NEWS

Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen

29.09.2023
Das Bundeskabinett hat die von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Neben den von den zuständigen Ressorts ausgewählten Vorschlägen aus der Abfrage konnten die Ressorts auch weitere eigene Vorhaben an das Bundesministerium der Justiz übermitteln. Mit den Maßnahmen sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Volumen der Entlastungen des Eckpunktepapiers und des ebenfalls verabschiedeten Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro. Nach derzeitigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts wird der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. Das Eckpunktepapier sieht unter anderem folgende Neuerungen vor: Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt. Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden. Schriftformerfordernisse: Die Elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden. Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden. Auf der Basis des Eckpunktepapiers wird das Bundesministerium der Justiz nun schnellstmöglich einen Referentenentwurf für das BEG IV koordinieren. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 30.08.2023. Das Eckpunktepapier zu einem weiteren Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) finden Sie hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Krankenversicherung - Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich

26.09.2023
Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten. Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt, so der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil. Versicherte wehrt sich gegen Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sogenannten "Verfahrensgrundsätze Selbstzahler", nach welchen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist zu berücksichtigen Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der Krankenversicherung. Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dem entsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre. Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. (Pressemitteilung der Sozialgerichtsbarkeit Hessen vom 31.08.2023; zum Volltext des Urteils des Hess. LSG, Az. L 8 KR 174/20, gelangen Sie hier - Die Revision wurde nicht zugelassen).


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Verbesserte Abschreibung als Anreiz zur Schaffung von neuem Mietwohnraum

21.09.2023
In Deutschland fehlen laut der Studie des Pestel-Instituts 700.000 Wohnungen. Auch bezahlbarer Wohnraum zur Miete ist vielerorts kaum zu finden. Die Mieten betragen oft weit mehr als die Hälfte des zur Verfügung stehenden Einkommens. Der Wohnungsmangel ist auf einem Rekordhoch und die Aussichten auf Besserung sind für untere und mittlere Einkommensschichten zappenduster. Die neuen gesetzlichen Regelungen, die einen finanziellen Anreiz für private Investoren und Vermieter bieten, sind dabei nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Denn wer neuen Wohnraum schafft, wird seit diesem Jahr steuerlich besser belohnt. Zum einen wurde die jährliche Abschreibung für neue Mietwohnungen von 2 % auf 3 % angehoben, zum anderen wurde die zusätzliche Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % über 4 Jahre reaktiviert. Die Neuregelung der regulären Abschreibung Für Wohngebäude, die nach dem 01.01.2023 fertiggestellt und anschließend vermietet werden, gilt nun ein erhöhter AfA-Satz von 3 % pro Jahr. AfA steht für "Absetzung für Abnutzung" und wird umgangssprachlich als Abschreibung bezeichnet. Die reguläre Gebäudeabschreibung wird linear vollzogen, das heißt, der jährliche Prozentsatz bleibt über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant. Durch den höheren AfA-Satz hat sich die Abschreibungsdauer indes von 50 auf 33 Jahre verkürzt, was für Kapitalanleger positiv ist. Abgeschrieben werden können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wohngebäudes, da diese sich mit der Zeit abnutzen und an Wert verlieren. Da dies auf Grundstücke nicht zutrifft, muss deren Anteil vom Kaufpreis abgezogen werden. Selbst bewohnte Immobilien können regelmäßig nicht abgeschrieben werden, da mit ihnen keine Einkünfte erzielt werden. Dieser Einkommensteuervorteil ist überwiegend Vermietern und Verpächtern vorbehalten. Zu den absetzbaren Kosten gehören bei Kauf einer Immobilie Kaufpreis, Notarkosten, Maklerprovision, Gebühren des Grundbuchamts und Grunderwerbsteuer. Bei Neubauten fallen die Kosten für den Architekten, Baugenehmigung und -abnahme, Baumaterial, Ausschachtungs- und Erdarbeiten sowie Aufwendungen für Handwerker und Fahrten zur Baustelle unter die Herstellungskosten. Bei Bestandsimmobilien zählen nur bestimmte Aufwendungen für Modernisierungs-, Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt und Umfang zu den von AfA betroffenen Herstellungskosten. Die Reaktivierung der Sonderabschreibung Die zum 31.12.2021 abgelaufene Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau nach § 7b des EStG wurde wieder ins Leben gerufen; diesmal mit neuen Baukosten- und Förderhöchstgrenzen für Energieeffizienzhäuser. Wird der Bauantrag für künftig zur Vermietung bestimmten Wohnraum zwischen dem 01.01.2023 und 31.12.2026 gestellt, kann nach dessen Fertigstellung zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, reicht die Bauanzeige im selbigen Zeitraum. Die neue Mietwohnung kann entweder durch Neubau oder Ausbau eines bestehenden Gebäudes entstehen. Besteht die Möglichkeit eines Umbaus oder einer Umnutzung von bestehenden Gebäuden, so ist das aufgrund der zunehmenden Flächenversiegelung für unsere Umwelt gut. Im Neubaubereich sind nicht nur Wohnungen in Mehrparteienhäusern förderfähig, sondern auch zur Vermietung gedachte Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäuser. Auch das Aufstellen sogenannter Tiny-Häuser und deren Vermietung ist denkbar. Damit keine Luxuswohnungen gefördert werden, gelten 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche als Obergrenze für die Baukosten. Davon können jedoch maximal 2.500 Euro je Quadratmeter als Bemessungsgrundlage für die Förderung angesetzt werden. Liegen die Herstellungskosten über der Baukostenobergrenze, entfällt die Möglichkeit der Sonderabschreibung. Bewegen sich die Herstellungskosten zwischen der Förderhöchst- und Baukostenobergrenze, wird ein Teil der Kosten bei der Abschreibung nicht berücksichtigt. Übersteigen die Baukosten nachträglich noch die Höchstgrenze oder wird die Vermietung vor Ablauf der gesetzlichen Zehn-Jahres-Frist aufgegeben, ist die Sonderabschreibung per Gesetz rückabzuwickeln. Der zusätzliche Bonus beträgt insgesamt bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage und kann erstmalig im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und für die darauffolgenden drei Jahre mit bis zu 5 % jährlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf des vierjährigen Begünstigungszeitraums läuft die reguläre Abschreibung bis zum Ende der gesetzlichen Nutzungsdauer weiter. Damit die Sonderabschreibung in Kraft tritt, sind die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse zu erfüllen. Dies muss durch das Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude"(QNG) nachgewiesen werden. Das QNG-Siegel wird durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben und stellt sicher, dass Anforderungen eingehalten wurden (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 12.09.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Selbständiger Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio?

19.09.2023
In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab, die nicht im Fitnessstudio angestellt sind, sondern vertraglich als freie Mitarbeiter geführt werden und damit als Selbständige auf Rechnung tätig sein sollen. Wer allerdings als Fitnesstrainer - wie üblich - eine Stundenvergütung erhält, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die zuständige Prüfbehörde regelmäßig als abhängig Beschäftigter angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind. Der Sachverhalt: Das Fitnessstudio bietet seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer werden dabei als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anbieten. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die für die Prüfung zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach. Hiergegen wendete sich das Fitnessstudio mittels eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München (Beschluss vom 23.06.2023 - S 11 BA 59/23 ER). Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Fitnessstudios mit Beschluss vom 23.06.2023 ab; zu Recht sei die Prüfbehörde von einer abhängigen Beschäftigung der Fitnesstrainer ausgegangen. Die Entscheidung: Das Landessozialgericht (Beschluss vom 18.08.2023 - L 7 BA 72/23 B ER) bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, sei im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers ankäme und das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits. Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei. (Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.08.2023; zum Volltext des LSG-Beschlusses gelangen Sie hier)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Ist "Essen auf Rädern" steuerlich absetzbar?

15.09.2023
Selbst kochen oder das Essen nach Hause liefern lassen? Nicht nur junge Menschen greifen häufig auf Pizza-Lieferdienste und Co. zurück. Viele Senioren müssen den Service"Essen auf Rädern" nutzen, wenn eine Selbstversorgung nicht mehr möglich ist. Das gelieferte Essen kommt dabei in der Regel teurer als selbst zubereitete Mahlzeiten. Denn es fallen nicht alleinig die Kosten für die Mahlzeit, sondern noch Personalkosten für die Köche und den Fahrdienst an. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, wenn Rentner versuchen, diese Mehrkosten in ihrer Steuererklärung abzusetzen. Finanzgerichte fällten daher Urteile zum Absetzen als haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung. Letzterer Fall wurde vom Finanzgericht Münster erst jüngst (Urteil vom 27.04.2023 - Az. 1 K 759/21 E) abgelehnt und eine Revision nicht zugelassen. Verpflegungskosten sind per se keine außergewöhnlichen Belastungen Im aktuell entschiedenen Streitfall versuchte ein Rentnerehepaar, den Fiskus an den 1.541 Euro Kosten für ihr "Essen auf Rädern" für das Jahr 2019 zu beteiligen. Bei den Ehegatten lagen die Pflegegrade 2 bzw. 3 sowie ein zusätzlicher Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G vor. Da die beiden sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen konnten, waren sie auf Lieferung von warmem Essen angewiesen. Aufgrund dieser Zwangsläufigkeit versuchten sie, den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu erwirken. Dass die Belieferung mit dem Mittagessen beim Ehepaar krankheitsbedingt notwendig war, erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht an. Jedoch ist es heutzutage in der Gesamtbevölkerung weit verbreitet, sich Essen nach Hause zu bestellen. Vielen anderen Steuerpflichtigen entstehen vergleichbare Aufwendungen für die Verpflegung, die auch nicht absetzbar sind. Berufstätige müssen zum Beispiel die Kosten einer auswärtigen Mittagsverpflegung tragen oder Eltern die Kosten für das Mittagessen ihrer Kinder in der Kita oder Schulmensa. Daran fanden die Richter nichts außergewöhnlich. Das Finanzgericht hat diese Aufwendungen deshalb den üblichen Kosten der Lebensführung zugeordnet, deren steuerliche Berücksichtigung im Allgemeinen als nicht vertretbar empfunden wird. Selbst erhöhte Aufwendungen für krankheitsbedingte Diätverpflegungen sind nach höchstrichterlichem Beschluss nicht absetzbar. Daher müsse dieser Ansatz erst recht für eine normale Verpflegung gelten. Weiterhin erfordern allgemeine Belastungen im Steuerrecht, dass die Kosten direkt für die Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet werden. In diesem Fall handelt es sich indes um reine Folgekosten der Beeinträchtigungen. Die Finanzrichter erklärten, dass typische Aufwendungen des täglichen Lebens, wie die Versorgung mit Nahrung, generell mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgedeckt sind. Im Streitfall waren die Mehrkosten des Ehepaars zudem mit dem gewährten Behindertenpauschbetrag steuerlich abgegolten. Ein weiterer Abzug sei nicht vorgesehen. Essen auf Rädern wird außerhalb des Haushalts zubereitet In einem länger zurückliegenden Streitfall ging es ebenfalls um ein Ehepaar, das "Essen auf Rädern" in Höhe von 1.824 Euro für das Jahr 2008 steuerlich absetzen wollte. In diesem Fall als haushaltsnahe Dienstleistung, da sich die Kläger vom Diakonischen Werk die Mittagessen in ihren Haushalt liefern ließen. Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.07.2011 - 14 K 1226/10 E) versagte allerdings den Abzug, da die Mahlzeiten in der Diakonie, also außerhalb des Haushalts, zubereitet und angerichtet worden sind. Die reine Anlieferung des Essens fällt nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Diese erfordern, dass die Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen vor Ort gekocht werden, was bei "Essen auf Rädern" nicht der Fall ist. Die Zubereitung von Mahlzeiten an sich kann als haushaltsnahe Dienstleistung gewertet werden, da es sich typischerweise um eine im Haushalt anfallende Leistung handelt, die normalerweise durch Mitglieder des Haushalts übernommen wird. Werden die Mahlzeiten z. B. durch eine Haushaltshilfe in der eigenen Küche in der Wohnung des Steuerpflichtigen gekocht, dann können die Arbeitskosten durchaus als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer reduzieren. (Pressemitteilung der Lohsteuerhilfe Bayern e.V. vom 05.09.2023; zum Volltext des Urteils FG Münster vom 27.04.2023 Az. 1 K 759/21 E gelangen Sie hier)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Grundsteuerbescheide: Verbände klagen wegen Untätigkeit der Finanzämter

14.09.2023
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und der Eigentümerverband Haus & Grund bemängeln, dass Millionen Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide von den Finanzämtern seit über einem halben Jahr nicht bearbeitet würden. Gegen diese Untätigkeit wollen sie nun gerichtlich vorgehen. "Es ist ein Unding, dass die Bürgerinnen und Bürger im Unklaren gelassen werden und ihnen eine gerichtliche Klärung verwehrt wird", erläutert Haus & Grund-Präsident Dr. Kai Warnecke die Initiative. Nur wenn ein Einspruch abgelehnt werde, sei der Weg zum Finanzgericht möglich. In zunächst vier Musterfällen wollen beide Verbände gemeinsam eine Untätigkeitsklage gegen die jeweiligen Finanzämter unterstützen und dann die verfassungsrechtliche Überprüfung bis nach Karlsruhe auf den Weg bringen. Es handele sich um Fälle aus den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bremen. Bei diesen Musterklagen bestehen nach Ansicht der Verbände wegen extrem hoher Miet- und Bodenwerte begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Bundesmodells zur Berechnung der neuen Grundsteuer. Dieses Modell wird in insgesamt elf Bundesländern angewandt. "Eine Untätigkeitsklage ist aktuell der einzige Weg, um eine gerichtliche Klärung zu den Musterklagen schnellstmöglich herbeizuführen - es muss Rechtssicherheit geschaffen werden! Dass wir diesen Weg gehen müssen, ist juristisch und politisch bitter", betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Zum Hintergrund: Der Verfassungsrechtler Professor Dr. Gregor Kirchhof hat im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland ein Rechtsgutachten erstellt. Das Ergebnis: Die Bewertungsmethode nach dem Bundesmodell ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Da dies letztlich nur das Bundesverfassungsgericht feststellen kann, ist der Klageweg unumgänglich. Dieser steht allerdings erst dann offen, wenn ein grundsteuerpflichtiger Eigentümer gegen seinen Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt hat und dieser vom Finanzamt zurückgewiesen wurde. Um diese Entscheidung zu erzwingen, gibt es das Mittel der Untätigkeitsklage. (Veröffentlichung STB Web/BdSt vom 07.09.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kosten für Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

12.09.2023
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 13.06.2023 - 2 K 1045/22 E) stellen die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Im Streitfall besuchte die hochbegabte Tochter der Kläger entsprechend einer schriftlichen, amtsärztlichen Befürwortung ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Die Aufwendungen für den Internatsbesuch machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung, soweit die gezahlten Schulgelder nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ab und begründete dies mit dem fehlenden Nachweis der Zwangsläufigkeit und dem Hinweis, dass es sich bei Internatskosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten handele. Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Aufwendungen für einen Privatschulbesuch sind Kosten der privaten Lebensführung und grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Privatschulkosten nur unter ganz engen Voraussetzungen als unmittelbare Krankheitskosten angesehen werden; erforderlich ist, dass der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet. Beides sei, so das FG Münster, im Streitfall nicht gegeben. Darüber hinaus stellt die Hochbegabung eines Kindes auch keine Krankheit im Sinne des § 33 EStG dar. Gegen das Urteil des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. VI B 35/23) erhoben. (Zum Volltext der Entscheidung des FG Münster gelangen Sie hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Ertragsteuerliche Beurteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale

07.09.2023
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BStBl. 2023 I S. 7) neu geregelt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG). Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zu dieser Neuregelung Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027). Es geht dabei unter anderem auf unterschiedliche Gestaltungen der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ein, erläutert den Abzug der Tagespauschale und gibt zahlreiche Anwendungsbeispiele. Die Neuregelung gemäß des JStG 2022 ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG). Zum Volltext des BMF-Schreibens gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Vorsteuervergütungsverfahren - Frist bis zum 30.09.2023 beachten

05.09.2023
Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben. Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2022 muss spätestens bis zum 30.09.2023 gestellt werden.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Umsatzsteuerliche Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen

31.08.2023
In der Vergangenheit (vor dem 01.01.2023) ist eine sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden. Der Betreiber konnte sodann unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch nehmen, musste aber in diesem Fall neben dem Verkauf des erzeugten Stroms auch den selbst genutzten Strom der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 01.01.2023 können Betreiber die Photovoltaikanlage jetzt steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und unterliegen hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich unter dem 27.02.2023 ein Anwendungsschreiben (Aktenzeichen III C 2 - S 7220/22/10002 :010) erlassen, das jedoch in einigen Punkten zur Verunsicherung geführt hat. Die Finanzverwaltung NRW hat hierzu wie folgt Stellung genommen: Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90 %igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird. Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) ist nicht erforderlich; der ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug kann rückwirkend nicht versagt werden. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar, die grundsätzlich mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern ist. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird diese Steuer jedoch nicht erhoben. Hat der Betreiber dagegen beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er an die Steuerpflicht für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). (Auszug aus einer Veröffentlichung des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

29.08.2023
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem andren Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der Leistungen für eine Betriebsveranstaltung bezieht, nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Dient eine Betriebsveranstaltung demgegenüber lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Entscheidungsfall hatte ein Unternehmer seine 32 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier in ein von ihm angemietetes Kochstudio eingeladen. Im Rahmen eines Kochevents bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei professionellen Köchen gemeinsam das Abendessen zu. Für das Event sind Kosten i. H. von 4.664,68 Euro brutto angefallen; auf jeden Teilnehmer entfielen somit Kosten i. H. von ca. 145 Euro. Der Unternehmer machte den entsprechenden Vorsteuerabzug i. H. von 744,78 Euro geltend, - nach Auffassung des BFH zu Unrecht: Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichen Rahmen beschränkt, sondern erfolgte als "Teambuilding-Event" zur Verbesserung des Betriebsklimas, sodass ein Vorsteuerabzug ausscheidet. Ausnahmsweise wird der Vorsteuerabzug jedoch gewährt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine "Aufmerksamkeit" im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt. Wegen Überschreitung der insoweit in er Umsatzsteuer geltenden Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer ist diese Ausnahme allerdings nicht einschlägig. Der BFH weist hier ausdrücklich darauf hin, dass die erfolgte gesetzliche Neuregelung in der Einkommensteuer, wonach für Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen nunmehr ein Freibetrag von 110 Euro statt der bisherigen Freigrenze von 100 Euro gilt (§ 19 Abs. 1 Sat 1 Nr. 1a EStG), für die Umsatzsteuer nicht anzuwenden ist. (BFH-Urteil vom 10.05.2023 - V R 16/21; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Yoga-Kursleiterin ist rentenversicherungspflichtig

25.08.2023
Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Die Klägerin gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Später erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig. Yogakurse dienen der Weiterbildung und sind keine bloße Beratung Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Teilnehmenden spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei hier unbedeutend. VHS-Kurse dienten vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung. (Auszug aus einem Beitrag des Portals STB web vom 07.08.2023; zum Urteil des LSG Hessen vom 28.03.2023 - L 2 R 214/22 gelangen Sie hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Vorteile bei Saisonjobs für Studenten und Abiturienten

23.08.2023
Immer mehr Studentinnen und Studenten müssen neben dem Studium arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das bestätigt die 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks (DSW). Viele arbeiten als wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität oder haben einen steuerfreien 520-Euro-Minijob. Alternativ kann gerade während der Semesterferien ein Aushilfs- oder Saisonjob attraktiv sein. Damit können sie bis zu drei Monate lang unbegrenzt sozialversicherungsfrei dazu verdienen, empfiehlt der Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Saison- und Aushilfsjobs für Studenten sozialversicherungsfrei Aushilfs- und Saisonjobs haben einen Vorteil: Jobben Studentinnen und Studenten nicht mehr als 70 Tage im Jahr oder befristet maximal drei Monate lang, können sie ihren Verdienst während dieser Zeit unbegrenzt sozialversicherungsfrei einstreichen. Das gilt auch für den Arbeitgeber: Er muss keine Sozialabgaben leisten, egal wie viel die Helfer verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten. Allerdings muss er selbstverständlich den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Auch die Steuer bleibt moderat. Es werden entweder 25% Pauschalsteuer oder die normale Lohnsteuer fällig. Übernimmt der Chef allerdings nicht die 25% Pauschalsteuer, ist es für Studierende in der Regel günstiger, stattdessen den Lohn ganz normal zu versteuern. Der Arbeitgeber berechnet dann die Lohnsteuer entsprechend der persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Erst ab einem Gehalt von 1.290 Euro im Monat wird bei Nichtverheirateten in der Steuerklasse I Lohnsteuer einbehalten. Doch diese einbehaltene Lohnsteuer bekommen die jungen Leute - wenn auch erst 2024 - meist durch die Einkommensteuererklärung für 2023 wieder zurück. Von ihrem Jahresbruttolohn werden dann pauschal schon mal der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro und 36 Euro Sonderausgabenpauschale abgezogen. Ihre gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ebenfalls steuermindert berücksichtigt. Liegt am Ende das zu versteuernde Jahreseinkommen 2023 unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro, musss das Finanzamt die übers Jahr einbehaltene Lohnsteuer komplett erstatten. Achtung bei Jobben zwischen Abitur und Studienbeginn Aufpassen müssen Abiturientinnen und Abiturienten, die nach dem Abitur für zwei Monate jobben und dabei mehr als 520 Euro im Monat verdienen: Ein Aushilfs- oder Saisonjob ist nur dann für sie sozialversicherungsfrei, wenn es sich bei dem Job nicht um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt. Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, das heißt, es sich quasi eine ganz normale berufsmäßige Erwerbstätigkeit handelt. Für Abiturientinnen und Abiturienten, die an der Uni oder Hochschule studieren wollen, gerade ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen oder im Bundesfreiwilligendienst sind, trifft dies nicht zu und es bleibt deshalb bei der Sozialversicherungsfreiheit. Übrigens: Auch ein Nebenjob als Übungsleiterin oder Übungsleiter kann sich steuerlich lohnen. Wer beispielsweise in einem gemeinnützigen Sportverein als Trainer jobbt, kann 3.000 Euro durch die Übungsleiterpauschale steuerfrei erhalten. Kommt noch ein Ehrenamt hinzu - zum Beispiel als Kassierer des Vereins - sind zusätzlich bis zu 840 Euro Aufwandentschädigung im Jahr steuerfrei. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Künstlersozialabgabe 2024

21.08.2023
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven ist für die Durchführung der Künstlersozialversicherung zuständig. Die Betriebsprüfung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber erfolgt durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Für das Jahr 2024 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5 % betragen. Zur Künstler¬sozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) wurde am 14.07.2023 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach Darstellung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, sind mit dem dramatischen wirtschaftlichen Einbruch infolge der Corona-Pandemie auch die künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte im Jahr 2020 um fast 20 % zurückgegangen. Insbesondere für 2022 ist eine deutliche Erholung der sog. Honorarsumme und - damit verbunden - der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe zu beobachten. Der Erholungsprozess fand dabei mit deutlich größerer Dynamik statt, als es zunächst zu erwarten war. Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Pandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 tragen zur finanziellen Stabilisierung der Künstler¬sozialkasse bei und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstler¬sozialversicherung in Höhe von 5 % beibehalten werden kann. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMAS vom 14.07.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Montagekosten der Photovoltaikanlage als Handwerkerleistung absetzbar!

