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Der Steuerbescheid kommt künftig digital

12.10.2026
Der Brief vom Finanzamt wird für viele Steuerzahler bald der Vergangenheit angehören. Ab dem 1. Januar 2027 wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, wenn die Steuererklärung online übermittelt wurde. Steuerbescheide in Papierform gibt es nur noch auf expliziten Wunsch. Wer darauf nicht verzichten möchte, muss selbst aktiv werden. Mit einem Jahr Verspätung kommt sie, die automatische Umstellung von Briefen in Papierform auf elektronische Post. Im Fachjargon der Finanzämter DIVA, kurz für digitaler Verwaltungsakt, genannt. Umweltschonend und zeitgemäß landen der Steuerbescheid und weitere Schreiben des Finanzamts bald im ELSTER-Postfach oder alternativ im Postfach der Steuersoftware, mit der die Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt wurde. Ein zusätzliches Schreiben per Post gibt es nicht.   Umstellung von Opt-in zu Opt-out Den elektronischen Versand gab es bisher auch schon, jedoch war er die Ausnahme und musste im ELSTER-Konto aktiv beantragt werden. Zum kommenden Jahreswechsel dreht die Finanzverwaltung den Spieß um. Wer weiterhin seinen Papierbescheid im Briefkasten an der Haustür vorfinden möchte, muss der elektronischen Zustellung im ELSTER-Konto widersprechen. Der Widerspruch ist schon jetzt möglich. Unter „Formulare & Leistungen“ lässt sich der Bereich in ELSTER leicht verwalten. Über die Option „Dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen“ kann die Papierzustellung gewählt werden. Diese Einstellung gilt dann dauerhaft, bis sie wieder abgeändert wird.   Bescheid kommt nicht per E-Mail Eine E-Mail benachrichtigt darüber, dass ein neues Dokument im ELSTER-Postfach vorliegt. Verwendet wird diejenige E-Mail-Adresse, die in ELSTER hinterlegt wurde. Zur Identifizierung enthält die E-Mail die Steuernummer des Steuerzahlenden. Weitere persönliche Daten bleiben außen vor. Der Steuerbescheid selbst wird nicht per E-Mail verschickt. Um an das pdf-Dokument zu gelangen, muss der Bescheid in ELSTER beziehungsweise über die verwendete Steuersoftware abgerufen werden. Anschließend kann er eingesehen und abgespeichert werden. Die digitale Archivierung und schnellere Verfügbarkeit mag für viele Steuerpflichtige vorteilhaft sein, zumal der elektronische Bescheid rechtsverbindlich und dem Papierbescheid gleichgestellt ist.   Risiko verstrichene Einspruchsfrist Wer nur recht selten und sporadisch in sein E-Mail-Postfach schaut, kann jedoch wertvolle Zeit verlieren oder sogar eine wichtige Frist verpassen. Denn der digitale Steuerbescheid gilt rechtlich am vierten Tag nach der Bereitstellung in ELSTER als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt läuft die einmonatige Einspruchsfrist gegen den Bescheid. Die Frist verstreicht ganz unabhängig davon, ob der Bescheid tatsächlich abgeholt und gelesen wurde. Gerade wenn das Finanzamt von der eingereichten Steuererklärung abweicht, kann das entscheidend sein. Ein nicht berücksichtigter Kostenpunkt oder eine andere steuerliche Bewertung lässt sich nur innerhalb der entsprechenden Frist mit einem Einspruch überprüfen und korrigieren.   Was Steuerzahler tun sollten Die Lohi empfiehlt deshalb, nachzuschauen, ob E-Mail-Benachrichtigungen im ELSTER-Postfach aktiviert sind sowie das eigene E-Mail-Postfach regelmäßig zu kontrollieren, um den Steuerbescheid zeitnah zu bemerken. Auch der ELSTER-Zugang selbst sollte überprüft werden, um den Start ins digitale Verfahren abzusichern. Dazu gehören die Gültigkeit des Zertifikats und die Aktualität der hinterlegten E-Mail-Adresse. Dann steht dem digitalen Empfang nichts im Wege. Wer die Steuererklärung elektronisch abgibt, aber weiterhin einen Papierbescheid erhalten möchte, sollte noch vor der Abgabe der nächsten Steuererklärung den Widerspruch im ELSTER-Konto hinterlegen. Denn die Neuregelung betrifft alle Steuerbescheide, die ab dem 1. Januar ausgestellt werden, unabhängig davon, für welches Jahr die Steuererklärung abgegeben wurde. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung auch in Zukunft in Papierform einreichen, erhalten wie gewohnt ihren Papierbescheid. Somit wird das Finanzamt den laut Sozialverband VdK rund 2,8 Millionen Menschen in Deutschland gerecht, die aus gesundheitlichen oder Altersgründen keinen Internetzugang haben. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Was ist neu im Oktober 2026?

08.10.2026
Tanken wird durch Steuersenkung günstiger, das Führungszeugnis kann digital ausgestellt werden und es gelten strengere Regelungen für die Verwendung der Industriechemikalien PFAS. Lesen Sie hier die Neuregelungen für den Oktober 2026. Steuersenkung für Diesel und Benzin Der Bund senkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel ab 1. Oktober bis Ende 2026 um 14 Cent pro Liter – so soll Tanken wieder günstiger werden. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer summiert sich die Steuerentlastung für Kraftstoffe so auf etwa 17 Cent pro Liter.   Insgesamt sollen Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft um rund 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Bund und Länder tragen die Entlastung gemeinsam. Die Länder leisten einen Beitrag in einer Höhe von 1,25 Milliarden Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag. Weitere Informationen zur Entlastung bei Benzin und Diesel    Das Digitale Führungszeugnis kommt Wer ab Oktober ein Führungszeugnis online beantragt, kann neben der Papierurkunde wahlweise auch ein Digitales Führungszeugnis wählen. Die Übermittlung erfolgt schnell und unkompliziert im PDF-Format in einem sicheren Verfahren an das jeweilige persönliche BundID-Konto. Ausstellung sowie Verwendung des Führungszeugnisses werden für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht. Weitere Informationen zum Digitalen Führungszeugnis   Hinweis zur Winterzeit: Die Uhren werden wieder eine Stunde zurückgestellt – in der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober, von 3:00 Uhr auf 2:00 Uhr. Weitere Informationen zur Zeitumstellung   PFHxA-Verbot ab Oktober für Textilien, Verpackung und Kosmetik Ab dem 10. Oktober 2026 verbietet die Europäische Union den Einsatz der PFAS-Untergruppe PFHxA in vielen Alltagsprodukten: Kleidung und Textilien (z.B. Regenjacken), Lebensmittelverpackungen (z.B. Pizzakartons, Pappbecher), Kosmetika (z.B. Cremes, Make-up) und Imprägniersprays. Grundlage ist eine EU-Verordnung, deren Verbote stufenweise wirksam werden. Die sogenannte Ewigkeitschemikalie PFAS hat negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und kann verschiedene Krankheiten im menschlichen Körper, wie beispielsweise Krebs, auslösen. Weitere Informationen zu PFAS (Mitteilung auf bundesregierung.de)


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Kosten für einen "Hirnschrittmacher" können als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer mindern

07.10.2026
Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte mit Urteil vom 20. März 2026 mit dem Aktenzeichen 8 K 236/26 die vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Aufwendungen für eine Tiefe Hirnstimulation, umgangssprachlich als Hirnschrittmacher bezeichnet, zur Behandlung einer Depression als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom Kläger getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht. Das sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Behandlungskosten für die Tiefe Hirnstimulation erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Gericht gab dem Kläger recht. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür sei die Aufnahme der Behandlung in den „Leistungskatalog“ der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass die Tiefe Hirnstimulation jedenfalls ab dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Nach den Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression aus dem für den Streitfall maßgebenden Jahr 2022 sei die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter unipolarer Depressionen, also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungsmethoden, wissenschaftlich anerkannt. Im Streitfall sei nach dem Arztbrief des den Kläger behandelnden Neurochirurgen nach Abstimmung mit der Psychiaterin die Depression therapieresistent. Damit sei die Tiefe Hirnstimulation medizinisch indiziert gewesen. Dies habe auch ein weiterer Arzt bestätigt. Hierzu stimmig seien der Verlauf der Erkrankung, die stationären Aufenthalte in einer Klinik, die Aufenthalte in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Tagesklinik und die erfolgten Behandlungen. Entgegen den Ausführungen des Finanzamts habe der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stünden einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen. (Pressemitteilung FG Baden-Württemberg Nr. 4/2026)


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Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

05.10.2026
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) als Orientierungshilfe zur Beantwortung der wichtigsten Fragen aus der Praxis zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten erarbeitet. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt regelmäßig dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl. I 2025, 1929) wurden die Vereinfachungsregelungen zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, ab 2026 neu gefasst. Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann nun auf eine Strompreispauschale zurückgegriffen werden. Die bis einschließlich 2025 anwendbaren konkret bezifferten Pauschalen können nicht mehr angewendet werden, die geladene Strommenge muss regelmäßig erfasst werden. 1. Anforderungen an den Zähler 1.1 Wird zur Erfassung der Strommengen ein MID- bzw. eichrechtskonformer Zähler benötigt? Nein, die Erfassung der Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Eine MID- bzw. eichrechtskonforme Zählereinheit ist für lohnsteuerliche Zwecke nicht erforderlich. Selbstverständlich kann die Erfassung MID- bzw. eichrechtskonform erfolgen. 2. Anforderungen an die Nachweisführung 2.1 Welche spezifischen Anforderungen werden an den Nachweis über die geladenen Strommengen gestellt? Die Anforderungen sind niedrigschwellig gehalten, um eine einfache Abrechnung zu ermöglichen. Der Nachweis muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben, beispielsweise als Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen. Eigenbelege des Arbeitnehmers (u.a. Angabe der Strommenge) oder änderbare Excel-Aufstellungen sind nicht zulässig. 2.2 Wird eine zusätzliche Wallbox benötigt, wenn an einem Ladepunkt mehrere Fahrzeuge geladen werden, z.B. ein Dienstfahrzeug und ein privates Fahrzeug in einem Haushalt? Nein. Entscheidend ist, dass der einzelne Ladevorgang dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden kann. Hierfür kann auf App-basierte Lösungen zurückgegriffen werden. 3. Zeitlicher Anwendungsbereich 3.1 Muss bereits zum 1. Januar 2026 auf Basis der tatsächlichen Strommenge abgerechnet werden oder kann die Abrechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen? Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnabrechnung die steuerfreien Bezüge im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, berührt jedoch das Arbeits- bzw. Zivilrecht und nicht das Steuerrecht. Insbesondere ist eine monatliche Abrechnung aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und nachgewiesen wird. 4. Ausübung des Wahlrechtes nach Rz. 30 des BMF-Schreibens (Ansatz der Strompreispauschale oder Ansatz der tatsächlichen Stromkosten) 4.1 Muss das Wahlrecht einheitlich für das Unternehmen, arbeitnehmer- oder fahrzeugbezogen ausgeübt werden? Das Wahlrecht ist einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für jedes Kalenderjahr auszuüben. 4.2 Darf im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Abrechnungsmethode festlegen? Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zum Ansatz der Strompreispauschale oder der tatsächlichen Stromkosten verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. 4.3 Ist der Arbeitnehmer an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte Abrechnungsmethode auch im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Ermittlung eines möglichen Nutzungsentgelts zur Anrechnung auf den privaten Nutzungswert gebunden? Nein, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Abrechnungsmethode gebunden. Er kann zur Bestimmung eines möglichen Nutzungsentgelts zur Anrechnung auf den außerdienstlichen Nutzungswert für alle ihm überlassenen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr eine andere Methode wählen. Der durch den Arbeitgeber bereits steuerfrei erstattete Auslagenersatz mindert das vom Arbeitnehmer ermittelte Nutzungsentgelt. Macht der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung von ihm selbstgetragene individuelle Stromkosten vorteilsmindern geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z.B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswert erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen Stromkosten sowie des vom Arbeitgeber erhaltenen steuerfreien Auslagenersatzes. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Nachweisführung wird auf die Rz. 26 ff. des BMF-Schreibens vom 11.11.2025 hingewiesen; zur Berücksichtigung eines Nutzungsentgeltes zur Anrechnung auf den außerdienstlichen Nutzungswert vgl. Rz. 52ff. des BMF-Schreibens vom 03.03.2022 (BStBl. I 2022, 232). 4.4 Ist die Anwendung der Strompreispauschale zwingend oder kann weiterhin auf Basis der tatsächlichen Kosten abgerechnet werden? Selbstverständlich kann der Anwender weiterhin auf Basis der tatsächlichen Stromkosten abrechnen. Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 enthält hierfür weitere Vereinfachungen, insbesondere bei Nutzung einer PV-Anlage oder bei dynamischen Stromtarifen. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss jedoch für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). 5. Sonstiges 5.1 Wie wird mit Ladeverlusten umgegangen? Verluste, die beim Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs entstehen, sind wirtschaftlich dem Ladevorgang zuzurechnen und können somit grundsätzlich steuerfrei vom Arbeitgeber als Auslagenersatz erstattet werden. (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 18.06.2026 - S 2334.1.1-73/11 St36)


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Bundesverfassungsgericht terminiert Verfahren in Sachen "Erbschaftsteuer - Verschonung von Betriebsvermögen"

30.09.2026
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 13. Oktober 2026 über eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und diesen betreffende gerichtliche Entscheidungen sowie mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet. Hintergrund: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das ErbStG keine vergleichbaren Begünstigungen vor. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen. (Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 49/2026)


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Wann liegt ein Minijob vor? So funktioniert die Beurteilung

29.09.2026
Ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen jede Beschäftigung zu Beginn richtig einordnen und eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen. Dabei prüfen sie, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Schritte und zeigt, wie der Personalfragebogen dabei helfen kann. Was bedeutet sozialversicherungsrechtliche Beurteilung? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle. Was wird für die Beurteilung eines Minijobs benötigt? Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verschiedene Informationen. Einige Angaben kommen direkt von den Beschäftigten. Andere ergeben sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag. Wichtig sind insbesondere: Diese Angaben helfen bei der Entscheidung, ob ein Minijob mit Verdienstgrenze, ein kurzfristiger Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Welche Angaben gehören in den Personalfragebogen? Ein Personalfragebogen erleichtert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können damit wichtige Angaben strukturiert abfragen und dokumentieren. Dazu gehören insbesondere: Beschäftigte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die für die versicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Angaben mitzuteilen. Für die Abfrage kann die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände genutzt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nehmen den Personalfragebogen zu den Entgeltunterlagen. Wichtig: Ein Personalfragebogen dokumentiert wichtige Angaben zur Beschäftigung. Einen Arbeitsvertrag ersetzt er aber nicht. Welche Arten von Minijobs gibt es? Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommen zwei Arten von Minijobs infrage: Für die richtige Einordnung sind unter anderem Verdienst und geplante Beschäftigungsdauer wichtig. Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor? Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein zeitlich befristet. Die Beschäftigung darf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres dauern. Für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten abweichende Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen vorausschauend vor Beschäftigungsbeginn die Einhaltung der Zeitgrenzen. Wann liegt ein Minijob mit Verdienstgrenze vor? Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze darf der durchschnittliche monatliche Verdienst die geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro im Monat. Bei einer Beschäftigung über volle zwölf Monate ergibt sich damit eine Verdienstgrenze von 7.236 Euro im Jahr. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht ein Blick auf den Monatslohn allein nicht immer aus. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung berücksichtigen. Dazu können auch Einmalzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gehören. Was gilt bei mehreren Minijobs? Weitere Beschäftigungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung besonders wichtig. Deshalb sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Angaben bereits über den Personalfragebogen erfragen. Grundsätzlich gilt: Wann muss ein Minijob neu beurteilt werden? Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Ändern sich die für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Einordnung weiterhin richtig ist. Was passiert bei einem höheren Verdienst? Steigt der Verdienst dauerhaft und wird dadurch die geltende Verdienstgrenze überschritten, kann die Beschäftigung ihren Status als Minijob verlieren. Liegt nun eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Minijob bei der Minijob-Zentrale abmelden und die Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Auch der umgekehrte Fall ist möglich. Werden Arbeitszeit und Verdienst dauerhaft reduziert, kann aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Minijob mit Verdienstgrenze werden. Was passiert bei Überschreitung der Zeitgrenze im kurzfristigen Minijob? Auch die geplante Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung kann sich ändern. Erkennen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Laufe der Beschäftigung, dass die maßgebende Zeitgrenze überschritten wird, liegt ab dem Zeitpunkt des Erkennens keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Abhängig vom Verdienst kann anschließend ein Minijob mit Verdienstgrenze oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Für die zurückliegende Zeit bleibt die ursprüngliche Beurteilung jedoch bestehen. Fazit Die richtige Beurteilung entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung als Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet wird. Verdienst, Beschäftigungsdauer, weitere Beschäftigungen und persönliche Angaben können dabei entscheidend sein. (Mitteilung im online-magazin der minijob-zentrale)


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Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

28.09.2026
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.06.2026 - VI R 15/24 entschieden. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Arbeitnehmern – wie im Streitfall dem Kläger – wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Bei der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen, sei die Energiepreispauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als „Nettosubvention“ gewährt worden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die vom Kläger insbesondere gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitnehmern (sog. Minijobber), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt wurde, überzeugte den BFH nicht. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele. Dem Gesetzgeber sei es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern wolle. (Pressemitteilung des BFH Nummer 049/26; für den Volltext des Urteils siehe VI R 15/24)


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Tabaksteuer soll erhöht werden

24.09.2026
Die Steuer auf Tabakprodukte soll über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vor. Im kommenden Jahr werden dadurch Steuermehreinnahmen in Höhe von 756 Millionen Euro erwartet, die bis 2030 auf 3,589 Milliarden Euro ansteigen sollen. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Zigaretten ergibt sich laut Gesetzentwurf ab 2027 ein gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis von 8,77 Euro. Für 2028 werden 9,56 Euro genannt, für 2029 10,42 und für 2030 11,36 Euro. Steuererhöhungen gibt es auch für andere Produkte wie Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren. Zur Begründung heißt es, mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 habe sich die Bundesregierung darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert werde. Die Anpassung der Tabaksteuer zähle zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Weiter heißt es: „Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.“ (Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 692/2026; für den Entwurf des Tabaksteuergesetzes siehe 21/7859)


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Können Aufwendungen für ein Wohnmobil Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung sein?

22.09.2026
Dies lehnte der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 17. September 2025 mit dem Aktenzeichen (Az.) 4 K 221/25 ab. Er berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lediglich die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Bundesfinanzhof verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2026 Az. VI B 40/25 als unzulässig. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hatte im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärte er als Arbeitnehmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, und zwar im Wesentlichen als Kosten für eine Unterkunft die zeitanteilige Abschreibung für Abnutzung für ein im Januar 2022 angeschafftes Wohnmobil, Mehraufwendungen für Verpflegung, sonstige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und 17 wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil mit einer einfachen Entfernung von 72 Kilometern. Das Wohnmobil stand an den Arbeitstagen des Klägers auf dem Parkplatz des Arbeitgebers. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. Es handle sich nicht um eine dauerhafte selbständige Unterkunft. Das FG berücksichtigte lediglich die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Wohnmobil begründe im Streitfall keinen doppelten Haushalt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG setze eine doppelte Haushaltsführung, ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“, voraus. Auch wenn in einem Wohnmobil gewohnt werden könne, ein längerer Aufenthalt möglich sei, reiche dies für einen doppelten Haushalt nicht aus. Ein doppelter Haushalt liege vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung aufgesplittet werde. Es müsse daher eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbständige Unterkunft vorhanden sein, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte jederzeit zur Verfügung stehe und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit biete. Das Wohnmobil verbleibe jedoch nicht am Beschäftigungsort. Es werde für die Heimfahrten genutzt. Das Wohnmobil sei im Streitfall als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Es komme zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort. (Pressemitteilung FG Baden-Württemberg Nr. 6/2026; die von den Klägern gegen die Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss v. 3.2.2026 – VI B 40/25 als unzulässig verworfen.)


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Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr als Sonderausgaben abzugsfähig

21.09.2026
Der 9. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen werden können. Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting). Das beklagte Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt. Der Senat gab der Klage mit Urteil vom 23.7.2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Realsplittings waren – unstrittig – erfüllt. Nach Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig. (FG Düsseldorf, Newsletter September 2026; zum Volltext des Urteils vom 23. Juli 2026 –9 K 2776/25 – gelangen Sie hier)


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Parteispenden: Politisches Engagement lohnt sich doppelt

17.09.2026
Die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern sowie die Kommunalwahlen in Niedersachsen versprechen einen spannenden Wahlherbst. Wahlkämpfe, Veranstaltungen und Informationsmaterialien kosten Parteien jedoch Geld. Ein wesentlicher Baustein der Parteienfinanzierung sind Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wer eine anerkannte politische Partei finanziell unterstützt, fördert nicht nur deren Arbeit, sondern profitiert seit diesem Jahr von deutlich höheren steuerlichen Vergünstigungen. Neu: Steuerersparnis verdoppelt Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die steuerlichen Vorteile für Parteispenden auf den doppelten Betrag hochgesetzt. In diesem Jahr können Alleinstehende erstmals Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 3.300 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt zieht davon 50 Prozent unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer ab, maximal also 1.650 Euro. Die Steuerermäßigung erfolgt unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Wer den Höchstbetrag ausschöpft, reduziert seine Einkommensteuer somit tatsächlich um bis zu 1.650 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge auf 6.600 Euro beziehungsweise eine maximale Steuerersparnis von 3.300 Euro. Zusätzlicher Sonderausgabenabzug Doch damit endet die steuerliche Förderung von Parteispenden nicht. Der Anteil, für den keine Steuerermäßigung gewährt wurde, ist steuerlich auch interessant. Dieser kann bis zu einem weiteren Betrag von 3.300 Euro als reguläre Sonderausgaben berücksichtigt werden und mindert das zu versteuernde Einkommen zusätzlich. Der Steuervorteil dieses Betrags hängt diesmal hingegen vom individuellen Steuersatz ab. Somit können Parteispenden insgesamt mit bis zu 6.600 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern erhöht sich dieser Betrag auf 13.200 Euro. Eine gesetzliche Obergrenze für die Höhe von Einzelspenden gibt es in Deutschland aber nicht. Der Nachweis im Rahmen der Steuererklärung bleibt unkompliziert: Für Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro genügt dem Finanzamt in der Regel ein Kontoauszug oder ein Zahlungsbeleg. Erst bei höheren Beträgen verlangt das Steuergesetz eine Zuwendungsbestätigung der jeweiligen Partei. Mehr Transparenz bei Großspenden Während kleinere Parteispenden erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung in den Rechenschaftsberichten der Parteien publiziert werden, sorgen gesetzliche Transparenzregeln dafür, dass größere Zuwendungen öffentlich nachvollziehbar bleiben. Seit März 2024 müssen Parteien Einzelspenden ab einer Höhe von 35.000 Euro der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich melden. Diese werden auf der Website des Bundestages veröffentlicht. Im laufenden Jahr wurden bis Ende Juli Großspenden von rund 4,2 Millionen Euro ausgewiesen. So soll die Einflussnahme auf die politische Willensbildung besser nachvollzogen werden. Parteien finanzieren sich aus mehreren Quellen Parteispenden und Mitgliedsbeiträge sind nur ein Baustein der Parteienfinanzierung. Hinzu kommen noch Mandatsträgerbeiträge und staatliche Zuschüsse, da Parteien einen essenziellen Beitrag zum Funktionieren eines demokratischen Staates leisten. Die staatliche Teilfinanzierung orientiert sich unter anderem am Wahlerfolg sowie an der Unterstützung durch Mitglieder und Spender. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Parteien einerseits ausreichend staatlich finanziert werden, andererseits nicht abhängig vom Staat werden. Daher schreibt das Parteiengesetz zudem eine Eigenfinanzierung der Parteien vor. Die staatliche Finanzierung darf dabei die selbst erwirtschafteten Einnahmen einer Partei nicht übersteigen. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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13,3 Millionen Erwerbspersonen erreichen in den nächsten 15 Jahren das gesetzliche Rentenalter

