Schätzungsbefugnis bestanden habe. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode, denn wenn ein Steuerpflichtiger höhere Barausgaben tätigt, als ihm aus bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, müsse er den Unterdeckungsbetrag aus anderen Quellen bezogen haben. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt wurden, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Im Streitfall erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Gesellschafter selbst "schwarze" Einkünfte aus von ihm getätigten anderweitigen Geschäften erzielt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach eigenem Vorbringen in früherer Zeit nicht versteuerte Silbergeschäfte getätigt habe. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe. Dem Grunde nach habe aber eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden, da die Klägerin für ihre offene Ladenkasse weder ordnungsgemäße Kassenberichte erstellt noch ein ordnungsgemäßes Kassenbuch geführt habe. Das FG Münster hat die Hinzuschätzungen allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. von 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, begrenzt. Dies folge aus den erheblichen Kassenführungsmängeln und der hohen Anfälligkeit der Art der Kassenführung für Schwarzeinnahmen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien dagegen nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelasen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Höhe der Säumniszuschläge verfassungsrechtlich, nicht aber unionsrechtlich zweifelhaft

25.08.2022
Mit Beschluss V B 4/22 vom 23.05.2022 hat der BFH den Beschluss 12 V 1805/21 des FG Münster vom 11.01.2022 weitgehend bestätigt, wonach ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von ab dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschlägen bestehen. Das Finanzamt erließ Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin. Diese legte hiergegen Einsprüche ein, da die Säumniszuschläge im Hinblick auf den darin enthaltenen Zinsanteil verfassungswidrig zu hoch seien. Während das Finanzamt das Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein zu dieser Frage beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren (Az. VII R 55/20) ruhend stellte, lehnte es den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen gerichtlichen Aussetzungsantrag. Während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gab das Finanzamt einem Antrag auf Teilerlass der Säumniszuschläge im Hinblick auf den darin enthaltenen Druckcharakter wegen Zahlungsschwierigkeiten der Antragstellerin statt. Das FG Münster gewährte Aussetzung der Vollziehung in Höhe der hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge. Im Hinblick auf den Zinsanteil bestünden in Anlehnung an den zu Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) ernstliche Zweifel. Im Übrigen lehnte das FG den Antrag ab und ließ die Beschwerde zu. Sowohl die Antragstellerin als auch das Finanzamt legten Beschwerden ein. Die Antragstellerin machte neben verfassungsrechtlichen Zweifeln nunmehr erstmals auch europarechtliche Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität sowie den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer geltend. Demgegenüber war das Finanzamt der Auffassung, dass der Aussetzungsantrag insgesamt abzulehnen sei, weil das Interesse der Allgemeinheit am Gesetzesvollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Der BFH hat der Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben und diejenige des Finanzamts abgelehnt. Dabei hat er die von den einzelnen Senaten des BFH unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers erfordere, offen gelassen. Da es vorliegend auch um die Vereinbarkeit des § 240 AO mit Unionsrecht gehe, sei ein besonderes Aussetzungsinteresse nicht erforderlich. Auszusetzen seien vorliegend sämtliche, nicht nur die hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge, soweit das Finanzamt diese nicht erlassen habe. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen, die allerdings erst ab 2019 zu einer Unanwendbarkeit des § 233a AO führe, führe bei summarischer Prüfung zu ernstlichen Zweifeln an der Höhe der nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge. Da die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein könne, erfassten die ernstlichen Zweifel deren gesamte Höhe. Unionsrechtliche Zweifel bestünden demgegenüber nicht. Zunächst enthalte das Unionsrecht keinerlei Normen zu steuerlichen Nebenleistungen, sodass diese den autonomen Bestimmungen der Mitgliedstaaten unterlägen, die allerdings durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität sowie der Verhältnismäßigkeit begrenzt würden. § 240 AO verstoße bei summarischer Prüfung jedoch nicht gegen diese Grundsätze. Der Äquivalenzgrundsatz sei nicht verletzt, da die Säumniszuschläge in gleicher Höhe und ohne Rücksicht darauf anfielen, ob die fällige Steuerschuld auf nationalem Recht oder auf Unionsrecht beruht. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen erschwere auch die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht, sodass auch der Effektivitätsgrundsatz nicht verletzt sei. Es liege auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da im Einzelfall ein Billigkeitserlass nach § 227 AO in Betracht komme. Schließlich könne auch das Neutralitätsprinzip nicht verletzt werden, da dieses nur für die Umsatzsteuer, nicht aber für steuerliche Nebenleistungen gelte. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster) Das Urteil des FG Münster im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Mit Elektroauto Geld verdienen