16.08.2023
Jetzt lohnt sich eine neue Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach im selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich gleich mehrfach: Beim Kauf einer solchen Anlage entfällt bei einer Leistung von bis zu 30 kWp bereits seit 01.01.2023 die Mehrwertsteuer von 19 %. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 17.07.2023 (Az.: - IV C 6 - S 2121/23/10001 :001) klargestellt, dass auch für das Installieren der Anlage durch Fachleute ein Steuerrabatt möglich ist. Solche Aufwendungen sollen wie andere Arbeiten von Handwerkern im Haushalt begünstigt sein. Steuerermäßigung für Installation von steuerbefreiten Photovoltaikanlagen Die Steuerermäßigung kann für im eigenen Haushalt installierte PV-Anlagen in Anspruch genommen werden. Das kann auf dem Balkon der Wohnung, auf dem Wohngrundstück oder auf dem selbst genutzten Ferienhaus sein. Die einzige Bedingung ist, dass die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei sind. Doch das dürfte meist der Fall sein. Rückwirkend zum 01.01.2022 müssen Betreiber ihre Einnahmen nicht mehr versteuern, die sie durch eine PV-Anlage mit einer Leistung von maximal 30 kWp auf dem Dach ihres Einfamilienhauses und/oder deren Nebengebäude erzielen. Das gilt auch für Anlagen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses oder eines anderen Gebäudes, deren Leistung höchstens 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit beträgt. Maximal 1.200 Euro Steuerabzug für Handwerkerleistungen Lässt zum Beispiel ein Ehepaar eine PV-Anlage mit 9 kWp auf dem Dach seines Einfamilienhauses montieren, können sie die Kosten für den Handwerker in ihrer Steuererklärung geltend machen. Begünstigt ist auch, wenn die Fachleute die Anlage vor Ort warten oder reparieren. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro im Jahr an Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für sämtliche Handwerkerarbeiten im Haushalt steuermindernd berücksichtigt werden. Davon zählen 20 %, sodass maximal 1.200 Euro Steuerersparnis drin ist. Wurden bereits andere berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen im Jahr durchgeführt, reduziert sich folglich die höchstmögliche Steuerersparnis um den bereits verbrauchten Anteil. Materialkosten bleiben immer außen vor und sollten in der Rechnung extra ausgewiesen sein. Wichtig ist auch, dass die Rechnung per Kontoüberweisung und nicht bar beglichen wird. Wird die Anlage aus öffentlichen Fördermitteln finanziert und sind daher keine Kosten entstanden, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Bei der Steuererklärung helfen Lohnsteuerhilfevereine für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de). (Auszug aus einer Information des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Corona-Hilfen - erneute Fristverlängerung für Einreichung der Schlussabrechnungen

14.08.2023
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen, die bereits bis zum 31.08.2023 verlängert wurde, ist nun erneut bis zum 31. Oktober 2023 verlängert worden. Im Einzelfall kann zudem auf Antrag innerhalb der Schlussabrechnungsfrist, also bis zum 31.10.2023, eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 gestellt werden. Hierauf weist das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hin. Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Verlängerung gilt ausdrücklich nicht für die Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind. (Meldung im Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWK und des BMF ) Link


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Rentner: Fehler bei der Datenübermittlung - Finanzamt berechnet zu hohe Steuern

12.08.2023
Vielen Rentnerinnen und Rentnern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung. Das Finanzamt berechnet auf den Zuschlag zur gesetzlichen Rente Steuern, obwohl der Grundrentenzuschlag rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 steuerfrei ist. Das Problem: Die Deutsche Rentenversicherung konnte die elektronischen Daten Anfang dieses Jahres noch nicht korrekt an das Finanzamt melden, weil die Steuerfreiheit erst Ende letzten Jahres mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wurde. Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belastet es erstmal die Haushaltskasse der Menschen, die ohnehin wenig Rente haben. Damit den betroffenen Rentnerinnen und Rentnern unter anderem auch bei weiteren Sozialleistungen, zum Beispiel dem Wohngeld, keine Nachteile entstehen, hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) eine kurzfristige Klärung beim Bundesfinanzministerium der Finanzen eingefordert. Die Korrekturen der Rentenversicherung müssen schnellstmöglich erfolgen. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Wer darauf Anspruch hat, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung von sich aus. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Rentenbezugsmitteilung prüfen Jährlich übermittelt die Rentenversicherung die erhaltene Bruttorente für das vergangene Jahr automatisch an das Finanzamt. Welche Beträge gemeldet wurden, steht in der "Information über die Mitteilung an die Finanzverwaltung" für das jeweilige Jahr, sog. Rentenbezugsmitteilung. Diesen Beleg kann jede Rentnerin und jeder Rentner kostenlos bei der Rentenversicherung anfordern. Wer den Grundrentenzuschlag 2021 und/oder 2022 erhalten hat, sollte prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag - das ist die Bruttojahresrente - fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Richtig ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Der BVL empfiehlt, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind. Zwar hat das Finanzamt den falsch übermittelten Betrag zunächst versteuert, die Rentenversicherung ist jedoch verpflichtet, die falsch übermittelten Daten zu korrigieren und erneut elektronisch zu melden. Anschließend muss das Finanzamt den falschen Steuerbescheid ändern und die zu viel gezahlten Steuern erstatten. Automatische Korrektur kommt auf jeden Fall Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht nötig. Sobald dem Finanzamt die korrigierten Daten vorliegen, wird es den falschen Steuerbescheid nach § 175b Abgabenordnung korrigieren. Dies geschieht automatisch - auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist. Übrigens ist die Höhe des Grundrentenzuschlags abhängig vom zu versteuernden Einkommen und den Erträgen aus Kapitalanlagen wie Zinsen und Dividenden über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (801 Euro bis 2022). Deshalb sollten Seniorinnen und Senioren in der Steuererklärung sämtliche Ausgaben absetzen, wie z.B. Spenden und Pflegepauschbeträge, selbst dann, wenn ihr Einkommen so niedrig ist, dass sie gar keine Steuern zahlen müssen, rät der BVL. (Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. vom 12.07.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

09.08.2023
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in drei Revisionsverfahren klargestellt, dass immer die konkreten tatsächlichen Umstände einer Tätigkeit über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entscheiden. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist demnach nicht deshalb schon ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Die natürlichen Personen in den drei Verfahren waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG und GmbH). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Inhalt und Durchführung der Verträge entscheidend Das Bundessozialgericht hat am 20.07.2023 in allen drei Verfahren entschieden, dass - wie in anderen Statusverfahren auch - die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändere der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richte sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge. (Mitteilung des Portals STB Web vom 21.07.2023; zum Volltext der Entscheidungen des BSG Aktenzeichen: B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Wachstumschancengesetz (Referentenentwurf)

07.08.2023
Am 17.07.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Unerwünschte Steuergestaltungen sollen effektiv unterbunden werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen: Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglich-keiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO) und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG Digitalisierung des Spendenverfahrens - Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen Reform der Zinsschranke Einführung einer Zinshöhenschranke Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechts¬modernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) (Auszug aus dem Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 14.07.2023; zum Volltext des Referentenentwurfs gelangen Sie hier: Wachstumschancengesetz)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Daten von Online-Vermietungsportal aufbereitet und an Länder versandt

02.08.2023
Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt. Damit werden die Bundesländer in die Lage versetzt, die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgeberinnen und Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor. Hamburg hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Millionen US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern. Die Hartnäckigkeit der Steuerfahndung Hamburg in dem ersten Gruppenersuchen hat sich nach Mitteilung der Finanzbehörde Hamburg ausgezahlt. Durch die erneute Datenanforderung wird die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften konsequent fortgeführt. Für bisher steuerunehrliche Vermieterinnen und Vermieter ist das Entdeckungsrisiko deutlich gestiegen. (Pressemitteilung der Finanzbehörde Hamburg) Hinweis: Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur handelt es sich bei den abgefragten Informationen um Daten des US-Unternehmens Airbnb.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Nach der Hochzeit: Die Qual der Wahl bei der Steuer

31.07.2023
Es ist Sommer und die Hochzeitssaison ist in vollem Gange. Brautpaare, die sich zurzeit trauen lassen, dürfen sich über Sonne und warme Temperaturen freuen. Nicht ins Schwitzen kommen sollten sie, wenn es um ihre künftige Steuererklärung geht. Denn Verheiratete haben die Qual der Wahl, ob sie sich zusammen oder getrennt veranlagen lassen. Hier kommt die Frage auf, welches Steuermodell für Ehepaare günstiger ist. Nach der Hochzeit kommt das Ehegattensplitting Haben zwei sich Liebende geheiratet, werden sie als unbeschränkt Steuerpflichtige vom Finanzamt gemeinsam veranlagt. Das heißt sie verschmelzen steuerlich gesehen zu einer Steuerperson. Dies geschieht entweder durch Ankreuzen auf der Steuererklärung oder automatisch, wenn kein Kreuz gesetzt wurde. Der Vorteil liegt darin, dass Ehepaare ihre Steuererklärung gemeinsam erstellen können und somit nicht nur Doppelarbeit, sondern in der Regel auch Steuern einsparen können. Das Zauberwort heißt Ehegattensplitting. Es bringt einige Vorteile mit sich und gilt rückwirkend für das ganze Hochzeitsjahr, auch wenn erst Ende Dezember geheiratet wird. So kommen für beide Ehegatten die zwei Grundfreibeträge voll zum Tragen, auch wenn ein Gehalt darunter liegt. Gemeinsam werden nicht so hohe Steuersätze erreicht, weil der höhere Steuersatz durch den niedrigeren im Mittel gedrückt wird. Schöpft einer von beiden seine Freibeträge, wie den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, nicht aus, kann die Differenz vom anderen Ehepartner genutzt werden. Wie hoch ist die Steuerersparnis? Das lässt sich pauschal nicht sagen. Der Steuervorteil fällt umso höher aus, je größer die Einkommensdifferenz der beiden ist. Nehmen wir an, ein Mann hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 50.000 Euro und eine Frau von 20.000 Euro. Als unverheiratetes Paar wird die Einkommensteuer für den Einzelnen nach der Grundtabelle berechnet. Der Mann muss 11.343 Euro und die Frau 1.956 Euro an Einkommensteuern abführen. Die summierte Steuerlast beträgt folglich 13.299 Euro. Sind die beiden miteinander verheiratet und lassen sich zusammen veranlagen, wird für die Einkommensteuer die Splittingtabelle herangezogen. Dabei wird beider Einkommen erst addiert (macht zusammen 70.000 Euro) und dann halbiert sozusagen wieder aufgesplittet. Von diesen 35.000 Euro wird die Steuer berechnet. Sie beträgt 6.216 Euro pro Person. Mal zwei macht das eine Steuerlast von 12.432 Euro für das Paar aus. Mit dem Ehegattensplitting fallen in diesem Beispiel also 867 Euro weniger an Steuern an. Verdient die Ehefrau im Beispiel nur 15.000 Euro im Jahr, steigt der Steuervorteil auf 1.187 Euro an. Alle Jahre wieder eine neue Wahl Es steht Ehegatten grundsätzlich frei, ob sie sich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Dies ist unabhängig von der Wahl der Steuerklassenkombination. Was im Einzelfall vorteilhafter ist, sollte durchgerechnet werden. Ein Lohnsteuerhilfeverein berechnet das automatisch bei der Erstellung der Steuererklärung. Die Entscheidung, welche Veranlagungsart gewählt wird, muss jedes Jahr von Neuem getroffen werden. Wird nichts angekreuzt, nimmt das Finanzamt standardmäßig die gemeinsame Veranlagung und nicht die günstigere Variante an. Allerdings sollte man die Entscheidung nicht dem Finanzamt überlassen. In zahlreichen Fällen fahren Eheleute mit einer Einzelveranlagung besser. Bei einer hohen Abfindung, beim Bezug von Entgeltersatzleistungen oder hohen Krankheitskosten eines Ehepartners sollte die einzelne Veranlagung beispielsweise in Erwägung gezogen werden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung fällt der Steuerbonus hingegen umso höher aus, je größer das Einkommensgefälle zwischen den Partnern ist. Im Fall eines Alleinverdieners ist das Ehegattensplitting also ideal. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Zahl der Kontenabrufe durch die Finanzämter steigt rapide

28.07.2023
Banken pflegen die Stammdaten ihrer Kunden nicht nur in ihren eigenen Datenbanken, sondern auch in eine zentrale Datenbank ein. Dies geschieht zugunsten behördlicher Datenabrufe, die trotz Bankgeheimnis möglich sind. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 58.000 behördliche Kontenabfragen verzeichnet. Im vergangenen Jahr wurden bereits mehr als vierundzwanzig Mal so viele Kontenabfragen registriert. Von den 1.142.926 Behördenabfragen stammen 294.000 von den Finanzämtern aufgrund steuerlicher Verdachtsmomente. Der Trend geht kontinuierlich steil nach oben. Werden wir alle gläsern? Wir erklären, in welchen Fällen das Finanzamt aktiv werden darf. Wann darf das Finanzamt ins Konto schauen? Eine Kontenabfrage ist erlaubt, wenn es um die Überprüfung von Angaben in der Steuererklärung geht, mit dem Ziel, eine Steuerstraftat aufzuklären. Denn Steuerzahlende sind verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Nur wenn alle gemäß ihrer Finanzkraft gleichmäßig Steuern zahlen, kann es in Deutschland eine gewisse Steuergerechtigkeit geben. Um diese sicherzustellen und Steuerhinterziehung aufzudecken, wurde das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit im Jahr 2003 geschaffen. Es regelt, in welchen Fällen und durch welche Organe ein Kontenabruf zu Kontrollzwecken, vorgenommen werden darf. Versäumt es ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt seine Einkommensverhältnisse vollumfänglich oder plausibel mitzuteilen, wird er im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens aufgefordert, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird die entsprechende Auskunft unterlassen, führt das Bundeszentralamt für Steuern im Auftrag des jeweiligen Finanzamtes oder der Steuerfahndung einen Kontenabruf durch. Ob der Kontenabruf gerechtfertigt ist, prüft die anfragende Behörde übrigens selbst. Sofern es für die Ermittlungen nicht hinderlich ist, muss der Steuerpflichtige aber hinterher über den Datenabruf informiert werden. Die Banken selbst erlangen keine Kenntnis davon, wann und wie oft und zu welchem Zweck auf die Daten zugegriffen wird. Welche Daten können eingesehen werden? Im ersten Schritt dürfen die sog. Stammdaten elektronisch abgerufen werden. Diese umfassen bei allen inländischen Bankkonten und Wertpapierdepots die Kontonummer, den Nach- und Vornamen, das Geburtsdatum des Kontoinhabers, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum des Kontos. Auf diese Art und Weise lässt sich leicht und schnell überprüfen, wie viele Konten und Depots eine steuerpflichtige Person bei welchen Banken besitzt. Kontostand und einzelne Umsätze auf den Konten sind in den Stammdaten nicht erfasst und bleiben vorerst geheim. Es sei denn, das Finanzamt wurde fündig und sein Verdacht bestätigt. In der Hälfte aller Fälle werden nämlich verschwiegene Kapitaleinkünfte erfolgreich aufgedeckt. Verweigert der Steuerpflichtige weiterhin die Kooperation mit den Finanzbehörden und klärt falsche oder fehlende Angaben nicht auf, dann dürfen auch die Kontoauszüge samt Kontoständen und -bewegungen bei der Bank im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens erfragt werden. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise zur Beweiserhebung wurde durch das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach geprüft und im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestätigt. Weitere Auskunftsberechtigte sind u.a. die Jobcenter, Sozialämter, Bafög-Ämter, Unterhaltsvorschussstellen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte, Polizei und Zoll. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion)

26.07.2023
Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls ab dem Jahr 2016 regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20 entschieden. Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konser-vative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr (2017) auf An-raten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) - trotz jahre-langer Prüfung - immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte. Die Klägerin machte den Aufwand als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanz-amt lehnte dies unter Berufung auf BFH-Rechtsprechung zu früheren Zeiträumen ab, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handele und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen. Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Inzwischen (jedenfalls ab 2016) bestehe über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benenne das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar. Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA sei unerheblich. Da die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe, sondern medizinisch indiziert gewesen sei, habe es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen, ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen, nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue Förderungen für Ladeinfrastruktur

24.07.2023
Die Bundesregierung will den Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge stärker unterstützen. Hierfür sind zwei neue Förderangebote geplant - sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen. Gesamtvolumen: 900 Millionen Euro. Beide Programme sollen in den kommenden Wochen und Monaten starten. Gesamtvolumen von 900 Millionen Euro Ein Programm richtet sich auf die Förderung der Eigenstromversorgung beim Laden in privaten Wohngebäuden. Dabei sollen Ladestation, Photovoltaikanlage und Speicher kombiniert gefördert werden. Das Programm wird mit bis zu 500 Millionen Euro ausgestattet und soll im Herbst 2023 starten. Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein Elektroauto vorhanden ist. Ein weiteres Förderangebot soll den Aufbau von Schnellladeinfrastruktur finanziell unterstützen. Dabei wird auch ein Netzanschluss für den Betrieb gewerblich genutzter Pkw und Lkw berücksichtigt. Für das Programm ist ein Volumen von insgesamt bis zu 400 Millionen Euro vorgesehen. Der Start soll noch im Sommer erfolgen. Finanziert werden sollen beide Programme über den Klima- und Transformationsfonds, einem Sondervermögen in Höhe von rund 35 Milliarden Euro. Abgewickelt werden sollen die Anträge über die staatliche Förderbank KfW. Wie hoch die Förderung individuell ausfällt, will das Bundesverkehrsministerium zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben. (Aktuelle Online-Mitteilung der Bundesregierung vom 30.06.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter

21.07.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 20.04.2023 VI R 24/20 entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der BFH entschied anders. Er gab den Steuerpflichtigen Recht. Nach der Entscheidung des BFH steht der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen. Soweit das Gesetz zudem verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheini-gung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wonungseigentümergemeinschaft -regelmäßig vertreten durch deren Verwalter- erfolgt ist. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Digitale Rentenübersicht geht an den Start

19.07.2023
Die Digitale Rentenübersicht ist online gegangen. Auf diesem Portal können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Renteninformationen einfach abrufen und einen umfassenden Überblick über ihre Altersvorsorge gewinnen. Was ist die Digitale Rentenübersicht? Das neue Online-Portal unter rentenuebersicht.de führt Informationen über die individuell erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge zusammen und stellt sie übersichtlich und zentral gebündelt dar. So erhalten Bürgerinnen und Bürger Informationen aus einer Hand für die weitere Planung der individuellen Altersvorsorge. Das Angebot im Überblick: Das Portal dient als Grundlage für eine weiterführende Beratung, um mögliche Versorgungslücken frühzeitig erkennen und handeln zu können. Die Daten des Online-Portals können dafür heruntergeladen und weiterverwendet werden. Die Daten liegen dabei immer in der Hand der Nutzerinnen und Nutzer. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenfrei und über jeden gängigen Internetbrowser möglich. Der Zugang erfolgt mittels der Online-Funktion des elektronischen Personalausweises und erfordert die Kenntnis der individuellen Steuer-Identifikationsnummer. Das Portal ist ein zusätzliches Angebot zu den von den Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen. Diese Mitteilungen erhalten die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin. Interessierte Nutzerinnen und Nutzer können Feedback geben und so zur Weiterentwicklung des Angebots beitragen. Welche Anbieter sind zu Beginn schon dabei? Der Kreis der teilnehmenden Anbieter befindet sich noch im Aufbau und wird fortlaufend größer, damit möglichst viele Personen eine umfängliche Übersicht über ihre Altersvorsorge erhalten. Bereits an das Portal angebundenen sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Union Investment. Wer hat an der Umsetzung mitgewirkt? Das Vorhaben wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorbereitet und dessen Umsetzung begleitet. Das Online-Portal wurde unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelt. In das Projekt eingebunden sind neben dem BMAS, dem BMF und der Rentenversicherung auch Vertreterinnen und Vertreter der privaten und betrieblichen Alterssicherung und des Verbraucherschutzes. (Online-Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Homeoffice: Umzugskosten als Werbungskosten