16.09.2026
Die Generation der Babyboomer spielt im Zusammenhang mit der Entwicklung des Arbeitskräfteangebots in Deutschland eine wichtige Rolle. Innerhalb von 15 Jahren werden die zahlenmäßig stärksten Jahrgänge in den Ruhestand gegangen sein. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt, werden bis 2040 rund 13,3 Millionen Erwerbspersonen das gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren überschritten haben. Das entspricht 30,0 % aller Erwerbspersonen, die dem Arbeitsmarkt im vergangenen Jahr zur Verfügung standen. Babyboomer sind Altersgruppe mit den meisten Erwerbspersonen Jüngere Altersgruppen werden die Babyboomer zahlenmäßig nicht ersetzen können. Obwohl die 60- bis 64-Jährigen bereits im Übergang zum Ruhestand waren, stellten sie im Jahr 2025 noch 4,5 Millionen Erwerbspersonen. Das entsprach einer Erwerbsquote von 69,5 % in dieser Altersgruppe. Von den jüngeren Babyboomern im Alter von 55 bis 59 Jahren war ein deutlich höherer Anteil (85,3 %) noch am Arbeitsmarkt aktiv. Mit 5,5 Millionen stellten sie über alle Altersgruppen hinweg die meisten Erwerbspersonen. Beide Altersgruppen umfassten zusammen 10,0 Millionen Erwerbspersonen. Zwar hatten sowohl die 35- bis 44-Jährigen als auch die 45- bis 54-Jährigen mit jeweils 88,9 % beziehungsweise 89,1 % die höchsten Erwerbsquoten, allerdings reichte die entsprechende Zahl der Erwerbspersonen mit 9,9 beziehungsweise 9,1 Millionen nicht ganz an die der Babyboomer heran. Auch die 25- bis 34-Jährigen lagen mit 8,8 Millionen Erwerbspersonen deutlich unter der Zahl der Babyboomer. Gleiches galt für die beiden jüngsten Altersgruppen unter 25 Jahren (4,5 Millionen Erwerbspersonen), die sich aber teilweise noch in ihrer Ausbildungsphase befanden und erst nach Abschluss ihrer Ausbildung vollumfänglich für den Arbeitsmarkt aktiviert werden könnten. Mehr als ein Viertel der Erwerbspersonen ist 55 Jahre und älter Um dem künftigen Arbeitskräftemangel zumindest kurzfristig entgegenzuwirken, wird diskutiert, die Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen zu erhöhen. Bereits jetzt stehen dem Arbeitsmarkt immer mehr von ihnen zur Verfügung. Waren 2015 noch 20,7 % der Erwerbspersonen 55 Jahre und älter, so lag ihr Anteil 2025 schon bei mehr als einem Viertel (27,0 %). Dieser Trend ist nicht nur das Ergebnis der zunehmenden Alterung der deutschen Gesellschaft, sondern auch einer verstärkten Aktivierung von Menschen in den Jahren vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Auch Effekte der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre lassen sich erkennen. So stieg der Anteil der ab 65-Jährigen an allen Erwerbspersonen von 2,5 % im Jahr 2015 auf 4,3 % im Jahr 2025. Methodische Hinweise: Erwerbspersonen setzen sich aus Erwerbstätigen und Erwerbslosen zusammen. Die Erwerbsquote ist der Anteil der Erwerbspersonen an der Bevölkerung. Weitere Informationen: Daten und Fakten rund um das Thema Fachkräfte bündelt das Statistische Bundesamt auf einer eigenen Sonderseite (www.destatis.de/fachkraefte). Das Datenangebot umfasst die Bereiche Demografie, Erwerbstätigkeit, Bildung und Zuwanderung. Es reicht von Vorausberechnungen zur künftigen Zahl von Erwerbspersonen über Analysen zum Arbeitskräfteangebot bis hin zu Daten zu Arbeitsmigration und Ausbildungsmarkt. (Pressemitteilung destatis.de Nr. N039)


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Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld steuerlich abziehbar sein

14.09.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23 entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift können --unter weiteren Voraussetzungen-- 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs. Die Kläger machten 30 % ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; der BFH bestätigte diese Entscheidung. Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden. Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige --wie hier-- im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien. Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen. (Pressemitteilung des BFH Nummer 044/26 – zum vollständigen Urteil siehe X R 27/23)


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Minijob bei Arbeitslosigkeit: Die wichtigsten Regeln

10.09.2026
Ein Minijob kann für arbeitsuchende Menschen eine gute Möglichkeit sein, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Auch wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, darf grundsätzlich einen Minijob ausüben. Allerdings gelten je nach Leistung unterschiedliche Regeln. Wir erklären, was Beschäftigte und Arbeitgeber beachten sollten und welche Auswirkungen ein Minijob auf den Leistungsbezug haben kann. Welche Regeln gelten bei einem Minijob neben Arbeitslosengeld? Wer Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhält, kann grundsätzlich einen Minijob ausüben. Dabei spielen vor allem der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit eine wichtige Rolle. So hoch ist der Freibetrag beim Arbeitslosengeld Wer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld mit einem Minijob etwas hinzuverdient, muss einen Freibetrag beachten. Monatlich bleiben 165 Euro aus dem Minijob anrechnungsfrei. Verdient eine Minijobberin oder ein Minijobber mehr, kann der darüber liegende Verdienst das Arbeitslosengeld verringern. Diese Grenze gilt für die Arbeitszeit beim Bezug von Arbeitslosengeld Wer Arbeitslosengeld erhält, darf regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreitet eine Minijobberin oder ein Minijobber diese Grenze, gilt die Person nicht mehr als arbeitslos und verliert grundsätzlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen die Agentur für Arbeit über die Aufnahme eines Minijobs informieren. Ist ein Minijob neben Grundsicherungsgeld möglich? Ja. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld dürfen grundsätzlich einen Minijob ausüben. Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld. Es wird – wie bisher das Bürgergeld – vom Jobcenter gezahlt. Einkommen aus einem Minijob kann sich auf die Höhe des Grundsicherungsgeldes auswirken. Wie viel dürfen Minijobber neben Grundsicherungsgeld verdienen? Beim Grundsicherungsgeld gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich. Dieser Betrag bleibt vollständig anrechnungsfrei. Das bedeutet: Gut zu wissen: Nicht der Verdienst im Minijob selbst wird eingeschränkt. Er kann aber die Höhe des Grundsicherungsgeldes beeinflussen. Ob und in welcher Höhe Einkommen angerechnet wird, entscheidet ausschließlich das zuständige Jobcenter. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich nicht darum kümmern. Beschäftigte müssen deshalb jede Aufnahme eines Minijobs beim Jobcenter melden und sich über die persönlichen Auswirkungen informieren. Beispiel – Grundsicherungsgeld und Minijob Unser Beispiel verdeutlicht das Zusammentreffen von Einkommen aus einem Minijob und Grundsicherungsgeld: Ein Bezieher von Grundsicherungsgeld möchte einen Minijob aufnehmen. Im Minijob verdient er 603 Euro im Monat. Er hat das Jobcenter entsprechend über den Job informiert. Einkommen aus dem Minijob 603 Euro abzüglich Grundfreibetrag 100 Euro = verbleibendes Einkommen 503 Euro Nach Abzug des Grundfreibetrags bleiben noch 503 Euro aus dem Minijob zur Berechnung des weiteren Freibetrags. Vom Verdienst, der zwischen 100 Euro und 520 Euro liegt (also von 420 Euro), werden 20 Prozent nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Einkommen zwischen 100 und 520 Euro: 420 Euro x 20 Prozent = zusätzlicher Freibetrag 84 Euro Vom Verdienst, der zwischen 520 und 1000 Euro liegt, können 30 Prozent behalten werden. Bei einem Minijob mit einem Verdienst von 603 Euro wären das 83 Euro. Einkommen zwischen 520 und 603 Euro: 83 Euro x 30 Prozent = zusätzlicher Freibetrag 24,90 Euro Zum Grundfreibetrag von 100 Euro kommen also noch 108,90 Euro (84 Euro + 24,90 Euro) als zusätzlicher Freibetrag hinzu. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro kann der Grundsicherungsgeld-Empfänger also 208,90 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der verbleibende Verdienst in Höhe von 394,10 Euro wird auf den Grundsicherungsgeld-Bezug angerechnet. Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich sein können, empfiehlt sich vor Aufnahme eines Minijobs immer eine Beratung durch das Jobcenter. Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn Minijobber Grundsicherungsgeld beziehen? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Personen mit Grundsicherungsgeld problemlos als Minijobber beschäftigen. Der Bezug von Grundsicherungsgeld verändert grundsätzlich nicht das normale Melde- und Beitragsverfahren für Minijobberinnen und Minijobber. Ob der Verdienst aus dem Minijob Auswirkungen auf das Grundsicherungsgeld hat, ist allein eine Angelegenheit zwischen Beschäftigten und Jobcenter. Was gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit? Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Minijob ohne feste Verdienstgrenze. Dieser muss aber von Anfang an zeitlich begrenzt sein: Verdienen kurzfristig Beschäftigte mehr als 603 Euro monatlich, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Bei Arbeitslosen wird eine Berufsmäßigkeit grundsätzlich angenommen. Deshalb können Arbeitslose keine kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von mehr als 603 Euro ausüben. Es würde sich dann um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln. Wo gibt es weitere Informationen? Fragen rund um das Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beantworten vor allem: Wer einen Minijob aufnehmen möchte und Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld erhält, sollte sich vorab beraten lassen. So können mögliche Auswirkungen auf die Leistung frühzeitig geklärt werden. Die Regelungen rund um Minijob, Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen können sich im Einzelfall unterschiedlich auswirken. Wenn Sie Fragen haben oder etwas unklar ist, wenden Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter. (Mitteilung im online-magazin der minijob-zentrale)


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Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

08.09.2026
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 - II R 25/23 entschieden. Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde. Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor. (Pressemeldung des BFH Nr. 043/26; für den Volltext des Urteils v. 17.6.2026 siehe  II R 25/23)


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Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter: Bundesjustizministerium schlägt Gesetzentwurf vor

03.09.2026
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor. Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor: Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 23. Oktober 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Den Referentenentwurf sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)


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Was ist neu im September 2026?

02.09.2026
Strengere Regeln für die Bewerbung „umweltfreundlicher“ Produkte, ein moderneres Steuerberatungsrecht sowie ein Alkoholverbot an Bahnhöfen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Neuregelungen im September 2026 im Überblick. Regeln und Transparenz bei Produkten verstärken Ab dem 27. September müssen Unternehmen Werbebegriffe wie „umweltfreundlich“ belegen können, um Greenwashing zu verhindern. Nicht mehr zulässig sind zum Beispiel pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“. Nur noch staatliche oder nach festgelegten Systemen zertifizierte Siegel dürfen von Unternehmen verwendet werden. Zusätzlich gibt es zwei neue EU-weite Labels: Das „Gewährleistungslabel“ informiert über den mindestens zweijährigen Reparatur- oder Ersatzanspruch, das „GARAN-Label“ kennzeichnet zusätzliche Haltbarkeitsgarantien der Hersteller. Ziel ist es, Käuferinnen und Käufer vor irreführenden Werbeaussagen zu schützen und ihnen nachhaltige Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Weitere Informationen zu Regeln und Transparenz bei Produkten Moderneres Steuerberatungsgesetz kommt Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot. Ab dem 1. September 2026 dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender bei der Steuererklärung unterstützen.  So dürfen Lohnsteuerhilfevereine weitreichender bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das mehr Auswahl. Bisher war das nur bei jährlichen Einnahmen von höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung erlaubt. Diese Grenze entfällt ersatzlos. Weitere Informationen zum Steuerberatungsgesetz Alkoholverbot an Bahnhöfen tritt in Kraft Die Deutsche Bahn führt ein bundesweites Alkoholkonsumverbot an ihren rund 5.400 Bahnhöfen ein, um die Sicherheit zu erhöhen. Ab dem 1. September gilt das Verbot bereits am Berliner Hauptbahnhof, in Berlin Gesundbrunnen sowie in Kiel und Braunschweig. Das Verbot betrifft die Bahnsteige und Bahnhofshallen. Wer dort künftig trinkt, verstößt gegen die Hausordnung und muss mit Konsequenzen rechnen. Der Konsum in gastronomischen Betrieben der Bahnhöfe sowie das Mitführen verschlossener alkoholischer Getränke bleiben weiterhin gestattet. Bis zum 15. Oktober soll die Regelung schrittweise auf alle weiteren Bahnhöfe ausgeweitet werden. Weitere Informationen zum Alkoholverbot an Bahnhöfen (Mitteilung auf bundesregierung.de)


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Kindergeld nach dem Abitur - So bleibt der Anspruch erhalten

31.08.2026
Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Ob Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst – die Möglichkeiten sind vielfältig. Den Schulabsolventen steht die Welt offen. Und in vielen Fällen wird das Kindergeld nach dem Abitur bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt. Wer die Regelungen kennt und der Familienkasse rechtzeitig eine Rückmeldung gibt, kann finanzielle Nachteile vermeiden. Übergangszeit bis vier Monate abgedeckt Kindergeld wird über den 18. Geburtstag hinaus weitergezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird. Nach dem Abitur sollten Eltern zeitnah mittels Formular mitteilen, wie es beruflich weitergeht. Die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise den Ausbildungsvertrag oder die Immatrikulationsbescheinigung, sollten, sobald diese vorliegen, bei der Familienkasse eingereicht werden. Die Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium ist abgesichert, sofern es zum nächstmöglichen Zeitpunkt weitergeht. Das Kindergeld wird in der Regel ohne Unterbrechung weitergezahlt, wenn zwischen dem Abitur und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn maximal vier Monate liegen. Wer sich nach dem Prüfungsstress lange Sommerferien und eine ausgedehnte Auszeit gönnt, muss deshalb nicht gleich um das Kindergeld bangen. Ausbildung oder Studium beginnen später Nicht immer klappt der Start in Ausbildung oder Studium sofort. Liegt bereits ein Ausbildungsplatz vor, geht der Kindergeldanspruch auch dann nicht verloren, wenn der Ausbildungsbeginn erst nach mehr als vier Monaten erfolgt. Absolventen, die gerne studieren möchten, zunächst aber keine Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen sind, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt. Die Wartezeit kann beliebig, zum Beispiel für Praktika, Auslandsaufenthalte oder Reisen genutzt werden, solange die Studienabsicht dokumentiert bestehen bleibt. Wenn kein Ausbildungsplatz vorhanden ist Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist und sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, sollte sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert wird, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt Ähnliches, wenn sie sofort Geld verdienen möchten und eine feste Arbeitsstelle suchen. Ausschlaggebend sind die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit und nachweisbare Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Ein vorübergehender Job mit weniger als 20 Wochenstunden schadet dem Anspruch nicht. Freiwilligendienst und Wehrdienst Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), der Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare anerkannte und zugelassene europäische und internationale Freiwilligendienste sichern den Kindergeldanspruch ebenfalls. Der Vertrag für den Freiwilligendienst sollte der Familienkasse möglichst zeitnah vorgelegt werden. Fällt die Entscheidung für den freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr aus, gibt es aufgrund des Grundwehrdienstes an sich kein Kindergeld. Wird jedoch die Wartezeit auf den Ausbildungs- oder Studienplatz überbrückt und werden die zuvor genannten Voraussetzungen eingehalten, kann weiterhin Kindergeld bezogen werden. Berufsorientierende Praktika Die Familienkasse erkennt auch Praktika an. Deutschlandweite Orientierungspraktika dürfen aber den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Länger andauernde Praktika müssen nachweislich ein verpflichtender Bestandteil der späteren Ausbildung oder des Studiums gemäß Studien- oder Ausbildungsordnung sein. In diesem Fall kann Kindergeld bis zu zwölf Monate bezogen werden. Auslandspraktika werden nicht anerkannt, sofern es eine vergleichbare Alternative im Inland gibt. Option rückwirkender Kindergeldbezug Für den Bezug von Kindergeld nach Ablauf der Schulzeit ist weniger die konkrete Lebensplanung entscheidend als die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und die rechtzeitige Information der Familienkasse. Wer seinen Anspruch geschickt anhand von Nachweisen geltend macht und Veränderungen umgehend meldet, kann die finanzielle Unterstützung in den meisten Übergangssituationen sichern. Die benötigten Formulare sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Heikel wird es nur, wenn sich die Pläne ändern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt war, kann es zu einer Rückforderung des Kindergeldes kommen. Sind die Zukunftspläne ungewiss, ist es unter Umständen besser, das Kindergeld rückwirkend einzufordern. Dies ist allerdings auf die vergangenen sechs Monate beschränkt. (Pressemeldung der Lohsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Das Familienheim in der Erbschaftsteuer: Begriff des begünstigten Vermögens

27.08.2026
Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23 entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird. Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt (FA) hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das FA nicht. Dagegen wandte sich der Kläger. Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann. Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr. (Pressemeldung des BFH Nr. 042/26; für den Volltext des Urteils v. 17.6.2026 siehe II R 27/23)


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Steuerbescheid im Briefkasten während des Urlaubs: Bescheidprüfung und Einspruchsfristen

26.08.2026
Die Rückkehr aus dem Urlaub endet für viele mit einem Blick in den Briefkasten – und dort könnte auch der Steuerbescheid liegen. Was nach Routine aussieht, ist tatsächlich ein sensibler Moment. Denn Fristen laufen unabhängig davon, ob man verreist war oder den Bescheid direkt gelesen hat. Ein Steuerbescheid sollte nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern muss aktiv geprüft werden. Nach dem Urlaub gilt deshalb ein klarer Ablauf: Zuerst muss die Einspruchsfrist berechnet werden. Diese beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der Bescheid am nächsten Werktag als bekannt gegeben. Gerade nach längerer Abwesenheit kann die Frist bereits teilweise abgelaufen sein. Auch bei digitaler Bereitstellung gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekanntgegeben. Daher ist es auch im Urlaub ratsam, sein elektronisches Postfach im Blick zu halten, denn man erhält bei Bereitstellung eines Bescheids eine Information per E-Mail. Im nächsten Schritt folgt die eigentliche Bescheidprüfung. Dabei wird der Steuerbescheid mit der eigenen Steuererklärung abgeglichen. Entscheidend sind insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie mögliche Freibeträge, zum Beispiel für Kinder. Auch der Erläuterungsteil verdient besondere Aufmerksamkeit. Dort begründet das Finanzamt Abweichungen von den eigenen Angaben und fordert gegebenenfalls Nachweise oder Belege an. Wenn sich dabei Fehler oder Abweichungen ergeben, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb der Frist beim Finanzamt eingehen. Er kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Ist die Zeit knapp, reicht zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung kann nachgereicht werden. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, etwa wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Anforderungen dafür sind jedoch hoch. Bei einem Urlaub einer Privatperson kann ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen, wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Verlaufs der Frist (also mindestens einen Monat lang) abwesend war. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, sind die Möglichkeiten, den Bescheid zu ändern, sehr begrenzt. Deshalb ist es so wichtig, schnell zu reagieren. Um solche Situationen zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige bei längeren Abwesenheiten vorsorgen. Wer seine Bescheide digital über ELSTER erhält, kann diese zwar online abrufen, allerdings ist dies noch nicht in der neuen MeinELSTER+ - App möglich. Man sollte also vorher sichergehen, ob man sich auch von unterwegs in der Browser-Version des Portals einloggen kann. Für postalische Bescheide sollte eine Vertrauensperson beauftragt werden, die regelmäßig den Briefkasten kontrolliert. Auch eine Bevollmächtigung eines Lohnsteuerhilfevereins oder Steuerberaters kann sinnvoll sein. Fazit: Ein Steuerbescheid nach dem Urlaub erfordert schnelles und strukturiertes Handeln. Frist prüfen, Bescheid kontrollieren und bei Bedarf Einspruch einlegen – nur so lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden. (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Fehler in der Steuererklärung gemacht?

24.08.2026
Die Finanzämter registrierten 5,9 Millionen Einsprüche gegen den Steuerbescheid im Jahr 2024. In 2,8 Millionen Fällen wurden Steuerbescheide nachträglich geändert. Das entspricht einer Erfolgsquote von 68 Prozent. Doch nicht immer unterlaufen dem Finanzamt Fehler. Auch Steuerzahlenden können Fehler passieren. Ob vergessene Rechnung, Zahlendreher oder Rechenfehler: Lassen sich Fehler nach Abgabe der Steuererklärung noch korrigieren? Ja, das ist möglich. Für die Art der Korrektur sind der Bearbeitungsstand und die Frage entscheidend, wem der Fehler nutzt. Müssen Fehler korrigiert werden? Viele glauben, spätestens wenn die Steuererklärung abgegeben ist, ist es zu spät. Dies ist ein Irrtum. Auch danach können Steuerpflichtige noch Korrekturen vornehmen. Steuerzahlende sind gemäß der Abgabenordnung sogar dazu verpflichtet, eine fehlende, unvollständige oder falsche Angabe zu melden, sobald diese bekannt wird. Diese Berichtigungspflicht trifft aber nur auf Fehler zu, die das Finanzamt benachteiligen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zur Annahme der Steuerhinterziehung und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Fehler zu Lasten von Steuerzahlenden müssen nicht richtiggestellt werden, da das Finanzamt hier der Profiteur ist. Dennoch besteht für Steuerpflichtige in bestimmten Fallkonstellationen ein Recht auf Korrektur. Die Möglichkeiten, selbstgemachte Fehler, die zum eigenen Nachteil wirken, nachträglich noch zu korrigieren, unterscheiden sich in Abhängigkeit von Zeitverlauf und Ursache. Vor Versand des Steuerbescheids Solange der Steuerbescheid noch nicht eingetroffen ist, ist es ganz einfach, an der Steuererklärung noch etwas zu verändern. Selbstersteller rufen die hinterlegte Steuererklärung in ihrem ELSTER-Portal auf, nehmen die gewünschten Änderungen vor und senden sie erneut an das Finanzamt ab. Da Änderungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, genügt alternativ auch ein formloser Brief oder eine elektronische „Sonstige Nachricht“ über das ELSTER-Portal. Wichtig sind die Angabe der Steueridentifikationsnummer, die Erläuterung des Änderungswunsches und das Hinzufügen entsprechender Belege. Damit sich der Postversand nicht mit dem Steuerbescheid überschneidet, ist es sinnvoll, beim Finanzamt anzurufen und die Änderung anzukündigen. Dann kann der Steuerfall bis zum Eintreffen der Korrektur auf Warteposition gesetzt werden. Nach dem Erhalt des Steuerbescheids Mit Eingang des Steuerbescheids gilt eine einmonatige Änderungs- und Einspruchsfrist für Steuerzahlende. Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird der gesamte Steuerbescheid nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Am schnellsten geht der Einspruch mit ELSTER. Dieser kann über das Portal abgesendet und eine Begründung nachgeliefert werden. Das macht Sinn, wenn Fehler mehrere Punkte betreffen oder eine weitreichende Auswirkung haben. Soll nur ein einzelner Sachverhalt, beispielsweise aufgrund einer verspäteten Rechnung, geändert werden, ist ein Antrag auf schlichte Änderung vorzuziehen. In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich. Der Rest bleibt, wie er ist. Dieses Vorgehen ist empfehlenswert, wenn man nicht möchte, dass das Finanzamt den gesamten Bescheid prüft. Wird die Änderung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist bearbeitet, läuft die Einspruchsfrist dennoch ab. Nach Ablauf der Einspruchsfrist Selbst wenn die vierwöchige Einspruchsfrist vorüber ist, können bestimmte Fehler zum eigenen Nachteil noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren gemeldet und korrigiert werden. Für die zur Abgabe Verpflichteten beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem man die Steuererklärung eingereicht hat. Wird die Erklärung 2025 beispielsweise im September 2026 ans Finanzamt gesendet, so beginnt die Festsetzungsfrist am 1. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2030. Gibt man sie freiwillig ab, beginnt sie schon im Folgejahr. Bei der Erklärung 2025 wäre das Zeitfenster somit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 offen. Eine Änderung des Steuerbescheids ist auch möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt verspätet auftauchen. Hierbei handelt es sich um neue Belege, die zuvor noch nicht vorlagen, aber für den Steuerbescheid relevant sind. Die fehlenden Angaben oder Unterlagen dürfen jedoch nicht auf eigene Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zurückzuführen sein. Sind bei der Steuererklärung einfache Schreib- oder Rechenfehler passiert und werden diese erst später oder im Folgejahr bemerkt, ist das halb so schlimm. Sie werden vom Finanzamt nach einem kurzen Antrag korrigiert. Steuerbescheid steht unter Vorbehalt Eine andere Möglichkeit für Korrekturen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ist ein Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Option steht ausschließlich zur Verfügung, wenn der Steuerfall durch das Finanzamt provisorisch und nicht abschließend geprüft wurde. Das erkennt man daran, wenn auf der ersten Seite des Steuerbescheids im Betreff „Dieser Steuerbescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ steht. Der Steuerfall bleibt dadurch automatisch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist offen und kann innerhalb dieser Frist in jedem Punkt noch abgeändert werden. Tipps, um Fehler zu vermeiden Da kein allgemeiner Anspruch auf Korrektur nach dem Erlass des Bescheids existiert, ist es besser, Fehler zu vermeiden. Am besten ist es, die Steuererklärung in Ruhe und konzentriert zu erstellen. Unter Zeitdruck passieren nämlich besonders häufig Fehler. Zudem ist es sinnvoll, am Ende alle Beträge noch einmal sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Damit keine Rechnung vergessen wird oder verloren geht, sollte sie unmittelbar nach dem Erhalt abgelegt werden. Dafür kann sie entweder in einem klassischen Ordner aufbewahrt oder abfotografiert und in einem digitalen Steuerordner gespeichert werden. Auch die Hinweise zur Steuererklärung vom Finanzamt sollten unbedingt gelesen und befolgt werden. So lässt sich ein eigenes Verschulden vermeiden. Im Zweifelsfall schafft professionelle Hilfe Rechtssicherheit. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)  


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Betriebliche Altersvorsorge: Keine Steuervorteile bei Kapitalauszahlung aus Direktversicherung und Co.