23.08.2022
Besitzer eines Elektroautos können seit diesem Jahr mit ihrem Fahrzeug ein paar hundert Euro nebenbei verdienen. Wie das geht? E-Fahrzeuge setzen bei ihrem Betrieb keine CO2-Emissionen frei. Diese eingesparten Emissionen beim eigenen Fahrzeug lassen sich ganz unkompliziert durch die Treibhausgasminderungsquote gegen Cash verkaufen. Zudem sind diese Einnahmen für Privatpersonen vollkommen steuerfrei. Was ist die Treibhausgasminderungsquote? Unternehmen, die fossile Energieträger in Umlauf bringen, wurden durch die Bundesregierung verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu senken. Sie haben eine Treibhausgasminderungsquote (abgekürzt: THG-Quote) zu erfüllen. 2022 liegt die vorgegebene Quote bei 7 %. Sie steigt kontinuierlich an und erreicht im Jahr 2030 schließlich 25 %. Da es der Mineralölindustrie kaum gelingt, die CO2-Emissionen bei ihren eigenen Kraftstoffen Benzin und Diesel zu senken, müssen sie als Ausgleich Verschmutzungsrechte zukaufen, um die gesetzlich vorgegebene THG-Quote zu erfüllen. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatleute, die mit treibhausgasschonenden Kraftstoffen oder ganz treibhausgasfrei unterwegs sind, dürfen auf der anderen Seite ihre THG-Quoten verkaufen. So ist der Handel mit der THG-Quote entstanden. Und es ist ein Weg, wie die Mineralölkonzerne Strafzahlungen für jede nicht eingesparte Tonne CO2 vermeiden können. Wer kann mit der Prämie steuerfreies Geld verdienen? Jede Person, auf die ein E-Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist, kann ihre THG-Quote ab sofort jährlich bis zum Jahr 2030 verkaufen. Dies gilt aber nur für vollelektrische Fahrzeuge und nicht für solche mit einem Hybridantrieb. Darunter fallen u. a. E-PKWs, E-Busse, E-Transporter und E-Motorräder. Für zulassungsfreie E-Fahrräder und Pedelecs gibt es keine CO2-Prämie. Beim Besitz von mehreren Fahrzeugen darf pro Fahrzeug jedes Jahr eine eigene Prämie beantragt werden. Wer also ohnehin schon ein E-Auto fährt, für den hat sich hier eine interessante Zusatzeinnahmequelle aufgetan. Dabei ist es egal, ob das Fahrzeug geleast, gekauft oder finanziert wurde. Berechtigt ist immer der Fahrzeughalter, der im Fahrzeugschein eingetragen ist. Um die Prämie zu bekommen, reicht es aus, wenn das Fahrzeug einen Tag lang, auch noch Ende Dezember, zugelassen war. Die Höhe der Prämie berechnet sich aus der eingesparten Menge an CO2, die vom Fahrzeugtyp abhängt und dem Marktpreis, also wie viel Mineralölunternehmen dafür bereit sind, zu zahlen. Diese Prämie muss laut Bundesfinanzministerium von Privatpersonen nicht versteuert werden. Es fallen auf diese Einnahmen daher weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Handelt es sich um ein Dienstfahrzeug, so ist der Arbeitgeber regelmäßig der Fahrzeughalter, dem die Prämie zusteht. Unternehmen müssen ihre Prämien bei Betriebsfahrzeugen jedoch schon versteuern. Wie funktioniert der Handel der mit THG-Quote? Kfz-Halter können ihre CO2-Einsparung vom Umweltbundesamt zertifizieren lassen und dann theoretisch an einen Kraftstoffproduzenten weiterverkaufen. In der Praxis erledigen das jedoch Zwischenhändler für Privatpersonen. Sie bündeln eine größere Anzahl an Anträgen und sind damit für die Mineralölunternehmen als Handelspartner attraktiver als Einzelpersonen. Händler sind beispielsweise der ADAC, diverse Versicherungen oder Stromanbieter. Über das Internet lassen sich leicht Zwischenhändler finden. Aber Vorsicht, die Auszahlungen der Quotenhändler für einen PKW variieren stark. Die zugesicherten Auszahlungen gehen von 200 Euro bis 500 Euro. Dabei werden verschiedene Erlösmodelle für die Zertifikate angeboten. Beim Festpreis garantiert der Händler einen Betrag, der sich aus dem durchschnittlichen Quotenverkaufspreis ergibt. Beim Bestpreis hingegen wird zum bestmöglichen Tarif in Echtzeit verkauft. Dazu können Provisionen von null bis 25 % für die Dienstleistung fällig werden. Oftmals wird mit zusätzlichen Rabattgutscheinen, einem Freundesbonus oder sogar dem Pflanzen eines Baumes geworben. Wer die maximale Prämie einstreichen möchte, sollte sich vorab über die Händler informieren und sie miteinander vergleichen. Unkompliziertes Beantragen der THG-Quote Der große Vorteil des Antrags über Zwischenhändler ist, dass die Prämie mit wenigen Klicks online zu ergattern ist. Einfach registrieren, den Fahrzeugschein hochladen und die Bankverbindung eingeben. Der Händler reicht die Unterlagen beim Umweltbundesamt ein und überweist in der Regel ein paar Wochen später die Prämie. Da es sich bei der THG-Quote nicht um eine staatliche Fördermaßnahme von E-Fahrzeugen handelt, ist es zudem möglich, den Umweltbonus, die Innovationsprämie oder andere Förderungen unabhängig davon zu beantragen und zu kassieren. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Flüchtlingsaufnahme: Single-Eltern verlieren ihren Entlastungsbetrag nicht