17.07.2023
Das Finanzgericht Hamburg hat die Umzugskosten eines Ehepaares als beruflich veranlasst anerkannt. Im Vordergrund stand die Einrichtung zweier Arbeitszimmer, um in adäquater Weise jeweils im Homeoffice tätig sein zu können. Sachverhalt Die Kläger bewohnten zunächst eine 65 qm große Wohnung ohne Arbeitszimmer und zogen im Juli 2020 in eine 110 qm große Wohnung, in der sie über zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 qm verfügten. In der Steuererklärung erklärten sie die Umzugskosten als Werbungskosten, deren Ansatz das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Gericht folgte allerdings der Auffassung der Kläger. Erleichterung der Arbeitsbedingungen Die Umzugskosten seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Zwar sei eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs nicht eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Der Senat war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch davon überzeugt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe, da dieser erst eine ungestörte Ausübung der Tätigkeit beider Eheleute ermöglicht habe. Pandemiebedingte Veränderung der Arbeitswelt Während früheren BFH-Entscheidungen noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice - ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie - in den letzten Jahren stark ausgeweitet. Dies geht aus dem Urteil des FG Hamburg vom 23.2.2023 (Az. 5 K 190/22) hervor. Die Revision wurde bereits eingelegt (Az. des BFH VI R 3/23) (Auszug aus einer Veröffentlichung von STB Web)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen

14.07.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2023 X R 8/21 entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mathematikstudent im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel - in der Variante "Texas Hold´em/Fixed Limit" - begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 ?, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH bestätigt. Er hat dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist. Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH - unabhängig von der Form des Poker-spiels - nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne - und auch Verluste - keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuerfrei-Falle beim 49-Euro-Jobticket

13.07.2023
Fahren Beschäftigte mit Bus oder Bahn zur Arbeit, dann ist das umweltfreundlich und das Ticket im Idealfall sogar steuerfrei. Anfang Mai startete das Deutschlandticket - besser als 49-Euro-Ticket bekannt - als Nachfolger des begrenzten 9-Euro-Tickets im vergangenen Jahr. Angesichts der aktuell sehr hohen Benzin- und Dieselpreise ist das günstige Monatsticket für den Nah- und Regionalverkehr im ganzen Bundesgebiet für viele eine Überlegung wert. Chefs können den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel begünstigen, indem sie jetzt ein Jobticket einführen. Wird es bereits angeboten, sollten Arbeitgeber darauf achten, ihre Zuschüsse anzupassen, damit die Steuerfreiheit bleibt. Das steuerfreie Gehaltsextra Jobticket Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden einen Bonus für die Fahrten zur Arbeit spendieren. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beide Möglichkeiten sind seit 2019 steuerbefreit, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Mit dem Jobticket oder dessen Bezuschussung wird die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht berührt. Diese steht für andere Sachzuwendungen weiterhin voll und ganz zur Verfügung. Das Jobticket ist somit ein echtes Extra! Nicht zu vergessen, dass auch eine private Nutzung in der Freizeit erlaubt ist. Und es gibt noch einen weiteren Vorteil: Bei einem Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf das Deutschlandticket werden aktuell fünf Prozent Rabatt auf den Ausgabepreis gewährt, sodass es für 46,55 Euro erhältlich ist. Die steuerbegünstigte Alternative Entgeltumwandlung Seit dem Jahr 2020 ist das Jobticket im Rahmen einer Entgeltumwandlung ebenfalls steuerbegünstigt. Das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket wird dabei gegen einen Teil vom Bruttolohn eingetauscht. In dieser Variante ist es nur steuerbegünstigt und nicht steuerfrei, indem der Betrag vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen wird. Für den Beschäftigten kann es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber die 25 Prozent Pauschalversteuerung bei der Gehaltsumwandlung übernimmt. Für den Arbeitgeber ergibt sich nur eine geringe Mehrbelastung, denn er spart sich rund 21 Prozent Sozialversicherungsbeiträge, die er ansonsten hätte zahlen müssen. Wird die Steuerlast auf den Beschäftigten abgewälzt, so hat dieser immer noch einen Steuervorteil. Das Jobticket wird in dem Fall niedriger als mit dem individuellen Lohnsteuersatz versteuert. Auswirkungen auf die Entfernungspauschale Bei der Entgeltumwandlung erfolgt kein Eintrag auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung und Arbeitnehmende können die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent und 38 Cent ab dem 21. Kilometer einfachen Arbeitsweg. Das steuerfreie Jobticket oder die steuerfreien Arbeitsgeberzuschüsse zu diesem führen hingegen zu einem Vermerk auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung und reduzieren die Entfernungspauschale dementsprechend, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt. Achtung: Zuschuss darf die Kosten nicht übersteigen Ist das aktuelle Deutschlandticket günstiger als die bisherige Erstattung für ein Monatsticket, sollte der Arbeitgeber den Erstattungsbetrag auf 49 Euro reduzieren. Erhalten Arbeitnehmende nämlich mehr als die tatsächlichen Ticketkosten, wird die Differenz als Einkommen steuerpflichtig. Es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Kulanzregelung vom 9-Euro-Ticket im Vorjahr, die einen kurzzeitigen Überschuss bei einer balancierten Jahresbetrachtung tolerierte, gilt nicht mehr, da das Deutschlandticket dauerhaft bleibt. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 20.06.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Fallen bei den Kinderbetreuungskosten vermeiden

10.07.2023
Oftmals vergessen Eltern, die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren in ihrer Einkommensteuererklärung abzusetzen. Damit der Steuervorteil funktioniert, sollten einige Regeln beachtet werden, um nichts zu verschenken. Junge Familien sind glücklich, wenn sie einen begehrten Kitaplatz bekommen. Nur so können sie Arbeit und Familie unter einen Hut bringen. Immerhin besuchen über 4 Millionen Kinder laut Statistischem Bundesamt (Destatis) eine Tageseinrichtung. Je nach Bundesland müssen sich Eltern mehr oder weniger an den Kosten beteiligen. Zumindest erkennt das Finanzamt einen Teil ihrer Kosten an, so dass sie Steuern sparen. Betreuungskosten bis zu 6.000 Euro je Kind unter 14 Jahren Viele Eltern wissen nicht, dass sie neben den Ausgaben für Krippe, Kita, Hort auch ihre Kosten für Tagesbetreuer, Au-pairs oder die Betreuung im Internat absetzen können. Die Kosten für die Betreuung der Kinder zählen sogar dann steuerlich, wenn Mütter und Väter eine Auszeit nehmen und nicht berufstätig sind. Sobald der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse leistet, sind jedoch die Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Maximal erkennt das Finanzamt für jedes Kind unter 14 Jahren zwei Drittel der Kosten im Jahr an, also höchstens 4.000 Euro. Für behinderte Kinder können Eltern auch nach dem 14. Geburtstag die Betreuungskosten absetzen, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Wichtig ist, dass Eltern die Rechnungen nicht bar, sondern per Überweisung begleichen. Nur dann akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben. Getrennte Eltern sollten Steuerfallen vermeiden Aufpassen müssen insbesondere Eltern, die nicht zusammenleben. Mütter und Väter können die Betreuungskosten nur geltend machen, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört, also bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil tatsächlich lebt. Ob es verfassungsgemäß ist, dass Kinderbetreuungskosten nur zu berücksichtigen sind, wenn das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört, muss aktuell der BFH klären (Az.: III R 9/22). Der Vater zahlte zwar für Kita und Hort seiner Tochter. Das FG Thüringen verwehrte jedoch den Sonderausgabenabzug, weil das Kind in dem Steuerjahr ausschließlich bei der Mutter lebte. Betroffene Eltern sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das o. a. Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen. Selbst wenn das Kind bei beiden Eltern abwechselnd wohnt, lauert eine weitere Steuerfalle. Denn nur derjenige kann die Kinderbetreuungskosten abziehen, der sie auch bezahlt hat. Auch diese Frage muss der BFH prüfen (Az.: III R 1/22). Für jedes Kind eine Anlage Kind Den Sonderausgabenabzug bekommen die Eltern nicht automatisch. Sie müssen ihre Ausgaben in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung geltend machen. Haben nicht verheiratete oder getrennt lebende Eltern Aufwendungen getätigt, berücksichtigt das Finanzamt pro Elternteil bis zu 2.000 Euro der Kosten. Alternativ können die Eltern einvernehmlich auch eine andere Aufteilung beantragen. Ein Beispiel: Hat eine Mutter 1.800 Euro für die Tagesbetreuung ihrer zweijährigen Tochter 2022 bezahlt, kann sie 1.200 Euro als Sonderausgaben abziehen. Der Vater, der 3.300 Euro übernommen hat, kann 2.200 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Diese Aufteilung beantragen beide Eltern jeweils im Formular. (Auszug aus einer Information des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuerbegünstigung für das Familienheim in der Erbschaftsteuer

07.07.2023
Das Erbschaftsteuergesetz stellt den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Grundsätzlich muss hierfür unter anderem der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben; beim Erwerber muss das Objekt unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt eine Handlung nur dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Dies bedeutet, dass ein Erwerber zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen muss. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2019 II R 37/16, BFHE 264, 512). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einem ersten Urteil (vom 24.10.2019 - 3 K 3184/17 Erb, EFG 2020 S. 214) zunächst entschieden, dass im Fall von umfangreichen Renovierungsarbeiten, die zwar unverzüglich nach dem Erbfall begonnen, aber erst nach ca. 3 Jahren abgeschlossen werden konnten und sodann zur Selbstnutzung durch den Sohn des Erblassers führten, wegen Überschreitens des Sechsmonatszeitraums keine Steuerfreiheit gewährt werden könne. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das FG mit dem Hinweis, es habe zu strenge Maßstäbe an die Gewährung der Steuerbefreiung angesetzt (BFH-Urteil v. 06.05.2021 - II R 46/19, BStBl. 2022 II S. 342). Nach den Ausführungen des BFH kann auch bei Aufnahme der Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Dabei obliegt es dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift. In Anwendung dieser Grundsätze hat das FG Münster nun im zweiten Rechtszug (Urteil vom 30.06.2022 - 3 K 3184/17 Erb, veröffentlicht am 01.06.2023) der Klage stattgegeben. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber - so das FG - nicht anzulasten, da er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gegeben hat, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat (hohe Auftragslage, schlechte Witterungsbedingungen), nicht rechtzeitig ausführen konnten. Im Ergebnis wurde dem Kläger die Steuerbefreiung trotz Überschreitens des Sechsmonatszeitraums gewährt. Zum Volltext der Urteile FG Münster 3 K 3184/17 Erb und BFH II R 46/19 gelangen Sie href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2022/3_K_3184_17_Erb_Urteil_20220630.htmlhier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Auslaufen coronabedingter Gesetzesänderungen

05.07.2023
1. Vorerst kein ermäßigter Steuersatz für Gastronomie ab 2024 Im Finanzausschuss haben die Ampel-Fraktionen einen Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Dafür stimmte neben der Antragstellerin die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Die Abgeordneten der Koalition verwiesen in ihrer Begründung insbesondere auf die Folgen für den Bundehaushalt und die angespannte Haushaltssituation. Die SPD argumentierte, dass der derzeit geltende ermäßigte Steuersatz im Subventionsbericht der Bundesregierung auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt sei. Eine Fortführung könne also erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden. Dieser Äußerung entnahm die antragstellende Unionsfraktion immerhin "eine gewisse Offenheit" für ihr Anliegen. Sie verwies auf Äußerungen sowohl von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) als auch von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP), die während der Corona-Pandemie als Hilfe für die Gastronomie eingeführte Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes fortzuführen. Ferner kritisierte die CDU/CSU-Fraktion einen generellen Stillstand in der Steuerpolitik. Aus der Fraktion von Bündnis90/Die Grünen hieß es, dass die hohen Ausgabenwünsche von CDU/CSU nicht zu deren Eintreten für die Schuldenbremse passten. Eine Fortführung der Steuerermäßigung würde den Bundeshaushalt mit 3,3 Milliarden Euro belasten. Zudem fordere die Union weitere haushaltswirksame Ausgaben. Zugleich habe sich die Situation in der Gastronomie deutlich verbessert, wie eine jüngste Umfrage des Branchenverbandes Dehoga zeige. Die FDP-Fraktion mahnte eine generelle Reform des Umsatzsteuerrechts an mit dem Ziel größerer Einheitlichkeit. Unter Verweis auf die Haushaltslage erklärt die Fraktion, dass der Unionsantrag zur falschen Zeit komme. Auch die AfD-Fraktion kritisierte das uneinheitliche System der Umsatzsteuer und nannte als Beispiel, dass Mahlzeiten, die in Porzellangeschirr serviert würden, künftig wieder mit 19 Prozent besteuert würden, solche in Einwegmaterial aber mit sieben Prozent. Auch die Linke ließ Sympathien für den Unionsantrag erkennen und warnte, dass eine Rückkehr zum erhöhten Mehrwertsteuersatz von Unternehmen genutzt werden könnte, die Preise noch weiter zu erhöhen. Sie verwies auf die Debatte über eine "Gierflation". Für die Gastronomie wären von Anfang an Direkthilfen besser gewesen als Steuerhilfen. Damit begründete die Fraktion ihre Enthaltung zu dem Antrag. (Kurzmeldung heute im bundestag (hib) 473/2023 vom 21.06.2023) 2. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft Ende Juni aus Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld am 30. Juni 2023 auslaufen. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut unserem Forschungsinstitut nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona. Ab dem 01. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. (Presseinfo Nr. 29 der Bundesagentur für Arbeit vom 21.06.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

3-Tage-Zugangsvermutung (FG Münster)

03.07.2023
Nach der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2023 (Az. 8 K 520/22 E) entfällt die Zugangsvermutung auch dann nicht, wenn innerhalb des 3-Tages-Zeitraums planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung stattfindet. Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2022 (einem Freitag) zurückgewiesen. Im Rahmen der Klageschrift, welche beim Gericht am 3. März 2022 einging, gab der Kläger an, dass die Einspruchsentscheidung am 3. Februar 2022 (einem Donnerstag) bei seinem Bevollmächtigten zugegangen sei. Der vom Finanzamt eingesetzte Postdienstleister stellt an der Kanzleianschrift des Bevollmächtigten an Samstagen keine Post zu. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei verfristet erhoben worden, da nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die Einspruchsentscheidung am 31. Januar 2022 (einem Montag) als bekanntgegeben gelte. Die Drei-Tages-Fiktion sei auch anwendbar. Aus Sicht des Senats stand fest, dass die per einfachem Brief versandte Einspruchsentscheidung am 28. Januar 2022 zur Post aufgegeben wurde. Hierfür stützte sich der Senat zum einen auf die Schilderung des Finanzamtes zur Organisation des finanzamtsinternen Postablaufs und zum anderen auf vom Postdienstleister eingeholte Auskünfte inklusive vorgelegter Sendungsdetails zweier in Frage kommender Postsendungen. Dem Kläger sei es demgegenüber nicht gelungen, berechtigte Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabefiktion zu begründen. Hierfür reiche ein abweichender Eingangsvermerk wie z.B. der auf der Einspruchsentscheidung angebrachte Eingangsstempel der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht aus. Auch habe nicht festgestellt werden können, welche Mitarbeiterin des Bevollmächtigten das Eingangsdatum auf der Einspruchsentscheidung aufgebracht hatte. Der vom Kläger geltend gemachten generellen Unzuverlässigkeit des vom Finanzamt eingesetzten Postdienstleisters sei unter Hinweis auf die vom Postdienstleister vorgelegten Postlaufzeitmessungen nicht zu folgen. Bei einer vom Postdienstleister erzielten Zustellquote von 95,5 % für den Zeitraum zwischen Einlieferungstag und dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag könne trotz zweier zustellfreier Tage (Samstag und Sonntag) auch nicht (generell) von einer atypischen Konstellation ausgegangen werden, die die 3-Tages-Fiktion ohne Vorliegen weiterer Umstände entkräfte. Das Finanzgericht Münster weicht damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24.08.2022 (Az. 7 K 7045/20; Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Az.VI R 18/22 anhängig) ab und hat deshalb die Revision zum BFH zugelassen. (Newsletter Juni 2023 FG Münster) Zum Volltext der Entscheidung des FG Münster vom 11.05.2023 (Az. 8 K 520/22 E) gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die Rentenerhöhung zum 1. Juli und ihre Folgen

30.06.2023
Zum 01.07 steigt die gesetzliche Rente an. Im Westen kommt es zu einer Rentenerhöhung von 4,39 % und im Osten von 5,86 %. Rund 21 Millionen Rentner können sich freuen. Doch für zehntausende Rentner mit einer überdurchschnittlichen Rente mündet die Erhöhung in eine erstmalige Steuerpflicht. Die Erhöhung der Bruttorente allein entscheidet zum Glück aber nicht über die Steuerlast. Von ihr gehen noch die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch wer dann über dem Grundfreibetrag liegt, kann Steuern vermeiden oder reduzieren, indem mit der Steuererklärung verschiedene Ausgaben in Abzug gebracht werden. So viel Geld bekommen Rentner ab Juli mehr Bei einer Bruttorente in Höhe von bisher 500 Euro gibt es ab sofort 521,95 Euro im Westen und 529,30 Euro im Osten. Wurde bis dato eine Bruttorente in Höhe von 1.000 Euro überwiesen, fließen ab Juli 1.043,90 Euro im Westen und 1.058,60 Euro im Osten aufs Konto. Betrug die Bruttorente 1.500 Euro, so sind jetzt 1.565,85 Euro im Westen und 1.587,90 Euro im Osten zu erwarten. Die deutliche Rentenerhöhung ist auf die gute Entwicklung von Löhnen und Gehältern und die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro zurückzuführen. Jedoch zehren die derzeit hohe Inflation und die teuren Energiepreise das Rentenplus wieder auf. Tatsächlich haben Rentner also nicht unbedingt mehr als zuvor von ihrem Geld übrig. Wo beginnt die Steuerpflicht für Rentner? Für den Fiskus sind Rentner erst dann interessant, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird. Diese heißt jährlicher Grundfreibetrag und liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro pro Person bzw. bei 21.816 Euro für Zusammenveranlagte. Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, zu dem neben der gesetzlichen Rente auch Einkünfte aus privaten Altersvorsorgemaßnahmen, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus einem Nebenjob zählen. Aufgrund der Rentenerhöhung kann das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag erstmals übersteigen. Doch auch dieser stieg gegenüber dem Vorjahr um 561 Euro bzw. 5,42 % an. Bei geringen Renten ändert sich steuerlich gesehen also nichts. Weiterhin wird ein Rentenfreibetrag berücksichtigt, was bedeutet, dass nur ein Teil der Rente steuerlich relevant ist. Für Renteneinsteiger liegt der Freibetrag in diesem Jahr bei 17 %. Dieser Anteil an der Altersrente wird steuerlich nicht betrachtet. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und wird vom Finanzamt von der ersten Bruttorente in einen Euro-Betrag umgerechnet. Dieser Betrag bleibt für den Rest des Ruhestands unverändert gültig. Rentenerhöhungen wie zum 01.07. dieses Jahres sind demnach nicht inkludiert und werden in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen angerechnet. Mit jedem künftigen Jahr fällt der Rentenfreibetrag um einen Prozentpunkt bis auf null ab. Ab dem Jahr 2040 gibt es somit für Neurentner keinen Freibetrag mehr. Damit können Rentner ihre Steuerlast drücken Neben dem Rentenfreibetrag zieht das Finanzamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der zu versteuernden Rente ab. Ruheständler können aber weitere Posten mit einer Steuererklärung in Abzug bringen. Dazu gehören Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. für eine Haushaltshilfe oder Waschmaschinenreparatur. Wer zur Miete wohnt, findet bei den Mietnebenkosten Positionen, wie den Schornsteinfeger oder die Treppenhausreinigung, in der Abrechnung. Oft können Senioren mit Krankheitskosten bei der Steuer punkten. Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Prothesen, Kur- oder Krankenhausaufenthalte können die Steuerlast als außergewöhnliche Belastungen mindern. Darüber hinaus auch Spenden. Wer einen Behinderungsgrad nachweisen kann, profitiert von einem Behinderten-Pauschbetrag, der bei 384 Euro beginnt und bis zu 7.400 Euro betragen kann. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahresfrist (FG Münster)