20.08.2026
Fast 21 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundes-ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über eine betriebliche Altersvorsorge. Wollen sie sich im Ruhestand das angesparte Kapital auf einmal auszahlen lassen, sollten sie die steuerlichen Folgen genau kennen, um nicht in eine teure Steuerfalle zu tappen. Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen. Die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahres. Dadurch kann der persönliche Steuersatz steigen. Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen final entscheiden (Az. X R 25/23 und Az. X R 28/23). Auch die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 372/26). Unterschiedliche Maßstäbe vom BFH akzeptiert Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG –, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften. Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte (nach § 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern. Viele Steuerexperten vertreten die Auffassung, dass hier – wie bei einer klassischen Abfindung im Berufsleben – zumindest die Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregel greifen müsste, denn alle Leistungen beruhen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersversorgung. Der Bundesfinanzhof hat das jedoch abgelehnt. Nach seiner Auffassung ist die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar. Während Direktversicherungen leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, weil diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU. Vor Auszahlung steuerliche Folgen checken Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersversorgung vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben. Auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Beiträge anfallen.  (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)  


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Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

19.08.2026
Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Im Streitfall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse (Revisionsklägerin) gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) statt. Der BFH hat gegen die Auffassung der Familienkasse das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert. (Pressemeldung des BFH Nr. 040/26; für den Volltext des Urteils v. 22.4.2026 siehe  III R 7/24).


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Fragen und Antworten zur Frühstartrente

17.08.2026
Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot einzahlen. Lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigen Fragen zur geplanten Umsetzung. Was ist die Idee der Frühstartrente? Mit der Frühstartrente plant die Bundesregierung ein Modell, das den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützt und Kinder und Jugendliche bereits früh im Leben mit den Chancen des Kapitalmarkts vertraut macht. Der Staat zahlt eine monatliche Prämie von 10 Euro. Damit und mit gegebenenfalls weiteren privaten Eigenbeiträgen kann über die Jahrzehnte ein beachtliches Altersvorsorgevermögen entstehen. Wie funktioniert die Frühstartrente? Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrages erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder bis zur Volljährigkeit zehn Euro pro Monat in das Altersvorsorgedepot ein. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 Euro pro Jahr (z. B. durch Eltern oder Großeltern) ist möglich. Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Alternativ kann auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden. Damit wird ein nahtloser Übergang von der Frühstartrente in die geförderte private Altersvorsorge ermöglicht. Müssen Steuern auf die Erträge gezahlt werden? Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei. Und wenn Eltern keinen Altersvorsorgedepot-Vertrag abschließen? Alle anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen sollen von der Frühstartrente profitieren, unabhängig von der Initiative der Eltern. Eröffnen die Eltern kein Altersvorsorgedepot, erfolgt eine bürokratiearme und kostengünstige kollektive Anlage des Geldes. Die Kapitalanlage der nicht abgerufenen Gelder erfolgt kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die bisher in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf den persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Wer ist anspruchsberechtigt? Anspruchsberechtigt sind ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Damit lehnt sich die Regelung an den Besuch einer Schule in Deutschland an, da in Deutschland grundsätzlich eine Vollzeitschulpflicht von neun beziehungsweise zehn Jahren besteht und sich daran in den Ländern regelmäßig eine Anschluss- beziehungsweise Berufsschulpflicht bis zur Volljährigkeit anschließt. Wann geht die Frühstartrente los? Und für wen zuerst? Am 22. Juli 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren soll möglichst noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Auszahlung rückwirkend zum 1. Januar 2026 erfolgt – zunächst für den Geburtsjahrgang 2020, also für die Kinder, die zum Programmstart sechs Jahre alt sind. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen neuen Anspruch, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden. (Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)


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Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

13.08.2026
Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 umfassend geändert und wurde gleichzeitig in "Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" umbenannt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung fördert weiterhin klimafreundliche Heizungen.  Nach dem Bundestagsbeschluss hat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu überlassen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 13. Mai auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle Mitte Juli verabschiedet. Sie wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Anforderung von 65 Prozent erneuerbare Energien entfällt Die Bundesregierung gestaltet die Gebäudemodernisierung mit dem Gesetz technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher.  Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen: So können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe: Brennstoffe für Heizungen müssen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die moderate Grüngas- oder Grünölquote und die Biotreppe sollen zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen. Mit der Biotreppe soll Gas oder Öl ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Die Details der Grüngasquote (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen.  Mieterinnen und Mieter werden vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt. Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben zusätzlich eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2-Kostenaufteilung aufgenommen. EU-Richtlinie umsetzen Die Bundesregierung wird das Gesetz GModG 2030 mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor evaluieren. Zudem werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt. Die neue Förderung – sozialer, effizienter und fokussierter Die Bundesregierung setzt die Heizungs- und Gebäudeförderung (BEG) fort. Sie unterstützt Gebäudesanierungen weiter umfassend. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Gebäudesanierungen und Heizungstausch senken den Energieverbrauch. Sie sind gut für Konjunktur und Klimaschutz. Die Förderung wird mit notwendigen Anpassungen ab dem 21. Juli 2026 fortgeführt. Darauf können sich Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen verlassen.  Die wichtigsten Punkte der neuen Förderung Heizungsförderung Fördermaßnahmen Die neuen Förderbedingungen gelten bereits ab dem 21. Juli 2026. Bereits vor dem 20. Juli zugesagte Anträge sind von den Änderungen nicht betroffen. Ausführliche Informationen finden Sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Fragen und Antworten zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie auf energiewechsel.de. (Online-Mitteilung des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)


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Klimaanlage fürs Homeoffice: Gibt´s dafür einen Steuerbonus?

12.08.2026
Der Sommer zeigt sich von seiner heißen Seite und wenn das Thermometer die 30-Grad-Marke überschreitet, wird das Homeoffice regelrecht zur Sauna. Während draußen die Hitze flimmert, sinkt drinnen oft die Konzentration. Eine Klimaanlage verspricht Abkühlung, so dass das Arbeiten von zu Hause aus leichter fällt. Doch kann das Finanzamt an den Kosten für die Anschaffung einer Klimaanlage beteiligt werden? Schließlich geht es um die berufliche Tätigkeit. Tatsächlich ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Allerdings entscheidet nicht die Außentemperatur, sondern das Steuerrecht darüber. Das Arbeitszimmer macht den Unterschied Ob sich die Anschaffung steuerlich auszahlt, hängt jedoch weniger von der Hitze als vom Arbeitsplatz zu Hause ab. Hat das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, so eröffnen sich Abzugsmöglichkeiten. Die Voraussetzungen dafür lauten, dass der separate Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Für ein anerkanntes Arbeitszimmer lassen sich die Anschaffungskosten einer Klimaanlage zu den Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers zurechnen. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe zusammen mit den dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro ohne Belege im Detail für das Arbeitszimmer genutzt werden. Sofort absetzen oder über Jahre abschreiben? Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Diese Ausgabe wird bei den Werbungskosten in der Steuererklärung für das Arbeitszimmer eingetragen. Teurere Geräte müssen dagegen mit ihrer Nutzungsdauer über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein. Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer in der privaten Wohnung abgesetzt werden. Eine Klimaanlage kann somit nicht nur das Arbeiten, sondern auch die Steuerlast etwas erträglicher machen. Auch für die Arbeitsecke gibt es Steuerboni Wer lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind hier mit der täglichen Homeofficepauschale abgedeckt. Wird jedoch eine Klimaanlage oder Wärmepumpe von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut oder gewartet, können zumindest die reinen Handwerkerkosten berücksichtigt werden. Vom Finanzamt werden 20 Prozent davon anerkannt. Diese wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung vorliegen. Auch wenn die Klimaanlage im Homeoffice nicht in jedem Fall steuerlich bezuschusst wird, lohnt sich ein genauerer Blick auf die Regeln. Am Ende ist weniger ein kühler Kopf als das persönliche Arbeitsumfeld zu Hause entscheidend, ob das sich das Finanzamt zumindest an einem Teil der Kosten beteiligt. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)  


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Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent

10.08.2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025. Was ist die Künstlersozialversicherung? Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)


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Renovieren, reparieren, bis zu 1.200 Euro sparen

06.08.2026
Das alte Bad wirkt längst aus der Zeit gefallen, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich und die Terrasse soll vergrößert werden. Sowohl Eigentümer als auch Mieter, die ihr Zuhause verschönern oder instandhalten lassen, müssen die Kosten nicht allein tragen. Denn für zahlreiche kleine und große Handwerkerarbeiten können vom Finanzamt bis zu 1.200 Euro zurückgeholt werden. Damit lassen sich Wohnträume günstiger verwirklichen. Von der Schimmelbeseitigung bis zur Terrassenüberdachung Die Liste der bezuschussten Arbeiten ist länger, als viele Steuerzahler vermuten. Sie geht von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine, dem Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter. Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen Die Regelung ist einfach. Bis zu 6.000 Euro können pro Jahr geltend gemacht werden. Davon werden 20 Prozent berücksichtigt. Somit ist eine Steuerersparnis von 1.200 Euro drin, die direkt von der Steuerschuld abgezogen wird. Der Steuervorteil wirkt sich damit maximal aus. Begünstigt sind die Kosten für die Arbeitsleistung der Handwerker, deren Fahrtkosten und gegebenenfalls die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Arbeit muss vor Ort erfolgen Eine zentrale Voraussetzung für diesen Steuerbonus lautet, dass die Leistung im Haushalt oder dessen unmittelbaren Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt wird. Auch die mietfreie Studentenwohnung des Kindes und die Ferienwohnung innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums werden dazu gezählt. Weniger bekannt ist, dass Handwerkerleistungen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden können. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn die Eigentümer bereits darin fest wohnen. Um spätere Zweifel beim Finanzamt ausräumen zu können, rät Gerauer, den Einzugstag durch den Umzugstermin bei der Spedition oder die Ummeldung bei der Meldebehörde nachzuweisen. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sind sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind. Rechnung und Überweisung sind Pflicht Wer den Handwerkerbonus nutzen möchte, darf nicht selbst Hand anlegen, sondern muss den Auftrag einer Firma erteilen. Der beauftragte Handwerksbetrieb muss aber nicht zwingend in der Handwerksrolle eingetragen sein. Grundsätzlich kann jeder gewerblich tätige Anbieter entsprechende Leistungen erbringen. Nun kommt es auf die richtige Vorgehensweise an: Das Finanzamt akzeptiert nämlich keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der Rechnung immer getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen werden. Daher unbedingt die Rechnung kontrollieren und bei Bedarf monieren. Staatliche Förderungen sind nicht kombinierbar Eine steuerliche Förderung scheidet aus, wenn für dieselbe Maßnahme bereits ein anderes staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wird. Dazu zählen beispielsweise Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen der KfW. Werden jedoch nur einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert, können andere Handwerkerleistungen rund um die Immobilie, die nicht unter diese Förderung fallen, natürlich noch steuerlich geltend gemacht werden. Tipp: So wird der Steuerbonus verdoppelt Ist der maximale Steuervorteil von 1.200 Euro in einem Jahr ausgeschöpft, kann eine geschickte Planung der Ausgaben und Auftragsvergabe sinnvoll sein. In diesem Fall ist es clever, größere Maßnahmen zu splitten und die Rechnungslegung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen. Denn mit zwei (Teil-)Rechnungen lässt sich der steuerliche Vorteil zweimal nutzen. Wer also eine Renovierung plant, kann nicht nur sein Zuhause verschönern, sondern gleichzeitig auch die Steuerlast mit dem Handwerkerbonus senken. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)  


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Zollbefreiung für Warensendungen unter 150 Euro entfällt

05.08.2026
Am 1. Juli 2026 ist die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze entfallen. Stattdessen wird eine pauschale Einfuhrabgabe von 3 Euro erhoben. Für Waren mit höherem Wert gelten weiterhin die jeweiligen tariflichen Zollsätze. Bisher konnten Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Wert von weniger als 150 Euro zollfrei eingeführt werden. Der ECOFIN-Rat hat am 12. Dezember 2025 die Abschaffung dieser Zollfreigrenze beschlossen. Die entsprechende Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2026. Seitdem wird eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je Warenkategorie (Item) in einer Sendung erhoben. Als Beispiel: Finden sich in einer Sendung zehn Paar Socken, werden einmalig 3 Euro erhoben. Finden sich in einer Sendung jedoch zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen, werden 9 Euro erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent bleibt weiterhin bestehen. Wichtig ist: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr. Auch Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, können betroffen sein, wenn die Ware erst nach diesem Stichtag in die EU eingeführt wird. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich bei der Abwicklung meist wenig. In der Regel übernimmt der Transportdienstleister die Zollformalitäten und legt die Abgaben zunächst aus. Teilweise kann auch der Online-Händler die Abgaben bereits beim Kauf berücksichtigen – ein Blick in den Bestellvorgang oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnt sich daher. Die pauschale Zollabgabe ist nicht mit einer möglichen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr (Handling Fee) zu verwechseln, die als weiterer Bestandteil der EU-Zollreform spätestens ab November 2026 vorgesehen ist. Weitere Informationen zum Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze finden Sie auf der Internetseite des Zolls und in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission. (Online-Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)


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Was ist neu im August 2026?

03.08.2026
Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse haben einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Ein neues Recht auf Reparatur hilft, Elektroschrott zu verringern. Hier finden Sie alle Neuregelungen im Überblick. Recht auf Ganztagsbetreuung startet Ab dem 1. August 2026 haben Erstklässlerinnen und Erstklässler einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung, der stufenweise auch für Grundschulkinder höherer Klassenstufen eingeführt wird. Das unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In den Schulferien können nun auch Angebote der Jugendarbeit von öffentlichen oder anerkannten Trägern den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen. Weitere Informationen zum Anspruch auf Ganztagsbetreuung KI-Inhalte kennzeichnen Ab dem 2. August müssen Unternehmen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Das soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, klar zu erkennen, ob Video, Audio, Bild oder Text maßgeblich mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt wurde oder nicht. Machen Unternehmen dies nicht, müssen sie mit erheblichen Geldstrafen rechnen.  Gleichzeitig tritt am 29. Juli die europäische KI-Verordnung in Deutschland über ein nationales Durchführungsgesetz in Kraft. Ziel ist, einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für KI in Deutschland zu schaffen. Die Bundesnetzagentur wird dabei zentrale Koordinierungsstelle. Weitere Informationen zur KI-Verordnung Wenn schon Verpackung, dann recycelbar Ob Brötchentüte oder To-go-Becher: Wer Verpackungen auf den Markt bringt, muss dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden. Zudem dürfen Verpackungen künftig deutlich weniger schwer recycelbare Kunststoffe oder auch gefährliche Stoffe enthalten. Das sieht eine EU-Verpackungsverordnung vor, die in weiten Teilen ab dem 12. August 2026 gilt.  Weitere Informationen zur Verpackungsverordnung Recht auf Reparatur Defekte Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones werden oft nicht repariert, sondern durch neue Produkte ersetzt. Das soll sich jetzt ändern. Für alle Kaufverträge ab dem 31. Juli 2027 gilt das neue Recht auf Reparatur. Das Gesetz verpflichtet Hersteller auch nach Ablauf der zweijährigen Garantie, bestimmte Elektrogeräte zu reparieren. Ziel ist es, Elektroschrott zu reduzieren und Ressourcen zu sparen.  Weitere Informationen zum Recht auf Reparatur Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschleunigt Bau neuer Schienen, Straßen und Brücken So viel wie noch nie investiert die Bundesregierung in die Sanierung kaputter Straßen, überlasteter Schienenwege, maroder Brücken und sanierungsbedürftiger Wasserstraßen. Damit die dafür vorgesehenen Gelder schnell wirksam werden, ermöglicht das Infrastruktur-Zukunftsgesetz, langwierige Verfahren zu verkürzen. Wichtige Bauvorhaben werden künftig prioritär behandelt. Das Gesetz tritt zu Teilen am 29. Juli 2026 in Kraft. Weitere Informationen zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz Gebäudemodernisierung: mehr Wahlfreiheit Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu überlassen. Die wesentlichen Neuregelungen gelten ab dem 29. Juli 2026. Mehr Informationen zur Gebäudemodernisierung Apotheken erweitern ihre Gesundheitsberatung Wer möchte, kann seit Juli in Apotheken mehr pharmazeutische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. So darf beispielsweise in Apotheken mehr geimpft werden, Blut für diagnostische Zwecke entnommen und Schnelltests gegen bestimmte Erreger durchgeführt werden. Das stärkt die Prävention und verbessert die Gesundheitsversorgung.  Weitere Informationen zur Gesundheitsberatung Digitale Fluggastabfertigung kommt Die Abfertigung für Fluggäste an deutschen Flughäfen wird auf freiwilliger Basis einfacher und schneller. Fluggäste können künftig dank eines biometrischen Abgleichs verschiedene Kontrollpunkte am Flughafen kontaktlos passieren. Wartezeiten werden so reduziert und der Weg zum Boarding komfortabler. Das entsprechende Gesetz ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten.  Weitere Informationen zur Fluggastabfertigung Gewerbe sparen gut 55 Millionen Euro Ab dem 24. Juli entfällt die Weiterbildungspflicht für Makler. Die Genehmigungsfiktion gilt für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe. Schornsteinfeger müssen ab Ende Juli keine Heizungslabel mehr anbringen. Das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die verschiedenen Regelungen des Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Weitere Informationen Bürokratierückbau in Immobilien- und anderen Gewerben Für eine verlässliche Stromversorgung – auch in Zukunft Das Stromnetz in Deutschland ist seit vielen Jahren eines der zuverlässigsten in Europa. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Das „Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz“ soll sicherstellen, dass auch in Zukunft ausreichend flexible Kapazitäten auf dem Strommarkt verfügbar sind. Dieses Gesetz ist seit dem 21. Juli 2026 in Kraft. Weitere Informationen zur Stromversorgung (Mitteilung auf bundesregierung.de)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Urlaub im Minijob: So wird der Anspruch berechnet

30.07.2026
Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viel Urlaub steht Beschäftigten zu? Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Und was gilt bei unregelmäßiger Arbeit? Der folgende Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Urlaub im Minijob. Wie viel Urlaub steht Minijobbern zu? Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch im Minijob – unabhängig davon, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage sind. Wie wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet? Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Beschäftigung in der Woche ausgeübt wird. Wie viele Stunden eine Minijobberin oder ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich. Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr Abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen ergibt sich folgender Urlaubsanspruch: Arbeitstage pro Woche Urlaubsanspruch im Jahr 1 4 2 8 3 12 4 16 5 20 6 24 Wichtig: Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden. Was gilt für den Urlaubsanspruch bei unregelmäßiger Arbeit? Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten nicht in jeder Woche gleich. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der nächsten Woche an drei Tagen gearbeitet wird. Bei unregelmäßiger Arbeit wird der Urlaubsanspruch nicht nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Entscheidend ist dann, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr Minijobberinnen und Minijobber arbeiten. Dabei wird auch berücksichtigt, an wie vielen Tagen andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber arbeiten. Gilt im Unternehmen eine Fünf-Tage-Woche, werden 260 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeitstage im Jahr. Der gesetzliche Mindesturlaub wird dann mit dieser Formel berechnet: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x individuelle Arbeitstage pro Jahr : 260 oder 312 Beispiel Eine Minijobberin arbeitet an 78 Tagen im Jahr in einem Minijob. Andere Beschäftigte arbeiten bei ihrem Arbeitgeber an fünf Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr. Berechnung: 20 Urlaubstage x 78 Arbeitstage : 260 = 6 Urlaubstage Ergebnis: Die Minijobberin hat Anspruch auf 6 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Hinweis zur Nachtarbeit: Auch bei Nachtarbeit gelten für den Urlaub dieselben Grundsätze wie bei Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeitseinsatz in den nächsten Kalendertag hinein, zählt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Beginnt ein Einsatz zum Beispiel am Montagabend und endet am Dienstagmorgen, zählt dafür ein Urlaubstag. Wann gilt ein höherer Urlaubsanspruch im Minijob? Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Haben Vollzeitbeschäftigte bei demselben Arbeitgeber Anspruch auf mehr Urlaub, gilt das auch für Minijobberinnen und Minijobber. Der höhere Urlaubsanspruch wird dann auf die individuellen Arbeitstage im Minijob umgerechnet. Die Formel lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x tarifliche Urlaubstage pro Jahr : tarifliche Arbeitstage pro Woche Beispiel Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche in einem Minijob. Vollzeitbeschäftigte beim selben Arbeitgeber arbeiten an fünf Tagen pro Woche und haben Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Die Arbeitszeit und der Urlaub sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt. Berechnung: 3 Arbeitstage pro Woche x 30 tarifliche Urlaubstage pro Jahr : 5 tarifliche Arbeitstage pro Woche = 18 Urlaubstage Ergebnis: Der Minijobber hat Anspruch auf 18 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Den Urlaubsanspruch können Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber ganz einfach mit dem Urlaubsrechner der Minijob-Zentrale berechnen. Ab wann besteht Anspruch auf vollen Erholungsurlaub? Der volle Urlaubsanspruch steht Minijobberinnen und Minijobbern grundsätzlich erstmals nach sechs Monaten der Beschäftigung zu. Diese Zeit heißt Wartezeit. Vor Ablauf der sechs Monate entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung beträgt er ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wird der Verdienst während des Urlaubs weitergezahlt? Während des Urlaubs wird der Verdienst weitergezahlt. Diese Zahlung heißt Urlaubsentgelt und ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs maßgeblich. Urlaubsentgelt ist nicht dasselbe wie Urlaubsgeld. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Ein Anspruch kann sich aber zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben. Weitere Informationen zum Urlaubsgeld gibt es im  Magazin-Artikel „Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist“ der Minijob-Zentrale. Was ist bei der Urlaubsplanung zu beachten? Minijobberinnen und Minijobber sollten Urlaub rechtzeitig beantragen und abstimmen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Eine Ablehnung des Urlaubs kann möglich sein, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Betriebsferien oder feste Urlaubszeiten unter bestimmten Voraussetzungen vorgeben. Ein Teil des Jahresurlaubs muss aber für die Beschäftigten frei planbar bleiben. Ist unbezahlter Urlaub im Minijob möglich? Unbezahlter Urlaub ist möglich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber dies vereinbaren. Er ersetzt aber nicht den bezahlten gesetzlichen Urlaub. Für die Sozialversicherung ist wichtig: Dauert unbezahlter Urlaub länger als einen Monat und besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf die Zahlung des Verdienstes, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Minijob spätestens nach einem Monat ohne Verdienst abmelden. Wird die Beschäftigung später wieder aufgenommen, muss die Minijobberin oder der Minijobber wieder angemeldet werden. Was gilt bei Resturlaub? Endet ein Minijob, sollten Minijobberinnen und Minijobber restliche Urlaubstage vorher nehmen. Ist das begründet nicht mehr möglich, kann Resturlaub ausgezahlt werden. Das nennt sich Urlaubsabgeltung. Die Auszahlung von Resturlaub zählt zum Verdienst von Minijobberinnen und Minijobbern. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen diese Zahlung bei der Abrechnung des Minijobs berücksichtigen. (Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Bundesregierung: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden

29.07.2026
Die Bundesregierung wird Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlasten. Die Einigung der Koalition sieht vor, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen und insbesondere Familien mit Kindern künftig mehr Netto vom Brutto haben.  Außerdem schafft die Bundesregierung mit der Reform einen Impuls für Wachstum und Beschäftigung. Dafür wird die Bundesregierung u.a. den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Arbeitnehmerpauschbetrag erhöhen. Ebenfalls vereinbart ist die Verschiebung des Spitzensteuersatzes, so dass dieser etwas später ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greift. Damit wird der Steuertarif in dem Bereich zwischen 17.800 und 70.600 Euro etwas abgeflacht. Insgesamt ergibt sich daraus ein Entlastungsvolumen von circa 10 Mrd. Euro pro Jahr. Um die Entlastung für die große Mehrheit möglich zu machen, wird ein kleiner Teil der höchsten Spitzeneinkommen etwas mehr beitragen müssen: Der Reichensteuersatz von 45 Prozent wird künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Ab 280.000 Euro wird künftig ein Reichensteuersatz von 47 Prozent gelten. Zur Gegenfinanzierung gehört außerdem u.a. eine Reduzierung von Steuersubventionen. Die Reform wird zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Besonders wirksam ist die steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern: Für eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von circa 60.000 Euro) bedeutet das ab dem Jahr 2028 im Vergleich zu heute mehr als 600 Euro mehr pro Jahr. Die Einkommensteuerreform entlastet auch gewerbliche Personenunternehmerinnen und -unternehmer wie etwa Handwerksbetriebe. Die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen, wird der Bund ausgleichen, abzüglich der Einnahmeverbesserungen für Länder und Kommunen aus den steuerlichen Maßnahmen. Um die Entlastungen neben der notwendigen Haushaltskonsolidierung zu finanzieren, müssen die höchsten Spitzeneinkommen einen gerechten Beitrag leisten. Es geht hier auch darum, für mehr Gerechtigkeit im Steuersystem zu sorgen. Zudem ist es notwendig, dass Steuersubventionen reduziert werden. So wird die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent (d. h. von bis zu 1.200 Euro auf bis zu 900 Euro pro Jahr) reduziert. Außerdem wird der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent angehoben. Die Erhöhung des Grundfreibetrags (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028), des Kindergelds (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 272 Euro im Jahr 2028) und des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro) werden im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert. Was bedeutet das an Entlastungswirkung? Die folgenden Beispiele stellen erste Schätzungen dar. Ihnen liegen insbesondere die momentan geltenden Sozialabgaben zugrunde. Die Entlastung setzt 2027 mit einer ersten Stufe ein und erreicht 2028 mit einem weiteren Schritt ihre volle Wirkung. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtentlastung im Vergleich zu heute. Für Familien Haushalts-Bruttoverdienst pro Monat Geschätzte vollständige Entlastung 2028 im Vergleich zu heute Pflegekraft + Busfahrer/in (je 2.800 Euro brutto) 2 Kinder + circa 632 Euro Erzieher/in + Elektriker/in (je 3.200 Euro brutto) 2 Kinder + circa 642 Euro Lehrer/in + Ingenieur/in (je 5.000 Euro brutto) 2 Kinder + circa 678 Euro Alleinerziehende: Pflegekraft (2.800 Euro brutto) 2 Kinder + circa 468 Euro Alleinerziehende: Erzieher/in (3.200 Euro brutto) 2 Kinder + circa 471 Euro Alleinerziehende: Lehrer/in (5.000 Euro brutto) 2 Kinder + circa 496 Euro   (Online-Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)  


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Kriminelle versenden Post im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

27.07.2026
Zurzeit sind wieder Kriminelle am Werk, die versuchen, die Kontodaten von Steuerzahlern abzugreifen. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) mitteilt, versenden sie Schreiben im Namen des Bundeszentralamts für Steuern sowohl als Briefpost als auch als E-Mail mit einem PDF-Anhang. Doch diese Schreiben sind gefälscht! Das Bundeszentralamt für Steuern kontaktiert Steuerzahler niemals direkt und fragt keine Daten über einen Link ab. Persönliche Daten oder die Bankverbindung sollten unter keinen Umständen über den angegebenen Link eingegeben werden. Andernfalls können die Identität und das Bankkonto missbraucht werden und es kann zu unberechtigten Abbuchungen kommen. Daran erkennt man die Fälschungen Um den gefälschten Schreiben einen offiziellen Charakter zu verleihen, benutzen die Kriminellen das Logo und die Adresse des Bundeszentralamts für Steuern. Steuerzahler werden ausschließlich von ihrem örtlichen Finanzamt kontaktiert. Dieser Absender ist das deutlichste Kennzeichen, dass es sich bei diesen Briefen und E-Mails um Fälschungen handelt. In dem Schreiben fordern die Betrüger dazu auf, die eigene IBAN zu verifizieren, um die Korrektheit der Bankverbindung zu bestätigen und ein angebliches SEPA-Lastschriftmandat durchzuführen. Jedoch muss die in der Steuererklärung angegebene Kontoverbindung nicht verifiziert werden. Weiterhin bauen die Betrüger Druck auf die Empfänger auf, indem sie eine Bestätigung der persönlichen Daten binnen fünf Tagen verlangen. Um eine Bestätigung vorhandener Daten geht es dabei aber nicht. Die Kriminellen erfassen erstmalig persönliche Daten, wie Geburtsdatum, Anschrift und Kontoverbindung, über einen Link mit dem Namen „elster-amt.com“, der auf eine gefälschte Website führt. Dies ist ein weiteres deutliches Merkmal, dass es sich bei der Post um eine Fälschung handelt, denn Finanzämter fordern keine Daten per Link an. Digitale Benachrichtigungen des Finanzamts erscheinen entweder im Elster-Portal oder in der Elster-App. Eine direkt adressierte E-Mail oder ein Brief mit einem Link sollten grundsätzlich misstrauisch machen. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit

23.07.2026
Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er stieg beginnend mit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, in den Jahren 2021 und 2022 um jährlich einen Prozentpunkt und ab dem Jahr 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt jährlich auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2058 an. Gleichzeitig wurden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen. Seit dem Jahr 2023 können sie zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt. In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Bruttorente, bis zu der Rentnerinnen und Rentner ohne Steuerbelastung bleiben, kann der auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung 2025 entnommen werden. Diese Übersicht gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. Da Renten je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, sind die Angaben für jeden einzelnen Jahrgang des Rentenbeginns aufgeführt. Die Angaben gelten für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen. Rentnerinnen und Rentner werden also wie alle anderen nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Rentenbezugsmitteilungsverfahren Das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren hilft den Rentnerinnen und Rentnern und auch der Steuerverwaltung, die Renten richtig und vollständig in die Einkommensteuererklärung und -veranlagung einzubeziehen. Hintergrund dieses technischen Informationsverfahrens ist, dass z.B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-Renten / Basisrenten den Finanzbehörden melden müssen, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-Renten / Basisrenten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann das für die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Einzelfall zuständige Finanzamt die jeweils zutreffende Besteuerung sicherstellen.  Nachgelagerte Besteuerung ist Altersvorsorge Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Dieser Vorteil könnte z.B. genutzt werden, um zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen (Bundesministerium der Finanzen online)


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Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen

22.07.2026
Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu hat die Bundesregierung am 16.07.2026 einen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos. Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen. Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden. Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern. Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert. Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden. Die Bundesbetriebsprüfung verfolgt den Ansatz, risikoorientiert zu prüfen. Dieser Ansatz wird mit einer besseren Datengrundlage ausgeweitet. Das entlastet Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Damit können sich Prüfungen auf die konzentrieren, die im Verdacht stehen, Steuerstraftaten begangen zu haben. Mit Steuervereinfachungen durch Typisierungen und Pauschalierungen werden zugleich Steuerpflichtige insbesondere bei Steuererklärungen entlastet und in der Folge auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung. Auch das setzt weitere Ressourcen für Prüfungen frei. Schärfere Vorschriften für Steuerhinterziehung durch Unternehmen Auch Unternehmen, die Steuern hinterziehen und sich damit bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequent sanktioniert werden. Dazu sind Anpassungen bei den Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geplant: Insbesondere soll der Bußgeldrahmen erhöht werden. Dies kommt auch den Mitarbeitenden und Teilhabenden von rechtstreuen Unternehmen zugute. Der systematische Datenerwerb und die Strukturen zum Schutz von Whistleblowern werden gestärkt, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken. Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden. Europäische und internationale Zusammenarbeit stärken Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt werden. Dazu werden sich die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Europäische Staatsanwaltschaft effektiver zu machen und auch finanziell besser auszustatten. Um internationale Fluchtwege von Steuerkriminellen zu blockieren, wird die internationale Zusammenarbeit intensiviert. Die europäische und internationale Verwaltungszusammenarbeit für gemeinsame Ermittlungen wird ausgebaut. Neue Allianzen werden gesucht und gemeinsame Standards gefördert. Transparenz und Verantwortung Wenn Unternehmen wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert werden, soll darüber Transparenz geschaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei werden verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben gewahrt. Zudem soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt und die empirische Steuerforschung systematisch gestärkt werden. Weitere Maßnahmen der Bundesregierung Der Aktionsplan steht in einer Reihe weiterer Maßnahmen der Bundesregierung für Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität: (Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)


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NRW startet Pilotphase für einfachere digitale Unternehmensgründungen

20.07.2026
Das Finanzamt Aachen-Stadt sowie die Düsseldorfer Finanzämter werden Pilotstandorte des bundesweiten Projekts „Schneller Gründen“ – Nordrhein-Westfalen treibt damit die Digitalisierung der Finanzverwaltung weiter voran und vereinfacht Unternehmensgründungen mit neuen digitalen Verfahren. Nordrhein-Westfalen bringt sich als eines der ersten Länder aktiv in die bundesweite Pilotierung des Projekts „Schneller Gründen“ ein. Ziel des gemeinsamen Vorhabens von Bund und Ländern ist es, Unternehmensgründungen deutlich einfacher, schneller und vollständig digital zu ermöglichen. Im Mittelpunkt steht ein neuer digitaler Kombiantrag, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung zusammenführt. Das Finanzamt Aachen-Stadt und alle Düsseldorfer Finanzämter übernehmen dabei eine zentrale Rolle für Nordrhein-Westfalen. Mit dem Projekt werden doppelte Dateneingaben reduziert, Rückfragen vermieden und Verfahren vereinfacht. Gerade für Gründerinnen und Gründer sind klare und unkomplizierte Abläufe wichtig. Erst mit der steuerlichen Erfassung und der Vergabe einer Steuernummer kann rechtssicher die erste Rechnung gestellt werden. Genau hier setzt das Projekt an. Der neue Kombiantrag wird ab Juli 2026 unter Realbedingungen an ausgewählten Pilotstandorten getestet. Nordrhein-Westfalen gehört damit zu den Ländern, die die Modernisierung der Verwaltung aktiv gestalten. Das Finanzamt Aachen-Stadt und die Düsseldorfer Finanzämter begleiten die Pilotphase eng und bringen ihre praktische Erfahrung in die Weiterentwicklung der Verfahren ein. Mehr als 80 Prozent aller Unternehmensneugründungen in Deutschland entfallen auf Einzelunternehmen. Genau für diese Fälle soll der digitale Kombiantrag den Gründungsprozess deutlich vereinfachen. Ziel ist ein nutzerfreundlicher und durchgängiger digitaler Ablauf ohne redundante Dateneingaben. Das Projekt knüpft zugleich an den Prozess der Staatsmodernisierung und den konsequenten Bürokratieabbau der Landesregierung an. Erst Anfang Mai hat die Landesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und Unternehmen beschlossen. Ziel ist eine schnellere, digitale und handlungsfähige Verwaltung. Dazu gehören unter anderem der Abbau von Schriftformerfordernissen, digitale One-Stop-Ansätze und die stärkere Automatisierung risikoarmer Verwaltungsverfahren. Zugleich stärkt das Projekt die Handlungsfähigkeit der Verwaltung. Verbesserte Datenqualität und digitale Abläufe sollen manuelle Nacharbeiten reduzieren und Bearbeitungszeiten verkürzen. Langfristig sollen risikoarme Standardfälle stärker automatisiert bearbeitet werden. Die Auswahl der Pilotstandorte erfolgte bundesweit nach fachlichen und technischen Kriterien. Entscheidend waren unter anderem digitale Voraussetzungen, ausreichende personelle Kapazitäten und die Bereitschaft, neue Verfahren frühzeitig zu erproben. Nordrhein-Westfalen wird diesen Weg der Verwaltungsmodernisierung konsequent weitergehen. Das stärkt den Wirtschaftsstandort und schafft spürbare Entlastung für Gründerinnen und Gründer. (Pressemitteilung der Finanzverwaltung des Landes Nordrehin-Westfalen)


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Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle

16.07.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der BFH wies diese Einwände zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann. (Pressemitteilung des BFH Nummer 035/26; zum Volltext des Urteils II R 6/23 vom 11.03.2026 siehe II R 6/23)


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Immobilienverträge werden einfacher, schneller, digitaler

15.07.2026
Die Beurkundung von Immobilienverträgen soll zukünftig beschleunigt, vereinfacht und digitaler ablaufen. Dafür hat der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen auf den Weg gebracht. Es umfasst auch gerichtliche Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und steuerliche Anzeigen der Notare. In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über eine Millionen Kaufverträge über Grundstücke sowie andere Arten von Grundstücksübertragungen beurkundet. Der Vollzug eines solch notariell beurkundeten Immobilienvertrags erfordert, dass zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen Informationen und Dokumente ausgetauscht werden – dies soll in Zukunft digitaler und effizienter geschehen.    Beschleunigter Vollzug von Immobilienverträgen Der beschlossene Gesetzentwurf sieht eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten in diesen Bereichen auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards vor. Dieser verhindert Medienbrüche, vereinfacht und beschleunigt den Vollzug von Immobilientransaktionen. Zudem verringert er sowohl den Zeit- und Sachaufwand als auch die Bürokratiekosten. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung profitieren unmittelbar von einem beschleunigten Vollzug von Immobilienverträgen und der zügigeren Eigentumsumschreibungen im Grundbuch.   Änderungen im parlamentarischen Verfahren Im parlamentarischen Verfahren wurden insbesondere Änderungen mit Blick auf den elektronischen Austausch zwischen Notaren und der Verwaltung vorgenommen. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt (BGBl 2026 I Nr. 192 vom 26.6.2026) verkündet. (Mitteilung auf bundesregierung.de und Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz))  


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Grünes Licht im zweiten Anlauf: Länder stimmen Änderungen im Steuerberatungsrecht zu

13.07.2026
Im Juni 2026 hat der Bundesrat Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.  Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine Mit dem Gesetz soll das Steuerberatungsgesetz modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie entlastet werden. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen. Diese können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden. Mehr unentgeltliche Hilfeleistung Das Gesetz erweitert auch Möglichkeiten, unentgeltlich bei Steuerangelegenheiten zu helfen. So können neben nahen Angehörigen künftig auch andere nahestehende Personen ohne Bezahlung beraten. Darüber hinaus werden sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zugelassen, bei denen unter Anleitung qualifizierter Personen kostenlose Steuerberatung angeboten wird. So sollen ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden. Verschärfung des Fremdbesitzverbots Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich in Zukunft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen. Damit kam der Bundestag einer Forderung nach, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. März 2026 gestellt hat. Steuerfreie Prämien für Medaillengewinnerinnen und -gewinner Der Entwurf der Regierungsfraktionen wurde im Bundestag durch den Finanzausschuss um einen Punkt ergänzt: Das Gesetz regelt nun auch, dass Prämien, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger Organisationen steuerfrei gestellt werden. Bei Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist dies bereits seit 2025 der Fall. Inkrafttreten Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Der überwiegende Teil der Neuregelungen zum Steuerberatungsgesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft. (Mitteilung auf BundesratKOMPAKT)


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Aufzeichnungspflicht eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

08.07.2026
Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24 die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Diese Anforderungen sind einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Kläger, der im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine selbständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger unter anderem einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt (FA) die AfA-Beträge und die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FA berücksichtigte daraufhin einen höheren Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen Betriebsausgabenabzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe. Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG seien einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssten einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reiche nicht aus. Nur so sei die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. Im Streitfall fehle es an einer solchen Aufzeichnung. Der Kläger habe die zugrunde liegenden Belege über das Streitjahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Auch die Erfassung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Formular der Einnahme-Überschussrechnung genüge den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht Das Formular habe nur die gesonderte Erfassung der Abschreibungsbeträge und im Übrigen die Angabe der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in einer Summe vorgesehen. (Pressemitteilung des BFH Nummer 035/26; zum Volltext des Urteils II R 6/23 vom 11.03.2026 siehe VIII R 6/24 )


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Steuererklärung 2025 - Warum sich die Abgabe oft auszahlt

07.07.2026
Es lohnt sich, Zeit für die Steuererklärung 2025 zu investieren. Viele Beschäftigte können sich mehrere hundert Euro vom Finanzamt zurückholen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) lag die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 Euro. Hohe Jobkosten senken die Steuerlast  Einen Großteil der Jobkosten dürfen Berufstätige pauschal abrechnen – sei es für den Arbeitsweg oder das Homeoffice. Mit Ausgaben über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr sinkt die Steuerlast. Auf eine größere Summe bei den Werbungskosten kommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals durch die Pendlerpauschale: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Das ergibt zum Beispiel bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büro-Arbeitstagen 1.808 Euro. Erst ab dem Jahr 2026 gibt es die Pendlerpauschale von 38 Cent bereits ab dem 1. Kilometer. Pendler, die mehr für öffentliche Verkehrsmittel ausgegeben haben, können statt der Pendlerpauschale die tatsächlichen Kosten absetzen – zum Beispiel für das Deutschlandticket.  Homeoffice-Pauschale bringt bis zu 1.260 Euro  Zudem profitieren immer mehr Steuerpflichtige von der Homeoffice-Pauschale: Laut Statistischem Bundesamt arbeitet etwa jeder Vierte zumindest gelegentlich im Homeoffice. Für bis zu 210 Tage erkennt das Finanzamt pauschal sechs Euro pro Tag an – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kommen im Jahr maximal 1.260 Euro Arbeitskosten zusammen. Eine Besonderheit gilt beispielsweise für Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben: Sie können neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen – selbst, wenn sie am selben Tag nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Hinzu kommen meist weitere Werbungskosten, zum Beispiel für Arbeitsmittel wie Büromaterial, den PC oder für die berufliche Weiterbildung. In der Jahresabrechnung 2025 zählen hierzu auch noch Gewerkschaftsbeiträge. Erst ab 2026 gibt es dafür einen separaten Steuerabzug.  Steuerermäßigung für Abfindungen nicht vergessen Die Steuererklärung ist auch für diejenigen geldwert, die im letzten Jahr eine Abfindung erhalten haben. Sie sollten unbedingt aktiv werden, um nicht zu viel Steuern zu zahlen. Dazu muss die spezielle Steuerermäßigung für die Abfindung beantragt werden (Anlage N, Zeile 17). Nur dann kann das Finanzamt nach der sogenannten Fünftelregel neu rechnen und die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten. Seit dem Steuerjahr 2025 darf der Arbeitgeber diese Ermäßigung nicht mehr wie bisher direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.  Mehr Unterstützung für Familien Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das Finanzamt zieht neuerdings 80 Prozent von maximal 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab – das sind 800 Euro mehr als 2024. Anerkannt werden unter anderem Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Das gilt nicht nur für Kinder unter 14 Jahren, sondern auch für Ältere mit einer Behinderung vor dem 25. Lebensjahr, die sich nicht selbst versorgen können. Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.  Bis zu 12.096 Euro Unterhalt für nahe Angehörige absetzen Etwas besser stehen auch Eltern da, die ihre Kinder über 25 in der Ausbildung unterstützen. Sie bekommen zwar kein Kindergeld mehr, können jedoch 2025 bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) Unterhalt absetzen. Das sind insgesamt 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Bedingung ist, dass das Geld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde. Nur wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erübrigt sich dieser Nachweis. Zusätzlich zählen die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Auch private Ausgaben bringen Steuerersparnis Zudem gibt es zahlreiche private Posten, die das Finanzamt steuermindernd anerkennt. Dazu gehören die Steuervorteile für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerarbeiten, sofern sie in der Wohnung oder auf dem Wohngrundstück geleistet wurden – sei es das Honorar für den Energieberater oder der Handwerkerlohn für das neue Balkonkraftwerk. Maximal zählen 6.000 Euro im Jahr für Handwerkerlohn inklusive Fahrtkosten pro Haushalt und 20.000 Euro für andere haushaltsnahe Dienste wie für die Pflege oder das Putzen. 20 Prozent der Ausgaben gehen direkt von der Steuer ab - bei Handwerkerleistungen also maximal 1.200 Euro, bei haushaltsnahen Dienstleistungen maximal 4.000 Euro. Fristen für die Steuererklärung Ob eine Steuererklärung bis Ende Juli obligatorisch ist, hängt von der Steuerklasse und der Höhe der zu versteuernden Einkünfte ab. Wird ein steuerlicher Berater beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 bis zum 1. März 2027.  (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Empfehlung der Rentenkommission - Was passiert mit Minijobs?

06.07.2026
Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen zur zukünftigen Ausgestaltung der Alterssicherung vorgelegt. Darin findet sich auch ein Vorschlag zu Minijobs. Was ist momentan bekannt? Was empfiehlt die Kommission? Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu beenden. Außerdem schlägt sie vor, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen. Ausnahmen sollen nach den Empfehlungen lediglich für Schülerinnen und Schüler gelten. Die Kommission beschreibt die vorgeschlagenen Maßnahmen wie folgt: "Die Kommission schlägt vor, die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der GRV zu beenden. Mit Rücksicht auf die Beschäftigungswirkungen und die Auswirkungen auf die Finanzen der Sozialversicherungszweige sowie das Steueraufkommen sollte der gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs abgeschafft werden. Lediglich für Schülerinnen und Schüler kann es Ausnahmen geben, da bei ihnen keine Gefahr einer Verstetigung der begrenzten Arbeitsmarktteilnahme besteht. Die Kommission schließt sich damit den Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit und der Kommission zur Sozialstaatsreform an, die beitragsrechtliche Begünstigung von Minijobs zu reduzieren, diese verstärkt in die Sozialversicherung zu überführen und Anreize für die Ausübung einer vollzeitnahen Beschäftigung zu setzen. In der Folge entfällt auch die Notwendigkeit für eine gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich (Midijobs)." Wie geht es jetzt weiter? Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind keine Gesetzesänderungen. Wie die Vorschläge vom Gesetzgeber aufgegriffen und ausgestaltet werden, ist aktuell noch offen. Eine verbindliche Einschätzung zu möglichen Auswirkungen ist deshalb derzeit nicht möglich. FAQ Gelten die vorgeschlagenen Änderungen bereits? Nein. Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen ausgesprochen. Diese haben noch keine rechtliche Wirkung. Ändert sich aktuell etwas für Minijobs? Nein. Für Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber gelten aktuell die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Wann steht fest, ob die Empfehlungen umgesetzt werden? Das ist derzeit offen. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber entsprechende Änderungen beschließt. Wo finde ich weitere Informationen? Weitere Informationen zur Alterssicherungskommission und ihren Empfehlungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (Mitteilung auf magazin.minijob-zentrale.de)


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Mehr Rente ab Juli - doch Krankenversicherung und Finanzamt kassieren mit