19.08.2022
Erleichternde Nachrichten für alleinerziehende Mütter oder Väter, die Flüchtlinge aus der Ukraine in ihrem Haushalt in diesem Jahr aufgenommen haben oder noch aufnehmen werden: Sie müssen nicht fürchten, dass sie deshalb den steuerlichen Entlastungsbetrag von zumindest 4008 Euro im Jahr verlieren. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt, bestätigt das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem aktuellen Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (VI 305 - S 2223 - 711). Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende? Mütter oder Väter erhalten eine steuerliche Entlastung, wenn sie allein mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, für die sie Kindergeld bekommen. Für das erste Kind im Haushalt gibt es bis zu 4008 Euro für jedes weitere Kind zusätzlich 240 Euro. Zieht ein Erwachsener auf Dauer mit ein, fällt normalerweise der Entlastungsbetrag weg, wenn sie gemeinsam einen Haushalt führen. Diese regelmäßige Streichung des Freibetrags, erfolgt jedoch nicht mehr, wenn volljährige Flüchtlinge aus der Ukraine 2022 im Haushalt aufgenommen werden. Dagegen erhalten alleinerziehende Flüchtlinge, die in einem Haushalt in Deutschland aufgenommen wurden und sich an der Haushaltsführung beteiligen, den Entlastungsbetrag nicht. Viele weitere Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, beantwortet auch das Bundesministerium der Finanzen in einem FAQ-Katalog. Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag steuerlich aus? Der Entlastungsbetrag geht vom zu versteuernden Einkommen des Alleinerziehenden ab, der das Kindergeld erhält und senkt somit dessen fällige Einkommensteuer. Allerdings sinkt der Betrag um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind. Damit sich der Freibetrag schon während des Jahres steuerlich auswirkt, sollten berufstätige Single-Eltern, falls noch nicht geschehen, die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen. Zusätzlich bekommen alleinerziehende Mütter und Väter wie alle Eltern das Kindergeld für jedes Kind: Das sind in diesem Jahr pro Monat 219 Euro für das 1. und 2. Kind, 225 Euro für das 3. Kind und 250 Euro ab dem 4. Kind. Zudem erhalten Eltern 2022 einmalig 100 Euro Bonus für jedes Kind. Den Bonus gibt es auch für Kinder, die noch bis Ende des Jahres geboren werden. Muss ich mit Steuerklasse II eine Steuererklärung abgeben? Ledige Arbeitnehmer mit Kindern und der Steuerklasse II, die keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben, müssen keine Steuererklärung abgeben. Sie sollten es aber tun. Denn erst dann prüft das Finanzamt, ob eventuell die Kinderfreibeträge für sie günstiger sind als das Kindergeld plus Kinderbonus. Für 2022 beträgt je Elternteil der Kinderfreibetrag 2730 Euro und der Betreuungsfreibetrag 1464 Euro. Für manche Single-Eltern kann es zudem finanziell von Vorteil sein, per Steuererklärung den halben Betreuungsfreibetrags des anderen Elternteils auf sich übertragen zu lassen. Lebt das Kind im Wechsel mal bei der Mutter, mal beim Vater können Eltern gemeinschaftlich in ihren jeweiligen Steuererklärungen festlegen, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll. Darüber hinaus können sie noch viele weitere Ausgaben steuerlich geltend machen wie z. B. Hilfen im Haushalt. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims

16.08.2022
Zieht der überlebende Ehepartner aus dem geerbten Familienheim aus, weil ihm dessen weitere Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, entfällt die ihm beim Erwerb des Hauses gewährte Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend. Dies hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2021 II R 1/21 zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG entschieden. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erbende Kinder begünstigt (BFH Urteil vom 01.12.2021 II R 18/20). Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus bewohnt und wurde nach dessen Tod aufgrund Testaments Alleineigentümerin. Nach knapp zwei Jahren veräußerte sie das Haus und zog in eine Eigentumswohnung. Die Klägerin berief sich gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos darauf, sie habe wegen einer depressiven Erkrankung, die sich nach dem Tod ihres Ehemannes gerade durch die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses verschlechtert habe, dieses auf ärztlichen Rat verlassen. Das FG war der Ansicht, es habe keine zwingenden Gründe für den Auszug gegeben, da der Klägerin nicht die Führung eines Haushalts schlechthin unmöglich gewesen sei. Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" daran gehindert. "Zwingend", so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Diese könne auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu gewärtigen habe. Das FG hat deshalb im zweiten Rechtsgang, ggf. mit Hilfe ärztlicher Begutachtung, die geltend gemachte Erkrankung einschließlich Schwere und Verlauf zu prüfen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nach einer Scheidung

09.08.2022
Mit Urteil 8 K 19/20 E vom 19.05.2022 entschied das FG Münster, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, welche die Besteuerung nach § 23 EStG ausschließt, dann nicht vorliegt, wenn der Immobilieneigentürmer, aufgrund einer Scheidungsfolgevereinbarung das streitbefangenen Wohngrundstück der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern überlässt und somit die Selbstnutzung des Klägers ausschließt. Im Jahr 2014 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer des Grundstücks. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ehescheidung schloss der Kläger mit der Kindesmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Grundstücksübertragung, durch welche die Kindesmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Die Kindesmutter hatte durch die Scheidungsfolgenvereinbarung das Recht, das Hausgrundstück bis 2018 unentgeltlich zu nutzen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.09.2018 verkaufte der Kläger das streitbefangene Grundstück. Das Finanzamt erließ am 13.05.2019 einen Einkommensteuerbescheid für 2018 (Streitjahr), in dem es den Veräußerungsvorgang nicht berücksichtigte. Der Kläger vertrat die Auffassung. da das Objekt nach der Trennung der Eltern von den Kindern weiterhin unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei, er kindergeldberechtigt gewesen sei und keine Mieteinnahmen erzielt habe, sei die Nutzung bis zum Veräußerungszeitpunkt als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzusehen. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn sei nicht zu berücksichtigen. Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 Satz 1 EigZulG. Danach liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Demgegenüber ist die Überlassung an andere - auch unterhaltsberechtigte - Angehörige sowie an sonstige Personen nicht begünstigt. Ebenso liegt keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" vor, wenn nach dem Auszug des Steuerpflichtigen aus dem Familienheim eine gemeinsame Nutzungsüberlassung an nicht begünstigte Personen und einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder erfolgt. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. (Auszug aus einem Urteil des FG Münster)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