29.06.2023
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 3367/20 G) entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. sechs Monate nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten. Im Entscheidungsfall hatte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin einer GmbH, deren Geschäftsführer überraschend gestorben war, mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußert. Der 5-Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war bei allen Objekten um 5 bis 7 Monate überschritten. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, da die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Das Finanzgericht hat dagegen der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die GmbH habe die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne. Im Streitfall hätten jedoch keine derartigen Umstände vorgelegen. So habe die GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung keinen "branchennahen" Hauptberuf ausgeübt. Weder der Zeitraum, um den die Fünfjahresfrist überschritten worden sei, sei mit ca. 6 Monaten als geringfügig einzustufen, noch habe eine vollumfängliche Fremdfinanzierung vorgelegen. Als Indiz gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht spreche vielmehr, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre. Die hohe Anzahl der Verkäufe rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht, da die Veräußerung auf das überraschende Versterben des Gesellschafter-Geschäftsführers und somit auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sei. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 14/23 anhängig. Zum Volltext des Urteils des FG Münster gelangen Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung bis 31.08.2023 verlängert

27.06.2023
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.8.2023 verlängert wurde. Ursprünglich sollte die Frist am 30.6.2023 enden. Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet. Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.8.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Dies geht auf eine Forderung von Deutschem Steuerberaterverband (DStV) und Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zurück, um die Berufsangehörigen im Rahmen des Abrechnungsverfahrens bei Bedarf ausreichend entlasten zu können. (Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 22.06.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Mit der Nebenkostenabrechnung können Mieter steuerlich was rausholen

23.06.2023
Die Kosten für Gas und Strom sind in den vergangenen Monaten explodiert. Viele Mieter fürchten daher die jährliche Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters oder der Hausverwaltung, weil diese mit einer gewaltigen Nachzahlung verbunden sein kann. Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom lassen sich leider nicht steuerlich absetzen. Aber es gibt zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen können. Deshalb lohnt es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln. In die Steuererklärung gehören alle Ausgaben, die für Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten in der Wohnung, in Gemeinschaftseinrichtungen, am Haus, im Garten, am Grundstück oder angrenzenden Bürgersteig angefallen sind. Wurden die Kosten per Überweisung oder Lastschrift aus eigener Tasche beglichen, können sie steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Zahlung anteilig an den Vermieter oder an eine Firma geflossen ist. Was sind Handwerker- und was haushaltsnahe Dienstleistungen? Gerade in Mehrfamilienhäusern gibt es zahlreiche technische Anlagen, die regelmäßig überprüft und gewartet werden müssen. Zudem werden die Pflege und Bewirtschaftung von Mietshäusern oftmals an externe Dienstleister vergeben, damit sich der Vermieter nicht laufend kümmern muss. Solche Kosten legt der Vermieter üblicherweise auf die Wohnparteien um. Zu den gängigsten Handwerkerleistungen zählen: Schornsteinfeger Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Austausch von Verbrauchsmessungszählern Beseitigung von Graffitis Weißeln vom Treppenhaus Wärmedämmung oder Fassadenanstrich Beseitigung von Wasserschäden Schönheitsreparaturen Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Arbeiten, die man für gewöhnlich auch selbst erledigen könnte. Hier ein paar Beispiele Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste Reinigung Treppenhaus und Gemeinschaftsräume Rasen mähen, Hecke stutzen und Austausch von Pflanzen Laubentfernung von Bürgersteig und Zufahrten Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen Schädlingsbekämpfung Insgesamt winkt ein Steuerbonus von 5.200 Euro pro Jahr Nach dem Einkommensteuergesetz können von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen jeweils 20 % der Arbeitskosten einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu den jeweils gültigen Höchstbeträgen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen ist ein Steuervorteil von maximal 1.200 Euro pro Jahr, für haushaltsnahe Dienstleistungen von 4.000 Euro drin. Im besten Fall können Mieter ihre Steuerlast also um 5.200 Euro in einem Jahr direkt senken. Ein ordentlicher Steuernachlass, der nicht verschenkt werden sollte. Mieter haben das Recht auf eine steuerkonforme Nebenkostenabrechnung Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Material und Entsorgung. Daher ist es bei der Rechnungslegung wichtig, dass die Kosten für Arbeitszeit, Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien getrennt voneinander ausgewiesen werden. Nur dann erkennt sie das Finanzamt an. Ist die Nebenkostenabrechnung nicht ausreichend transparent, sollten Mieter diese reklamieren und eine Bescheinigung nach § 35a anfordern. Im BMF- Schreiben vom 09.11.2016 in der Anlage 2 ist ein Muster vorzufinden, an dem sich der Vermieter oder die Hausverwaltung orientieren können. (Auszug aus einer Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuerliche Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

21.06.2023
Ziele und Hintergrund des Gesetzes Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll der private Vermögensaufbau unterstützt und mehr privates Kapital für Zukunftsinvestitionen in Klimaschutz und Digitalisierung mobilisiert werden. Der Kapitalmarkt soll moderner, internationaler und weniger bürokratisch werden, um so den deutschen Finanzmarkt und den Standort Deutschland attraktiver zu machen und starke Impulse für die Aktienkultur in Deutschland zu setzen. Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Eckpunkte dazu hatten das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz im Juni 2022 gemeinsam vorgelegt. Nun liegt seit April 2023 ein Referentenentwurf für das ZuFinG vor; das Gesetz soll bis Jahresende in Kraft treten. Eckpunkte Die Eckpunkte sehen unter anderem folgende Verbesserungen vor: Absenkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro und Prüfung weiterer Vereinfachungen bei den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang Erleichterung von Anlagen von institutionellen Investoren im Bereich Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU sowie bessere Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen wie Special Purpose Acquisition Companies. Digitalisierung des Kapitalmarkts, indem z. B. die Möglichkeit von Aktienemissionen mit elektronischen Wertpapieren geschaffen wird (etwa mit der Blockchain-Technologie oder vergleichbaren Technologien) Prüfung einer verbesserten Übertragbarkeit von Kryptowerten Einführung von Mehrstimmrechtsaktien stärkere Digitalisierung und Internationalisierung von Aufsicht und Aufsichtsrecht Anreize zum Vermögensaufbau insbesondere mittels Anlage in Aktien durch Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage steuerliche Novellierung und dadurch Erleichterung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung Steuerliche Erleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Nach geltender Rechtslage führt der den Beschäftigten gewährte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) zu einem geldwerten Vorteil. Geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sind steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 EStG). Darüber hinaus regelt § 19a EStG die aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen. Die Besteuerung wird hier bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Verkauf, Ablauf einer zeitlichen Vereinbarung, Beendigung des Dienstverhältnisses) ausgesetzt. Künftig soll der steuerfreie Höchstbetrag für die Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen für alle Unternehmen auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben werden. Außerdem soll für kleinere und mittlere Unternehmen der Anwendungsbereich der Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung erheblich erweitert werden: Die Besteuerung aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Beteiligung ist erst bei Veräußerung der Beteiligung oder bei Arbeitgeberwechsel vorgesehen; die Frist für die finale Besteuerung - unabhängig von einer Veräußerung der Anteile und dem Arbeitgeberwechsel - soll von 12 auf 20 Jahre verlängert werden. Ferner sieht das Gesetz bei kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit einer Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % für alle Besteuerungstatbestände der Mitarbeiterkapitalbeteiligung vor. Aufhebung der Einkommensgrenze bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen Weitere finanzielle Anreize zum breiten Vermögensaufbau soll eine Änderung des 5. Vermögensbildungsgesetzes schaffen. Hier sieht der Referentenentwurf des ZuFinG insbesondere für den Vermögensaufbau mittels Anlage in Aktien Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage vor. So wird die Einkommensgrenze bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen aufgehoben, um alle Arbeitnehmer zu begünstigen. Damit werden künftig auch Arbeitnehmer erreicht, die wegen Überschreitens der der Einkommensgrenzen keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten haben. Auch Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber üblicherweise keine Vermögensbeteiligungen mit steuerlicher Förderung anbieten (z. B. Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, bei Verbänden und Kirchen), sollen ab 2024 einen Vermögensaufbau über Vermögensbeteiligungen betreiben können. Aber: Keine Finanzierung mehr durch Entgeltumwandlung Zur Sicherstellung des Ziels der Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals sieht der Gesetzesentwurf auch eine Begleitregelung vor. Während aktuell Mitarbeiterkapitalbeteiligungen auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden können, soll die steuerliche Begünstigung künftig lediglich auf Fälle beschränkt sein, in denen die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) gewährt wird. (Auszug aus einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen vom 03.04.2023 sowie aus dem Monatsbericht des BMF Mai 2023; zum Referentenentwurf des ZuFinG gelangen Sie hier)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kosten für Hausnotruf nur im Ausnahmefall absetzbar

19.06.2023
Ein Hausnotruf-System in der Wohnung sorgt im Notfall rund um die Uhr für schnelle Hilfe. Menschen mit einem Pflegegrad 1 erhalten dafür in der Regel einen Zuschuss von ihrer Pflegekasse. Ist vertraglich vereinbart, dass der Dienstleister selbst Hilfe vor Ort leistet, können die Kosten, natürlich abzüglich etwaiger Zuschüsse, steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Anders ist es allerdings, wenn der Hausnotruf lediglich in einer Servicezentrale - also außerhalb des Haushaltes - empfangen und daraufhin der Rettungsdienst oder ein Angehöriger verständigt wird. Dann bringen die Kosten keinen Steuernachlass. Nur Ausgaben für unmittelbare Helfer im Haushalt mindern die Einkommensteuer. Das hat jüngst der BFH in zwei Entscheidungen klargestellt (Az.:VI R 7/21, VI R 8/21). Kein Steuerabzug für Hausnotruf ohne Soforthilfe Geklagt hatten zwei Seniorinnen, die allein im eigenen Haushalt leben und sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Servicezentrale wenden können. Da das Finanzamt die Kosten dafür nicht anerkennen wollte, zogen sie bis vor den BFH in München. Doch dieser winkte ab, denn der Dienstleister sei nicht im Haushalt der alleinstehenden Frauen im Einsatz, sondern außerhalb in der Service-Zentrale per Telefon. Steuervorteil bei Hausnotrufsystem in betreuten Wohnanlagen Anders sieht es regelmäßig bei Bewohnern einer betreuten Wohnanlage aus. Diese können den Hausnotruf regelmäßig als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, weil hier die Pflegekraft unmittelbare Hilfe in der Wohnung leistet, nachdem sie per Notrufpiepser verständigt wurde. Das hat der BFH bereits in einem früheren Fall entschieden (Az.: VI R 18/14). Neben dem Hausnotruf sind Rechnungen z. B. für die Reinigung, Gartenarbeiten, Pflege- und Betreuungsdienste, Zubereiten und Servieren von Speisen von insgesamt 20.000 Euro im Jahr als haushaltsnahe Dienste steuerlich begünstigt. 20 % davon, also maximal 4.000 Euro, können die Steuerschuld mindern. Kostet beispielsweise ein anerkannter Betreuungsnotruf 600 Euro im Jahr, mindert das direkt die Steuerschuld um 120 Euro im Jahr - und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Ist der Hausnotruf nicht nur eine Vorsorgemaßnahme, sondern aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, gehören die Ausgaben wie andere Krankheits- und Pflegekosten in der Steuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen. Diese wirken sich steuerlich aus, wenn insgesamt im Jahr mehr als die individuelle zumutbare Belastung zusammenkommen. Wie hoch diese ist, hängt jeweils vom Einkommen und Familienstand ab. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen mit sofortiger Wirkung (BMF)

15.06.2023
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurden eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG) für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) eingeführt. Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen nach der Abgabenordnung (§ 138 Abs. 1 und Abs. 1b AO) grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 12.06.2023 eine neue Regelung zur Anzeigepflicht über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie zur Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung von Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen getroffen. Danach wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden, auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten. In Einzelfällen können die Finanzämter jedoch zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern. Die Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde. Ferner hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine neue Broschüre (Stand 03.05.2023) zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Diese richtet sich insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen. (Das BMF-Schreiben vom 12.06.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007 :012 - finden Sie hier. Die Broschüre des BMF steht auf der Homepage des BMF zum Download (Zu finden: hier) bereit.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 (PUEG)

14.06.2023
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Bundesregierung Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht. Weitere Ziele des Gesetzes sind die Stabilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und die Stärkung der Digitalisierung in der Langzeitpflege. Die Finanzierung erfolgt unter anderem über die Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023. Der reguläre Beitragssatz wird zu diesem Datum um 0,35 % angehoben. Ebenfalls zum 01.07.2023 wird in Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 (1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16) der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Es gelten somit ab 01.07.2023 folgende Beitragssätze: Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %) Mitglieder mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %) Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %) Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %) Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %) Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %) Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %. (Für das Bundesland Sachsen gelten abweichende Beitragssätze) (Auszug aus einer Veröffentlichung des Bundesgesundheitsministerium vom 26.05.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Neubau-Förderprogramm für Familien (WEF) ab 01.06.2023

13.06.2023
Am 1. Juni 2023 ist das Programm "Wohneigentumsförderung für Familien" (WEF) gestartet. Es unterstützt Familien mit kleinen und mittleren Einkommen dabei, ein eigenes Haus zu bauen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge zu machen. Familien mit einem Jahreseinkommen in Höhe von maximal 60.000 Euro erhalten zinsverbilligte Kredite. Warum gibt es das Förderprogramm WEF? Für Familien mit geringen oder mittleren Einkommen ist der Wunsch nach den eigenen vier Wänden durch die steigenden Baukosten und Bauzinsen schwierig umzusetzen. Das Förderprogramm schafft eine gezielte Entlastung bei den Baukosten. Anspruchsberechtigte Familien können durch das Programm zinsverbilligte Darlehen bei ihrer Hausbank erhalten. Das neue Förderprogramm entlastet so Familien schon vor Beginn des Bauvorhabens und spürbar über einen langen Zeitraum. 2023 stellt der Bund anspruchsberechtigten Familien dafür bis zu 350 Millionen Euro zur Verfügung, welche für die zehnjährige Zinsverbilligung eingesetzt werden. Wer erhält die neue Förderung? Die neue Förderung erhalten Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und einem maximal zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro, zuzüglich 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt. Voraussetzung: Die Familie wird selbst in dem Eigentum wohnen, verfügt nicht über anderes Wohneigentum und hat kein Baukindergeld erhalten. Wie hoch ist die neue Förderung? Der Zinssatz des KfW-Darlehens liegt zum Programmstart bei 1,25 Prozent effektivem Jahreszins für einen Kredit mit bis zu 35 Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung, Anpassungen sind im Programmverlauf möglich. Damit liegt der Zinssatz für WEF rund drei Prozentpunkte unter dem aktuellen Zinssatz für vergleichbare Hausbankdarlehen und ist zudem unabhängig von der Bonität der einzelnen Kundinnen und Kunden (Stand 1. Juni 2023). Kredithöchstbeträge für die Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude": 1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 140.000 Euro 3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 165.000 Euro ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 190.000 Euro für die Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude - mit QNG": 1 oder 2 Kinder: bis zu 190.000 Euro 3 oder 4 Kinder: bis zu 215.000 Euro ab 5 Kinder: bis zu 240.000 Euro Das maximal zu erreichende Kreditvolumen beträgt 240.000 Euro. Welche baulichen Kriterien muss man erfüllen, um die Förderung zu beantragen? Förderfähige Neubauten müssen als Mindeststandard den Effizienzhaus 40 (EH 40) erfüllen und darüber hinaus nachweisen, dass der maximale Treibhausgasemissionsbetrag im Lebenszyklus des Gebäudes eingehalten wird. Um eine höhere Förderstufe zu erreichen, ist der Nachweis des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erforderlich. Folgende Stufen werden gefördert: Klimafreundliches Wohngebäude Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn das Wohneigentum im Standard Effizienzhaus 40 errichtet wird und die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) erfüllt. Die Wärmeerzeugung darf dabei nicht auf Basis fossiler Energie oder Biomasse erfolgen. Über weitere Einzelheiten zu den technischen Mindestanforderungen informiert das KfW-Merkblatt. Klimafreundliches Wohngebäude - mit QNG Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude - mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-PREMIUM) bestätigt. Wie funktioniert die Förderung? Energieeffizienz-Expertinnen und -experten einbinden Für den Antrag ist ein Energieeffizienz-Experte oder eine Expertin einzubinden. Sie prüfen die Einhaltung der Anforderungen an das Gebäude. Kredit beantragen und erhalten Der Kredit wird vor Beginn des Vorhabens bei einem Finanzierungspartner beantragt und der Kreditvertrag geschlossen. Vorhaben durchführen und nachweisen Nach Erhalt der Zusage kann begonnen werden. Der Energieeffizienz-Experte oder die Expertin prüft und bestätigt die Einhaltung der Anforderungen an das Gebäude und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung", die dann umgehend beim Finanzierungspartner einzureichen ist. Das neue Förderprogramm des BMWSB entlastet somit Familien schon vor Beginn des Bauvorhabens und spürbar über einen langen Zeitraum. Durch die zinsverbilligten Kredite sind Ersparnisse bis zu 30.000 Euro (Familien mit bis zu zwei Kindern und dem Neubau eines klimafreundlichen Hauses) gegenüber einem nicht staatlich geförderten Kredit möglich. Es schafft damit eine gezielte Entlastung bei den Baukosten. (Auszug aus einer aktuellen Veröffentlichung der Bundesregierung vom 01.06.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

BFH: Berufsausbildungkosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit keine Werbungskosten

12.06.2023
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne erfordert eine geordnete Ausbildung auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder interner Vorschriften eines Bildungsträgers mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und regelmäßig eine Abschlussprüfung (vgl. § 9 Abs. 6 EStG). Fehlt es an einer abgeschlossenen Erstausbildung, sind die Kosten einer späteren Berufsausbildung lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigungsfähig. Dieser Sonderausgabenabzug ist jedoch auf 6.000 Euro jährlich begrenzt. Der Werbungskostenabzug ermöglicht dagegen ggfs. einen Verlustvortrag in Folgejahre. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 15.02.2023 VI R 22/21) gilt dies auch für den Fall, dass vor Abschluss der Berufsausbildung eine mehrjährige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Im Entscheidungsfall hatte ein Steuerpflichtiger zunächst ein 20-monatiges Praktikum und anschließend eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik ausgeübt, bevor er eine Ausbildung zum Piloten absolvierte. Mangels zuvor erstmalig abgeschlossener Ausbildung ließ der BFH den Kostenabzug für die Pilotenausbildung nur als Sonderausgaben zu. Zum Volltext des BFH-Urteils gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen

09.06.2023
Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21) sind Aufwendungen für die Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik), das in einem Fitnessstudio absolviert wird, nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Das Gericht begründet dies mit der Tatsache, dass sich die Beiträge nicht vollständig den zwangsläufigen Heilbehandlungskosten zuordnen ließen. Vielmehr würden mit dem Mitgliedsbeitrag auch Leistungen abgegolten, die nicht mit den verordneten Kursen zusammenhängen und die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden könnten, z. B. die Benutzung der Sauna. Diese Leistungen gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Dass diese automatisch im Beitrag an das Fitnessstudio inkludierten Leistungen nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeiten darstellen, sei irrelevant. Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, wie sie § 33 Abs. 1 EStG fordert, nach Ansicht des Gerichts an der Möglichkeit, die ärztlich verordneten Kurse auch außerhalb des Fitnessstudios - z. B. in einem Verein - durchführen zu können. Allein die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkosten sowie die größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich der Durchführung und Nachholung der Kurse könnten die Zwangsläufigkeit nicht begründen. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht allerdings, ob etwas Anderes gelten könne, wenn dem Steuerpflichtigen zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung steht. Eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien war im Entscheidungsfall nicht möglich, sodass eine steuerliche Berücksichtigung insgesamt nicht möglich war. Zwischenzeitlich ist die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH VI R 1/23). Zum Volltext des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kindergeld für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde

07.06.2023
Wie der BFH mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen. Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich u. a. dann berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bestimmt sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite. Das Opferentschädigungsgesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versorgungsleistungen vor, die es dem Bundesversorgungsgesetz entnimmt. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht. Im Streitfall erhielt das Kind eine Beschädigtengrundrente. Eine solche Grundrente dient in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit dient sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen. Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Haftung des GmbH-Geschäftsführers (BFH)

05.06.2023
Nach § 34 AO hat der Geschäftsführer einer GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen; er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Werden Steuern der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht rechtzeitig abgeführt, kann das Finanzamt ihn grundsätzlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen. Der Geschäftsführer kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäfte absehen bzw. das Amt niederlegen. Dies hat der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 15.11.2022 - VII R 23/19) erneut bestätigt. Im Entscheidungsfall hatte der Geschäftsführer sich darauf berufen, dass die Geschäfte der GmbH tatsächlich durch seinen Sohn geführt worden seien. Außerdem sei er wegen seines fortgeschrittenen Alters und mangels persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen. Dies entlastet den Geschäftsführer nach Auffassung des BFH jedoch nicht: Zwar ist ein GmbH-Geschäftsführer nicht verpflichtet, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst zu erledigen, sondern kann diese Pflichten grundsätzlich auch auf andere Personen übertragen; den Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann er jedoch nur vermeiden, wenn er die Personen, denen der die Erledigung der steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auswählt und laufend überwacht. (Zum Volltext des BFH-Beschlusses VII R 23/19 gelangen Sie hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Bundestag beschließt Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen

02.06.2023
Der Bundestag hat am 11.05.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union ansässig sind oder Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen und hierdurch eine informierte öffentliche Debatte zu ermöglichen, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 wird der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches (HGB) um einen neuen Unterabschnitt ergänzt, in dem Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten, Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte sowie Sanktionsvorschriften vorgesehen sind. Auch das Recht der Abschlussprüfung wird punktuell angepasst. Darüber hinaus wird unter anderem die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, erweitert und die Verbunddefinition des § 271 Absatz 2 HGB klarer und weiter gefasst. Durch die vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen des Gesetzentwurfs wird unter anderem das in § 342 o Absatz 2 HGB-E vorgesehene Bußgeld sowie das in § 342 p Satz 4 vorgesehene Ordnungsgeld auf jeweils maximal 250.000 Euro erhöht. Zunächst weggelassene Angaben müssen zudem von den Unternehmen nun schon nach 4 Jahren veröffentlicht werden. Die Richtlinie ist bis zum 22.06.2023 in das deutsche Recht umzusetzen. Die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 in der Entwurfsfassung der Bundesregierung vom 15.02.2023 (BT-Drucks. 20/5653) sowie die vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen vom 10.05.2023 (BT-Drucks. 20/6758) finden Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben (BFH)

01.06.2023
Hat ein Erblasser letztwillig Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe grundsätzlich den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs kann der Nacherbe zur Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten auch den Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Hierunter fallen z. B. Beerdigungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Zwar ist der Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; da Vor- und Nacherbfall jedoch erbschaftsteuerlich als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln sind, kann der Pauschbetrag auch für jeden Erbfall angesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 01.02.2023 - Az. II R 3/20) klargestellt. Ein Nachweis, dass tatsächlich überhaupt Kosten angefallen sind, ist für den Abzug des Pauschbetrags nach dem aktuellen Urteil des BFH nicht (mehr) erforderlich; insoweit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert. (Zur Vollversion des BFH-Urteils Az. II R 3/20 gelangen Sie hier)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen

30.05.2023
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind. Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro sowie November- und Dezemberhilfen von 42.448 Euro gewährt. Höhere Gewinne als vorher Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Kläger hingegen war der Auffassung, diese seien ermäßigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten beim Kläger zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil der Kläger im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer. FG: Überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen Das FG Münster hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2023 (Az.: 13 K 425/22 E) abgewiesen. Soweit sich der Kläger mit seiner Argumentation wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 hätten diese aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen sei, belege letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften. (Auszug aus dem STB Web - Portal für Steuerberater)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuerbonus für den Frühjahrsputz

24.05.2023
Wer seinen Garten oder seine Wohnung verschönern lassen möchte, kann Steuern sparen. Allerdings nur, wenn die Rechnung der beauftragten Firma nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt wird. So viel Steuerabzug ist möglich Bevor der Frühjahrsputz losgeht, sollten Stpfl. wissen, ob die Kosten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen oder zu den Handwerkerarbeiten zählen. Denn für beide Aufwendungen gibt es unterschiedliche Höchstbeträge: Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird maximal 4.000 Euro Steuerabzug gewährt, für Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück des Stpfl. ausgeführt werden. Gartenarbeiten können auch Handwerkerkosten sein Um die Höchstbeträge maximal auszuschöpfen, sollte klar sein, welche Arbeiten jeweils den Abzugsposten zuzuordnen sind. Der Bonus für Handwerkerleistungen ist mit maximal 6.000 Euro Ausgaben schneller ausgeschöpft als der für haushaltsnahe Dienstleistungen mit insgesamt 20.000 Euro im Jahr. Generell zählen davon 20 % der Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Außen vor bleiben Materialkosten wie für Muttererde oder Pflanzen. Die reine Gartenpflege wie Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten, Pflanzen und Laub entfernen, gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich dem Grünschnitt, den die Gartenfirma als Nebenleistung entsorgt. Wird der Garten um- oder neugestaltet, sind die Aufwendungen als Handwerkerleistungen begünstigt. Dasselbe gilt, wenn die Fachleute einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen. Sämtliche Reinigungsarbeiten wie das Säubern des Gehwegs vor dem Wohngrundstück, das Reinigen der Abflussrohre oder das Fensterputzen sind wiederum haushaltsnahe Arbeiten. Steuervorteil auch mit einem Ferienhaus Den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es sogar für das selbst genutzte Ferienhaus auf Mallorca. Das gilt für sämtliche zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen - sei es für den Hausmeisterservice, der sich nur um das Rasenmähen und Blumengießen kümmert oder für Handwerkerarbeiten. Stpfl. müssen nachweisen können, dass sie die Rechnung unbar beglichen haben. Die Belege müssen sie grundsätzlich nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber parat haben, falls das Finanzamt diese anfordert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

22.05.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt. Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt. Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie ggf. die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt. Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Not-rufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272). Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die Zeit nach dem Abi gestalten, dass das Kindergeld nicht verloren geht

16.05.2023
Die Zeit zwischen Abi und Studium richtig nutzen Endlich das Abitur in der Tasche. Erleichterung macht sich bei den diesjährigen Absolventen der Gymnasien breit. Monatelang wurde für die finalen Prüfungen gepaukt und nun steht die große, weite Welt offen. Viele zieht es da erstmal hinaus. Dafür sprechen zahlreiche gute Argumente: sich selbst zu finden, völlig andersartige Erfahrungen zu sammeln und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Viele der jetzigen Möglichkeiten kommen auch nicht wieder, wenn man erstmal unter Vertrag steht und eine Ausbildung begonnen hat. Doch diese Freiheit der Jungen kann zu einer Einbuße des Kindergeldes führen, wenn man sich nicht auskennt. Die Lohi erklärt, in welchen Fällen es zu einer Fortzahlung des Kindergeldes oder zu einer Unterbrechung kommt. Freiwilligendienste werden vom Staat voll unterstützt Jugendliche haben oft ein ausgeprägtes Gespür für soziale Gerechtigkeit oder Umweltschutz und wollen sich gerne in die Gesellschaft einbringen. Viele entscheiden sich daher für ein freiwilliges soziales, ökologisches oder ökumenisches Jahr und bewerben sich beim europäischen bzw. internationalen Freiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst. Hierbei handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die der Staat unterstützt. Somit bekommen die Eltern das Kindergeld weiterhin ausbezahlt, wenn der Träger des Dienstes anerkannt und zugelassen ist. Damit es zu keiner Unterbrechung der Zahlungen kommt, sollte der Vertrag zeitnah bei der Familienkasse vorliegen. Vier Monate für einen freiwilligen Wehrdienst Auch der Entscheidung, einen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr zum Schutz des Vaterlandes abzuleisten, steht das Kindergeld nicht komplett entgegen. Wird die Grundausbildung mit einer anschließenden Dienstpostenausbildung absolviert, wird zumindest für die ersten vier Monate - die dreimonatige Grundausbildung eingeschlossen - Kindergeld gezahlt. Wer im Anschluss an die Grundausbildung eine Ausbildung bei der Bundeswehr beginnt, erhält Kindergeld aufgrund der Berufsausbildung wie bei jedem anderen Unternehmen auch. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein militärisches Berufsbild, z. B. zum Unteroffizier, handeln, auch die Ausbildung in zivilen Berufen, wie etwa zum Telekommunikationselektroniker, gilt. Längere Praktika müssen berufsbezogen erfolgen Eine Möglichkeit, die Berufsfindung abzusichern, ist ein Praktikum im anvisierten Bereich. Bis zu drei Monate Praktikum im Inland zur Orientierung werden von der Familienkasse mit Kindergeld unterstützt. Hier können nicht nur wertvolle Erfahrungen in der Praxis gesammelt werden, sondern man bekommt einen guten Überblick, ob die spätere Berufswahl zu einem passen könnte. In jedem Fall ist die Berufsberatung vorab zu kontaktieren. Länger andauernde Praktika werden kindergeldtechnisch bis zu zwölf Monate unterstützt, aber nur, wenn sie für das Studium oder den Beruf erforderlich sind. Dies ist selbstverständlich anhand der Studienordnung oder des Berufsbildes nachzuweisen. Auch den Praktikumsvertrag und die Ausbildungsinhalte lässt sich die Familienkasse in diesem Fall vorlegen. Wer die beruflichen Erfahrungen freiwillig sammelt, muss eine Unterbrechung beim Kindergeld in Kauf nehmen. Wird die Übergangszeit bis zum Studienbeginn mit einem Praktikum genutzt, so ist dieser Zeitraum von bis zu vier Monaten ohnehin vom Abitur bis zur Aufnahme des Studiums kindergeldtechnisch abgedeckt. Vorausgesetzt, eine Bewerbung auf einen Studienplatz und die entsprechende Meldung bei der Familienkasse sind erfolgt. Kommt es zu einer Studienplatzabsage für den Herbst, darf das Praktikum auch länger dauern, sofern eine erneute Bewerbung auf einen Studienplatz im Sommersemester vorgenommen wird. Für die Wartezeit auf einen Studienplatz gibt es nämlich keine Vorschriften. Au-pair-Aufenthalte gelten nicht als Berufsausbildung Junge Damen träumen oftmals von einem Au-pair-Aufenthalt im Ausland. So kommen sie eine Zeit lang in ihr Wunschland und leben dort behütet in einer Familie. Sie kümmern sich dort teilweise um den Haushalt und die Kinder der Gastfamilie und können mit dem Taschengeld, das sie vor Ort bekommen, gleichzeitig in ihrer freien Zeit das fremde Land erleben und erkunden. Da eine Tätigkeit als Au-pair nicht als Berufsausbildung eingestuft wird, besteht an sich kein Anspruch auf Kindergeld. Auch als Vorbereitung beispielsweise für eine Ausbildung zur Erzieherin zählt Au-pair nicht, da die Ausbildungsordnung einen solchen Aufenthalt nicht vorschreibt. Allerdings kann die Au-pair-Zeit mit einer Sprachausbildung kombiniert werden, sodass man sich wieder für das Kindergeld qualifizieren kann. Der Umfang des Sprachunterrichts ist gesetzlich geregelt und muss mindestens 10 Wochenstunden bei einem zertifizierten und anerkannten Sprachinstitut umfassen. Alternativ hilft ein Abschluss mit einem offiziellen Sprachzertifikat, wie TOEFL, denn das wird als Ausbildung gewertet. "Work & Travel" schließt weitestgehend Kindergeld aus Wer lieber herumreist und dabei Geld mit Gelegenheitsjobs verdient, verliert für diese Zeit meist sein Kindergeld. Denn hier gilt ebenfalls, eine Work-and-travel-Erfahrung ist keine Ausbildung. Ausnahmen gibt es aber. Beschränkt sich das Work-and-travel-Programm auf die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung, verfällt der Anspruch nicht. Aber auch die Kombination mit einem Sprachkurs mit denselben Anforderungen wie bei Au-pair-Aufenthalten können zu einer Fortführung des Kindergeldanspruchs führen. Und wer die Wartezeit auf seinen Studienplatz damit füllt, ist ebenfalls fein heraus. Konkret heißt das, dass für das Wintersemester kein Studienplatz zu ergattern war und die Bewerbungen für das kommende Sommersemester laufen. Beim Auslandsstudium kommt es auf die Dauer an Solange es sich um ein Auslandssemester oder -jahr während des Studiums handelt, wirkt sich das nicht aufs Kindergeld aus. Denn hier bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel in Deutschland bestehen und der Wohnsitz im Ausland weist einen vorübergehenden Charakter auf. Wer von Anfang an im Ausland oder länger als 12 Monate in einem anderen Land studieren möchte, bekommt das Kindergeld nur, wenn eine laufende Bindung zu Deutschland nachgewiesen werden kann. Bei einem Studium in einem der Nachbarländer sollten z.B. die Wochenenden am elterlichen Wohnort verbracht werden. Ansonsten wird erwartet, dass das Kind die Semesterferien regelmäßig zu Hause verbringt. Bei einem Studium in den USA oder Australien wird es nicht ganz so leicht, die regelmäßige Verbindung nach Deutschland nachzuweisen. Hier lässt sich die Familienkasse gerne mal die Flugtickets für die Ferien vorlegen. Einzig beim reinen Gap Year gibt es keine Ausnahme Oder doch? Wessen Horizont gerade bis zu den Abschlussprüfungen reichte und wer von der Vielfalt der Optionen erschlagen ist, legt gerne mal ein Orientierungsjahr ein, um herauszufinden, was er im Leben möchte. Wer sich im sogenannten "Gap Year" ungeschickt anstellt, dem wird das Kindergeld leider gestrichen. Es sei denn, dieser Artikel wurde aufmerksam gelesen. Denn es ist nicht unmöglich, ein Selbstfindungsjahr vorneweg so zu gestalten, dass die Spielregeln fürs Kindergeld eingehalten werden. Wer sich rechtzeitig informiert und clever handelt, als auch der Familienkasse seine Lebensumstände entsprechend meldet, dem fällt es nicht schwer, eine Regelung zu nutzen, bei der auch einfach chillen, nichts tun oder eine Weltreise drin ist. Neben der Familienkasse berät übrigens auch die Lohnsteuerhilfe Bayern zum Thema Kindergeld. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 09.05.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten

15.05.2023
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind. Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus einem Drittstaat (BFH)

11.05.2023
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird. Zu diesem Ergebnis ist der BFH in einem aktuellen Urteil gelangt. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Durch diese Regelung soll ein ansonsten eintretender doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden. Im Entscheidungsfall (BFH-Urteil vom 14.12.2022 - X R 25/21) bezog der Kläger Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die er teils im Inland und überwiegend in China ausübte. Der auf die Betätigung in China entfallende Anteil des Arbeitslohns war nur dort zu besteuern (Art. 15 Abs. 1 DBA China) und wurde im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und d DBA China i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der auf die Auslandstätigkeit entfallende Arbeitslohn wurde nach § 4 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung vom 12.07.2001 (BGBl II 2002 S. 82) in die Beitragsbemessung für die inländische Renten- sowie Arbeitslosenversicherung einbezogen, sodass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit steuerfreien Einnahmen bestand. Damit greift das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG. Die Ausnahmevorschrift in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a) ist nur auf steuerfreien Arbeitslohn aus einem EU/EWR-Staat sowie der Schweiz anwendbar; werden die Vorsorgeaufwendungen in einem solchen Beschäftigungsstaat nicht berücksichtigt, sind Sonderausgaben im Inland berücksichtigungsfähig. Auch verfassungsrechtlich ist ein Sonderausgabenabzug nicht geboten, wie der BFH weiter ausführt. Zum Volltext des BFH-Urteils vom 14.12.2022 - X R 25/21 gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BFH)

10.05.2023
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands neben dem Innehaben einer Wohnung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Mit der Frage nach der finanziellen Beteiligung hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil befasst (BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 39/19). Danach sind Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Hierzu zählen vornehmlich die Kosten, die für die Nutzung des Wohnraums aufgewendet werden müssen bzw. die durch dessen Nutzung entstehen (z. B. Finanzierungs- oder Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten, Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten), sowie die sonstigen Kosten der Haushaltsführung in der Wohnung (z. B. Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation etc.). Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, PKW und Gesundheitsvorsorge. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf dabei - so der BFH - nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen - einschließlich solcher am Jahresende - an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht. Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Zum Volltext des BFH-Urteils vom 12.01.2023 - VI R 39/19 gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Besteuerung von Geflüchteten aus der Ukraine

09.05.2023
Bei der in bestimmten Fällen drohenden Doppelbesteuerung von Einkünften von Geflüchteten aus der Ukraine zeichnet sich keine schnelle Änderung ab. In einer Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 26.04.2023 beurteilten die Fraktionen einen Vorstoß der Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer zumeist kritisch. Die Kammer hatte Fälle von Geflüchteten geschildert, die auch nach ihrer Flucht weiter für Unternehmen in der Ukraine tätig sind und von dort Lohn beziehen, der in der Ukraine auch versteuert werde. Nach 183 Tagen Aufenthalt in Deutschland müssten diese Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden. Trotz einer laut Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnung der deutschen Steuern werde diese von den ukrainischen Behörden nicht gewährt. Die Kammer empfahl, in diesen Fällen wie bei Grenzgängern während der COVID-Zeit vorzugehen und keine Besteuerung in Deutschland vorzunehmen. Die aufgrund der Flucht erzwungenen Aufenthaltstage in Deutschland sollten als Arbeitstage in der Ukraine klassifiziert werden. Die Bundesregierung stellte dazu fest, dass in diesen Fällen nicht wie bei den Konsultationsvereinbarungen mit Nachbarländern während der COVID-Zeit vorgegangen werden könne. Denn eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene könne auf Dauer kein Doppelbesteuerungsabkommen modifizieren. Es gebe auch keine Initiative aus der Ukraine dazu. Hilfen für die Ukraine sollten besser auf nichtsteuerlicher Ebene realisiert werden. Nach Angaben der SPD-Fraktion handelt es sich nicht um Einzelfälle. Es sollte überlegt werden, ob man nicht jenseits der Vorschläge der Kammer zu einer Lösung kommen könne. Die CDU/CSU-Fraktion vertrat den Standpunkt, eine Unterstützung der Ukraine sollte direkt aus dem Bundeshaushalt erfolgen und nicht über die Steuern. SPD- und Unionsfraktion regten an, nach einer gemeinsamen europäischen Lösung zu suchen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilte die Einschätzung der Regierung, dass es nicht der richtige Weg sei, ein durch Gesetz beschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen auf Verwaltungsebene zu ändern. Es sollte zusammen mit der Ukraine nach einer Lösung gesucht werden. Auch die FDP-Fraktion unterstützte die Haltung der Regierung. Genauso wie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich auch die FDP-Fraktion für eine unbürokratische Lösung aus. Die AfD-Fraktion gab zu bedenken, dass die Betroffenen nicht freiwillig hier sein. Das unterscheide sie von den anderen Fällen. Der unfreiwillige Aufenthalt sei nicht ohne weiteres als Wechsel des Wohnsitzes anzusehen. Die Fraktion Die Linke teilte grundsätzlich die Rechtsauffassung der Regierung. Ukrainische Staatsbürger sollten besser über die steuerlichen Fragen informiert werden. Außerdem empfahl die Fraktion, mit der Ukraine Gespräche zu dem Thema aufzunehmen. (Quelle: Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten hib Nr. 304/2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Wie geht es nach dem Abitur mit dem Kindergeld weiter?