02.07.2026
Die nächste Rentenerhöhung steht an. Rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren davon. Für sie steigen die Renten ab 1. Juli bundesweit einheitlich um 4,24 Prozent. Damit steigt der neue Rentenwert, der sich in Euro pro Entgeltpunkt bemisst, von 40,79 auf 42,52 Euro. Die Rentenerhöhung fällt somit deutlich höher aus als im vergangenen Jahr. Doch mit der höheren Rente steigen auch die Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung an. Zudem werden mehrere Zehntausend Rentner dadurch in die Rentenbesteuerung abrutschen. Im vergangenen Jahr soll es rund 73.000 Rentner betroffen haben. Wie viel bleibt also von der guten Nachricht übrig? Was steckt hinter dem großen Rentenplus? Rentenbeziehende haben die Rentenanpassung der guten Lohnentwicklung in Deutschland im Jahr 2025 zu verdanken. Durch die gesetzliche Koppelung an die Bruttolöhne ist gesichert, dass Rentner am Wohlstand der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Der Bundesrat hat daher der vom Kabinett beschlossenen Rentenerhöhung für dieses Jahr zugestimmt. Die Schreiben zur Rentenanpassung werden teilweise noch im Juli planmäßig verschickt. Senioren, die vor April 2024 in Rente gegangen sind, erhalten ihre Rentenzahlung noch im Voraus, alle späteren Rentenbezieher in der Regel erst am Monatsende. Wie viel von der Rentenerhöhung tatsächlich ankommt Bei einer bisherigen Monatsrente von 500 Euro gibt es ab Juli 521,20 Euro brutto. Wer bisher 1.000 Euro Rente bezieht, erhält bald 1.042,40 Euro Bruttorente. Bei einer Rente von 1.500 Euro beträgt das Plus 63,60 Euro und bei einer Rente von 2.000 Euro kommen brutto 84,80 Euro dazu. Neben den Altersrenten steigen auch die Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten sowie die der landwirtschaftlichen Alterskasse gleichermaßen an. Jedoch werden Rentnern ihre Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Bruttorente abgezogen. Somit schmälern der Beitragssatz von 14,6 Prozent und der Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,9 Prozent jeweils zur Hälfte die Rentenzahlung. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird Rentnern von ihrer Rente zusätzlich vollständig abgezogen. Für Kinderlose sind das 4,2 Prozent und ansonsten 3,6 Prozent. Werden die gesetzlichen Versicherungsbeiträge mit rund 13 Prozent abgezogen, bleibt bei einer Rente von 500 Euro ein Plus von rund 18 Euro netto. Betrug die Rentenzahlung 1.000 Euro, so kommen netto nur mehr rund 37 Euro dazu. Bei einer Rentenhöhe von 1.500 Euro beträgt der Nettozuwachs rund 55 Euro und bei 2.000 Euro circa 74 Euro. Somit steht Ruheständlern weniger Geld im Alltag zur Verfügung als angekündigt. Von der Rentensteigerung kommen nur etwa 3,7 Prozent auf dem Konto der Senioren an. Mit jeder Rentenerhöhung steigt das Risiko einer Steuerpflicht Weiterhin sind Rentenerhöhungen in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Der persönliche Rentenfreibetrag wird einmalig im Jahr des Renteneintritts berechnet und anschließend dauerhaft festgeschrieben. Er wächst also mit den Rentenanpassungen nicht mit. In der Folge steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente von Jahr zu Jahr für alle Rentenbeziehenden. Dem wirkt die jährliche Erhöhung des Grundfreibetrags entgegen. Dieser beträgt derzeit 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Verheiratete pro Jahr. Liegen die zu versteuernden Einkünfte darüber, ist in der Regel eine Steuererklärung abzugeben. In der Steuererklärung müssen alle Einkünfte angegeben werden. Eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung kann kostenlos für das Finanzamt angefordert werden. Neben der Altersrente müssen weitere staatliche Renten, Einkünfte aus betrieblicher Altersvorsorge, nicht versteuerte Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Nebenjobs eingetragen werden. Rentenbeziehende, die in der Nähe des Maximalwerts liegen, sollten unbedingt überprüfen lassen, ob Einkommen- und Kirchensteuer mit der Rentenerhöhung fällig werden. Sicherheitshalber sollte ein finanzielles Polster zurückgelegt werden, falls es zu einer Steuernachzahlung kommt. Aber selbst wenn der Grundfreibetrag gerissen wurde, sind nicht in allen Fällen Steuern zu zahlen. Individuelle Ausgaben für Handwerker, Haushaltshilfen, Spenden oder Krankheiten können – sofern sie vorhanden sind – die Steuerlast drücken. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und auch private Personenversicherungen sind immer bis zum Höchstbetrag absetzbar. Mehr Rente bedeutet nicht automatisch mehr Geld Immerhin liegen die 3,7 Prozent, die von der Rentenerhöhung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge vor Steuern übrigbleiben, noch über der Inflation des Vorjahres von 2,2 Prozent. Jedoch lagen die Rentenerhöhungen in den Jahren 2022 und 2023 deutlich unter der Inflation, so dass das Budget der Bürger ohnehin stark strapaziert ist. Ob die diesjährige Rentenerhöhung das Defizit vergangener Jahre ausgleichen kann, ist zweifelhaft. Zumal neben der Inflation viele Dienstleistungen, Energie- und Spritpreise teurer geworden sind. Hohe Lebenshaltungs-, Gesundheits- und Wohnkosten hinterlassen das Gefühl, dass das Geld immer knapper wird. Gerade Menschen mit sehr kleinen Renten werden durch die Rentenerhöhung keine Verbesserung der Situation wahrnehmen. Senioren, die im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind, wird die höhere Rente auf die Leistungen angerechnet und der staatliche Zuschuss entsprechend gekürzt. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Was ist neu im Juli 2026?

01.07.2026
Die Renten steigen und das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung. Die Luftverkehrsteuer wird gesenkt und das Vergaberecht einfacher. Hier finden Sie die Neuregelungen im Juli 2026 im Überblick. Renten steigen um 4,24 Prozent Die 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten zum 1. Juli 4,24 Prozent mehr Geld. Aufgrund der guten Lohnentwicklung beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über vier Prozent. Weitere Informationen zur Rentensteigerung Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung Das Bürgergeldsystem wird zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen. Weitere Informationen zur Grundsicherung Mindestlöhne in der Altenpflege steigen Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne in diesem Jahr auf 16,52 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro. Im kommenden Jahr ist eine weitere Erhöhung vorgesehen. Die Bundesregierung setzt damit die Empfehlungen der Pflegekommission um. Weitere Informationen zur Mindestlohnsteigerung Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026 Ab 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Damit erwerben sie Ansprüche für die Rente sowie die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Anträge können bereits jetzt gestellt werden. Weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht im Minijob Einfacher beschaffen, schneller bauen Bund, Länder und Kommunen vergeben Milliardenaufträge, etwa für den Schul- und Straßenbau. Nun wird für die gesamte öffentliche Beschaffung des Vergaberechts in Deutschland einfacher, flexibler, schneller und digitaler. Damit entlastet die Bundesregierung die Vergabestellen und Unternehmen. So kann auch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz schneller dort ankommen, wofür es geplant ist. Weitere Informationen zur Vergaberechtsvereinfachung Luftverkehrsteuer wird gesenkt Damit der Luftverkehrsstandort Deutschland wieder attraktiv wird, werden die Steuersätze der Luftverkehrsteuer auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Ob diese Steuersenkung an Kundinnen und Kunden weitergegeben wird, entscheiden die Unternehmen. Weitere Informationen zur Senkung der Luftverkehrsteuer E-Zigaretten einfach an Verkaufsstellen entsorgen Damit E-Zigaretten nicht im Restmüll oder gar in der Umwelt landen, wird das richtige Entsorgen einfacher. Verbraucherinnen und Verbraucher können E-Zigaretten überall dort unentgeltlich entsorgen, wo sie verkauft werden – egal, ob man sie dort gekauft hat. Weitere Informationen zur Entsorgung von E-Zigaretten Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze Wenn Waren aus Ländern eingeführt werden, bei denen grundsätzlich Zoll gezahlt werden muss, entfällt ab dem 1. Juli 2026 die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze. Betroffen sind vor allem Onlinehandel, Drittlandimporte sowie Plattformen und Versandhändler außerhalb der Europäischen Union. Mit der neuen Zollregelung setzt die Bundesregierung ein EU-Vorhaben um, um die Paketflut aus Staaten außerhalb der EU einzudämmen. Das schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Händler, verringert Verpackungsmüll und erschwert Betrug. Weitere Informationen zur Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze (Mitteilung auf bundesregierung.de)


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Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026

30.06.2026
Minijobberinnen und Minijobber müssen sich entscheiden: Eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Welche Vorteile das bringt und wie die Aufhebung der Befreiung funktioniert, wird in diesem Beitrag erklärt. Was gilt für die Rentenversicherung im Minijob? Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: Sie zahlen einen Eigenanteil von ihrem Verdienst. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht dies 21,71 Euro. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent höher. Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden.   Was sind die Vorteile der Rentenversicherungspflicht? Zahlen Minijobberinnen und Minijobber den Eigenanteil, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den Vorteilen zählen neben den Ansprüchen für die Rente auch die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Alle Informationen zu den Vorteilen der Rentenversicherungspflicht im Minijob gibt es im Magazin-Artikel „Rente sichern mit einem Minijob – So geht’s richtig“. Von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobberinnen und Minijobber verzichten auf den Rund-um-Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher hatten sie keine Möglichkeit, ihre Entscheidung rückgängig zu machen. Doch genau das ändert sich jetzt: Minijobberinnen und Minijobber können zukünftig erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern.   Wie funktioniert die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht? Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen. Alle wichtigen Informationen zur Aufhebung der Befreiung gibt es im Magazin-Artikel „Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz“.   Das gilt für Minijobber im gewerblichen Bereich Gewerbliche Minijobberinnen und Minijobber können sich auf der Internetseite der Minijob-Zentrale den Antrag zur Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herunterladen. Den unterschriebenen Antrag reichen sie bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin ein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Sie informieren die Minijob-Zentrale darüber durch die Meldung zur Sozialversicherung. Dafür müssen sie die Beschäftigung mit Meldegrund 32 abmelden und mit Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe „1“ in der Rentenversicherung wieder anmelden.   Das gilt für Minijobber in Privathaushalten Bei Minijobberinnen und Minijobbern im Privathaushalt ist die Rückkehr zu Rentenversicherungspflicht ebenfalls ganz einfach. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Aufhebung der Befreiung mit dem Änderungsscheck an die Minijob-Zentrale melden. Dazu müssen sie einfach bei „Ihre Haushaltshilfe möchte selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen“ die Option „Ja“ ankreuzen.   Ab wann können Anträge gestellt werden? Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab dem 1. Juli 2026 möglich. Minijobberinnen und Minijobber können aber bereits jetzt einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung stellen.   Ab wann gilt die Aufhebung der Befreiung? Die Meldung der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geht bei der Minijob-Zentrale ein. Sie kann der Aufhebung dann innerhalb eines Monats widersprechen. Passiert dies nicht, ist die Aufhebung bewilligt. Ein Bescheid über die Aufhebung wird nicht versendet. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Eine Rücknahme der Aufhebung ist nicht mehr möglich.   Was gilt bei mehreren Minijobs? Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die ein Minijobber oder eine Minijobberin Die Aufhebung wird für alle Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig wirksam. Sie endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.   Fazit Minijobberinnen und Minijobber haben mit der Aufhebung der Befreiung eine zweite Chance. Sie können erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern. Vor allem bei Lücken im Rentenkonto kann dies nützlich sein. Die Rückkehr zur Rentenversicherung ist frühestens ab 1.Juli 2026 einmalig möglich und ganz unkompliziert. Anträge können bereits jetzt gestellt werden. (Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz

24.06.2026
Auf die Steuerpflichtigen, die mit dem Spitzensteuersatz besteuert wurden, entfiel 2022 knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen mit 621 Milliarden Euro knapp 30 % der Gesamteinkünfte und mit 186 Milliarden Euro knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens. Ihre durchschnittlich erzielten Jahreseinkünfte lagen bei 196 000 Euro. In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der mit steigendem Einkommen ansteigt. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag 2022 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58 597 Euro (beziehungsweise 117 194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen). Zu beachten ist, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze. Rund 141 000 der 3,2 Millionen Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz verzeichneten ein Jahreseinkommen über 277 826 Euro (555 652 Euro für gemeinsam veranlagte Personen). Ab dieser Einkommensgrenze galt 2022 der Höchststeuersatz von 45 %, die sogenannte Reichensteuer. Auf diese 0,3 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen entfielen rund 7,6 % aller Einkünfte und 15,3 % der Steuersumme.   Steuerpflichtige mit Spitzensteuersatz: Deutliche Zunahme seit 2012 Im Vergleich zu 2012 ist der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz von 5,4 % aller Steuerpflichtigen auf 7,4 % im Jahr 2022 gestiegen. Basierend auf einem Progressionsbericht wird der Steuertarif im Einkommensteuergesetz seit 2016 regelmäßig an die Inflation angepasst. Damit wurden die Beträge, ab denen der Spitzensteuersatz greift, jährlich angehoben. Seitdem hat sich der Anstieg, zusätzlich bedingt durch einen Rückgang zu Beginn der Corona-Pandemie, verlangsamt. Im Jahr 2022 entfiel auf die Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz 49 % des gesamten Einkommensteueraufkommens; 2012 waren es noch 42 %.   Steuerpflichtige erzielten 2,1 Billionen Euro Gesamteinkünfte Insgesamt wurden 2022 von allen Steuerpflichtigen zusammen Einkünfte in Höhe von 2,1 Billionen Euro erzielt. Die Gesamteinkünfte lagen damit um 127 Milliarden Euro oder 6,5 % höher als im Vorjahr. Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer zusammen mit der von den Finanzbehörden festgesetzten Einkommensteuer für 2022 betrug 376 Milliarden Euro, was einer Steigerung von 19 Milliarden Euro (+5,2 %) gegenüber 2021 entspricht.   Methodische Hinweise: Der Spitzensteuersatz greift als Grenzsteuersatz für jeden zusätzlichen Euro, der über der im Steuertarif festgelegten Einkommensgrenze liegt. Die anzuwendende Bemessungsgrundlage ist dabei das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem Bruttoeinkommen, da hier bereits Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Der Grenzsteuersatz ist vom Durchschnittsteuersatz zu unterscheiden. Der Durchschnittsteuersatz spiegelt die individuelle Steuerbelastung wider und wird berechnet, indem die festgesetzte Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen geteilt wird. Beispiel: Im Jahr 2022 beträgt der Grenzsteuersatz für einen einzelveranlagten Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen von 100 000 Euro 42 %, was dem Spitzensteuersatz entspricht. Der Durchschnittssteuersatz nach der gültigen Tarifformel (ohne Solidaritätszuschlag) beträgt für den Steuerpflichtigen hingegen 32,7 %. Für die dargestellten Ergebnisse wurde die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 ausgewertet. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.   Weitere Informationen: Detaillierte Informationen unter anderem zur Verteilung der Einkünfte und Steuern bieten die Themenseite Lohn- und Einkommensteuer sowie der Statistische Bericht zur Lohn- und Einkommensteuer 2022. (Destatis, Pressemitteilung Nr. 194/2026)


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Luftverkehrssteuer wird ab 1. Juli 2026 gesenkt

23.06.2026
Seit Jahren ist der Luftverkehr in Deutschland in einer herausfordernden Lage: Hohe Gebühren, Abgaben und Betriebskosten belasten die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich. Etwa 1,5 Millionen Arbeitsplätze hängen hierzulande direkt oder indirekt an der Luftfahrt. Sie ist essentiell für Deutschlands wirtschaftliche Stärke, internationale Vernetzung und Exportkraft. Damit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 1. Juli 2026 wieder auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 zu senken. Im Koalitionsausschuss vom 13. November 2025 hat sich die Regierungskoalition auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung der Luftverkehrsbranche geeinigt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer als Teil des Maßnahmenpaketes wurde nun umgesetzt. Den Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten. Entlastung von bis zu 11,40 Euro Der Beschluss sieht vor, die Steuersätze für Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das: Damit setzt die Bundesregierung eine wichtige Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um. Die Luftfahrtindustrie als Schlüsselbranche soll gestärkt werden. Auswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen über Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen. (Mitteilung auf bundesregierung.de)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Kurzfristiger Minijob nach Schulabschluss: Darauf kommt es an

18.06.2026
Nach dem Schulabschluss nutzen viele Schülerinnen und Schüler die Zeit für einen kurzfristigen Minijob. Dieser eignet sich besonders gut, um in der Zeit bis zum Start des Studiums, der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes etwas Geld zu verdienen. Unter welchen Voraussetzungen ein kurzfristiger Minijob für Schulabgängerinnen und Schulabgänger möglich ist, wird im nachfolgenden Artikel erklärt. Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor? Ein kurzfristiger Minijob ist von Beginn an befristet. Er darf im Kalenderjahr höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei zunächst keine Rolle. Hinweis: Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 längere Zeitgrenzen. Dort sind bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung ist aber nur dann ein Minijob, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wie prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Berufsmäßigkeit prüfen, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst die Minijob-Grenze übersteigt. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro im Monat. Bei einer berufsmäßigen Beschäftigung liegt kein kurzfristiger Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Berufsmäßigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich bei Schülerinnen und Schülern anhand ihrer beruflichen Pläne nach dem Schulabschluss beurteilen. Auch weitere Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr können hierbei relevant werden. Keine Berufsmäßigkeit vor Studium oder Fachschule Beginnt nach dem Schulabschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung, liegt während einer kurzfristigen Beschäftigung in der Regel keine Berufsmäßigkeit vor. Das gilt auch, wenn vor dem Studium ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird. Beispiel: Eine Schülerin beendet im Juni die Schule und beginnt im Oktober ein Studium an einer Hochschule. Die Zeit dazwischen nutzt sie, um in einem Café zu arbeiten. Ihre Beschäftigung ist von Juli bis September befristet. Sie verdient monatlich 700 Euro und war im laufenden Kalenderjahr bisher nicht kurzfristig beschäftigt. Da die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate begrenzt ist und die Schülerin anschließend ein Studium aufnimmt, liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Der kurzfristige Minijob ist daher möglich. Berufsmäßigkeit zwischen Schulende und Erwerbstätigkeit Anders ist es, wenn nach dem Schulabschluss eine der folgenden Tätigkeiten beginnt: Liegt der Verdienst der kurzfristigen Beschäftigung durchschnittlich über 603 Euro im Monat, ist in diesen Fällen Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Was gilt, wenn die Zukunft nach der Schule noch offen ist? Nicht immer steht direkt nach dem Schulabschluss fest, wie es weitergeht. Manche Schulabgängerinnen und Schulabgänger warten noch auf eine Studienzusage, suchen einen Ausbildungsplatz oder nutzen die Zeit zur Orientierung. In solchen Fällen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Angaben die beschäftigte Person zu ihren weiteren Plänen macht. Wichtig ist zum Beispiel, ob ein Studium, eine Ausbildung, ein Freiwilligendienst oder eine andere Beschäftigung geplant ist. Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die sich zu Beginn der Beschäftigung noch nicht entschieden haben, ob sie ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, gelten in der Regel nicht als berufsmäßig tätig. Voraussetzung ist, dass sie nicht bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind. Diesen Status sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung dokumentieren. Welche Angaben sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dokumentieren? Vor Beginn der Beschäftigung sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere: Die Minijob-Zentrale bietet dafür einen Personalfragebogen an. Entscheidungshilfe: Was gilt nach dem Schulabschluss?                             Fazit Ein kurzfristiger Minijob kann für Schulabgängerinnen und Schulabgänger eine gute Möglichkeit sein, die Zeit nach dem Schulabschluss zu überbrücken. Besonders unkompliziert ist die Beurteilung, wenn anschließend zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnt. Beginnt nach der Schule jedoch eine Ausbildung, ein duales Studium, ein Freiwilligendienst oder eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber genau hinsehen. Liegt der Verdienst der zu beurteilenden Beschäftigung über 603 Euro monatlich, ist diese in der Regel berufsmäßig und damit kein kurzfristiger Minijob. (Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2025 zu einem Mehrergebnis iHv 1,69 Mrd Euro

17.06.2026
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. Euro. (Online-Mitteilung Bundesfinanzministerium)


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Hohe Spritpreise machen den Umstieg aufs Jobbike attraktiv

15.06.2026
Kriegerische Eskalationen im Nahen Osten sorgen weltweit für Nervosität auf den Energiemärkten und treffen Autofahrer direkt. Wer einmal volltankt, spürt eine deutliche Mehrbelastung im Geldbeutel. Gerade in solchen Zeiten rückt eine Alternative stärker in den Fokus, die nicht nur umweltfreundlich, sondern auch steuerlich sehr interessant ist: das Dienstrad. Ob klassisches Fahrrad oder E-Bike mit Motorunterstützung bis 25 km/h, mit einem Dienstrad können je nach Modell und Vertragsgestaltung mehrere Hundert Euro im Jahr gespart werden. Das Grundprinzip erinnert an den Dienstwagen. Der Arbeitgeber least ein Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmenden zur Nutzung. Spezialisierte Leasinganbieter sind beispielsweise Jobrad, Businessbike, Eurorad, Mein Dienstrad, lease a bike oder Bikeleasing. Aus steuerlicher Sicht wird dabei zwischen zwei Modellen unterschieden. Der finanzielle Aufwand bleibt bei beiden Modellen des Bike-Leasings sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmenden überschaubar. Steuerfrei auf zwei Rädern unterwegs Bei der ersten Variante trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Leasing des Dienstrads zu hundert Prozent und überlässt es dem Angestellten zur Nutzung. Erfolgt dies zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn, dann ist die private Nutzung des Fahrrads für den Arbeitnehmenden bis Ende 2030 komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung kommt es nicht an. Die Überlassung des Jobbikes muss aber vertraglich sauber geregelt sein, idealerweise in einem gesonderten Überlassungsvertrag als Anlage zum Arbeitsvertrag. Obwohl Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgabe absetzen können, kommen so spendable Firmen in der Praxis eher selten vor. Steuerbegünstigung bei Entgeltumwandlung Weit verbreitet ist die zweite Variante, die Gehaltsumwandlung. Hier fordert der Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten. Zur Finanzierung des Jobbikes wird dem Arbeitnehmenden die Leasingrate vom Bruttolohn abgezogen. Bei einem E-Bike mit einem Listenpreis von 4.000 Euro sind das rund 70 Euro monatlich. In diesem Fall greift zwar nicht die völlige Steuerfreiheit, aber eine attraktive Steuervergünstigung für beide Seiten. Damit es diese gibt, muss der Arbeitgeber der Leasingnehmer sein und sich in irgendeiner Form finanziell beteiligen, z.B. indem er die Kosten für die Versicherung oder Wartung übernimmt. Weniger Abgaben und Steuern für Arbeitnehmende Durch den Verzicht auf einen Teil des Bruttogehalts sinken die Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 und einer Leasingrate von 70 Euro sinkt das Nettoeinkommen in Steuerklasse 1, ledig, konfessionslos gerundet um 35 Euro. Die monatliche Belastung durch das Leasing halbiert sich sozusagen. Der finanzielle Vorteil ist umso größer, je höher das Bruttogehalt ist. Allerdings sinken auch die Bemessungsgrundlagen für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld und die Einzahlungen in die Rentenversicherung leicht. Im Gegensatz zu herkömmlichen Dienstwägen, bei denen die private Nutzung mit 1 Prozent versteuert werden muss, fällt für das Dienstfahrrad seit 2020 nur mehr ein geldwerter Vorteil von 0,25 Prozent an. Dieses Viertelprozent berechnet sich von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inklusive der Mehrwertsteuer. Damit ist die Privatnutzung mit der monatlichen Lohnabrechnung, ersichtlich als geldwerter Vorteil, steuerlich abgegolten. Folglich muss das Dienstrad nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Bei unserem Beispiel muss der geldwerte Vorteil von 10 Euro im Monat bei einem Lohnsteuersatz von 37 Prozent mit 3,72 Euro versteuert werden. Auf den Leasingzeitrum von drei Jahren sind somit insgesamt 134 Euro Lohnsteuer bzw. 180 Euro inklusive Sozialabgaben gezahlt worden, anstatt 1.260 Euro an Steuern und Abgaben auf das Bruttogehalt. Das ergibt eine Steuerersparnis auf Seiten des Arbeitnehmenden von 1.080 Euro. Vorteilhaft gegenüber dem Dienstwagen Ein weiterer Pluspunkt des Dienstrads ist seine steuerliche Behandlung auf dem Arbeitsweg. Anders als beim Dienstwagen muss beim Jobbike kein Zuschlag für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeit versteuert werden. Radler sind also ganz klar im Vorteil. Gleichzeitig kann trotz Steuerbegünstigung die Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer Arbeitsweg geltend gemacht werden. Bei einer Entfernung von 6 km und 210 Arbeitstagen sind das 478,80 Euro, die abgesetzt werden können. Das macht das Dienstradleasing noch attraktiver. Das Jobbike kann auch nur rein privat genutzt werden. Die Entfernungspauschale bleibt in jedem Fall bestehen, egal ob die Arbeit mit dem Kfz, dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht wird. Auch für Arbeitgeber hat das Dienstrad Vorteile Nicht nur Arbeitnehmende profitieren vom Dienstrad. Für Unternehmen ist es ein modernes Instrument zur Mitarbeiterbindung. Wer Beschäftigten ein Jobbike als Benefit anbietet, verbessert seine Attraktivität als Arbeitgeber. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind solche Zusatzleistungen mehr als nette Extras. Sie spiegeln Wertschätzung wider. Zudem kann der Arbeitgeber alle Ausgaben von Leasinggebühren bis Versicherungsraten als Betriebsausgaben geltend machen und senkt zusätzlich seine Beiträge für die Sozialversicherungen. Neben dem finanziellen Nutzen erhöht ein Jobbike die Zufriedenheit und Gesundheit der Mitarbeitenden. Eine niederländische Studie zeigt, dass durch die Bewegung an der frischen Luft die Krankheitstage im Unternehmen gesenkt werden können. Kauf nach Ablauf des Leasingvertrags Leasingverträge laufen typischerweise nach drei Jahren aus. Danach kann das Jobbike zurückgegeben und über den Arbeitgeber ein neues Fahrradmodell geleast werden. Alternativ zur Rückgabe kann das Dienstrad am Ende der Leasingzeit oft zu einem extrem günstigen Preis gekauft werden. Anbieter werben häufig mit einem Restkaufpreis von 17 bis 22 Prozent. So kann ein teures Traumbike schließlich kostengünstig in das Eigentum des Nutzers übergehen. Jedoch entsteht durch den günstigen Kauf erneut ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass der Restwert des Fahrrads bei 40 Prozent liegt und räumt dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, die Differenz zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis mit 25 Prozent pauschal zu versteuern. Die gute Nachricht ist, dass in der Praxis viele Leasinganbieter die Besteuerung des geldwerten Vorteils übernehmen, so dass der Nutzer das Rad ohne Steuern zu zahlen erwerben kann. In unserem Beispiel hat der Arbeitnehmende für das 4.000 Euro Jobbike am Ende der Leasingzeit insgesamt 1.394 Euro bezahlt. Der Händler gewährt ihm bei Kauf einen Nachlass von 20 Prozent. Der gesetzlich festgelegte Restwert beträgt 1.600 Euro. Da der Händler es dem Arbeitnehmenden für 700 Euro überlässt, ist die Differenz von 900 Euro pauschal mit 225 Euro zu versteuern. Diese Kosten übernimmt der Händler. Der Beschäftigte hat für sein 4.000 Euro Bike somit nur 2.140 Euro bezahlt und darf es am Ende sein Eigen nennen. Dienstrad: Gewinner der Mobilitätswende? Aufgrund der mehrfachen Steuervorteile sind das Dienstradleasing und der nachgelagerte Kauf finanziell recht interessant. Der Mitarbeitende hat einen deutlichen Preisvorsprung von 47 Prozent gegenüber einer privaten Anschaffung und muss den Kaufpreis nicht komplett sofort bezahlen, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Das Jobbike verbindet finanzielle Entlastung in Zeiten hoher Benzinpreise mit praktischer Alltagstauglichkeit. Es ist umwelt- und klimafreundlich, fördert die Gesundheit und ist dem Dienstwagen im allmorgendlichen Stau im Stadtverkehr und bei der Parkplatzsuche überlegen. Es ist somit weit mehr als ein Lifestyle-Angebot für urbane Radfans. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Bezahlung im Minijob: Stundenlohn oder Monatslohn?