05.08.2022
Im Rahmen des Referentenentwurfs zu einem Jahressteuergesetz 2022 sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen: weitgehende Abschaffung Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)), § 49 EStG Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %, § 7 Abs. 4 EStG vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Abs. 3 EStG Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Abs. 9 EStG Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, § 33a EStG Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (Auszug aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Kindergeld für Finanzbeamtin im gehobenen Dienst bei nebenberuflichem Studium der Rechtswissenschaften

02.08.2022
Wie der BFH mit Urteil vom 07.04.2022 III R 22/21 entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung wegen eines Jurastudiums des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienstverhältnis in der Finanzverwaltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt. Die Klägerin ist die Mutter einer 1& geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Er folgte dem FG im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begründung. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Da das FG festgestellt hat, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf "Diplom-Finanzwirtin" Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Daher kam es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Gewerbebetrieb führen

29.07.2022
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil 4 K 1270/19 vom 16.09.2021 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige sog. Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur ca. 900 Euro auf einen der sog. Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG die Klage der Ärzte abgewiesen. Bei einer Gemeinschaftspraxis müsse jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht - auch nicht durch eine besonders intensive - leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse. Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. "Teamarbeit" unschädlich. So könne der Arzt z. B. in sog. "Routinefällen" die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren. Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der "Teamarbeit" im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes "infiziere" die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

26.07.2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs (häufige Fragen & Antworten) zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht. Die Fragen und Antworten zur EPP finden Sie hier. (Auszug aus einer Mitteilung des BMF)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes

22.07.2022
Mit (rechtskräftigem) Urteil 2 K 2067/20 vom 16.05.2022 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld, die zum 01.05.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben. Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November 2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Dagegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim FG. Das FG gab der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt, weil der Kläger für diese Monate einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind habe. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29.12.2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. Bei einem Arbeitssuchenden, der - wie die Tochter des Klägers - keine Leistungen beziehe, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden z. B. in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i. S. von § 309 SGB III nicht nachgekommen sei. Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden kann. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Solidaritätszuschlag noch immer rechtens

19.07.2022
Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist weiterhin verfassungsgemäß, entschied jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg. Mehrere Verfahren zum Solidaritätszuschlag sind beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängig, doch das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 16.05.2022 (Az.: 10 K 1693/21) zugunsten desselben. So richte sich eines der anhängigen Verfahren unmittelbar gegen die gesetzliche Neuregelung, der Rechtsweg sei nicht ausgeschöpft worden; andere Verfahren beträfen weder Veranlagungszeiträume nach dem Auslaufen des Solidarpakts II noch die streitgegenständliche Gesetzesfassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab Veranlagungszeitraum 2021, meinte das Gericht. So müsse eine Ergänzungsabgabe weder befristet noch nur für einen kurzen Zeitraum erhoben werden. Dies gelte im Streitfall auch, obwohl eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden könne, wenn sich die für die Einführung maßgebenden Verhältnisse grundlegend änderten. Denn der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes, etwa im Bereich der Rentenversicherung, bestehe fort. Eine genaue Bezeichnung der zu finanzierenden Aufgaben in der Gesetzesbegründung, etwa die Angabe einer detaillierten Zweckbestimmung, sei nicht erforderlich. Neue Aufgaben könnten hinzukommen, so die Finanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Ausnahmesituation infolge des Ukraine-Konflikts. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

12.07.2022
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der BFH mit Urteil II R 18/20 vom 01.12.2021 entschieden. Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem FG erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können. Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" daran gehindert. "Zwingend", so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das FG hat deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben?