04.05.2023
In der Zeit zwischen Abi und Ausbildung wird man nicht fallen gelassen: Für die diesjährigen Abiturienten gehen zwölf oder dreizehn Jahre Schule zu Ende. Jetzt fehlt nur noch das Abiturzeugnis, das je nach Bundesland Ende Juni bis Ende Juli ausgehändigt wird. Für viele geht es noch in diesem Jahr wieder weiter. Schüler, die bereits wissen, was sie mal werden möchten, haben sich schon lange vor den Abi-Prüfungen bei Unternehmen beworben und häufig eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten. Ausbildungsstart ist meist Anfang August oder September. Über eine längere, gleich mehrere Monate lange Pause können sich angehende Studierende freuen. Für sie geht es in der Regel erst im Oktober wieder richtig los, sofern es mit dem Studienplatz klappt. Das Kindergeld kann in dieser Übergangszeit weiter bezogen werden, darauf weist die Lohi hin. Jedoch ist es entscheidend, dass die richtigen Weichen und Anträge gestellt werden. Kindergeld ab 18 gibt es nur auf Antrag Kindergeld gibt es über den 18. Geburtstag hinaus, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen grob erklärt eine Schulausbildung, ein Studium oder eine Berufsausbildung. G9-Abiturienten haben diese magische Altersgrenze während der Schulzeit mehrheitlich überschritten. Zum 18. Geburtstag hat die Familienkasse die Kindergeldzahlungen eingestellt, sofern kein Antrag auf Fortzahlung gestellt wurde. Sollte es versäumt worden sein, das Kindergeld Ü18 für das letzte Schuljahr zu beantragen, kann das im Nachhinein, zumindest für die vergangenen sechs Monate rückwirkend noch getan werden. Dazu wird entweder das Formular "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" oder der schnellere online-Antrag auf der Website der Arbeitsagentur benutzt. Die Lebenssituation des Kindes muss mit einer Schulbescheinigung belegt werden. Kindergeld während Ausbildung oder Studium Fängt das erwachsene Kind nach dem Abitur spätestens nach vier freien Monaten eine Berufsausbildung oder ein Studium an, ist diese Übergangszeit beim Kindergeld abgedeckt. Sobald der Ausbildungsvertrag unter Dach und Fach ist, sollte er in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei den Kindergeldzahlungen kommt. Während der Ausbildung laufen die Zahlungen bis zum 25. Geburtstag weiter, sofern jeweils der erforderliche Nachweis vorliegt. Werden die vier Monate Übergangszeit nach dem Schulabschluss überschritten, so ist das kein Problem, sofern bereits ein Ausbildungsplatz sicher ist. Angehende Studenten haben ihre Immatrikulationsbescheinigungen erst mit Beginn des Studiums - in der Regel erst im Oktober - vorliegen. Wird nach dem Abi gemeldet, dass das Kind studieren möchte, laufen die Zahlungen weiter, bis die Immatrikulationsbescheinigung verfügbar ist. Hat es sich das Kind inzwischen anders überlegt, wird es zu einer Rückforderung des Kindergeldes kommen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, weil noch keine endgültige Entscheidung gefällt wurde, kann das Kindergeld noch im Herbst rückwirkend beantragen, wenn die Einschreibung an der Uni erfolgreich getätigt wurde. Auch hier gilt, dass es das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gibt. Was ist zu tun, wenn es nicht sofort klappt? Attraktive Ausbildungsplätze sind zum Zeitpunkt der Prüfungen in der Regel schon Monate vorher vergeben worden. Im Falle einer Ausbildung ist es entscheidend, dass sich der Absolvent bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter persönlich als ausbildungssuchend meldet. Über die Erklärung "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" wird die Familienkasse über diesen Status informiert. Solange die Suche nach einer Ausbildungsstelle ernsthaft erfolgt und mittels Bewerbungen und Absagen nachgewiesen werden kann, bleibt der Kindergeldanspruch für die Dauer der Ausbildungssuche erhalten. Auch Studenten erhalten nicht immer sofort eine Zulassung zu ihrem Wunschstudium. Dem Numerus Clausus sei Dank. Hier ist es für das Kindergeld ebenso entscheidend, dass eine Rückmeldung bei der Familienkasse erfolgt. Mit der nachgewiesenen Studienplatzabsage geht der Kindergeldanspruch nicht verloren. Vorausgesetzt, im Sommersemester erfolgt eine erneute Bewerbung. Die Wartezeit in Länge eines ganzen Studiensemesters können Studenten dann für beliebige Zwecke nutzen. Ob Praktikum, Freiwilligendienst, Weltreise oder einfach mal dem süßen Nichtstun frönen, solange man vorhat zu studieren, läuft das Kindergeld weiter. Keinen Bock mehr auf Lernen und Ausbildung Für junge Erwachsene unter 21 Jahren, die direkt nach dem Schulabschluss auf der Suche nach einer festen Arbeitsstelle sind, ist es ähnlich geregelt. Solange der Schulabsolvent sich bei der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter "arbeitssuchend" gemeldet hat und dort seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz dokumentiert, kann er bis zum Beginn seiner Arbeitsaufnahme weiterhin Kindergeld beziehen. Das Ausüben eines Minijobs oder Teilzeitjobs mit weniger als 15 Wochenstunden während dieser Zeit ist für den Kindergeldbezug unschädlich. Wird zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine Ausbildung begonnen, können Kindergeldzahlungen erneut beantragt werden, solange der 25. Geburtstag noch nicht erreicht wurde. Neben der Familienkasse berät übrigens auch die Lohnsteuerhilfe Bayern zum Thema Kindergeld. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 02.05.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

03.05.2023
Mit Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22 hat der BFH eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen. Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Wie der BFH nach Anrufung des EuGH weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht. Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 - C-388/14 war sodann vom BFH (Urteil vom 22.02.2017 I R 2/15, Pressemitteilung Nr. 031/17) als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 sein Urteil Timac Agro Deutschland -und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung- bestätigt. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Bessere Steuervorteile für die Arbeit im Homeoffice

02.05.2023
Für einen Teil der Beschäftigten im Büro hatte Corona auch sein Gutes. War früher die Arbeit im Büro Standard, so hat sich die Arbeitswelt seither modernisiert. Nicht alle Arbeitgeber pochen mehr auf eine dauernde Präsenz in der Firma. Stattdessen ist in vielen Haushalten das Homeoffice endgültig eingezogen. In der Arbeitswelt hat man bemerkt, dass die Arbeitsleistung von zu Hause aus genauso gut erbracht wird, beziehungsweise die Produktivität sogar oftmals höher ist und Beschäftigte zufriedener sind. Diese Umstrukturierung der Arbeitswelt wirkt sich auf die Erstellung der Steuererklärung aus. So gab es diesbezüglich weitere Steuererleichterungen, die ab dem Jahr 2023 greifen. Die im Coronajahr 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte ursprünglich nur vorübergehend bis einschließlich dem Steuerjahr 2022 gelten. Sie wurde als Ausgleich für die Mehrkosten, die durch die Arbeit von zu Hause aus entstehen und für solche Fälle, in denen die Betroffenen kein Extra-Arbeitszimmer absetzen konnten, eingeführt. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass sich die Zeiten geändert haben und hat darauf reagiert. Die Homeoffice-Pauschale bleibt nicht nur weiterhin erhalten, sondern es gibt die Tagespauschale jetzt sogar unbefristet und in einer erweiterten Ausgestaltung. Die neue Homeoffice-Pauschale 2.0 Ab dem 01.01.2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro statt wie bisher 5 Euro angesetzt werden. Zudem werden nun anstatt wie bisher 120 Tage im Jahr deutlich mehr Tage, nämlich bis zu 210 Tagen, im Homeoffice steuerlich anerkannt. Wenn man von rund 230 Arbeitstagen pro Jahr ausgeht, ist das ein beachtlicher Anteil. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das ist mehr als doppelt so viel wie in den vergangenen drei Jahren. Darum ist die Homeoffice-Pauschale vorteilhaft Die Homeoffice-Pauschale ist unkompliziert zu beantragen und erfordert im Gegensatz zum Arbeitszimmer keine Kostenaufstellung. Auch muss die persönliche Wohnsituation nicht nachgewiesen werden. Es ist völlig egal, ob die Arbeit am Küchentisch, in einer kleinen Arbeitsecke im Schlafzimmer oder in einem eigenen Arbeitszimmer erledigt wird. Auch spielt es keine Rolle, ob das Homeoffice freiwillig oder vertraglich festgelegt erfolgt und ob ein Arbeitsplatz in der Firma verfügbar ist. Jeder, der nachweislich von zu Hause aus arbeitet, kann sie beanspruchen. Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale Bisher konkurrierte die Homeoffice- mit der Entfernungspauschale, denn pro Tag konnte nur eine der beiden beantragt werden. Nun wurden Ausnahmen geschaffen, bei denen doppelt abgerechnet werden kann. Steht in der sog. ersten Tätigkeitsstätte kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, dann kann sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale beansprucht werden. Dies trifft typischerweise auf Lehrkräfte zu. Vormittags wird in der Schule, also der ersten Tätigkeitsstätte, unterrichtet und nachmittags wird von zu Hause aus der Unterricht vorbereitet. Homeoffice-Pauschale und Reisekosten Auch alle anderen Arbeitnehmenden im Homeoffice müssen seit 01.01. ihren Arbeitstag nicht mehr ausschließlich zu Hause verbringen, um die Pauschale geltend zu machen. Auswärtstätigkeiten sind jetzt erlaubt, solange die Zeit im Homeoffice überwiegt. Parallel zur Homeoffice-Pauschale dürfen jetzt Reisekosten für den Besuch anderer Arbeitsorte geltend gemacht werden. Dies ist z. B. für Außendienstmitarbeiter interessant. Wer vormittags seinen Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner besucht und nachmittags zu Hause seiner Tätigkeit nachgeht, kann bei der Steuererklärung für ein und denselben Tag ebenfalls doppelt kassieren. Wann bringt die Homeoffice-Pauschale tatsächlich Geld? Die Homeoffice-Pauschale, die Entfernungspauschale und die Reisekosten, sie alle fallen unter die Werbungskostenpauschale. Diese wurde für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Dieser Betrag wird bei jedem Arbeitnehmenden vom Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung für das Jahr 2023 berücksichtigt, ganz egal, ob Aufwendungen vorliegen oder nicht. Erst wenn die 1.230 Euro mit den Werbungskosten überschritten werden, bringt das wirklich einen Steuervorteil. Die sechs Euro Homeoffice-Pauschale entsprechen einem einfachen Arbeitsweg von 20 km an einem Arbeitstag. Bei einem kürzeren Arbeitsweg ist die Tagespauschale für zu Hause attraktiver. Beträgt der Arbeitsweg weit mehr als 20 km, ist die Entfernungspauschale steuerlich interessanter. Allerdings fallen dafür mehr Spritkosten an. Sind keine anderen Werbungskosten im Jahr angefallen, macht sich die neue Homeoffice-Pauschale ab dem 206. Homeoffice-Tag steuerlich bemerkbar. Mit der maximal möglichen Anzahl an Arbeitstagen im Homeoffice liegt man bereits um 30 Euro über der Werbungskostenpauschale. Können zusätzliche Fahrt- und Reisekosten oder beispielsweise Arbeitsmittel abgesetzt werden, dann kommt es zu spürbaren Steuervergünstigungen. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter (BMF)

27.04.2023
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben vom 06.04.2023 die Verwaltungsregelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege angepasst. Neben der Definition der Kindertagespflege und der steuerlichen Differenzierung zwischen selbständigen und nichtselbständigen Kindertagespflegepersonen wird die Gewinnermittlung bei selbständigen Kindertagespflegepersonen unter Benennung beispielhafter abziehbarer tatsächlicher betrieblicher Aufwendungen ausführlich dargestellt. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können selbständige Kindertagespflegepersonen künftig statt bisher 300 Euro grundsätzlich 400 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgabe abziehen. Dieser Pauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächliche Betreuungszeit hiervon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Auch für die sogenannten Freihalteplätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, kann anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 50 Euro je Freihalteplatz und Monat abgezogen werden. Bei Belegung der Freihalteplätze erfolgt eine zeitanteilige Kürzung der Pauschale. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden; es ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich. Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen immer nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Ein Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen enthält das BMF-Schreiben ebenfalls. (Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 06.04.2023 - IV C 6 - S 2246/19/10004 :004 gelangen Sie hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Die Reform der GbR durch das MoPeG

25.04.2023
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl 2021 I S. 3436 ff.), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, wurden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig kodifiziert. Nach den neuen Regelungen ist zwischen der - praktisch bedeutsameren - rechtsfähigen Außen-GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt (§§ 705 ff. BGB n. F.), und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB n. F.) ohne Teilnahme am Rechtsverkehr zu unterscheiden. Die rechtsfähige GbR kann sich in das neu eingeführte Gesellschaftsregister (§ 707 BGB n. F.) eintragen lassen. Obligatorisch ist die Eintragung für den Erwerb von Registerrechten wie z. B. bei GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken sowie bei Veränderungen dieser Registerrechte. Eingetragen werden die Namen der Gesellschafter, der Gegenstand der Gesellschaft sowie die Vertretungsrechte. Auf die Eintragung ist durch die Führung des Namenszusatzes "eGbR" hinzuweisen (§ 707 Abs. 2 BGB n. F.). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister eröffnet der GbR bei beabsichtigten Umstrukturierungen künftig die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (Spaltung, Verschmelzung, Formwechsel, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F.). Weitere wesentliche Änderung ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips als Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Das Gesellschaftsvermögen wird künftig nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft zugeordnet (§ 713 BGB n. F.). Damit können u. a. etwaige Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft nur noch in das Vermögen der Gesellschaft, nicht mehr in das Privatvermögen der Gesellschafter erfolgen (§ 722 BGB n. F.). Zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR sind weiterhin die Gesellschafter gemeinsam berechtigt; Abweichendes kann vereinbart werden (§§ 715, 720 BGB n. F.). Die Stimmkraft der Gesellschafter und ihre Beteiligung an Gewinn und Verlust richtet sich künftig grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen (§709 Abs. 3 BGB n. F.), nicht mehr nach Kopfteilen. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des MoPeG sind aktuell unklar. Nach der Gesetzesbegründung BT-Drs. 1927635, 107 und 19/31105, 6) soll das MoPeG nicht zu Änderungen an den ertragssteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften führen. Dennoch bringt die Aufgabe des Gesamthandprinzips zahlreiche steuerliche Fragestellungen mit sich, beispielsweise hinsichtlich der Fortgeltung der Grunderwerbsteuerfreiheit gem. §§ 5, 6 GrEStG im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundbesitz. Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende Februar 2023 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze an die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG-Steueranpassungsgesetz) vorgelegt. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Den Text des MoPeG in verkündeter Fassung finden Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

20.04.2023
Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden. Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Lieferkettengesetz seit 01.01.2023 in Kraft

18.04.2023
Was regelt das Gesetz? Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG - BGBl I 2021 S. 2959) - kurz Lieferkettengesetz -regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, das Recht auf faire Löhne, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ebenso wie wie der Schutz der Umwelt. Für wen gilt das Gesetz? Das Lieferkettengesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen im Inland. Kleine und mittlere Unternehmen unterliegen damit noch nicht direkt dem Gesetz, können aber als Zulieferer eines größeren Unternehmens schon jetzt mittelbar betroffen sein. Welche Maßnahmen fordert das Gesetz? Unternehmen müssen zunächst die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Anschließend werden eine Grundsatzerklärung veröffentlicht und Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen die Menschenrechte sowie Schädigungen der Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen notwendig sind. Weitere Pflichten sind die Einrichtung von Beschwerdekanälen für die Menschen in den Lieferketten und die regelmäßige Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement. Wie wird die Einhaltung des Gesetzes überprüft? Die Umsetzung des Lieferkettengesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Das BAFA kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei die Überprüfung, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen, die Durchführung von Kontrollen, die Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen, die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern. Gibt es Unterstützungsangebote zur Umsetzung Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Vielseitige Hilfen zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sind darüber hinaus auf wirtschaft-menschenrechte.de/umsetzungshilfen zusammengefasst. Außerdem haben das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) uns die BAFA gemeinsam einen FAQ-Katalog erarbeitet, der laufend aktualisiert wird und auf Internetseite des BMAS abgerufen werden. (Auszug aus einer Veröffentlichung des BMAS und der BAFA)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

BMF: Anhebung der Betriebsausgabenpauschale

14.04.2023
Das BMF hat am 06.04.2023 ein aktuelles Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF IV C 6 - S 2246/20/10002:001). Danach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Möglichkeit zur Pauschalierung der Betriebsausgaben wie folgt: bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 Euro jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsklausel fallen, nur einmal gewährt werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höher Betriebsausgaben nachzuweisen. (Zum Volltext des BMF-Schreibens gelangen Sie hier).


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Finanzverwaltung erläutert Neuregelungen zur Bewertung des Grundvermögens

13.04.2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, BGBl I, S. 2805, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 angepasst. Infolge dieser Änderungen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun mit gleichlautenden Erlassen (AEBew JStG 2022 vom 20.03.2023 - FM3-S 3010-6/9) reagiert. In diesen werden Einzelheiten zu den Änderungen des Bewertungsgesetzes ausführlich erläutert und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht. Die Ländererlasse sind für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden. Den Text des AEBewG JStG 2022 vom 20.03.2023 - FM3-S 3010-6/9 finden Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Strenge Voraussetzungen für die Adoption eines Erwachsenen

11.04.2023
Bei den Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption ist einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zufolge ein strenger Maßstab anzulegen. Erbschaftsteuer zu sparen, ist kein ausreichender Grund. Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte haben vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 14.11.2022 (Az. 11 UF 187/22) erneut herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftssteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll. Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein Im konkreten Fall wollte ein Ehepaar ihren Urenkel adoptieren. Dessen leibliche Mutter hatte dem zugestimmt. Das zuständige Amtsgericht hatte eine Adoption abgelehnt. Auch beim OLG hatte das Ansinnen keinen Erfolg: Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Günstige Regelung des Nachlasses Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen solle. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund, so der Senat, sei eine Erwachsenenadoption im vorliegenden Fall abzulehnen. (Auszug aus einer Information auf dem Portal für Steuerberater)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Organschaft im Umsatzsteuerrecht

06.04.2023
Der BFH hat mit zwei die Organschaft betreffenden Entscheidungen zum einen seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung geändert und zum anderen ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Beide Entscheidungen sind nach Vorabentscheidung durch den EuGH ergangen. Mit dem Urteil vom 18.01.2023 XI R 29/22 (XI R 16/18) sieht der BFH die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft entgegen früheren Zweifeln weiterhin als unionsrechtskonform an. Die vom EuGH hierfür genannten Bedingungen (Willensdurchsetzung und keine Gefahr von Steuerausfällen) werden gewährleistet, da der BFH schon bisher die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft nach § 73 AO für die Umsatzsteuer des Organträgers haftet. Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung ändert der BFH allerdings seine Recht-sprechung zur finanziellen Eingliederung. Für das Bestehen einer Organschaft ist zwar weiter im Grundsatz erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nunmehr aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Mit dem Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22 (V R 40/19) soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit sog. Innenumsätze weiter festzuhalten ist. Es handelt sich um das bereits zweite Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache, bei dem es nunmehr um eine Frage geht, die aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH in diesem Verfahren zweifelhaft geworden ist. Nach einer vor einhundert Jahren vom Reichsfinanzhof begründeten Rechtsprechung, die später vom Gesetzgeber in das UStG übernommen wurde, unterliegen Umsätze zwischen den Mitgliedern einer Organschaft nicht der Umsatzsteuer, weil die Organgesellschaft als "unselbständiger" Teil im Gesamtunternehmen des übergeordneten Organträgers angesehen wird. Zweifel an dieser Betrachtung ergeben sich daraus, dass der EuGH die Organgesellschaft als selbständig ansieht und die Organschaft nach seiner Rechtsprechung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen darf. Letzteres könnte zu bejahen sein, wenn der die Leistung von der Organgesellschaft beziehende Organträger, wie im konkreten Streitfall, nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sollte der EuGH entscheiden, dass Innenumsätze entgegen der ständigen BFH-Rechtsprechung steuerbar sind, hätte dies weitreichende Folgen. Umsatzsteuerrechtlich dient die Organschaft als Gestaltungsinstrument für Unternehmer, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Banken und Versicherungen, Unternehmer im Gesundheits- und Sozialwesen und im Bildungsbereich sowie Vermieter von Wohnungen). Nichtabziehbare Vorsteuerbeträge lassen sich bislang für derartige Unternehmen dadurch vermeiden, dass sie mit Dienstleistern Organschaften begründen, sodass die bezogenen Leistungen nicht steuerbar sind. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

04.04.2023
In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der BFH durch Urteil vom 23.11.2022 II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben. Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer. Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

30.03.2023
Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Laut dem BMF kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten. Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern. Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage

28.03.2023
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der BFH mit Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 entschieden. Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer "Transformationstabelle" abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u. a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, sodass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam. Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung an-erkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Bund der Steuerzahler für Senkung der Grunderwerbsteuersätze

24.03.2023
Wie sinnvoll und dringend eine Senkung der Grunderwerbsteuer wäre, belegt eine aktuelle Studie des Instituts für Weltwirtschaft Kiel. Demnach zahlen sich niedrige Grunderwerbsteuern für die Bundesländer letztlich aus. Denn: Bayern und Sachsen haben ihre Steuersätze im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern seit dem Jahr 2007 nicht erhöht. Im Gegenzug waren in diesen beiden Ländern die Bauinvestitionen um ein Vielfaches höher als die Grunderwerbsteuer-Mehreinnahmen, die durch Steuersatzerhöhungen hätten erzielt werden können. Der Bund der Steuerzahler plädiert seit langem für eine Reduktion der Grunderwerbsteuersätze und für die Einführung von Steuerfreibeträgen beim Immobilien-Ersterwerb von Familien. Im Koalitionsvertrag hat die Ampel vereinbart, in diese Richtung aktiv zu werden. Doch bislang fehlt es an parlamentarischen Vorstößen. Der Bund der Steuerzahler fordert deshalb die Ampel dazu auf, gemeinsam mit den Bundesländern die Aktivitäten endlich zu intensivieren, um die Hürden für den privaten Immobilienerwerb zu senken sowie um die Bauwirtschaft zu stärken. Das Grundproblem am Wohnungsmarkt und vor allem beim Immobilienerwerb sind steigende Finanzierungskosten - ob wegen galoppierender Zinsen, hoher Grundstückskosten oder merklich angezogener Rohstoffpreise. Doch der Staat befeuert diese ohnehin dynamische Preisentwicklung zusätzlich und erschwert dadurch den Immobilienerwerb und -besitz. Zugleich profitiert er sogar davon. So halten die Länder beim Immobilienkauf immer mehr die Hand auf, indem sie die Grunderwerbsteuer stetig verteuern - kaum eine Steuerart hat in den vergangenen Jahren so drastisch zugelegt wie die Grunderwerbsteuer. Nahm der Staat 2010 hier noch rund 5 Mrd. Euro ein, mussten Immobilienerwerber zuletzt bis zu 18 Mrd. Euro an den Fiskus zahlen. (Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Steuerfreie Handy-Nutzung

23.03.2023
Die Erstattung von Telefonokosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden. Grundsätzlich ist die private Verwendung betrieblicher Gegenstände durch Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte wie z. B. Laptop, Tablet und Mobiltelefon sieht § 3 Nr. 45 EStG allerdings unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung ausdrücklich Steuerfreiheit vor. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten, R 3.45 LStR). Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern ohne besonderen Verwaltungsaufwand einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen. Soll von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, kann es sich anbieten, dem Arbeitnehmer sein ohnehin vorhandenes Mobiltelefon abzukaufen und es ihm dann unter Übernahme der Verbindungsentgelte unentgeltlich zur privaten Nutzung zu überlassen. Die Finanzverwaltung (H 3.45 LStH Beispiel 2) hat derartige Vereinbarungen in der Vergangenheit nicht anerkannt, sofern das Gerät lediglich zu einem symbolischen Preis von z. B. 1 Euro durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gekauft wurde, da eine solche Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht standhalte. Der BFH (Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20) hat jedoch gegenteilig entschieden und insoweit keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen. Maßgeblich ist, dass das Mobiltelefon aufgrund der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich in das Eigentum des Arbeitgebers übergeht. Außerdem muss die anschließende Überlassung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sein; bei Beendigung der Beschäftigung muss auch die Überlassung enden, wobei das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Den Volltext des Urteils VI R 50/20 finden Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente

21.03.2023
Grundsätzlich ist die gesetzliche Altersrente ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken einkommensteuerlich als Leibrente in der Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" nach § 22 EStG in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu versteuern. Die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils bemisst sich dabei nach dem Jahr des Rentenbeginns und des für dieses Jahr vom Gesetzgeber festgelegten Prozentsatzes, der auf den Jahresbetrag der Rente anzuwenden ist, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Beginn der Rente der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs und damit die formale Erfüllung der Voraussetzungen dieses Anspruchs anzusehen. Die Finanzverwaltung stellt für den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung der Rente ab und verweist insoweit auf den Rentenbescheid. Damit kommen Rechtsprechung und Finanzverwaltung so zu dem gleichen Ergebnis. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, bestimmt sich nach einer aktuellen Entscheidung des BFH der für die Besteuerung maßgebliche Rentenbeginn ebenfalls nach dem tatsächlichen Renteneintritt. Das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Rentenbezug ist in den Fällen aufgeschobener Altersrente somit irrelevant. Der tatsächliche Renteneintritt ergibt sich dabei aus dem vom Rentenberechtigten in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems (siehe § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI für die gesetzliche Altersrente) als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmten Zeitpunkts. Im Ergebnis führt der Aufschub der Altersrente damit zu einer höheren Steuer auf die gesamte Rente, die mit den rentenrechtlichen Vorteilen des Aufschubs und der damit verbundenen höheren Rente abzuwägen ist. Umgekehrt führt eine vorgezogene Altersrente zwar zu rentenrechtlichen Abschlägen, gleichzeitig aber auch zu einer niedrigeren Einkommensteuer. Das Urteil X R 29/20 des BFH im Volltext finden Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erhöhter Steuerfreibetrag für Alleinerziehende senkt die Steuerlast

17.03.2023
Wieviel bringt der Entlastungsbetrag? Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Steuerliche Entlastungsbetrag für ein Kind auf 4.260 Euro ab dem 01.01.2023 angehoben. Bisher gab es bei einem Kind 4.008 Euro. Die Erhöhungskomponente für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind bleibt bei 240 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird von den zu versteuernden Einkünften abzogen, sofern er beantragt wird. Bei einem Steuersatz von 30 % und einem Kind macht das beispielsweise 1.278 Euro Steuerersparnis im Jahr. Das entspricht einer monatlichen Entlastung von rund 106 Euro. Aber nur für "echte" Alleinerziehende Der Gesetzgeber versteht unter Alleinerziehenden ledige, dauerhaft getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Elternteile, die in keiner Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen leben, die finanziell etwas beisteuern können, und zwar unabhängig davon, ob eine finanzielle Beteiligung erfolgt. Wer sich also mit seinem Lebensgefährten, seiner Freundin, Schwester oder Mutter die Wohnung teilt, fällt raus. Lebt ein volljähriges Geschwisterkind mit im Haushalt, ist das unproblematisch, solange für dieses Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Ebenfalls unschädlich ist seit vergangenem Jahr die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen au der Ukraine in den Haushalt. Dreh- und Angelpunkt ist die Haushaltszugehörigkeit Damit ein Elternteil steuerlich als alleinerziehend angesehen wird, muss mindestens ein Kind in seiner Wohnung leben und dort gemeldet sein. Grundvoraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Solange dieser besteht, kann der Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II genutzt werden. Dies schließt nicht nur leiblich Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder ein. Auch eine Oma kann somit als alleinerziehend gelten, wenn sie ein Kind unter diesen Voraussetzungen großzieht. Wie sieht das beim Wechselmodell aus? Übernehmen Mutter und Vater die Kinderbetreuung abwechselnd und ist das Kind in beiden Haushalten gemeldet, gelten beide als alleinerziehend. Dennoch können nicht beide Elternteile den Entlastungsbetrag erhalten. Er wird grundsätzlich nur bei einem Erziehungsberechtigten berücksichtigt, und zwar bei demjenigen, der auch das Kindergeld bezieht. Individuelle Absprachen zwischen den Elternteilen sind nur möglich, wenn sich das Kind bei beiden Eltern zu annähernd gleichen Teilen aufhält. Was passiert bei neuer Partnerschaft - Heirat - Trennung? Nicht nur im Jahr der Trennung, auch im Jahr des Zusammenziehens mit dem Partner sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag ganzjährig erfüllt. Der Gesetzgeber gewährt den Freibetrag dann anteilig für jeden Kalendermonat in dem die Bedingungen zutreffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern im Jahr der Trennung oder Eheschließung einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Splittingvorteil kann in diesem Jahr parallel genutzt werden. Wie kann der Entlastungsbetrag beantragt werden? Angestellte können den Entlastungsbetrag für das erste Kind durch einen Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt oder online in Mein ELSTER beantragen. Für den Erhöhungsbetrag bei weiteren Kindern muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Freibeträge durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der monatlichen Lohnabrechnung, sodass jeden Monat weniger Lohnsteuer abgeführt wird. Wer in der Steuerklasse I verbleibt, kann den gesamten Entlastungbetrag für die Kinder über die Einkommensteuer mit der Anlage Kind nachträglich abrechnen. Nachteilig daran ist, dass das monatliche Haushaltsbudget damit unterjährig geringer ausfüllt als in der Steuerklasse II. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Studierende können ab sofort Energiepreispauschale beantragen

16.03.2023
Seit Mittwoch, 15.03.2023, können Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Dies antwortet die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Bereits in der neunten Kalenderwoche sei eine Pilotphase angelaufen, in der das Antragsverfahren mit ausgewählten Ausbildungsstätten getestet worden sei. Die 200-Euro-Einmalzahlung könne über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden. Hierfür seien die von der Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich. Am 21.12.2022 trat das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz" in Kraft. Ziel sei es, Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Die rund 3,5 Millionen Berechtigten hätten nun 6,5 Monate Zeit, das Geld zu beantragen. (Pressemitteilung des Deutschen Bundestages (hib 181/2023))


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Rentner zahlen aufgrund der Rentenerhöhung zum 01.07.2022 keine höheren Steuern!

15.03.2023
Bin ich in die Steuerpflicht gerutscht oder muss ich mehr Steuern zahlen? Diese Frage stellen sich rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner Jahr für Jahr aufs Neue. Rentenerhöhungen erhalten Rentner regelmäßig jedes Jahr ab dem 01.07. Um wie viel Prozent die Rente erhöht wird, orientiert sich an der Entwicklung des Lohnniveaus. Dabei gibt es eine Differenz bei der Rentenerhöhung zwischen den West- und den Ost-Bundesländern. Fiel die Rentenerhöhung im Westen 2021 noch ganz aus und betrug im Osten lediglich 0,72 %, so gab es 2022 ansehnliche Steigerungen von 5,35 % im Westen und 6,12 % im Osten. War bei Renteneintritt noch ein bestimmter Prozentsatz (Rentenfreibetrag) steuerfrei, so werden alle folgenden Rentenerhöhungen immer zu 100 % versteuert. Dadurch kann es passieren, dass allein aufgrund der Rentenerhöhung eine Steuerpflicht entsteht oder aber die Steuerzahlungen höher ausfallen. Höherer Grundfreibetrag sorgt für moderate Steuer Für 2022 tritt dieser Effekt jedoch nicht ein. Die deutliche Anhebung des so genannten steuerlichen Grundfreibetrags um 603 Euro auf 10.347 Euro verhindert dies. Auch diejenigen Rentner, die bereits Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, werden 2022 aufgrund des erhöhten Grundfreibetrags und des verbesserten Steuertarifs von einer weiteren Steuererhöhung verschont. Daran ändert auch die steuerpflichtige 300-Euro-Energiepreispauschale aus dem Dezember 2022 nichts. Wer nichts weiter als eine gesetzliche Rente bezieht, bleibt oft von der Steuer verschont Vielen Menschen im Ruhestand bleibt die Steuer erspart. Wie der BVL errechnet hat, muss zum Beispiel keine Steuern zahlen, wer 2022 in Rente ging und im Jahr 2022 ausschließlich maximal 14.768 Euro gesetzliche Bruttorente inklusive der 300-Euro-Energiepreispauschale bezogen hat. Für ältere Jahrgänge sind je nach dem Jahr des Rentenbeginns höhere Rentenbeträge steuerfrei. Bei Altrentnern (Eintritt vor 2005) sind dies noch über 20.000 Euro. Das Finanzamt muss neben dem Rentenfreibetrag auch Ausgabeposten wie die Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Handwerker und Helfer im Haushalt steuermindernd berücksichtigen. Dadurch werden häufig auch dann, wenn die Rente über den Werten in der obigen Tabelle liegt, nach Abgabe der Steuererklärung keine Steuern fällig. Was viele nicht wissen: Das Finanzamt schreibt den persönlichen Rentenfreibetrag einmal lebenslang fest und ermittelt ihn nicht nach jeder alljährlichen Rentenerhöhung wieder neu. Das passiert nur bei gesetzlichen Änderungen wie zum Beispiel bei der Mütterrente. Der Rentenfreibetrag wird Jahr für Jahr für jeden neuen Rentenjahrgang geringer. Begann zum Beispiel die gesetzliche Rente im letzten Jahr, sind 18 % der Bruttorente steuerfrei und 82 % steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 waren nur 50 % steuerpflichtig. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

14.03.2023
Mit Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Die Finanzverwaltung hat hierzu jüngst ein BMF-Schreiben veröffentlicht, dass die Anwendung der Gebäude-AfA nach der kürzeren Nutzungsdauer erläutert. Neben Ausführungen zur AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen, zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer, zu Rechtfertigungsgründen für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer und zu den maßgeblichen Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer werden auch die von der Finanzverwaltung anerkannten Nachweismethoden dargelegt. Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist danach als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich nicht ausreichend. Vielmehr ist die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erforderlich. Das BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Zahlung einer USt-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb des 10-Tages-Zeitraum

10.03.2023
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat der BFH in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (BFH vom 13.12.2022 - VIII R 1/20) in Fortführung seiner Rechtsprechung (BFH vom 16.02.2022 - X R 2/21, BStBl II 2022 S. 448) entschieden. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG bestimmt der für den Betriebsausgabenabzug geltende § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass Ausgaben für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Eine hiervon abweichende Zuordnung der Zahlung als Ausgabe hat nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erfolgen, wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb des für eine "kurze Zeit" i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitraums von bis zu 10 Tagen geleistet wird. Ausdrücklich weist der BFH darauf hin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als eng auszulegender Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Seine Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, wenn die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember eines Jahres zwar innerhalb des 10-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wird, wegen einer erteilten Dauerfristverlängerung aber erst nach dessen Ablauf fällig ist. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben müssen also nicht nur innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gezahlt werden, sondern nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis auch innerhalb des 10-Tages-Zeitraums zahlbar, d. h. fällig sein. Zum Volltext des Urteils (BFH vom 13.12.2022 - VIII R 1/20) gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

09.03.2023
Veräußerungsgewinne, die ein Stpfl. innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 3/22 entschieden. Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Stpfl. privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Stpfl. beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung. und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Stpfl. trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

07.03.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Stpfl. zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Besteuerung eines Promotionsstipendiums

02.03.2023
Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer Entscheidung des BFH jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift. Die Klägerin promovierte an einer Universität im Bundesland X. Zwecks Förderung akade-mischer Nachwuchskräfte wurde die Klägerin während ihrer Promotionszeit aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 Euro unterstützt. Nach Maßgabe der Vergabebedingungen beteiligte sich ein in X ansässiges privatwirtschaftliches Unternehmen in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens und zahlte der Klägerin somit ebenfalls monatlich 800 Euro. Die Klägerin war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Zudem unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht in X. Das Finanzamt (FA) besteuerte den aus Mitteln des ESF gezahlten Teil des Stipendiums nicht. Die vom Unternehmen bezogenen Zuwendungen sah das FA dagegen als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte an. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dem BFH genügten die vom FG bislang getroffenen Feststellungen nicht, um abschließend zu entscheiden, ob die gesamten - miteinander verknüpften - Leistungen aus dem Stipendium einem Steuertatbestand unterliegen. Die im Streitfall einzig in Betracht zu ziehenden Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG setzten voraus, dass die Klägerin für die Gewährung der Leistungen aus dem Stipendium eine - wie auch immer geartete - wirtschaftliche Gegenleistung hätte erbringen müssen. Zwar stellte der BFH klar, dass die von der Klägerin für die Promotion aufgewandte Arbeitszeit keine relevante Gegenleistung gewesen sei. Weiterer Sachaufklärung durch das FG bedürfe aber, ob die im Zusammenhang mit der Förderung von Promotionen jedenfalls nicht allgemeinübliche Pflicht, die aus dem Vorhaben gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten, als wirtschaftliche Gegenleistung oder als bloße Erwartungshaltung einzustufen sei. Eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 44 EStG könne - so der BFH weiter - nur hinsichtlich des aus dem ESF finanzierten Teils des Stipendiums gewährt werden. Soweit der Klägerin in gleicher Höhe von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen Zahlungen zugeflossen seien, handele es sich nicht um öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Einsichtnahme in das Transparenzregister durch Mitglieder der Öffentlichkeit

28.02.2023
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 hat dieser entschieden, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Stattgabe der Anträge der Mitglieder der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister noch am 22. November 2022 durch die registerführende Stelle bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Übermittlung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten erfolgt gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit seit dem Mittag des 22. November 2022 derzeit nicht. Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG kann daher nicht vorbehaltlos entsprochen werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte. Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, ist eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird. Daher haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen. (Auszug aus Aktuellen Nachrichten der Plattform zum Transparenzregister)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Grundsteuer: Finanzämtern droht Einspruchswelle

27.02.2023
Die Finanzämter haben bis Anfang Februar bereits rund 350.000 Einsprüche gegen versendete Bescheide zur Grundsteuer erhalten. Das ergab eine Abfrage des Geldratgebers Finanztip bei den Finanzbehörden aller 16 Bundesländer. Finanztip erwartet mit Blick auf die vorliegenden Daten eine enorme Zahl von Einsprüchen, die noch auf die Finanzämter zukommen werden. Schon die aktuell vorliegenden Einspruchszahlen dürften zu niedrig gegriffen sein: Von den 16 angefragten Landesbehörden lieferten Bremen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen keine Zahlen zu Einsprüchen. Dabei sind aus den beiden genannten Flächenländern aufgrund der großen Zahl von Immobilienbesitzern viele Tausend zusätzliche Einsprüche zu erwarten. "Wenn man dies berücksichtigt, ist aktuell sogar von mindestens 400.000 Einsprüchen auszugehen", so ein Steuerexperte bei Finanztip. Die Einspruchsquote im Verhältnis zu den bearbeiteten Grundsteuererklärungen reicht dabei von 1,29 Prozent in Schleswig-Holstein bis zu geschätzten 10 Prozent in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Dem steuerlichen Mammutprojekt Grundsteuererklärung droht damit die nächste Eskalationsstufe. Geschätzt 1,5 Millionen Einsprüche kommen auf Finanzämter zu Rechnet man die bislang vorliegenden Zahlen hoch, wird klar, welche gigantische Einspruchswelle auf die Finanzämter zukommt, sobald diese den verbleibenden Großteil der Bescheide zur Grundsteuer verschickt haben. Bisher konnten die Finanzämter nach Informationen von Finanztip von den erforderlichen Grundsteuererklärungen für 36 Millionen Grundstücke rund ein Viertel und damit neun Millionen Erklärungen bearbeiten. Es wird daher geschätzt, dass die Finanzämter am Ende mit insgesamt 1,5 Millionen Einsprüchen rechnen müssen Zum Vergleich: Die Finanzbeamten hatten laut Angaben des Bundesfinanzministeriums in den Jahren 2017 bis 2021 jeweils etwas mehr als drei Millionen Einsprüche zu bearbeiten und dabei spielte die Grundsteuer noch keine Rolle. Die geschätzten 1,5 Millionen Einsprüche gegen die Grundsteuerbescheide würden dazu kommen, der Großteil im Jahr 2023. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Finanztip Verbraucherinformation GmbH, Berlin)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

BMF-Schreiben zu Praxisfragen bei Umsetzung des PStTG

24.02.2023
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. 2022 I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Betroffen sind Internetplattform-Betreiber wie z. B. eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airbnb, über die regelmäßig Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige Vermietung von Wohnungen angeboten werden. Das Gesetz verpflichtet die Plattformbetreiber zur Meldung bestimmter Daten der die Plattform nutzenden Anbieter an die Finanzverwaltung. Gemeldet werden unter anderem die persönlichen Daten der Anbieter, Kontodaten und die im Meldezeitraum (Kalenderjahr) insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung. Für die Anbieter des Verkaufs von Waren sieht das Gesetz eine Bagatellgrenze vor, bis zu der von einer Meldung durch den Plattformbetreiber abgesehen werden soll: Wer im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fälle Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung (nach Abzug von Gebühren, Provisionen oder Steuern) gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat, gilt als sogenannter freigestellter Anbieter. Beide genannten Grenzen müssen kumulativ erfüllt sein. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse; auf die Anzahl der veräußerten Artikel kommt es nicht an. Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien sind entsprechende Vergütungen regelmäßig, d. h. auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden. Eine Erleichterung gilt hier für die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an Immobilien durch Rechtsträger, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform mehr als 2.000 Fälle relevanter Tätigkeiten in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht haben. Auch hinsichtlich dieser Anbieter entfällt die Meldepflicht des Plattformbetreibers. Wer also regelmäßig als Anbieter auf Internetplattformen unterwegs ist, sollte beachten, dass seine Daten einschließlich der erhaltenen Vergütungen im Regelfall automatisch der Finanzverwaltung übermittelt werden. Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen, sollte er das Risiko einer Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und ggfs. Gewerbesteuerpflicht beachten und prüfen lassen. Der Anbieter sollte in jedem Fall seine Einnahmen und Ausgaben dokumentieren, um diese auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen und den Umfang einer etwaigen Besteuerung klären zu können. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben Stellung zu verschiedenen Praxisfragen genommen: BMF-Schreiben vom 02.02.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019 :025).


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Erhöhung des Sparerpauschbetrags - Freistellungsaufträge prüfen

23.02.2023
Zum 01.01.2023 wurde der Sparerpauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person und Jahr erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt nun ein Betrag von 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro) im Jahr. Bis zu diesem Betrag können Stpfl. Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmen. Die Steuerfreistellung wird bereits von der auszahlenden Stelle der Kapitalerträge berücksichtigt, wenn man dieser einen Freistellungsauftrag erteilt. Ansonsten ist die auszahlende Stelle der Kapitalerträge i. d. R. verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wurden den Banken oder Sparkassen solche Freistellungsaufträge erteilt, wird die Erhöhung auf den neuen Sparerpauschbetrag automatisch umgesetzt. Kapitalanleger müssen nicht aktiv werden. Bereits erteilte Freistellungsaufträge über 801 Euro werden auf maximal 1.000 Euro angepasst. Wurde nur ein Freistellungsauftrag i. H. von 400 Euro erteilt, sind Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 499 Euro automatisch von der Abgeltungsteuer verschont. Wer bisher keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, sodass die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, kann sich die zu viel gezahlten Steuern nur über die Steuererklärung zurückholen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Sparerpauschbetrag erhöht: Müssen Sparer tätig werden?