11.06.2026
Für die Bezahlung im Minijob gibt es zwei Varianten. Zum einen gibt es die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und zum anderen einen festen Monatslohn. Welche Variante sinnvoller ist, hängt von den Arbeitseinsätzen der Minijobberinnen und Minijobber ab. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen sollten, wird in diesem Beitrag erklärt. Stundenlohn oder Monatslohn: Wo liegt der Unterschied? Beim Stundenlohn werden Minijobberinnen und Minijobber nach Bedarf eingesetzt. Jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde wird bezahlt. Der Monatslohn kann hier unterschiedlich hoch ausfallen. Dieses Modell eignet sich besonders für flexible Einsätze oder saisonale Schwankungen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Personaleinsatz dadurch besser an den tatsächlichen Bedarf anpassen. Beim Monatsverdienst erhalten Minijobberinnen und Minijobber dagegen jeden Monat denselben Verdienst. Häufig liegen diesem Modell feste Arbeitstage und regelmäßige Arbeitszeiten zugrunde – zum Beispiel zweimal pro Woche jeweils vier Stunden. Gerade bei regelmäßigen Einsätzen ist ein Monatsverdienst oft einfacher zu organisieren. Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage lassen sich dadurch meist leichter planen. Wie hängen Verdienstgrenze und Arbeitszeit zusammen? Für Minijobs gilt aktuell eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich. Das sind 7.236 Euro im Jahr. Wie viele Stunden Minijobberinnen und Minijobber arbeiten dürfen, hängt von dem vereinbarten Verdienst pro Arbeitsstunde ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung als Stunden- oder Monatslohn erfolgt. Wird beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro gezahlt, sind ungefähr 43 Arbeitsstunden pro Monat möglich. Bei einem festen Monatslohn lässt sich die Verdienstgrenze meist relativ einfach einhalten, da die Arbeitszeiten häufig vorher festgelegt werden. Bei flexiblen Einsätzen und einer Abrechnung nach Stunden müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Verdienstgrenze im Blick behalten. Was gilt bei schwankendem Verdienst? Bei Stundenlöhnen kommt es häufig zu schwankenden Verdiensten. In manchen Monaten fallen für Minijobberinnen und Minijobber mehr Einsätze an, in anderen weniger. Entscheidend ist, dass die Verdienstgrenze von durchschnittlich 603 Euro im Monat eingehalten wird. Der Verdienst in einzelnen Monaten darf also höher oder niedriger ausfallen. Deshalb erstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Prognose. Dafür schätzen sie den voraussichtlichen Verdienst für die kommenden zwölf Monate. So lässt sich beurteilen, ob die Verdienstgrenze eingehalten wird und ein Minijob vorliegt. Wann macht ein Arbeitszeitkonto im Minijob Sinn? Mit einem Arbeitszeitkonto lassen sich flexible Einsätze mit einem gleichbleibenden Monatslohn kombinieren. Das bedeutet: Die Minijobberin oder der Minijobber erhält einen festen monatlichen Verdienst. Die Arbeitseinsätze in den Monaten können jedoch unterschiedlich sein. Bei einem Arbeitszeitkonto gilt: Wichtig ist eine transparente Dokumentation der Arbeitszeiten in den Entgeltunterlagen. Wie wird die Vergütung im Arbeitsvertrag geregelt? Alle wichtigen Regelungen zwischen Arbeitgeberinnen, Arbeitgebern und Minijobbern müssen schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere: Klare Vereinbarungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und sorgen für mehr Sicherheit im Arbeitsalltag. Wie funktioniert die Beitragszahlung bei flexiblem Verdienst? Bei Minijobberinnen und Minijobbern mit Stundenlöhnen und flexiblen Einsätzen steht der genaue Verdienst häufig erst nach Ablauf des Monats fest. Die Abgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber trotzdem bereits im laufenden Monat zahlen – spätestens am drittletzten Bankarbeitstag. Ist die endgültige Höhe des Verdienstes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, kann die Höhe der Abgaben zunächst geschätzt werden. Zur Orientierung dient zum Beispiel der voraussichtliche Monatsverdienst oder der Verdienst des Vormonats. Ergibt sich später ein höherer oder niedrigerer tatsächlicher Verdienst, wird die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Bei einem festen Monatsverdienst ist die Abgabenberechnung meist einfacher. Da der Verdienst bereits feststeht, lässt sich auch die Höhe der Abgaben frühzeitig genau bestimmen. Fazit: Vergütung im Minijob gut planen Feste Arbeitszeiten lassen sich häufig besser mit einem Monatsverdienst organisieren. Flexible Einsätze sprechen dagegen oft eher für eine Abrechnung nach geleisteten Stunden – erfordern aber eine sorgfältige Planung, Dokumentation und Prognose des Verdienstes. (Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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E-Rezepte in der Steuererklärung für 2025: Ohne Namen auf dem Kassenbon geht es nicht

10.06.2026
Wer regelmäßig Medikamente aus der Apotheke holt, kennt das E-Rezept inzwischen aus dem Alltag. Statt des klassischen rosa Rezeptzettels genügt heute meist die Gesundheitskarte oder die App. Mit der Digitalisierung haben sich auch die steuerlichen Spielregeln für das Absetzen von Krankheitskosten geändert. Für viele Menschen ist dies eine Chance, sich zumindest einen Teil ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückzuholen. Für die Steuererklärung 2025 gelten bei den Krankheitskosten erstmals die strengeren Nachweispflichten. Ein fehlender Name auf dem Apothekenbeleg kann dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerabzug verwehrt. Digitalisierung heißt nicht weniger Bürokratie Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen, hat bisher das ärztliche Rezept mit dem eingedruckten Kaufpreis und dem Stempel der Apotheke ausgereicht. Seit der Einführung des E-Rezepts ist das in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich. Während für die Steuererklärung 2024 noch eine vereinfachte Übergangsregelung galt, ist für die Steuererklärung 2025 die reguläre Nachweispflicht in Kraft getreten. Um Ausgaben für das Finanzamt nachzuweisen, muss der Apothekenbeleg nun zwingend auf den Namen des Patienten ausgestellt sein. Bei elektronischen Rezepten erscheint er jedoch nicht immer automatisch auf dem Kassenbon. Zusätzlich müssen neben dem Medikament und dem Kaufpreis auch die Höhe der Zuzahlung und die Art des Rezepts auf dem Kassenzettel vermerkt sein. Ohne Nachweise kein Steuerabzug Da Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres meist nicht wissen, ob sie die Voraussetzungen für einen Steuerabzug von Krankheitskosten erfüllen, werden Kassenbelege oft stiefmütterlich behandelt. Viele Menschen werfen ihre Apothekenbelege achtlos in die Schublade oder sammeln diese nicht systematisch. Zudem prüft kaum einer beim Kauf in der Apotheke nach, ob der Kassenbon die Anforderungen erfüllt. Ohne vollständige Namensnennung kann der steuerliche Vorteil jedoch verloren gehen. Was Betroffene jetzt noch tun können Wenn man feststellt, dass ältere Belege fehlen, ist es häufig möglich, sich Ersatz zu besorgen. Die lokale Stammapotheke führt meist ein Kundenkonto, in dem alle Käufe gelistet sind. Auf Nachfrage können Apotheken noch nachträglich Ersatzbelege oder im Idealfall eine übersichtliche Jahresaufstellung für den Steuerpflichtigen mit allen Medikamenten ausdrucken. Trotz der Digitalisierung bleiben Papierbelege also weiterhin entscheidend. Wer seine Medikamente vorzugsweise online bestellt hat, sollte sich die Rechnungen für letztes Jahr aus den Kundenkonten zusammensuchen und bei sich lokal archivieren oder als Papierbeleg ausdrucken, um die erforderlichen Nachweise parat zu haben. Mit Krankheitskosten Steuern sparen Ob sich das nachträgliche Einholen der Apothekenbelege lohnt, hängt vom individuellen Fall ab. Neben der Höhe der Ausgaben spielen die Einkommenshöhe, der Familienstand und die Anzahl der steuerlich berücksichtigten Kinder eine Rolle. Aus all diesen Faktoren errechnet das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung, die bei 1 bis 7 Prozent des Einkommens liegt. Erst wenn diese Summe überschritten wird, gibt es den Steuerbonus. Mithilfe von Online-Rechnern kann diese Schwelle zur Einschätzung der Absetzbarkeit ermittelt werden. Berücksichtigt werden vom Arzt verschriebene Medikamente oder medizinische Hilfsmittel sowie die Zuzahlungen bei Kassenleistungen. Daher lohnt es sich gerade für chronisch Kranke, den Arzt unterjährig um die Verordnung nicht rezeptpflichtiger Medikamente zu bitten und diese als Privatrezept einzuholen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung zählen noch weitere Krankheitskosten. Gemeinsam mit anderen Ausgaben, zum Beispiel für Sehhilfen, Zahnarztbehandlungen, Zuzahlungen zur Physiotherapie oder Kur, Rechnungen von Laboren sowie Heilpraktikern, gelingt es, die Eigenbelastungsgrenze zu knacken. Alle Leistungen, die die Krankenkassen nicht bezahlt haben und der Linderung oder Heilung einer Krankheit und deren Folgen dienen, können bei der Steuer angesetzt werden. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Bei 25,2% aller Paare im Erwerbsalter ist eine Person geringfügig oder nicht erwerbstätig

08.06.2026
Zehn Jahre zuvor betrug der Anteil der Paare mit einer geringfügig oder gar nicht erwerbstätigen Person 32,5 %. Immer weniger Paare setzen auf das traditionelle Modell, bei dem eine erwerbstätige Person den Hauptverdienst beisteuert und die andere geringfügig oder gar nicht erwerbstätig ist. 2025 gab es insgesamt rund 14,0 Millionen Paare, in denen beide Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren waren. In jedem vierten dieser Paare (25,2 %) war eine Person geringfügig oder gar nicht erwerbstätig und die zweite Person mehr als geringfügig erwerbstätig, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt. Bei mehr als zwei Drittel (68,8 %) aller Paare im Erwerbsalter waren beide mehr als geringfügig erwerbstätig. In 6,0 % der Paare waren beide geringfügig oder gar nicht erwerbstätig. Binnen zehn Jahren ist der Anteil der Paare gesunken, in denen lediglich eine der beiden Personen geringfügig oder gar nicht erwerbstätig ist: Im Jahr 2015 traf das noch auf jedes dritte (32,5 %) der damals knapp 14,4 Millionen Paare im Alter von 15 bis 64 Jahren zu. Dagegen ist der Anteil der Paare gestiegen, in denen beide mehr als geringfügig erwerbstätig sind. 2015 waren das 59,8 % der Paare. Ein Grund für diese Entwicklung dürfte der Wechsel vieler von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit, zumindest in Teilzeit, sein. Der Anteil der Paare, in denen beide geringfügig oder gar nicht erwerbstätig waren, lag 2015 bei 7,7 %. Wer nicht erwerbstätig ist, ist entweder eine Nichterwerbsperson oder erwerbslos. Erwerbslose suchen aktiv nach Arbeit. Nichterwerbspersonen stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, etwa weil sie in Ausbildung, im Vorruhestand oder arbeitsunfähig sind oder weil sie keine Erwerbstätigkeit anstreben. Methodische Hinweise: Betrachtet werden Paare im Alter von 15 bis 64 Jahren. Dazu zählen sowohl Ehepaare als auch Lebensgemeinschaften. Bei den Erwerbstätigen wird hier unterschieden zwischen einer Erwerbstätigkeit, deren Umfang über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht, und einer geringfügigen Beschäftigung. Wenngleich auch geringfügig Beschäftigte nach dem Labour-Force-Konzept der ILO zu den Erwerbstätigen zählen, soll hier eine Unterscheidung nach dem Umfang der Erwerbsbeteiligung getroffen werden. Als geringfügig beschäftigt galten im Jahr 2025 Personen, die im Monat maximal 556 Euro verdient haben (Minijob, "Ein-Euro-Job“) oder höchstens drei Monate beziehungsweise maximal 70 Arbeitstage im Jahr einer Beschäftigung nachgingen. (Pressemitteilung Destatis)


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Abfindung: Steuervorteil erstmalig nur über Steuererklärung

03.06.2026
Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht oft eine Abfindungszahlung einher. Bisher wurde deren Besteuerung in der Regel direkt gemildert. Möglich machte das die Fünftelregelung, die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigten. Seit Anfang letzten Jahres dürfen Arbeitgeber aufgrund einer Gesetzesänderung diese Steuerreduktion jedoch nicht mehr anwenden. Doch der Steuervorteil ist nicht verloren, er kann noch über die Steuererklärung erwirkt werden. Für viele Betroffene bedeutet das eines: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Doch die Wartezeit ist vorbei, wenn die Steuererklärung für 2025 eingereicht wird. Das Prinzip gegen die Steuerprogression Die Idee hinter der Fünftelregelung ist so einfach wie sinnvoll. Abfindungen fallen in der Regel einmalig an und können sehr hoch sein. Wird die Abfindung auf das normale Jahresgehalt aufgerechnet, rutschen Steuerpflichtige in einen deutlich höheren Steuersatz. Genau hier setzt die Regelung an. Rechnerisch wird die Abfindung so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt werden. Dadurch wird die Steuerprogression abgeflacht. Die Differenz zur regulären Versteuerung entspricht der Steuerentlastung. Tatsächlich wird die Abfindung nicht über fünf Jahre versteuert, sondern einmalig. Entlastung mit zeitlicher Verzögerung Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung selbst nicht abgeändert, aber der Weg dorthin. Während der Vorteil früher sofort bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber wirkte, verzögert er sich heute um Monate, da er nur noch nachträglich greift. Die Abfindung wird zunächst komplett versteuert, als wäre sie ein regulärer Arbeitslohn. Die Anwendung der Fünftelregelung und die damit einhergehende Entlastung können nun erst im Folgejahr mit der Steuererklärung beantragt werden, sofern es sich um eine geballte Einmalzahlung handelt. Damit sind Betroffene jetzt selbst in der Pflicht. Bedeutsamkeit der Steuererklärung steigt Arbeitnehmende, die eine Abfindung erhalten haben, müssen sich jetzt erst mal in Geduld üben und dann auch noch selbst darum kümmern. Die Steuererklärung ist dabei nicht länger ausschließlich eine lästige Pflicht, sondern die einzige Chance, sich die Steuerersparnis zu sichern. Ohne Antrag bleibt der Steuervorteil ungenutzt. Die Steuererklärung ist somit ein wirksames Instrument gegen steuerliche Mehrbelastungen, insbesondere bei Abfindungen. Wer von der Fünftelregelung profitieren will, kann jetzt für das Arbeitsjahr 2025 die Steuererklärung erstellen und einreichen. Je früher die Steuererklärung erledigt ist, desto zeitnaher fließt das Geld zurück. So hoch fällt die Ersparnis aus Um zu zeigen, wie deutlich dieser Steuerspar-Effekt ausfallen kann, nutzen wir ein vereinfachtes Beispiel: Ein kinderloser, alleinstehender Arbeitnehmer, der aus der Kirche ausgetreten ist und Steuerklasse 1 angehört, hat ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro. Er erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Die spezifischen Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung sind im Beispiel erfüllt. Ohne Fünftelregelung läge seine Steuerlast im Jahr 2025 bei 17.956 Euro. Mit der Anwendung der Fünftelregelung sinkt seine Steuerlast auf 17.390 Euro. Der Steuervorteil beträgt 566 Euro. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Was ist neu im Juni 2026?

02.06.2026
Der Kauf eines Elektroautos kann mit bis zu 6.000 Euro bezuschusst werden. Asylverfahren werden europaweit einheitlicher, schneller und fairer. Bei Nierentransplantationen sind jetzt auch Überkreuz-Lebendspenden möglich. Die Neuregelungen im Juni im Überblick. Förderprogramm E-Auto: bis zu 6.000 Euro Zuschuss  Käuferinnen und Käufer können seit dem 20. Mai 2026 bis zu 6.000 Euro Zuschuss online über das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Damit soll es insbesondere Familien ermöglicht werden, sich erstmals ein Elektroauto kaufen zu können. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing.  Weitere Informationen zum Förderprogramm Europäische Migrationspolitik stellt sich gemeinsam neu auf Europa zieht an einem Strang und setzt ein gemeinsames europäisches Asylsystem um (GEAS). Asylverfahren werden ab dem 12. Juni europaweit schneller, einfacher, fairer und einheitlicher gestaltet. Ziel sind weniger Doppelanträge in Deutschland und die Entlastung der Kommunen.  Weitere Informationen zum GEAS Überkreuz-Lebendnierenspende nun möglich Seit langem deckt die Zahl der Spendernieren den Bedarf nicht, weshalb Betroffene oft viele Jahre auf eine Nierenspende warten. Neben der postmortalen Nierenspende ist auch eine Lebendspende möglich. Allerdings: Bei Verwandten sind manche Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel. Bei ihnen ist eine Organtransplantation nicht möglich, zum Beispiel wegen einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit. Dafür wird künftig die sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspende möglich. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, die „über Kreuz“ spenden können.  Weitere Informationen zu Überkreuz-Lebendnierenspenden Schnellerer und einfacherer Widerruf bei Onlineverfahren   Der Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet wird verbessert: Mit einem einfachen Klick sollen künftig online geschlossene Verträge widerrufen werden können. Anbieter werden verpflichtet, ab dem 19. Juni 2026 eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche zu schaffen. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht Herkunft von Honig muss aufs Etikett Ab dem 14. Juni 2026 gilt eine neue Kennzeichnungspflicht für Honig. Auf jedem Glas müssen alle Ursprungsländer mit exakten Prozentangaben stehen. Die alte Pauschalangabe „Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ fällt weg. Für Verbraucher bedeutet das volle Transparenz über die Herkunft. Vor dem Stichtag abgefüllte Gläser dürfen noch abverkauft werden. Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Honig Eindeutige Kennzeichnung von Milchprodukten Ab dem 14. Juni gibt es strengere Vorgaben für die Kennzeichnung von Milchprodukten. Für Hersteller werden die Voraussetzungen konkretisiert, um Produkte als „wärmebehandelt“, „pasteurisiert“, „laktosefrei“ oder „frisch“ zu kennzeichnen. Für bestimmte Produkte, Rezepturen und Verpackungsbestände gelten Übergangsfristen, um eine schrittweise Anpassung zu ermöglichen. Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Milchprodukten Public Viewing während der Fußball-WM bis in die Nacht Die Bundesregierung hat für die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer in diesem Sommer Ausnahmen zum Lärmschutz beschlossen. Das ermöglicht Public Viewing der Übertragungen teilweise auch bis spät in der Nacht. Die Verordnung gilt seit dem 20. Mai bis zum 31. Juli 2026. Weitere Informationen zum Public Viewing (Online-Mitteilung der Bundesregierung)


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Steuererklärung per App: Kein Rundum-sorglos-Paket

01.06.2026
Ab Juli 2026 verspricht die Finanzverwaltung, die Steuererklärung 2025 mit nur einem Klick per Smartphone erledigen zu können. Möglich ist das durch eine neue App-Funktion von „MeinElster+“. Bisher können mit der App vor allem Belege gesammelt werden. Doch die Zeitersparnis hat einen Haken. Bei der automatisierten Abrechnung wird die individuelle Steuerersparnis weder geprüft noch ausgeschöpft. Vorausgefüllte Steuererklärung mit Lücken Die Steuerpflichtigen sollten den Vorschlag nicht ungeprüft akzeptieren. Es ist zwar positiv, dass sich Bürgerinnen und Bürger, die die neue App-Funktion nutzen, nicht mehr mühsam durch Formulare arbeiten müssen. Doch wer seine Jahresabrechnung ungeprüft abhakt, zahlt unter Umständen zu viel Steuern.  Technisch steht die Ein-Klick-Erklärung für registrierte Nutzer von elster.de schnell bereit: Die App wird mit dem persönlichen Elster-Konto verbunden, um die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) inklusive einer ersten Steuerberechnung vom Finanzamt anzufordern.  Dabei ist zu beachten: In die vorausgefüllte Erklärung werden lediglich die elektronisch übermittelten Daten übernommen, die dem Finanzamt bereits vorliegen – zum Beispiel Lohn, Lohnsteuer, Rentenbezüge und Sozialversicherungsbeiträge. Die Richtigkeit muss jeder selbst prüfen. Zudem fehlen individuelle Abzugsposten, die für die Jahressteuer maßgeblich sind. Ein wesentlicher Punkt: Die Ein-Klick-Erklärung suggeriert leicht, alles sei perfekt. Die optimale Steuererstattung ist allerdings längst nicht automatisch ausgeschöpft. Auch eine steuerliche Beratung kann und darf die Finanzverwaltungs-App nicht bieten. Digitale Angebote nur für sehr einfache Steuerfälle Der Steuervorschlag ist derzeit nur für einfache Arbeitnehmerfälle geeignet. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, Kapitalerträge versteuern muss, Steuerabzüge für Kinder geltend machen will oder als Ehepaar eine Zusammenveranlagung beantragen will, kann dieses Angebot nicht nutzen. Wichtig ist: App-Nutzer müssen unbedingt selbst aktiv werden, um ihre individuellen Ausgaben geltend zu machen – nur so vermeiden sie, zu viel Steuern zu zahlen. Gerade Laien übersehen jedoch häufig steuerlich relevante Ausgaben.  Alle Steuerabzüge nutzen Häufig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer im Voraus gezahlt. Das Geld bekommen sie aber erst durch die Steuererklärung zurück, indem sie ihre Ausgaben geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale, die Pendlerpauschale für Arbeitswege, Jobkosten für Dienstreisen, Arbeitsmittel und Weiterbildung – insbesondere, wenn sie den Arbeitnehmerfreibetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen.  Hinzu kommen oft private Ausgaben, zum Beispiel für haushaltsnahe Dienste und Handwerker, Kosten für den Hausmeister aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnung, Spenden sowie Krankheits- und Pflegekosten, Unterhalt und Pflegepauschbeträge für nahe Angehörige, die in der vorgefüllten Steuererklärung nicht automatisch erfasst werden. Insbesondere wenn im betreffenden Jahr Besonderheiten in der Lohnabrechnung vorlagen, wie zum Beispiel Abfindungszahlungen, können Steuerermäßigungen greifen, die separat beantragt werden müssen. Auch das wird im Steuervorschlag voraussichtlich nicht automatisch berücksichtigt werden. Steuerersparnisse nicht verschenken Niemand sollte auf seine zustehende Erstattung verzichten: Immerhin erhielten laut Statistischem Bundesamt (Destatis) zuletzt 12,9 von 14,9 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schnitt 1.172 Euro vom Finanzamt im Jahr 2021 zurück.  Ein Klick reicht nicht für das optimale Ergebnis aus. Auch bei digitalen Erklärungen sollten Steuerpflichtige sorgfältig prüfen, ob alle Angaben vollständig und korrekt sind - oder sich von einem Steuerexperten beraten lassen.  Für das Jahr 2025 müssen die meisten ihre Steuererklärung bis Ende Juli 2026 beim Finanzamt einreichen. Wird ein steuerlicher Berater beauftragt, verlängert sich die Frist bis Anfang März 2027.  (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Feiertage im Minijob: Verdienst, Arbeitszeit, Zuschläge