08.07.2022
Die Fristen zur Abgabe der Steuererkl&aerung f&uer das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verk&uendeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verl&aengert. Auch Rentner k&oennen aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererkl&aerung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterst&uetzung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererkl&aerung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit. Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie &ueberhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der j&aehrlichen Rentenerh&oehung Steuern zahlen m&uessen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl&aerung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Eink&uenfte den Grundfreibetrag &uebersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeitr&aegen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen F&aellen verzichten die Finanz&aemter meist auf die Steuererkl&aerung. Allerdings können Rentner durch die jährliche Rentenerhöhung in die Steuerzahlung kommen. Auch durch geänderte persönliche Verhältnisse kann sich eine Abgabepflicht und Steuerzahlung ergeben. Denn jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird, durch den die steuerliche Wirkung der Rentenerhöhung teilweise kompensiert wird. Zudem gab es im Jahr 2021 nur eine sehr geringe Rentenerhöhung im Osten, im Westen fiel die Rentenerhöhung sogar komplett aus. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bleibt eine jährliche Bruttorente von rund 14.100 Euro steuerfrei. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand getreten ist, muss bei einer Jahresbruttorente von bis zu rund 19.500 Euro keine Steuerzahlung befürchten. Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag die Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte. Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2) 2005 19.460 Euro 1.622 Euro 18.111 Euro 1.515 Euro 2006 18.925 Euro 1.577 Euro 17.693 Euro 1.480 Euro 2007 18.485 Euro 1.540 Euro 17.343 Euro 1.450 Euro 2008 18.163 Euro 1.514 Euro 17.131 Euro 1.433 Euro 2009 17.778 Euro 1.481 Euro 16.860 Euro 1.410 Euro 2010 17.331 Euro 1.444 Euro 16.493 Euro 1.379 Euro 2011 16.998 Euro 1.417 Euro 16.222 Euro 1.357 Euro 2012 16.634 Euro 1.386 Euro 16.027 Euro 1.340 Euro 2013 16.258 Euro 1.355 Euro 15.831 Euro 1.324 Euro 2014 15.954 Euro 1.329 Euro 15.596 Euro 1.304 Euro 2015 15.729 Euro 1.311 Euro 15.454 Euro 1.292 Euro 2016 15.483 Euro 1.290 Euro 15.320 Euro 1.281 Euro 2017 15.198 Euro 1.266 Euro 15.095 Euro 1.262 Euro 2018 14.937 Euro 1.245 Euro 14.864 Euro 1.243 Euro 2019 14.669 Euro 1.222 Euro 14.635 Euro 1.224 Euro 2020 14.322 Euro 1.193 Euro 14.322 Euro 1.198 Euro 2021 14.117 Euro 1.176 Euro 14.117 Euro 1.181 Euro 1) Bruttorente 2021 2) Monatsrente zweites Halbjahr 2021 Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt. Verfügen Rentner über weitere Einkünfte, beispielweise aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob Steuern anfallen. Nicht zu vergessen: Auch Rentner können zahlreiche Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sollten die entsprechenden Belege sammeln. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind insbesondere Arzt- und Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder andere Handwerkerleistungen absetzbar und können die Steuerlast drücken. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Wie wirkt sich das 9-Euro-Ticket steuerlich auf ein Jobticket aus?

05.07.2022
Jobtickets sind bei Arbeitnehmenden vor allem in Großstädten sehr begehrt. Das liegt daran, dass hier das ÖPNV-Netz üblicherweise gut ausgebaut ist und Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Steuerfreiheit tritt zum Beispiel ein, wenn das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung bis zur Höchstgrenze von maximal 50 Euro pro Monat gewährt wird. In der Praxis gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen in Abhängigkeit vom Preis des Jobtickets und der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Daher kann nicht pauschal beantwortet werden, was sich für Abonnenten von Jobtickets mit dem zum 01.06. eingeführten 9-Euro-Ticket für die Sommermonate Juni, Juli und August ändert. Der Gesetzgeber setzt beim Sachbezug voraus, dass der Arbeitgeber das Ticket besorgt und nicht nur bezahlt. Bezieht der Arbeitgeber die Jobtickets vom örtlichen Nahverkehrsunternehmen, liegt ein zusätzlicher Vorteil darin, dass er sie üblicherweise vergünstigt bekommt. Verkauft das Unternehmen das verbilligte Jobticket zum Selbstkostenpreis an die Mitarbeiter weiter, liegt kein geldwerter Vorteil vor und es fallen grundsätzlich keine Steuern an. Kauft der Arbeitgeber das Jobticket, erhöht sich der Spielraum für Sachbezüge Wird das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt, liegt ein steuerfreier Sachbezug vor, sofern die Kosten für das Monatsticket unter 50 Euro liegen und die Höchstgrenze für Sachbezüge nicht bereits anderweitig ausgeschöpft ist. Durch den vergünstigten Einkauf des 9-Euro-Tickets in den Monaten Juni, Juli und August ändert sich in diesem Fall steuerlich nichts. Aufgrund des auf neun Euro reduzierten Ticketpreises erhöht sich für diese drei Monate jedoch der Spielraum bei den Sachbezügen. Die Freigrenze kann jetzt für andere Zusatzleistungen ausgeschöpft werden. Das bedeutet, dass Unternehmen in diesem Zeitraum weitere Sachleistungen, wie z. B. einen zweckbezogenen Gutschein über 41 Euro, an ihre Angestellten ausgeben können, um die Grenze für steuerfreie Sachbezüge auszunutzen. In diesem Fall hätten die Angestellten auch einen Vorteil von der vergünstigten ÖPNV-Karte, weil für sie etwas mehr herausspringt. Gibt das Unternehmen den finanziellen Vorteil nicht an seine Beschäftigten weiter, haben die Angestellten dennoch einen Nutzen vom 9-Euro-Ticket. War das bisherige Ticket auf das regionale Einzugsgebiet rund um Wohn- und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Personennahverkehr beschränkt, profitieren sie wenigstens von der Ausweitung auf den Nah- und Regionalverkehr in ganz Deutschland und können in ihrer Freizeit weitere Strecken zurücklegen. Wenn das Jobticket vorübergehend unter die Sachbezugsgrenze fällt Wurde das Monatsticket bisher nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und lag der Preis dafür bisher über 50 Euro, musste es in voller Höhe versteuert werden. In diesem Fall profitieren die Angestellten von dem super günstigen Ticket in der Form, dass sie für die drei Monate ihr Jobticket nicht als Sachbezug versteuern müssen, da die Freigrenze nun nicht überschritten wird. Unkomplizierte Handhabung verbunden mit einigen Vorteilen Das 9-Euro-Ticket bringt also keinen Nachteil für Arbeitnehmende mit sich. Für Besitzer eines ÖPNV-Abonnements ist es praktisch, dass sie i. d. R. nichts weiter unternehmen müssen, um ihr Monatsticket in das 9-Euro-Ticket umzuwandeln. Die Verkehrsgesellschaften stellen die Tickets automatisch um. Galten vorher Zusatzleistungen, wie die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern, so bleibt dieser Vorteil im jeweils geltenden Verkehrsverbund erhalten. Waren die Tickets bisher regional oder zeitlich beschränkt, so entfallen diese Beschränkungen für die Aktionsmonate. Bei einer Abbuchung per SEPA-Lastschrift reduzieren sich die Kosten für das Jobticket automatisch. Wurde es bereits im Voraus, z. B. für den Zeitraum eines Jahres, bezahlt, wird der Differenzbetrag von den öffentlichen Verkehrsgesellschaften zurückerstattet. Auskünfte dazu erteilt die jeweilige Verkehrsgesellschaft, bei der das Jobticket erworben wurde. Wird das Jobticket über den Betrieb ausgegeben, so sind die Details und weitere Sachbezüge ggf. dort zu besprechen. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung

01.07.2022
Mit Urteil 9 K 114/21 vom 17.11.2021 entschied das FG Niedersachsen, dass es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung) handelt. Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung. Das Berufsziel des Kindes ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist. Bei der Weiterbildung zum Facharzt handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme. Die vom FG Niedersachsen zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 40/21 beim BFH anhängig. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Niedersachsen) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuerentlastungsgesetz 2022 und Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

30.06.2022

Das am 20.05.2022 durch Zustimmung des Bundesrates rechtskräftig gewordene Steuerentlastungsgesetz 2022 bringt einige kurzfristig lohnrelevante Änderungen mit sich. Zu zwei Punkten hieraus möchten wir Sie heute informieren. Zusätzlich geben wir eine Vorschau auf eine erwartete Regelung in Bezug auf einen neuen Corona-Bonus.

Energiepreispauschale (EPP)
Die EPP in Höhe von 300 Euro wird über die Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 bis 5 sowie Minijobber (erstes Dienstverhältnis!) ausgezahlt. Sie ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz bzw. pauschal besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.
Der Auszahlungszeitpunkt ist abhängig vom Lohnsteueranmeldungszeitraum, bei monatlicher Anmeldung erfolgt die Auszahlung mit der Septemberabrechnung, bei vierteljährlicher Anmeldung mit dem Oktober. Die Beträge werden jeweils mit der Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgerufen.

„9 für 90“ – Ticket
Die Bundesregierung bietet ein ÖPNV-Ticket für 9 Euro im Monat an. Die Maßnahme wird bundesweit für die Monate Juni bis August 2022 gelten.
Für Inhaber von Monatskarten, die vom Arbeitgeber erstattet oder als Job-Ticket überlassen werden, gilt diese Regelung gleichermaßen. Diese Tickets sind in den Monaten Juni bis August ebenfalls bundesweit gültig und werden von den Verkehrsverbünden mit 9 Euro statt des üblichen Preises berechnet. Hier
muss der steuerfreie Erstattungsbetrag auf 9 Euro reduziert werden, da der übersteigende Betrag sonst zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem
Entgelt führt.

Corona-Bonus für Pflegekräfte
In der Ursprungsfassung des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sollten (aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen) gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern – bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei bleiben.
Auf Anregung des Bundesrates wurde diese Regelung dahingehend angepasst, dass nun auch private Arbeitgeber in eigener Initiative diese Prämie steuerfrei zahlen können und dass der Personenkreis der Anspruchsberechtigten auf ambulante OP-Zentren sowie Arzt- und Zahnarztpraxen erweitert wurde. Der Auszahlungszeitraum soll bis zum 31.12.2022 gelten, allerdings sind die genauen Abrechnungsmodalitäten bisher noch nicht veröffentlicht. Hier muss noch auf den endgültigen Wortlaut der Verkündung nach dem 10. Juni 2022 abgewartet werden.
Die Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit, nämlich eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Eine Verrechnung mit den geplanten Sonderzahlungen zum Jahresende ist nicht zulässig und führt nachträglich zu Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

NEWS

Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte

28.06.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 08.12.2021 I R 24/19 entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen. Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen. Der BFH sah die Sache anders: Die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG hänge entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliege. Dieses sei vom sog. Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen sei. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich aber, so der BFH weiter, um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

24.06.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18 entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u. a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Umsatzsteuerbefreiung für Museumsführer

21.06.2022
Mit Beschluss vom 15.02.2022 XI R 30/21 (XI R 37/18) hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind. Der Kläger ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Klägers ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt. Die zuständige Bezirksregierung hat dem Kläger bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Während das Finanzamt davon ausging, dass die Umsätze des Klägers trotz dieser Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig seien, entschied das Finanzgericht, dass die Umsätze des Klägers steuerfrei sind. Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Dieses habe zu Recht angenommen, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG steuerfrei seien. Nach dieser Vorschrift seien die Umsätze der staatlichen Museen sowie "gleichartiger Einrichtungen" anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde - wie im Streitfall - sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehöre. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, dürfe auch das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung) sein. Dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei für die Steuerbefreiung unschädlich. Klargestellt hat der BFH dabei allerdings auch, dass die Leistungen anderer selbständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z. B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeister-dienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten

16.06.2022
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind. Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gesetzentwurf zur Anpassung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung

14.06.2022
Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO (bisher 0,5 % monatlich) wird für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (d. h. 1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 01.01.2026. Damit wird den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Die Neuregelung gewährleistet Rechts- und Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen. (Vgl. Bundestags-Drucksache 20/1633)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Volle Entfernungspauschale bei einer Fahrgemeinschaft zu Arbeit

10.06.2022
Fahrgemeinschaften sind eine tolle Sache. Wer denselben Weg in die Arbeit hat, kann sich untereinander verständigen und zusammenschließen. So hat man möglicherweise eine nette Unterhaltung auf dem Weg zur Arbeit. Zudem fallen die Spritkosten für alle Teilnehmenden nur einmal statt mehrfach an. Das macht sich bei den aktuell immer noch hohen Spritpreisen, trotz staatlicher Steuersenkung im Geldbeutel bemerkbar. Bei einer Vierer-Fahrgemeinschaft vierteln sich die Spritkosten. Dazu kann jeder aus der Fahrgemeinschaft den kompletten Steuervorteil für sich mitnehmen. Ein Zukunftsmodell, nachdem viele Beschäftigte nach der Pandemie jetzt wieder in Präsenz im Büro aufschlagen müssen? Gerade in ländlichen Gegenden ist das ÖPNV-Netz nicht so gut ausgebaut und viele Beschäftigte sind auf den Pkw angewiesen. Die Kilometerpauschale bei einer Fahrgemeinschaft Der Fiskus fördert ressourcensparendes Verhalten, indem er allen Beteiligten einer Fahrgemeinschaft die komplette Entfernungspauschale zugesteht. Jeder profitiert von diesem Steuervorteil, egal ob Person am Steuer oder Mitfahrender. Grundsätzlich können die Kosten für den Arbeitsweg mit 30 Cent für den ersten bis 20. Kilometer und mit 38 Cent ab dem 21. Kilometer seit Januar 2022 bei der Steuererklärung abgerechnet werden. Für die Berechnung braucht es nur die einfache Wegstrecke ohne Heimweg und die Zahl der Arbeitstage in der Firma. Das Finanzamt akzeptiert i. d. R. nur den kürzesten Weg zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeit. Eine längere Wegstrecke wird anerkannt, wenn sie für die Arbeitnehmenden verkehrsgünstiger ist und beispielsweise eine Zeitersparnis mit sich bringt. Anstatt quer durch die Innenstadt zu fahren, bieten sich z. B. Umgehungsstraßen an. Das gilt für Fahrgemeinschaften genauso. Die individuellen Umwege, die durch das Abholen der Mitfahrenden entstehen, können aber nicht angesetzt werden. Umwege sind bei der Fahrgemeinschaft versichert Versicherungstechnisch hingegen sind die Umwege, die durch das Abholen und Heimbringen von Teilnehmenden einer Fahrgemeinschaft entstehen, sehr wohl gesetzlich unfallversichert. Wer den Weg zur Arbeit allein nimmt, darf aber keinen Umweg fahren oder Unterbrechungen vornehmen, sonst geht der gesetzliche Versicherungsschutz für seinen Arbeitsweg verloren. Steuerlicher Unterschied zwischen Autofahrenden und Mitfahrenden Die autofahrende Person der Fahrgemeinschaft kann für seinen Pkw die Entfernungspauschale ohne Begrenzung nach oben ansetzen. Mitfahrende rechnen die Entfernungspauschale zwar identisch aus, sind nach oben hin auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Das entspricht einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 km als Mitfahrender. Bei 228 Arbeitstagen müsste man umgerechnet täglich mehr als 65 km einfach chauffiert werden, damit sich dieser Höchstbetrag bemerkbar macht. Steht allen in der Fahrgemeinschaft ein eigener Pkw zur Verfügung, ist es nicht nur steuerlich, sondern auch aus Gründen der Fairness sinnvoll, sich mit dem Fahren untereinander abzuwechseln. So kommen alle Beteiligten nicht so schnell an den steuerlichen Höchstbetrag. Denn die Tage als Fahrdienst werden nicht mitgezählt. Praktisch werden bei der Steuererklärung zwei Entfernungspauschalen berechnet, einmal für die Tage als Person am Steuer und einmal für die Tage als mitfahrende Person. Liegt letztere über 4.500 Euro, muss sie auf das gesetzliche Maximum gekappt werden. Die Summe beider Pauschalbeträge wird in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben und so steuerlich geltend gemacht. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG)

08.06.2022
Die sog. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) soll den nationalen Besteuerungsanspruch bezogen auf einen in Deutschland erwirtschafteten Vermögenszuwachs bei Kapitalanlagen sichern - ein Anwendungsbeispiel ist die Situation der unentgeltlichen Übertragung solcher Vermögenswerte auf Personen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dabei kommt die auf den Übertragungszeitpunkt bezogene Besteuerung auch dann in Betracht, wenn das Recht Deutsch-lands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Das hat der BFH mit Urteil vom 08.12.2021 I R 30/19 entschieden. Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Vermögen überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen bestand. Zeit-nah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau. Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die Übertragungen wegen der nicht wertentsprechenden Höhe der jeweiligen Gegenleistung als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine "Wegzugsbesteuerung" seien erfüllt. Dies hat der BFH bestätigt. Auch wenn der Gesetzgeber im Zuge der Reform des AStG die "Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts" ausdrücklich in einem neuen Tatbestand angeführt habe, bestehe kein Zweifel daran, dass er auch weiterhin Fälle in den Grundtatbestand der "Wegzugsbesteuerung" habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen (wie z. B. bei den Anteilen an einer Immobiliengesellschaft nach dem Abkommensrecht mit den USA) komme. Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn es habe im Streitfall die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden, dass die GmbH (etwa durch Umschichtung ihres Vermögens) ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Dieser Auslegung steht weder Abkommensrecht noch Unionsrecht entgegen; insbesondere scheide eine Berufung auf die sog. Kapitalverkehrsfreiheit aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben

30.05.2022
Nach einer Entscheidung des BFH setzen sog. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des EStG voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Der Kläger ermittelte seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 09.01.2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt (FA) gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i. S. des EStG vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück. Zwar handele es sich - so die Begründung - bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Der Kläger habe die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei. Dies folge aus dem Zweck der § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG, der eine Ausnahme des ansonsten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Zu- bzw. Abflussprinzips darstelle. Durch die Regelung sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstünden, würde man die Zahlung - je nach Zahlungszeitpunkt - mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen sei notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar - d. h. fällig - geworden sei. Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Durchbruch bei Fristverlängerung

25.05.2022
In einer Sitzung folgte der Deutsche Bundestag dem Votum des Finanzausschusses und verlängert die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2024 angemessen. Die Fristverlängerungen werden im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht. Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31.08.2022 plant der Gesetzgeber, für 2021 die Abgabefrist ebenfalls um sechs Monate bis zum 31.08.2023 zu verlängern. Hieran anknüpfend sollen, wie berufsständisch gefordert, auch die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 ausgeweitet werden, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung. Die konkreten Daten für beratene Steuerpflichtige: Steuererklärung 2020: 31.08.2022 Steuererklärung 2021: 31.08.2023 Steuererklärung 2022: 31.07.2024 Steuererklärung 2023: 31.05.2025 Steuererklärung 2024: 30.04.2026 Erfreulicherweise wurde der Zeitdruck in den Steuerberaterkanzleien erkannt und der Gesetzgeber entlastet den Berufsstand mit einer praxistauglichen Regelung. Besonders hilfreich ist die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien sukzessive abzubauen. Der aktuelle Beschluss schafft wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung. Die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens ist der Beschluss des Gesetzes im Bundesrat am 10.06.2022. (Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen

20.05.2022
Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid 5 K 2093/20 U vom 23.03.2022 (Az. 5 K 2093/20 U) hat das FG Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden - auch der Klägerin - die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitze. Zwar könne ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. Dies führe aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden könne. Der Unternehmer müsse jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden. Die Klägerin sei im Streitfall niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da diese hierüber keine Rechnungen ausgestellt habe. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stelle keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung diene lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

17.05.2022
Das FG Münster hat mit Urteil 13 K 1398/20 E vom 16.03.2022 entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, welches ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist. Der Kläger veröffentliche im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte eine Universität dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an einer anderen Hochschule berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei. Das FG Münster hat die Klage des Klägers abgewiesen. Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich das Preisgeld im weitesten Sinne als Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussatzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert. Die vom FG Münster zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 12/22 anhängig. Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

13.05.2022
Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2022 V R 48/20 (V R 20/17) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt. Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen an Mitglieder ohne Berufungsmöglichkeit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, falls es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des UStG handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an. Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen bislang aufgegriffen hat. In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers. Das FA sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das FG gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne. Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei. Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten

10.05.2022
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind. Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

05.05.2022
Mit der Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung soll § 24 Abs. 1 StBVV dahingehend angepasst werden, dass eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts in allen Ländern gewährleistet wird. Im Übrigen wird durch die Herabsetzung des Gebührenrahmens dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte bzw. die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden. Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts wird in § 24 Abs. 1 StBVV eine neue Nr. 11a eingefügt, die eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr in allen Ländern sicherstellt. Sofern kein Grundsteuerwert vorliegt, wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt. (Bundesrats-Drucksache 173/22)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erinnerung - Eintragungspflicht in das Transparenzregister

03.05.2022
Nach dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz reicht es nicht mehr aus, wenn das Transparenzregister selbst nicht alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, sondern dafür auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister verweist. Damit müssen die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, den oder die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister aktiv mitteilen. Dafür sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsfrist vor. Die Frist für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist bereits am 31.03.2022 abgelaufen. Bis zum 30.06.2022 müssen auch GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften ihre Meldungen vornehmen. In allen anderen Fällen endet die Frist am 31.12.2022. Zwar sind Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (01.04.2023/01.07.2023/01.01.2024). Betroffene Mandanten sollten dennoch rechtzeitig auf den Fristablauf zum 30.06.2022 hingewiesen werden. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind

28.04.2022
Mit Urteil vom 15.12.2021 III R 43/20 hat der BFH entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung nicht möglich ist, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht kommt dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung. Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei. Der BFH ist dem entgegengetreten und hat die Sache zu weiterer Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. In einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich ein Kind dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, z. B. wegen einer Erkrankung, ist unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden. Das FG muss nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, so der BFH weiter, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Vertraglich auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

26.04.2022
Mit Urteil vom 02.02.2022 III R 65/19 hat der BFH entschieden, dass Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn z. T. hinzuzurechnen ist. Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht (FG) sah das anders und gab der Klage statt. Dem folgte der BFH nicht. Er hob deshalb das Urteil des FG auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, d. h. der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich z. T. hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung kann somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de