17.02.2023
Das JStG 2022 der Bundesregierung brachte zahlreiche Verbesserungen für Steuerpflichtige. So wurde unter anderem mit Wirkung zum 01.01.2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Bei Alleinstehenden stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen. Mittels Freistellungsaufträgen können sie sich den Freibetrag unterjährig sichern und den Betrag zwischen ihren Banken aufteilen. Um die Erhöhung technisch möglichst einfach umzusetzen, wurden die bestehenden Freistellungsaufträge von den Banken schlichtweg prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden, die Kapitalerträge erwirtschaftet und bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, nicht zwingend tätig werden. Von Zeit zu Zeit sollten die in der Vergangenheit erteilten Freistellungsaufträge bei den Banken auf ihre Höhe hin überprüft werden. Entsprechen diese nicht mehr der Höhe der tatsächlichen Kapitalerträge, kommt es zum automatischen Einbehalt der Abgeltungssteuer i. H. von 25 % durch die Banken. Gegebenenfalls kommen die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag noch hinzu. Zu niedrige Freistellungsaufträge bedeuten zusätzliche Arbeit Liegen sämtliche Kapitalerträge eines Jahres unter dem Sparerpauschbetrag, fallen keine Steuern an. Steuern auf Kapitalerträge, welche aufgrund eines zu niedrig erteilten Freistellungsauftrags einbehalten wurden, können mit der Einkommenssteuererklärung zwar wieder zurückgeholt werden, dies ist aber ein unnötiger Aufwand. Vorteilhafter ist es, die Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag in voller Höhe und direkt auf seinem Konto gutgeschrieben zu bekommen. Somit steht beispielsweise einer Reinvestition und damit Zinseszinseffekten nichts im Wege. Die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken lassen sich in der Regel online auf deren Website anhand von Formularen oder in deren Niederlassungen anpassen. (Auszug aus einer Information des Lohnsteuerhilfevereins Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Ebay und Co. melden Privatverkäufe ab 01.01.2023 ans Finanzamt

16.02.2023
Still, heimlich und leise hat sich seit 01.01.2023 ein neues Gesetz in das Leben vieler Personen eingeschlichen. Das PStTG (Abkürzung für Plattformen-Steuertransparenzgesetz) verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, booklooker und weitere, die Daten der Verkäufer an das Finanzamt auszuhändigen. Davon betroffen sind auch private Anbieter, die sich durch den Verkauf von gebrauchten Sachen ein paar Euros nebenher verdienen. Ist es nun riskant, seinen Keller auszumisten und seine alte Schallplattensammlung auf eBay zu verhökern? Betreiber sind gezwungen, Daten offenzulegen Ziel des neuen Gesetzes ist mehr Transparenz für Transaktionen im Internet. Daher werden die Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen zu den Anbietern und deren Umsätzen zur Verfügung zu stellen. Vom Verkäufer werden Name, Geburtsdatum, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummern und die registrierte Bankverbindung, soweit vorhanden, weitergegeben. Des Weiteren werden alle Transaktionen nach dem 01.01.2023 mit den jeweiligen Verkaufspreisen, Gebühren oder Provisionen preisgegeben. Startschuss für den ersten Datenfluss ist der 31.01.2024. Alle erfassten Daten zwischen 01.01. und 31.12. werden für das Jahr 2023 zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ausgewertet und auf die zuständigen Finanzämter am Wohnort der Verkäufer aufgeteilt. Somit können die lokalen Finanzbehörden überprüfen, ob Einkünfte in der Steuererklärung erklärt hätten werden müssen. Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet wurden. Dies kann auch mit wenigen Verkäufen erreicht werden, indem nur drei Artikel, wie ein hochpreisiger Fernseher, das vorletzte iPhone-Modell und ein gebrauchtes E-Bike in einem Jahr verkauft werden. Bleiben beide Kennzahlen unter dem Schwellenwert, passiert nichts. Die Höchstgrenze ist schnell überschritten Jedoch weiß so gut wie jede Mutter, die Berge an zu klein gewordener Kinderbekleidung zu Hause anhäuft, wie leicht die Grenze überschritten wird. 30 Verkäufe sind in einem guten Monat schnell erreicht, wenn ein Haufen T-Shirts, ein paar Shorts und ein Dutzend Kleider für den kommenden Sommer zum Verkauf eingestellt werden. Viele Kinderklamotten sind noch zu gut und zu schade für den Kleidercontainer. Und der Haushaltskasse können ein paar Euros ebenfalls nicht schaden. Muss man sich jetzt Sorgen machen, dass nachträglich eine Steuerschuld auf einen zukommt? Sind auf alten Krempel Steuern zu zahlen? Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will. Hier haben Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn es ist davon auszugehen, dass bei gebrauchten Alltagsgegenständen keine Gewinnerzielung vorliegt. Sprich, in der Regel werden diese Gegenstände unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat, verkauft. Dass mit einem T-Shirt bei einem Verkaufspreis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar. Außer dem Informationsfluss von der Onlineplattform an das Finanzamt ist nichts weiter zu befürchten. Steuerfalle Spekulationsfrist beachten Anders sieht es mit Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fallen beispielsweise nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen sie steuerfrei verkauft werden. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt ebenfalls Steuerfreiheit. Gingen dem Finanzamt bisher Spekulationsgeschäfte mit hohen Gewinnen durch die Lappen, so bekommt es nun Wind davon. Dies betrifft die meisten Privatverkäufer und die Muttis in der Regel aber nicht! Was tun, wenn das Finanzamt nachhakt? Dennoch könnte das Finanzamt bei einer hohen Anzahl an Verkäufen aufhorchen und vermuten, dass es sich um eine verdeckte gewerbliche Tätigkeit handelt. Um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht erwehren zu können, hilft ein Verkaufstagebuch. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die Markenname, Neupreis und Verkaufspreis enthält, könnte ein solcher Verdacht beim Finanzamt nachträglich entkräftet werden. Gerade bei vielen kleinen Artikeln verlieren Verkäufer rasch den Überblick und wer weiß in zwölf Monaten noch, was er seinerzeit mal verkauft hat. Mit einer solchen Verkaufsliste kann leicht nachgewiesen werden, dass keine Gewinne erwirtschaftet wurden oder falls doch, in welcher Höhe. Dadurch kann im Zweifelsfall vermieden werden, dass der Finanzbeamte die Gewinne und damit die Versteuerung zu Ungunsten des privaten Anbieters schätzt. Dem Entrümpeln des Dachbodens steht also auch weiterhin nichts im Weg. (Auszug aus einer Information des Lohnsteuerhilfevereins Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

14.02.2023
Mit Urteil vom 29.09.2022 V R 4/20 hat der BFH folgendes entschieden: Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. (Auszug aus einem Urteil des BFH vom 29.09.2022 V R 4/20) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Homeoffice ab 2023 deutlich attraktiver

10.02.2023
Jeder vierte der rund 46 Millionen Erwerbstätigen arbeitet laut einer aktuellen Umfrage des ifo Instituts auch nach der Corona-Pandemie zumindest zeitweise von zu Hause aus. Sie können ab 2023 pauschal Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro jährlich geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder im Arbeitszimmer arbeiten. Das ist mehr als das Doppelte gegenüber den bisherigen 600 Euro. Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden und die ursprüngliche Befristung der Homeoffice-Pauschale auf den Zeitraum der voraussichtlichen Corona-Pandemie wurde aufgehoben. 6 Euro pauschal für 210 Homeoffice-Tage im Jahr Berufstätige können jetzt je Homeoffice-Tag 6 Euro statt bisher 5 Euro absetzen. Die Pauschale gibt es nun für maximal 210 Tage im Jahr. 2022 wird sie lediglich für bis zu 120 Arbeitstage gewährt, sodass im Jahr höchstens 600 Euro zusammenkommen. Angestellte, die 210 Tage im Homeoffice arbeiten, können allein mit der neuen Tagespauschale schon über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) im Jahr kommen. Für sie lohnt es sich besonders, alle weiteren Belege, z. B. für Büromaterial, Fachbücher und andere Arbeitsmittel, zu sammeln. Denn alle Jobkosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sparen Steuern. Die Homeoffice-Pauschale ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft, ein Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Sie wird auch gewährt, wenn in der Firma ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Reisekosten fallen nicht mehr unter den Tisch Auch Reisekosten, z. B. wegen eines Auswärtstermins etwa bei einem Kunden, führen nicht mehr zwingend zum Wegfall der Homeoffice-Pauschale, nämlich dann nicht, wenn man an dem Tag trotzdem überwiegend - mehr als die Hälfte der Arbeitszeit - daheim arbeitet. So kann zum Beispiel eine Angestellte, die bis zum späten Vormittag im Homeoffice ist und am Nachmittag für zwei Stunden bei einem Kundentermin, für diesen Tag ab 2023 die Homeoffice-Pauschale absetzen und 30 Cent Reisekosten für jeden Fahrkilometer mit ihrem Auto. Bis Ende 2022 gilt, dass ausschließlich zu Hause gearbeitet werden darf. Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale Berufstätige, denen kein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht, z. B. Lehrerinnen und Lehrer, dürfen ab 2023 für Arbeitstage, an denen sie daheim arbeiten und in der Schule tätig sind, die Homeoffice-Pauschale und die Pendlerpauschale abrechnen. Es muss an diesem Tag nicht mehr überwiegend zu Hause gearbeitet worden sein. Verbesserungen auch beim häuslichen Arbeitszimmer Berufstätige, die über ein separates Arbeitszimmer verfügen, müssen ab 2023 ihre Kosten nicht mehr einzeln nachweisen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Es können dann jährlich pauschal 1.260 Euro abgesetzt werden. Wird es nicht das ganze Jahr genutzt, ist der Betrag pro nicht genutzten Monat um 105 Euro zu kürzen. Alternativ können, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Arbeit ist, auch die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und abgesetzt werden. Das lohnt sich, wenn die Kosten für anteilige Miete, Nebenkosten oder Renovierungskosten etc. den Betrag von 1.260 Euro übersteigen. Ob ein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht, spielt keine Rolle mehr. Für die aktuelle Steuererklärung des Jahres 2022 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leider noch die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einzeln nachweisen. Davon können sie maximal1.250 Euro geltend machen, wenn im Office kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht wie zum Beispiel bei Lehrern oder Handelsvertretern. Unbegrenzt können Ausgaben geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet - selbst wenn es nur einzelne Monate im Jahr genutzt wird. Wenn die Kosten für das Arbeitszimmer ohnehin nicht mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können Beschäftigte statt der aufwendigen Einzelabrechnung auch die Homeoffice-Pauschale für maximal 120 Arbeitstage ansetzen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

07.02.2023
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes grundsätzlich auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu entscheiden, ob auch die Zahlung von Abfindungen durch die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an die bisherigen Mieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung zwecks umfangreicher Gebäuderenovierung steuerlich als Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Klägerin machte die Abfindungszahlungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend; das beklagte Finanzamt dagegen behandelte die Abfindungszahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das FG Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab (FG Münster Urteil vom 12.11.2021 - 4 K 1941/20 F). Die anschließende Revision beim BFH war jedoch erfolgreich: Der BFH hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt ist. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, sondern sind regelmäßig als Werbungskosten sofort abzugsfähig (BFH-Urteil vom 20.09.2022 - IX R 29/21). Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen - Entwurf eines BMF-Schreibens

03.02.2023
Das Bundesfinanzministerium hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) veröffentlicht. Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) eingeführt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Martkstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Mit dieser Maßnahme sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden. Die Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt. Der Entwurf des BMF-Schreibens enthält Ausführungen zur Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben unter Differenzierung nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage vor und nach dem 01.01.2023. Außerdem werden die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dargestellt, die insbesondere die Voraussetzungen der Begünstigung und die Definition diverser Tatbestandsmerkmale enthalten. Die Regelungen des - bislang nur im Entwurf vorliegenden - Schreibens sollen erstmals auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden. (Auszug aus dem Entwurf des BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) - III C 2 - S 7220/22/10002 :010 - Link = Homepage BMF)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig

31.01.2023
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in einem Bescheid für das Jahr 2020 über 2.078 ? und in einem Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2021 über 57 ? geklagt. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Revision beim BFH machten die Kläger geltend, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten, Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte "Reichensteuer", die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten. Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz) hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe musss nicht von vornherein befristet werden; allerdings ist ein dauerhafter Finanzierungsbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern zu decken. Bei grundsätzlicher Änderung der Verhältnisse, die für die Einführung der Ergänzungsabgabe maßgeblich waren, oder bei Entstehung einer dauerhaften Finanzierungslücke kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe später verfassungswidrig werden. Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag aber seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Vielmehr bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 weiterhin ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Auch werden nach der schlüssigen Darlegung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken. Durch die ab dem Jahr 2021 in Kraft getretene Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf Bezieher höherer Einkommen hat der Gesetzgeber der im Laufe der Zeit feststellbaren Verringerung der Kosten Rechnung getragen. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt, sondern nur für eine Übergangszeit erheben will. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahren nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen. Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Streitjahren noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist ebenfalls nicht gegeben. Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet; die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30.01.2023) Zum vollständigen BFH-Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20, veröffentlicht am 30.01.2023, gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

250 Euro Kindergeld und deutlich weniger Steuern ab 2023

26.01.2023
Gestiegene Preise für Heizung, Strom und Lebensmittel führen derzeit zu enormen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem jüngst verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz sollen steuerliche Mehrbelastungen verhindert werden und laut Bundesfinanzministerium für 48 Millionen Steuerpflichtige die Steuerlast erheblich sinken. Ab dem Jahr 2023 steigt erneut der Grundfreibetrag. Das Kindergeld wird erhöht und vereinheitlicht. Rückwirkend zum 01.01.2022 gibt es einen höheren Kinderfreibetrag. Wer Unterhalt zahlt, kann höhere Beträge bis zum Grundfreibetrag absetzen. Höherer Grundfreibetrag bringt Steuerentlastung Weil sich der steuerliche Grundfreibetrag erhöht, sinkt je nach zu versteuerndem Jahreseinkommen für Berufstätige und Rentner die Einkommensteuer. Beispiel: Eine Alleinstehende mit 30.000 Euro Jahreseinkommen muss gegenüber 2022 rund 250 Euro weniger Steuern zahlen, ein zusammenverlangtes Ehepaar mit 60.000 Euro Einkommen rund 500 Euro weniger. Auch der Steuertarif wird etwas geglättet, sodass die steigenden Steuersätze erst bei höherem Einkommen greifen. Der Grundfreibetrag erhöht sich: 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro, 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung als unwirksam angesehen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden. Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht ordnete nicht an, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot bestehe. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden. Daher konnte offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte. Zu versteuerndes Einkommen Steuer 2022Steuer 2023Steuerentlastung 2023 Steuer 2024 Steuerentlastung 2024 10.909 Euro 82 Euro 0 Euro 82 Euro 0 Euro 0 Euro 11.605 Euro 193 Euro 102 Euro 91 Euro 0 Euro 102 Euro 15.000 Euro 887 Euro 736 Euro 151 Euro 581 Euro 155 Euro 20.000 Euro 2.138 Euro 1.956 Euro 182 Euro 1.759 Euro 197 Euro 30.000 Euro 4.951 Euro 4.700 Euro 251 Euro 4.446 Euro 254 Euro 50.000 Euro 11.816 Euro 11.343 Euro 473 Euro 10.906 Euro 437 Euro 60.000 Euro 15.863 Euro 15.242 Euro 621 Euro 14.680 Euro 562 Euro Einkommensteuer nach Grundtarif, bei Zusammenveranlagung nach Splittingtarif verdoppeln sich die Beträge. Mehr Kindergeld ab Januar 2023 Eltern erhalten ab Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld im Monat. Bisher galt: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für das vierte Kind. Höherer Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2022 Wie bei Erwachsenen muss auch für Kinder das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend für 2022 um 80 Euro je Elternteil auf 2.810 Euro und je Elternpaar um 160 Euro auf 5.620 Euro. Die Kinderfreibeträge, also inklusive des Freibetrags für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung betragen 2022 für jedes Kind4.274 Euro pro Elternteil, 8.548 Euro für Elternpaare. 2023 erhöht sich der Kinderfreibetrag weiter um 202 Euro pro Elternteil (404 Euro für beide Eltern). 2024 steigt er um 180 Euro pro Elternteil (360 Euro für beide Eltern). Unterhaltshöchstbetrag wird dem Grundfreibetrag gleichgestellt Hier wurde klargestellt, dass der Unterhaltshöchstbetrag automatisch dem Grundfreibetrag entspricht. Das gibt Unterhaltspflichtigen mehr Sicherheit. Zusätzlich zu den übernommenen Beiträgen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung können sie folgende Höchstbeträge als Unterhalt von der Steuer absetzen: 2022 bis zu 10.347 Euro (pro Monat 862 Euro) 2023 bis zu 10.908 Euro (pro Monat 909 Euro) 2024 bis zu 11.604 Euro (pro Monat 967 Euro). Eltern können für ihre über 25-jährige Kinder Unterhaltsaufwendungen geltend machen, wenn sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Kindefreibetrag haben. Leben Tochter oder Sohn noch im Haushalt der Eltern, müssen die Eltern dafür die Ausgaben nicht gesondert nachweisen. Das Finanzamt rechnet allerdings eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 Euro im Jahr auf den Unterhaltshöchstbetrag an. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Zugangsvermutung bei regelmäßig zustellungsfreien Tagen innerhalb der 3-Tages-Frist

24.01.2023
Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen schriftliche Verwaltungsakte im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist regelmäßig nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Für die Berechnung der Frist ist dabei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts maßgeblich. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Zugangsvermutung). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.08.2022 (Az. 7 K 7045/20) entschieden, dass die Zugangsvermutung gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat das beklagte Finanzamt aufgrund der durch die Klägerin erstellten Einkommensteuererklärung einen Einkommensteuerbescheid für 2017 am Freitag, dem 15.06.2018 erlassen und unmittelbar an die Klägerin übersandt. Diese war vom 02.05.2018 bis 19.06.2018 (Tage der Rückkehr) beruflich von ihrer Wohnung abwesend. Die Klägerin übersandte den Steuerbescheid am 19.06.2018 per Telefax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Der Bevollmächtigte legte am 19.07.2018 namens der Klägerin Einspruch ein und gab an, dass der Bescheid am 19.06.2018 eingegangen sei. Der Beklagte verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Zugangsvermutung innerhalb der 3-Tages-Frist des am 15.06.2018 im Wege des Zentralversands übergebenen Bescheids durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert werde und die Einspruchsfrist daher am 18.07.2018 abgelaufen sei. Das Gericht hat entschieden, dass im Streitfall die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anzuwenden sei, weil die Zeugenvernehmung ergeben habe, dass an der Wohnung der Klägerin innerhalb der 3-Tages-Frist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen von dem Postdienstleistungsunternehmen zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch Anwendung, wenn - z. B. wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall - innerhalb der 3-Tage-Frist an zwei Tagen keine Zustellung stattfinde (z. B. werde bei Aufgabe zur Post am Freitag, dem 30. April trotz des Feiertags am 01. Mai der Zugang am Montag, dem 03. Mai grundsätzlich vermutet). Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen würden. Anders sei dies jedoch, wenn innerhalb der 3-Tage-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolge. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 18/22 anhängig ist. (Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2023) Zum Volltext der Entscheidung FG Berlin-Brandenburg vom 24.08.2022 - Az. 7 K 7045/20 gelangen Sie hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

17.01.2023
Der IX. Senat des BFH hat am 17.01.2023 bekanntgegeben, dass die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (Az.: IX R 15/20) am 30.01.2023 verkündet wird. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

13.01.2023
Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) hat der Gesetzgeber u. a. in § 3 Nr. 11c EStG auch die sog. Inflationsausgleichsprämie eingefügt, mit der der Anstieg der Verbraucherpreise abgemildert werden soll. Danach können Arbeitgeber freiwillig jedem Arbeitnehmer in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfre zahlen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Zahlungen sind für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig. Er hat die Zahlung unter entsprechender Kennzeichnung als Inflationsausgleich im Lohnkonto gesondert zu erfassen. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Inflationsausgleichsprämie erstellt, die am 07.12.2022 veröffentlicht wurden. Es werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Mit diesem Link gelangen Sie zu den FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG vom 07.12.2022.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Winterdienst ist steuerlich absetzbar

10.01.2023
Der Dezember hatte es wettertechnisch in sich. Er brachte bereits für ein paar Tage eine wunderschöne weiße Winterlandschaft und hinterher mancherorts starkes Glatteis auf den gefrorenen Böden. Manche Wege werden vom kommunalen Winterdienst begehbar gemacht, d. h. geräumt und gestreut. Für Gehwege, die an ein privates Grundstück angrenzen, sind jedoch die Eigentümer verantwortlich. Nicht selten wälzen diese die Bürde des Schneeräumens und Streuens gegen Glätte auf ihre Mieter ab. Doch auch Mieter können einen Steuervorteil beantragen. Solange Mieter oder Eigentümer rüstig genug zum Schnee schippen sind, werden sie es in den meisten Fällen selbst übernehmen. Aber was, wenn man zwar könnte, aber zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, der je nach Gemeinde variiert, nicht zu Hause ist? Auch betriebliche Wechselschichtmodelle verhindern z. B. wochenweise, dass man morgens und abends für diese Tätigkeit zur Verfügung steht. Oder was, wenn der Chef den Mitarbeiter für ein paar Tage auf Dienstreise schickt? Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder man findet einen netten Nachbarn, der vorübergehend diese Tätigkeit kostenlos übernimmt oder es muss ein bezahlter Dienstleister für den Winterdienst her. Hausmeisterservice gilt als haushaltsnahe Dienstleistung Wird der Auftrag an einen Hausmeisterdienst übergeben, so lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen, denn das Räumen und Streuen des angrenzenden Gehwegs gehört steuerlich betrachtet zum eigenen Haushalt. Somit dürfen die Kosten für den Winterdienst in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen werden. Mit 20 % der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro kann auf diese Art und Weise die individuelle Steuerlast direkt abgesenkt werden. Berücksichtigt werden allerdings nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Materialkosten für Streusplitt oder Salz müssen selbst getragen werden. Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, ist ein Rechnungsbeleg mit Aufschlüsselung der einzelnen Posten und gesondertem Ausweis der Arbeitskosten notwendig. Weiterhin muss der Winterdienst per Überweisung beglichen werden. Wer bar zahlt, geht beim Fiskus leer aus. Mieter, die selbst keinen Winterdienst beauftragt haben, aber diesen Posten in der Nebenkostenabrechnung vorfinden, können sich selbigen für die Steuererklärung zunutze machen und absetzen. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

10.01.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 X R 7/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blas-orchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene FG Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein - wovon das FG ausgegangen war - neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

05.01.2023
Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 X R 7/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blas-orchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene FG Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein - wovon das FG ausgegangen war - neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Sachbezugswerte ab 2023

03.01.2023
Der Wert für die freie Verpflegung hat sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2022 I S. 2431) gegenüber 2022 verändert. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2023 insgesamt 288 Euro monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt: Frühstück: 60 Euro Mittag-/Abendessen (jeweils): 114 Euro monatlich. Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt, ergibt sich somit ein Wert von 3,80 Euro (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 2,00 Euro (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Das BMF-Schreiben finden Sie hier


Original-Quelle: stb-aktuell.de