28.05.2026
Im Mai standen viele Feiertage an. Das wirft bei Minijobberinnen und Minijobbern sowie bei Arbeitgebern häufig Fragen auf: Ist Arbeiten an Feiertagen erlaubt oder besteht ein Arbeitsverbot? Was passiert, wenn ein geplanter Arbeitstag ausfällt – besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung? Dieser Beitrag liefert einen verständlichen Überblick über alle wichtigen Regelungen zu Feiertagen im Minijob. Welche Feiertage gibt es? Feiertage werden gesetzlich festgelegt. An diesen Tagen ruht die Arbeit in vielen Branchen. Einige Feiertage gelten in allen Bundesländern. Andere Feiertage unterscheiden sich je nach Bundesland. Diese Feiertage gelten bundesweit: Gut zu wissen: Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) sind normale Arbeitstage. In einigen Fällen gewähren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber auch eine bezahlte Freistellung. Maßgeblich sind die Regelungen im Arbeitsvertrag sowie mögliche betriebliche Vereinbarungen oder Tarifverträge. Was gilt bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen? Nicht alle Bundesländer haben die gleichen gesetzlichen Feiertage. Fronleichnam ist beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ein Feiertag. Arbeitet eine Minijobberin oder ein Minijobber in einem Bundesland und wohnt in einem anderen, dann gelten die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes. Der Sitz des Unternehmens ist in diesem Fall nicht entscheidend. Entscheidend ist immer der Arbeitsort. Individuelle Absprachen dürfen die Feiertagsregelungen nicht außer Kraft setzen. Wer hat an gesetzlichen Feiertagen frei? In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobberinnen und Minijobber wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem: Müssen Minijobber an Feiertagen Urlaub nehmen? Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobberinnen und Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Werden Feiertage beim Minijob bezahlt? Minijobberinnen und Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Beispiel: Ein Minijobber arbeitet regelmäßig montags, mittwochs und freitags in einem Supermarkt. Fällt der 1. Mai auf den Freitag, muss der Minijobber nicht arbeiten und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt den Verdienst trotzdem weiter. Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit einfach verschieben? Für Minijobberinnen und Minijobber besteht grundsätzlich keine Pflicht, die an Feiertagen ausgefallenen Stunden vor- oder nachzuarbeiten. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feiertagsregelung umgangen werden soll. Tipp: Eine schriftliche Festlegung der regelmäßigen Arbeitstage im Arbeitsvertrag schafft Planungssicherheit für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Klarheit für Beschäftigte. Arbeiten am Feiertag: Gibt es Zuschläge oder Ersatzruhetage? In Branchen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Minijobber auch an Feiertagen einsetzen. Dann stellt sich häufig die Frage, ob Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür einen Zuschlag an Minijobber zahlen müssen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen freiwillig Zuschläge. Ein Anspruch auf die Zahlung der Zuschläge besteht, wenn dies im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Ersatzruhetag zu gewähren. Zählen Feiertagszuschläge zum Verdienst im Minijob? Die gute Nachricht: Feiertagszuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit bleiben in vielen Fällen steuerfrei und damit beitragsfrei. Sie zählen dann nicht zum regelmäßigen Verdienst. Nähere Informationen zu der Steuer- und Beitragsfreiheit gibt es in unserem FAQ. Checkliste für Feiertage im Minijob Die folgende Checkliste kann Klarheit schaffen: (Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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Die Abgabefrist für die Steuererklärung schmilzt dahin

26.05.2026
Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Was noch nach ausreichend Zeit klingt, kann schneller vergehen als gedacht. Für das vergangene Steuerjahr gilt die Frist bis zum 31. Juli 2026. Auch wenn der Termin noch entfernt im Sommer erscheint, zeigt die Erfahrung eines: Viele Steuerpflichtige unterschätzen den Aufwand und geraten dann unter Zeitdruck. Wer zu lange wartet, riskiert unnötigen Stress und eventuell finanzielle Nachteile. Mehr Zeit mit Unterstützung Wer sich professionelle Hilfe holt, kann entspannt bleiben. Wird die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 1. März 2027. Doch auch hier ist vorausschauendes Handeln ratsam, da die Nachfrage nach Beratungsterminen rund um den Fristablauf erfahrungsgemäß hoch ist. Liegen triftige Gründe wie eine Krankheit oder ein Umzug vor, kann man selbst eine kurze Zeitverlängerung beim Finanzamt schriftlich anfragen. Wer muss überhaupt abgeben? Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für viele Arbeitnehmer ohne besondere Zusatzkonstellationen ist sie freiwillig. „Aber oft lohnend, da im Schnitt mehrere hundert Euro Rückzahlung rausspringen“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht. Hier die häufigsten Sachverhalte: Wer sich nicht sicher ist, kann beim Finanzamt nachfragen. Bei einer verpflichtenden Abgabe sollte die Frist unbedingt eingehalten werden. Denn bei einer Überschreitung des Termins setzt das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dieser beträgt ein Viertel Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat und mindestens 25 Euro pro Monat. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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E-Auto-Förderung kann jetzt beantragt werden

21.05.2026
Das Portal für das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wurde am 19.05.2026 offiziell freigeschaltet: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter bestimmten Einkommensgrenzen liegt, kann ab sofort eine Förderung von bis zu 6.000 Euro beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt, das Antragsverfahren läuft dabei vollkommen digital ab und ist über das Portal der Förderzentrale Deutschland zu erreichen. Hier können Privatpersonen, die sich für den Umstieg auf ein neues E-Auto oder ein Auto mit einem Plug-in-Hybrid-Antrieb entschieden haben, je nach Einkommen, Familiengröße und Fahrzeug eine Förderung zwischen 1.500 und 6.000 Euro beantragen. Portal der Förderzentrale Deutschland externe Webseite Bei dem Förderprogramm setzen das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle konsequent auf moderne, digitale und bürgerfreundliche Verwaltungsverfahren. Für die Antragstellung wird eine BundID benötigt – der zentrale Zugang zu staatlichen Online-Diensten, der eine sichere und eindeutige digitale Identifikation ermöglicht und den Zugang zu immer mehr Verwaltungsleistungen des Bundes erleichtert. Die BundID kann mit dem elektronischen Personalausweis oder alternativ mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden.  Das vollständig digitale Verfahren macht die Antragstellung einfacher, schneller und bürokratieärmer: Wichtige Angaben können bereits automatisiert und papierlos über die digitale Schnittstelle zum Kraftfahrt-Bundesamt geprüft werden. Im Förderportal selbst müssen lediglich die aktuellen Einkommensteuerbescheide, bei Familien mit Kindern zusätzlich ein aktueller Kindergeldnachweis sowie bei Plug-in-Hybriden die EU-Konformitätsbescheinigung hochgeladen werden. Die Förderung gilt rückwirkend für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026. (Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nr. 057/26)


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Hundesteuer steigt - Was gibt das Finanzamt zurück?

20.05.2026
Die Hundehaltung wird vielerorts teurer. In Nordrhein-Westfalen haben zum Beispiel 27 Kommunen ihre Hundesteuer 2026 erhöht, im Schnitt um 23 Prozent. In Lünen fällt der Anstieg mit 44 Prozent besonders hoch aus. Während in Verl laut dem Bund der Steuerzahler vergleichsweise günstige 24,60 Euro für den ersten Hund fällig werden, zahlen Halter in Hagen bis zu 180 Euro jährlich. Wer darauf hofft, sich die Hundesteuer über die Steuererklärung zurückzuholen, wird enttäuscht. Denn genau diese Abgabe bleibt steuerlich außen vor. Andere Ausgaben rund um den Vierbeiner lassen sich aber durchaus absetzen. Die Hundesteuer wird von Städten und Gemeinden erhoben und spült bundesweit jährlich Hunderte Millionen Euro in die Kassen der Kommunen. Für die Steuererklärung spielt sie jedoch keine Rolle, denn Hundehaltung gehört üblicherweise zur privaten Lebensführung und ist damit nicht absetzbar. Das gilt für auch für viele andere typische Kosten rund ums Tier wie Futter, Leine, Spielzeug oder Tierarztbesuche. Wo das Finanzamt doch mitbezahlt Vor allem dort, wo Dienstleistungen ins Spiel kommen, beteiligt sich das Finanzamt indirekt an der Tierhaltung. Wird der Hund während der Abwesenheit des Halters im dessen Haushalt versorgt und betreut, können diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Gleiches gilt für einen Gassi-Service, der den Hund zu Hause abholt und wieder zurückbringt. Auch die Fell-, Zahn- und Krallenpflege ist begünstigt, wenn der Hundefriseur ins Haus kommt. In solchen Fällen können 20 Prozent der Lohn- und Anfahrtskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Vorausgesetzt, es liegt eine Rechnung des Dienstleisters vor und die Zahlung erfolgt unbar. Wer dagegen den Hund in einen Salon bringt, geht steuerlich leer aus. Handwerkliche Arbeiten rund um die Tierhaltung können sich ebenfalls lohnen. Wer sich etwa ein Gehege bauen oder den Garten entsprechend von einem Fachbetrieb anpassen lässt, kann die Arbeitskosten anteilig steuerlich als Handwerkerkosten berücksichtigen. Bis zu 1.200 Euro sind jährlich drin. Auch hier sind eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung erforderlich. Die Materialkosten bleiben außen vor. Ein kleiner Steuerbonus ist zudem bei der Hundehalterhaftpflicht-Versicherung möglich. Die Beiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können in der Steuererklärung angegeben werden. Eine steuerliche Auswirkung ist aber nur dann zu verzeichnen, wenn die entsprechenden Höchstgrenzen nicht durch andere Versicherungen ausgeschöpft sind. Die Tierkrankenversicherung wird hingegen nicht berücksichtigt. Wenn der Hund zum Kollegen wird Anders sieht es steuerlich aus, wenn der Hund nicht nur Familienmitglied ist, sondern beruflich eingesetzt wird. Spür-, Wach- oder Rettungshunde gelten als Arbeitsmittel. Daher können die gesamten Kosten für die Haltung und Pflege als Werbungskosten abgesetzt werden. Selbst die Kosten für den Tierarzt werden anerkannt. Die Anschaffungskosten können über die voraussichtlichen Dienstjahre des Tieres verteilt abgeschrieben werden. Die Ausgaben für einen Blindenhund werden regelmäßig von der Krankenkasse übernommen, sofern ein solcher vor dem Kauf ärztlich verordnet wurde. Für die große Mehrheit der Hundehalter bleibt Bello in erster Linie ein Privatvergnügen. Hohe Kosten stehen immerhin einem kleinen Zuschuss vom Finanzamt gegenüber. Ein Blick auf die Steuererklärung lohnt sich da. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Behinderungsgrad: Neue Bewertungsmaßstäbe und einfacherer Steuervorteil

18.05.2026
Der Staat setzt verstärkt auf Digitalisierung. Das zeigen die Änderungen rund um den Grad der Behinderung (GdB). Den Schwerbehindertenausweis gibt es seit diesem Jahr in digitaler Form – zusätzlich zum Ausweis im Scheckkartenformat, welcher im Alltag seine Gültigkeit behält. Zudem wurden neue Bewertungsmaßstäbe beim GdB erlassen. Diese Neuerungen wirken sich auf den Zugang zur steuerlichen Behindertenpauschale und möglicherweise auf die Einstufung des Behinderungsgrades aus. Denn Menschen mit anerkannten gesundheitlichen Einschränkungen können jährlich mehrere tausend Euro steuerlich geltend machen, künftig ohne Papiernachweis. Der Alltag rückt stärker in den Fokus Eine entscheidende Neuerung betrifft die Feststellung des GdB. Bereits seit Herbst 2025 gelten überarbeitete versorgungsmedizinische Grundsätze, die sich im Jahr 2026 erstmals flächendeckend auswirken. Während früher vor allem Diagnosen im Mittelpunkt standen, kommt es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Entscheidend ist also nicht mehr nur die Krankheit an sich, sondern deren konkrete Auswirkungen auf Beruf, Mobilität und soziale Teilhabe. Für Betroffene bedeutet das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern vor allem die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschrieben werden. Wer etwa unter chronischen Schmerzen, psychischen Belastungen oder Bewegungseinschränkungen leidet, sollte genau dokumentieren lassen, wie sich diese im täglichen Leben auswirken. Diese neue Betrachtungsweise kann dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällen verändert und niedriger als bisher ausfallen kann. Steuernachweis wird digital Parallel dazu wird der Antrag auf den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag vereinfacht. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 2.840 Euro. In besonderen Fällen kann er sogar bis zu 7.400 Euro betragen. Dieser Pauschbetrag ist besonders attraktiv, weil keine Einzelbelege erforderlich sind. Die finanzielle Entlastung erhöht sich mit steigendem GdB und wird pauschal gewährt. Sie ist unabhängig davon, ob und welche Kosten für die Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind. Kern der Reform ist eine elektronische Datenübermittlung. Denn Versorgungsämter melden seit dem laufenden Jahr bei Neufeststellungen oder Änderungen des GdB diesen direkt an die Finanzverwaltung. Für unveränderte ältere Bescheide ändert sich nichts. Hier muss das Finanzamt noch auf den Papierbescheid zurückgreifen. Die digitale Datenübermittlung kann jedoch nur durchgeführt werden, wenn dem Versorgungsamt die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers vorliegt. Betroffene sollten daher bei dem Gang zur Behörde unbedingt ihre Steuer-ID zur Hand haben. Auswirkungen auf die Steuererklärung Für viele Steuerzahler wird die Steuererklärung somit einfacher. Denn für sie entfällt der bisherige Aufwand, den Nachweis über den GdB und die dazugehörigen Merkzeichen zu erbringen. Diese Kennzeichen liegen dem Finanzamt künftig schon digital vor. Obwohl die Finanzbehörden nun die Kenntnis darüber haben, wird der steuerliche Behindertenpauschbetrag aber leider nicht automatisch gewährt. Nach wie vor muss dieser mit der Steuererklärung aktiv beantragt werden, indem ein Häkchen gesetzt wird. Der Grund liegt in einem Wahlrecht, das den Abzug der behinderungsbedingt erhöhten Lebens- und Pflegekosten sowie einen erhöhten Wäschebedarf ermöglicht. Es empfiehlt sich daher, bei künftigen Steuerbescheiden genau hinzusehen, ob die Pauschale berücksichtigt wurde. Falls nicht, kann innerhalb der vierwöchigen Frist ein Einspruch eingelegt werden. In solchen Fällen ist es nach wie vor sinnvoll, den entsprechenden Feststellungsbescheid in Papierform, der weiterhin ausgestellt wird, als Nachweis an das Finanzamt zu übermitteln. Wenn der Bescheid über den GdB im Jahr 2026 ausgestellt wurde, sollte zudem unbedingt überprüft werden, ob die Steuer-ID beim Versorgungsamt korrekt hinterlegt ist und die Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt wurde. Nur dann kann der Behindertenpauschbetrag gewährt werden. Wurden die Daten nach dem Ablauf der Einspruchsfrist übermittelt, kann der Steuerbescheid auch ohne Einspruch geändert werden. Warum sich eine Feststellung des GdB lohnt Ob Schlafapnoe, Diabetes, Tinnitus oder schwere Migräne, diese Krankheiten können mit ihren Auswirkungen zu starken Einschränkungen führen. Oftmals scheuen Menschen jedoch den Aufwand, eine Behinderung offiziell feststellen zu lassen. Dabei kann sich dieser Schritt mehrfach auszahlen. Bereits ab einem GdB von 20 besteht Anspruch auf einen steuerlichen Ausgleichsbetrag. Ab einem GdB von 50 gilt man zudem als schwerbehindert und profitiert von weiteren Vorteilen wie einer Woche zusätzlichem bezahlten Urlaub, besonderem Kündigungsschutz oder Vergünstigungen im Alltag für ÖPNV-Fahrten oder bei Eintrittspreisen. Wer seine Rechte kennt und aktiv handelt, kann von den Vergünstigungen profitieren, sowohl im Alltag als auch im Steuerbescheid. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Anteil leicht gestiegen: 25% der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice

13.05.2026
Aktuell gilt vermehrtes Arbeiten im Homeoffice angesichts der weltweiten Ölknappheit und der gestiegenen Kraftstoffpreise auch als Möglichkeit zum Spritsparen. Im Jahr 2025 waren 25% aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit war der Anteil etwas höher als im Jahr 2024 mit 24% und im Jahr 2023 mit 23%. Im letzten Jahr hat der Anteil der Erwerbstätigen mit Homeoffice-Anteil somit wieder das Niveau des Corona-Jahrs 2021 erreicht. Wie stark sich das Arbeiten von zuhause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 13% der Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice gearbeitet. Homeoffice wird an weniger Tagen genutzt als in den Pandemie-Jahren Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als zu Pandemiezeiten. So arbeitete im Jahr 2025 wie im Vorjahr knapp ein Viertel (24%) der Homeoffice-Nutzenden ausschließlich von zu Hause aus. 46% der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, arbeiteten weniger als die Hälfte ihrer Arbeitstage zu Hause – wie auch schon im Jahr 2024. Im von der Pandemie stark geprägten Jahr 2021 waren die Anteile noch deutlicher in Richtung Homeoffice-Nutzung verschoben: Damals waren 40% der Nutzenden vollständig im Homeoffice, 31% arbeiteten seltener im Homeoffice als am Arbeitsplatz. Erwerbstätige in größeren Unternehmen arbeiten häufiger von zu Hause aus Wie häufig Erwerbstätige Homeoffice nutzen, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa von der Größe des Unternehmens oder dem Alter der Beschäftigten. So steigt der Homeoffice-Anteil mit der Größe des Unternehmens: Arbeiteten in kleinen Unternehmen (bis 49 tätige Personen im Betrieb) 19% der Erwerbstätigen von zu Hause aus, so waren es in mittleren Unternehmen (50 bis 249 Personen) 23%. In großen Unternehmen mit mindestens 250 tätigen Personen war der Homeoffice-Anteil mit 35% am höchsten. 35- bis 44-Jährige am häufigsten im Homeoffice, 15- bis 24-Jährige am seltensten Den höchsten Homeoffice-Anteil unter den Erwerbstätigen, die zumindest gelegentlich von zuhause arbeiteten, hatten 2025 die 35- bis 44-Jährigen mit 30%, gefolgt von den 25- bis 34-Jährigen mit 28%. Am seltensten nutzten Homeoffice die 15- bis 24-jährigen (10%) und 55- bis 64-jährigen Erwerbstätigen (22%). Unterschiedliche private und berufsbedingte Faktoren können hier eine Rolle spielen. Beispielsweise kann bei jüngeren Erwerbstätigen die Berufsausbildung die Möglichkeiten für Homeoffice einschränken. In den mittleren Altersjahren kann die Notwendigkeit, private Verpflichtungen mit dem Beruf zu vereinbaren, zu einer stärkeren Nutzung des Homeoffice führen. In der IT-Branche ist Homeoffice besonders verbreitet Wie häufig Homeoffice genutzt wird, hängt stark von der jeweiligen Branche ab. Am höchsten war der Anteil 2025 in den Bereichen IT-Dienstleistungen und Verwaltung und Führung von Unternehmen sowie in der Unternehmensberatung: Dort arbeiteten jeweils knapp drei Viertel (74%) der Erwerbstätigen zumindest gelegentlich von zu Hause aus. Im Bereich Informationsdienstleistungen nahmen gut zwei Drittel (68%) Homeoffice in Anspruch, wie auch bei Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (68%). In der Gastronomie konnten mit 6% die wenigsten Erwerbstätigen ihre Arbeit auch zu Hause ausüben. Auch eine Tätigkeit in der Gebäudebetreuung oder im Garten- und Landschaftsbau (7%), im Kfz-Handel sowie der Kfz-Reparatur oder im Einzelhandel (jeweils 10%) wurde nur selten im Homeoffice ausgeübt. EU-Vergleich: Homeoffice-Anteil in Niederlanden mit 52 % am höchsten Der Homeoffice-Anteil in Deutschland lag im Jahr 2025 leicht über dem Durchschnitt der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Laut EU-Statistikbehörde Eurostat arbeiteten EU-weit durchschnittlich 23% aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren zumindest gelegentlich von zu Hause aus. In den Niederlanden (52%), in Schweden (45%) und in Luxemburg (43%) war der Homeoffice-Anteil EU-weit am höchsten. In Rumänien und Bulgarien (jeweils 4%) und Griechenland (7%) arbeiteten anteilig die wenigsten Berufstätigen von zu Hause aus. Methodische Hinweise: Die Daten zum Anteil der Erwerbstätigen in Deutschland, die 2025 von zu Hause aus arbeiteten, basieren auf den Erstergebnissen des Mikrozensus. Der Anteil umfasst jeweils die Erwerbstätigen, die angaben, zum Zeitpunkt der Befragung in den vergangenen vier Wochen mindestens einmal oder häufiger von zu Hause aus gearbeitet zu haben. Hierzu gehören beispielsweise auch Lehrerinnen und Lehrer, die zu Hause Unterrichtsstunden vorbereiten oder Klassenarbeiten korrigieren. Für den EU-Vergleich wurden alle Erwerbstätigen ab 15 Jahren zusammengefasst, die manchmal oder gewöhnlich von zu Hause aus arbeiteten. Daher kann es vereinzelt zu geringfügigen Abweichungen der aufsummierten Anteile durch Rundungen kommen. (Pressemitteilung Destatis)


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Parteispenden bis zu 1.650 Euro Steuervorteil ab 2026

11.05.2026
Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte politische Parteien werden steuerlich künftig stärker gefördert. Wer 3.300 Euro spendet, kann seine Steuer um 1.650 Euro im Jahr senken – und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz.  Die Erhöhung gilt nach dem Steueränderungsgesetz 2025 erstmals für das Steuerjahr 2026. Zuvor gab es den Höchstbetrag für den direkten Steuerabzug seit 2007 bis zu 1.650 Euro Spenden pro Jahr – also maximal 825 Euro Steuerermäßigung.  Direkter Steuerabzug wird verdoppelt Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zu 3.300 Euro zieht das Finanzamt künftig 50 Prozent direkt von der festgesetzten Einkommensteuer ab – maximal 1.650 Euro. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, könne den doppelten Betrag geltend machen. In diesem Fall sind bis zu 6.600 Euro begünstigt, sodass sich die Steuer um maximal 3.300 Euro im Jahr reduziert. Zusätzlicher Sonderausgabenabzug Auch über den Betrag von 3.300 Euro hinaus können weitere 3.300 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken sich – abhängig vom individuellen Steuersatz – zusätzlich steuermindernd aus. So lassen sich im Jahr 2026 insgesamt 6.600 Euro für Parteispenden absetzen, bei zusammen veranlagten Paaren bis zu 13.200 Euro.  Neue Regel gilt erst ab 2026 Für die Steuererklärung 2025 gelten noch die bisherigen Höchstbeträge: Von maximal 1.650 Euro Spenden und Mitgliedsbeiträgen zieht das Finanzamt die Hälfte direkt von der Steuerschuld ab – höchstens 825 Euro. Weitere 1.650 Euro gehen als Sonderausgaben ab. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können doppelt so viel abrechnen. Erst ab der Steuererklärung für das Jahr 2026 zahlen sich höhere Parteispenden aus. Als Nachweis genügt bei Spenden bis 300 Euro in der Regel ein Kontoauszug. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung der Partei nötig. (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Rente sichern mit einem Minijob - So geht´s richtig

07.05.2026
Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig im Minijob. Durch die Zahlung der eigenen Beiträge profitieren sie von zahlreichen Vorteilen der Rentenversicherung. Wie hoch sind die Beiträge? Und welche Vorteile gibt es? In diesem Beitrag werden alle Fragen rund um die Rentenversicherungspflicht im Minijob geklärt. Rentenversicherung im Minijob: Wie hoch sind die Beiträge? Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Das bedeutet, sie zahlen monatlich einen eigenen Beitrag vom Minijob-Verdienst in die Rentenversicherung. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobberinnen oder Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind. Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt dieser Wert bei 18,6 Prozent. Minijobberinnen und Minijobber müssen somit 3,6 Prozent ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei 5 Prozent. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6 Prozent. Sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt gilt ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung. Was hier zu beachten ist, wird auf der Website der minijob-zentrale Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob erläutert.   Wie werden die Beträge zur Rentenversicherung gezahlt? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber behalten den Eigenanteil monatlich vom Verdienst der Minijobber ein. Sie überweisen diesen zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Wie die Zahlung der Abgaben im gewerblichen Bereich funktioniert, wird im Magazin-Artikel „So läuft das Beitragsverfahren im Minijob“ der minijob-zentrale erklärt. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Verfahren. Mehr Informationen dazu gibt es im Magazin-Artikel „So einfach zahlen Arbeitgeber im Privathaushalt die Abgaben“.   Welche Vorteile bietet die Rentenversicherungspflicht im Minijob?   Was gilt für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob? Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen sie keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung. Dann haben Minijobberinnen und Minijobber aber auch keinen Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Minijobberinnen und Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber stellen. Hinweis: Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber die Möglichkeit, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass sie wieder rentenversicherungspflichtig werden und eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Auf diese Weise erwerben sie dann wichtige Ansprüche in der Rentenversicherung.   Fazit Die Rentenversicherung im Minijob kann viele Vorteile für die Minijobberinnen und Minijobber haben. Eigene Beiträge können wichtige Ansprüche für die Zukunft sichern. Bei Fragen rund um das Thema Rentenversicherung, können Minijobberinnen und Minijobber das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter der Nummer 0800 10004800 für eine individuelle Beratung kontaktieren. (Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)


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Handgeldzahlungen im Profisport

06.05.2026
Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (IX R 33/23) entschieden. Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den Streitfall neu zu beurteilen haben. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nummer 025/26; zum vollständigen Urteil siehe  IX R 33/23)


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Was ist neu im Mai 2026?

04.05.2026
Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller. Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise Die Bundesregierung sorgt mit der Spritpreisregel seit dem 1. April für mehr Transparenz beim Tanken. Die Energiesteuer sinkt dann ab dem 1. Mai, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Betriebe bei den Spritpreisen zu entlasten. Dafür wird die Energiesteuer um bis zu 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert.  Wichtige Fragen und Antworten zu den Maßnahmen der Bundesregierung Krankenhausreform passgenauer für Bedingungen im ländlichen Raum  Seit Beginn des letzten Jahres wird die Krankenhausreform schrittweise umgesetzt. Die Bundesregierung hat sie nun angepasst und praxisnäher gestaltet, unter anderem um die Klinikversorgung im ländlichen Raum sicherzustellen. Dabei gibt es mehr Möglichkeiten für Krankenhaus-Kooperationen. Zudem wird es mehr Zeit für die Umsetzung der Reformschritte geben. Weitere Informationen zur Krankenhausreform Bessere Bedingungen beim Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur Wasserstoff ist entscheidend als Alternative zu fossilen Energieträgern in der Industrie. Grüner Wasserstoff und seine Folgeprodukte ermöglichen es, die CO2-Emissionen vor allem in Industrie und Verkehr deutlich zu verringern. Vor allem dort, wo Energieeffizienz und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht ausreichen. Zudem können mit Wasserstoff betriebene Gaskraftwerke zu einer sicheren Energieversorgung beitragen. Das neue Gesetz bezweckt einen schnelleren Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur durch einfachere, digitale und schnellere Verfahren.   Weitere Informationen zur Wasserstoff-Infrastruktur (Online-Mitteilung der Bundesregierung)


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Thüringer Finanzverwaltung gründet Task Force zur Influencerbesteuerung

30.04.2026
Die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf hat am 7. April 2026 die Einrichtung einer Task Force zur Influencerbesteuerung vorgestellt. Ziel der Task Force ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten in Thüringen systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen. Passend dazu gibt es auch eine kleine Broschüre, in der dargestellt wird, auf was Influencerinnen und Influencer in Sachen Besteuerung ihrer Einnahmen zu beachten haben. Es sollen Steuergerechtigkeit hergestellt, aber auch verhindert werden, dass junge Menschen ungewollt in eine Steuerfalle tappen, so die Finanzministerin Katja Wolf. Im vergangenen Jahr sorgten Schlagzeilen über möglichen Steuerbetrug durch Influencerinnen und Influencer bundesweit für Aufmerksamkeit. Auch Thüringen liegt inzwischen umfangreiches Datenmaterial vor. Es gibt im Social-Media-Bereich ein erhebliches Potenzial, dem Staat Einnahmen vorzuenthalten. Dem möchte die Finanzverwaltung Thüringen mit klaren Regeln, gezielter Aufklärung und einer aktiven Steuerverwaltung begegnen. Aufklärung und Transparenz als zentrale Säulen Ein zentrales Anliegen der Ministerin ist es, sowohl Influencerinnen und Influencer als auch die Öffentlichkeit über steuerliche Pflichten im Social-Media-Bereich zu informieren. Hierzu wurde ein leicht verständlicher Flyer erstellt, der online auf den Webseiten der Thüringer Finanzverwaltung unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen sowie auf den Social-Media-Kanälen verfügbar ist. Vielfach sind es auch jüngere Menschen, die bisher noch nie oder kaum mit Steuerfragen in Berührung kamen. Mit der Broschüre soll Hilfestellung gegeben werden. Personen, die unsicher über ihre steuerlichen Pflichten sind, werden ermutigt, sich an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden oder steuerberatende Berufe hinzuzuziehen. Auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht. Task Force gestartet Die neu gegründete Task Force besteht aus 15 Mitgliedern aus Theorie und Praxis, darunter Steuerfachleute des Finanzministeriums, Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steueraufsichtsstelle. Ziel ist es, alle Fachbereiche von der steuerlichen Anmeldung bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen eng zu vernetzen und die Steuerpflichtigen systematisch zu identifizieren. Die Task Force startet mit der Prüfung bereits bekannter Influencer und Social-Media-Akteure in Thüringen. Aktuell sind 516 hauptberufliche Influencer und Influencerinnen erfasst. Dazu kommen zahlreiche nebenberuflich tätige Social-Media-Akteure. Die Finanzverwaltung geht jedoch von einer Dunkelziffer aus, da viele unter Fantasienamen agieren. Die Auswertung umfasst mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen sowohl zu Mehreinnahmen führen als auch die Basis für weitere, gezielte Maßnahmen bilden. Ziele und Perspektiven Für das Finanzministerium Thüringen ist entscheidend, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag strukturellen Besteuerungsdefiziten nachzugehen und Steuergerechtigkeit herzustellen. Erste Ergebnisse aus Betriebsprüfungen werden für die Jahre 2021 bis 2023 erwartet; belastbare Aussagen zu den Steuermehreinnahmen seien derzeit noch nicht möglich. (Medieninformation Thüringer Finanzministerium)


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Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro

29.04.2026
Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54 066 Euro. Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1 907 Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erzielten die obersten 10 % der Vollzeitbeschäftigten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100 719 Euro oder mehr. Die 10 % am unteren Ende der aufsteigend sortierten Verteilung verdienten 33 828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 2025 einen Bruttojahresverdienst von 219 110 Euro oder mehr. Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten gemessen am arithmetischen Mittel betrug 64 441 Euro brutto, im Vorjahr lag er bei 62 235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54 066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen. Werden alle Vollzeitbeschäftigten nach ihrem Bruttojahresverdienst sortiert, können Aussagen darüber getroffen werden, wie viel Prozent der Vollzeitbeschäftigten einen Verdienst oberhalb eines bestimmten Werts erzielten. 70 % aller Vollzeitbeschäftigten verdienten im Jahr 2025 beispielsweise 44 215 Euro brutto oder mehr. Mit einem Verdienst von rund 44 000 Euro gehörte man also zu den 30 % mit den niedrigsten Verdiensten. Mit einem Verdienst von rund 80 000 Euro gehörte man zu den 20 % mit den höchsten Verdiensten. Größere Unterschiede im Medianverdienst zwischen Ost- und Westdeutschland und den Wirtschaftsabschnitten Der mittlere Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten lag 2025 in den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) bei 46 013 Euro und in den westlichen Bundesländern bei 55 435 Euro. Der Abstand zwischen den Medianverdiensten betrug somit 9 422 Euro. Auch zwischen den Wirtschaftsabschnitten gab es 2025 größere Unterschiede im mittleren Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten. Den höchsten Medianverdienst verzeichnete 2025 die Energieversorgung mit 77 522 Euro, gefolgt von der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit 76 594 Euro. Im Gastgewerbe und in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei war der Medianverdienst mit 35 545 beziehungsweise 35 689 Euro brutto im Vergleich der Wirtschaftsabschnitte am geringsten. Methodische Hinweise: Die Daten stammen aus der Verdiensterhebung 2025 und beziehen sich auf das gesamte Jahr 2025. Steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden mit abgebildet. (Destatis, Pressemitteilung Nr. 113/2026)


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Kassenkontrollen: Viele Mängel in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios

27.04.2026
Bei Kassenkontrollen von Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios im ganzen Land hat die Finanzverwaltung zahlreiche Verstöße festgestellt. Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf. Bei gezielten Aktionstagen zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026 waren 108 Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer der Finanzämter im Einsatz. An einigen Tagen waren auch Beschäftigte der Hauptzollämter wegen illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit mit dabei. Insgesamt wurden landesweit 162 Betriebe kontrolliert – darunter 65 Barber-Shops, 45 Tattoo- und Tätowierstudios sowie 52 Nagelstudios.  Das Ergebnis: Bei 94 Betrieben stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest. Zum Teil gab es mehrere Verstöße gleichzeitig. Besonders häufig gab es Probleme bei der Kassenführung – insgesamt 78 Mal. Auch andere Verstöße kamen vor: In 38 Fällen wurden die Verstöße an die Straf- und Bußgeldstellen weitergegeben. Die sogenannten „Kassen-Nachschauen“ finden ohne Ankündigung statt. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer kommen während der Öffnungszeiten ins Geschäft. Sie kontrollieren dabei, ob alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. Um die Kassenführung genau zu prüfen, zählen sie das Bargeld nach oder machen verdeckte Testkäufe. Die Kontrolle umfasst sowohl moderne elektronische Kassen als auch einfache Barkassen. Sollten den Prüfern dabei größere Fehler auffallen, kann sofort eine umfassende Betriebsprüfung eingeleitet werden. Solche Aktionstage gibt es regelmäßig. Dabei werden immer wieder unterschiedliche Branchen genauer angeschaut. Welche Betriebe kontrolliert werden, wird meist per Zufall ausgewählt. Manchmal gibt es aber auch anonyme Hinweise, die zu einer Kontrolle führen. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, sicherzustellen, dass die Einnahmen vollständig erfasst und korrekt versteuert werden – vor allem in Branchen, in denen viel bar bezahlt wird. Diese unangekündigten Kontrollen sind besonders wirksam, weil Unregelmäßigkeiten so schnell und zeitnah aufgedeckt werden. (Pressemitteilung Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg)


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Arbeitsvertrag im Minijob: Welche Inhalte sind wichtig?

23.04.2026
Ob Minijob im Gewerbe oder im Privathaushalt: Schriftliche Vereinbarungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und für Transparenz zu sorgen. Sie schützen sowohl Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch ihre Minijobber. Welche Inhalte sind für einen Arbeitsvertrag im Minijob wichtig? Und wo können Musterverträge heruntergeladen werden? Alle wichtigen Informationen gibt es in diesem Beitrag. Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Minijob Pflicht? Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobberinnen und Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber. So können Missverständnisse vermieden werden. Schriftlicher Nachweis vs. Arbeitsvertrag Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und ihren Minijobbern. Was regelt das Nachweisgesetz? Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern den schriftlichen Nachweis aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen: 1) Vertragsparteien und Start des Minijobs 2) Tätigkeit und Einsatzort 3) Arbeitszeit und Organisation der Arbeit 4) Verdienst und Zahlweise 5) Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen 6) Weitere Regelungen und Bezüge Hinweis: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen im Nachweis nur das ein, was für den Minijob tatsächlich gilt. Gibt es zum Beispiel keine Befristung oder keine Schichtarbeit, wird das nicht aufgeführt. Wichtig ist, dass alles klar und verständlich dokumentiert wird.   Ist auch ein elektronischer Nachweis gültig? Seit dem ersten Januar 2025 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen auch in elektronischer Form zustellen. In vielen Fällen reicht eine digitale Übermittlung in Textform (zum Beispiel E-Mail) aus. Welche Punkte müssen erfüllt sein, damit der elektronischer Nachweis gültig ist? Folgende Voraussetzungen muss ein elektronischer Nachweis erfüllen: Ausnahmen: In einigen Branchen, die im § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes stehen, muss der Nachweis weiterhin in Schriftform erfolgen. Grund dafür ist die höhere Anfälligkeit dieser Bereiche für Schwarzarbeit. Ebenso sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin dazu verpflichtet, auf Verlangen des Minijobbers den Nachweis schriftlich auszuhändigen. Welche Fristen gelten für Arbeitgeber? Bei Arbeitsverträgen und Nachweisen für Minijobberinnen und Minijobber gelten drei wichtige Fristen: Frist Inhalt Spätestens am ersten Arbeitstag Minijobberinnen und Minijobber müssen spätestens am ersten Arbeitstag einen schriftlichen Nachweis bekommen. In diesem müssen folgende Angaben enthalten sein: Namen und Adressen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Angaben zum Verdienst, Regelungen zur Arbeitszeit sowie Ruhezeiten und Pausen. Spätestens am siebten Tag nach Arbeitsbeginn Ein weiterer Nachweis muss spätestens am siebten Tag nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen. Dieser enthält Informationen zum Arbeitsbeginn, zur Probezeit, zur Art der Tätigkeit und zum Arbeitsort. Außerdem sollen Regelungen zu Arbeit auf Abruf, Überstunden und – bei befristeten Minijobs – zur voraussichtlichen Dauer oder zum Ende des Jobs angegeben werden. Spätestens nach einem Monat Alle weiteren relevanten Angaben müssen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn als Nachweis erbracht werden.   Musterarbeitsverträge für Minijobs: Jetzt herunterladen Ein gut strukturierter Arbeitsvertrag sorgt für Klarheit. Die Minijob-Zentrale stellt auf ihrer Internetseite praktische Musterverträge für Minijobs im Gewerbe und Minijobs im Privathaushalt sowie ein Merkblatt zum Arbeitsvertrag zur Verfügung. (Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)


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Projekt "Die Steuer macht jetzt das Amt für Sie" geht in Thüringen und vier weiteren Bundesländern an den Start

22.04.2026
Aus der „Amsel“ wird „Die Steuer macht jetzt das Amt für Sie“. Unter diesem Namen geht in Thüringen und vier weiteren Bundesländern das Projekt an den Start, mit dem zunächst ausgewählte Steuerpflichtige von der ungeliebten Abgabe einer Steuererklärung entlastet werden. Es handelt sich um ein Serviceangebot zur vereinfachten Einkommensteuerveranlagung (Amtsveranlagung, kurz: Amsel). Das gemeinsame Ziel der Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger verfolgen alle Finanzverwaltungen der 16 Bundesländer. Den Rahmen dafür bildet das seit 20 Jahren gelebte Prinzip der gemeinsamen Software-Entwicklung im so genannten „KONSENS“-Verbund. Damit nimmt die Finanzverwaltung eine digitale Vorreiterrolle innerhalb der öffentlichen Verwaltung ein. Für ausgewählte Steuerpflichtige in Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen heißt es nun: „Die Steuer macht jetzt das Amt!“ Die Länder weiten damit das Pilotprojekt, das 2025 im Finanzamt Kassel begann, deutlich aus. Bundesweit könnten dann rund 500.000 Steuerpflichtige profitieren. In Thüringen sind alle elf Finanzämter mit von der Partie. Konkret bedeutet das: Bei geeigneten Steuerfällen werden die teilnehmenden Finanzämter in den fünf Bundesländern den Bürgerinnen und Bürgern einen vorbereiteten Festsetzungsvorschlag für den späteren Steuerbescheid übersenden. Die Steuerpflichtigen in Thüringen, die einen solchen Vorschlag erhalten, können diesem per beigelegtem Schreiben schriftlich zustimmen. Dann erhalten Sie wenig später den Bescheid. Sie können aber auch, etwa weil sie noch zusätzliche Ausgaben geltend machen wollen, wie bisher eine eigene Steuererklärung abgeben. Mit diesem Projekt werden - ergänzend zum Elster-Projekt „Steuererklärung mit einem Klick"  - Erfahrungen für alle Bundesländer gesammelt, wie das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden kann. Das Serviceangebot zur vereinfachten Einkommensteuerveranlagung (Amtsveranlagung/Amsel) ergänzt das im KONSENS-Verbund unter Federführung von Bayern entwickelte, app-basierte Serviceangebot „Steuererklärung mit einem Klick", das im Juli 2026 erstmals angeboten werden soll und die Abgabe einer Steuererklärung über ELSTER für ausgewählte Zielgruppen weiter vereinfacht. Der Charme des Projektes “Die Steuer macht jetzt das Amt” ist, dass für alle ein Vorteil entsteht. Im ersten Schritt werden mehrere tausend Thüringerinnen und Thüringer daran beteiligt. Bürgerinnen und Bürger werden von Bürokratie entlastet, behalten aber die volle Hoheit über ihre Daten und ihre Möglichkeiten. Ziel beider Verfahren ist ein möglichst einfacher und niederschwelliger Weg zur zutreffenden Einkommens-Besteuerung, der den Aufwand für viele Menschen reduziert und zugleich Rechtssicherheit sowie eine gleichmäßige Besteuerung gewährleistet. Perspektivisch sollen die Erkenntnisse gemeinsam im KONSENS-Verbund weiterentwickelt und in einem einheitlichen Kommunikationszugang zur Finanzverwaltung über ELSTER gebündelt werden. Dazu werden die am Pilotprojekt beteiligten Länder ihre Erkenntnisse mit allen Bundesländern teilen und auswerten. Weitere Informationen gibt es unter https://finanzamt.thueringen.de/service/amsel (Medieninformation Thüringer Finanzministerium)


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Ladestationen für Mehrparteienhäuser gefördert

21.04.2026
Für einen Umstieg auf ein E-Auto sind ausreichende Lademöglichkeiten eine wichtige Voraussetzung. Die Bundesregierung treibt deshalb den Ausbau weiter voran – mit einem neuen Förderprogramm für Ladeinfrastruktur an und in Mehrparteienhäusern. Elektromobilität ist im Alltag angekommen – muss aber weiter ausgebaut werden. Besonders in Mehrparteienhäusern, wo ein Großteil der Menschen in Deutschland lebt, fehlt es oft noch an Ladeinfrastruktur. Die Bundesregierung will deshalb mit einem Förderprogramm unterstützen. Für den Ausbau werden insgesamt 500 Millionen Euro bereitgestellt. Ab wann können Anträge eingereicht werden? Ein Antrag kann ab 15. April gestellt werden. Das Förderprogramm ist in drei zeitgleich laufende Förderaufrufe für folgende Zielgruppen unterteilt: Eine Antragstellung ist bis zum 10. November 2026 möglich. Die Vergabe der Fördermittel für Unternehmen mit einem großen Wohnungsbestand erfolgt auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens. Hier ist eine Antragstellung bis zum 15. Oktober 2026 möglich. Was wird konkret gefördert? Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung von privater Ladeinfrastruktur, darunter zählen beispielsweise Wandladestationen in Verbindung mit der technischen Ausrüstung, aber auch Netzanschlüsse oder notwendige Baumaßnahmen. Der Förderbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz beträgt: Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Die Ladeleistung pro Ladepunkt darf maximal 22 Kilowatt betragen. Eine Bedingung für den Erhalt der Förderung ist außerdem, dass mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze eines Mehrparteienhauses vorverkabelt werden müssen. Zudem müssen immer mindestens sechs Stellplätze in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden. Weitere Informationen zum Förderprogramm lesen Sie beim Bundesverkehrsministerium. Wie unterstützt der Bund den weiteren Ladeinfrastrukturausbau und E-Mobilität? Die Bundesregierung hat im November 2025 einen Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 auf den Weg gebracht. Er bildet den zentralen strategischen Rahmen für den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Ziel ist es, das Laden aller Elektrofahrzeuge zu verbessern und ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Ladenetz zu schaffen. Um die E-Mobilität weiter voranzubringen, hat die Regierung bereits bessere Abschreibungen für Elektro-Firmenfahrzeuge und eine höhere Förderung bei der Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Sie hat außerdem die Kfz-Steuerbefreiung für neue Elektroautos bis zum Jahr 2035 verlängert und unterstützt Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen beim Umstieg auf E-Mobilität mit einem Förderprogramm. (Aktuelle Mitteilung Bundesregierung online)


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Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen

16.04.2026
Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden. Beispiele für relevante Änderungen: Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.  Gibt es Ausnahmen? Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig. Welche Fristen sind zu beachten? Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung. Mögliche Wege für die Änderungsanzeige? Die Änderungen können entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) angezeigt werden. Die Vordrucke können einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben werden. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich. Wie geht es danach weiter? Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht.  (Pressemitteilung Bayerisches Landesamt für Steuern)


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Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer

15.04.2026
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.   Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterliegen. Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.  (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 014/26; zum Volltext des Urteils vom 20.01.2026 siehe VIII R 6/23 VIII R 6/23)


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Rund 37 Millionen Euro Steuerschaden: Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW durchsucht Autohändler

14.04.2026
Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen sind Teil eines Action Day der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen ein Betrugsnetzwerk in mehreren EU-Staaten. Das Volumen der fingierten Fahrzeugverkäufe liegt insgesamt bei über 1 Milliarde Euro. Eine Tätergruppe, die in Nordrhein-Westfalen einen Autohandel führt, steht im Verdacht, Umsatzsteuerbetrug im großen Stil betrieben zu haben: Zwischen 2018 und 2025 sollen die Drahtzieher nach derzeitigem Stand der Ermittlungen mit fingierten Autoverkäufen an Scheinfirmen im EU-Ausland Umsatzsteuer in Höhe von rund 25 Millionen Euro verkürzt und zu Unrecht Vorsteuererstattungen in Höhe von rund 12 Millionen Euro erschlichen haben. Jetzt haben Steuerfahnderinnen und -fahnder des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) den Betrieb durchsucht, außerdem wurden Haftbefehle gegen zwei Hauptverantwortliche vollstreckt und Vermögensarreste in zweistelliger Millionenhöhe angeordnet. Der nordrhein-westfälische Betrieb war den Ermittlungen zufolge Teil eines kriminellen Netzwerks, das den europäischen Binnenmarkt geschickt für ein Umsatzsteuerbetrugskarussell nutzte. Fahrzeuge – teils Luxusmodelle der Marken Mercedes und Lamborghini – wurden im Inland angekauft und gingen als innergemeinschaftliche Lieferungen ins europäische Ausland. Solche EU-Verkäufe sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Beschuldigten ließen sich die Vorsteuer erstatten. Allerdings handelte es sich bei den angeblichen Abnehmern der Autos im Ausland, bei denen die Steuerzahlung dann fällig geworden wäre, größtenteils um Schein- und Briefkastenfirmen. Sie verschwanden schnell wieder vom Markt, bevor die Steuerbehörden eine entsprechende Forderung stellen konnten. Durch manipulierte Lieferketten und Scheinrechnungen wurden einzelne Fahrzeuge vermutlich wiederholt durch das Betrugskarussell geschleust, so dass für dasselbe Auto mehrfach Vorsteuer erstattet wurde. Die Autoverkäufe europaweit sollen ein Volumen von rund einer Milliarde Euro gehabt haben. Zeitgleich mit den Durchsuchungen in Nordrhein-Westfalen fanden im Rahmen eines konzertierten Action Day Maßnahmen in Bayern, Berlin und Brandenburg sowie in sieben EU-Staaten statt. Mehr als 1000 Einsatzkräfte waren beteiligt. Die verzahnten internationalen Ermittlungen werden durch die Europäische Staatsanwaltschaft geführt, welche seit 2021 für die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug in der Europäischen Union zuständig ist.  (Pressemitteilung Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW)


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Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs

08.04.2026
Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 4 K 884/23 Ki) entschieden.  Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe. Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Zu den hiervon erfassten Daten gehöre nach § 39e EStG auch ein Kirchenaustritt, welcher im Streitfall tatsächlich von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese Vorschrift die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale regele, denn die hierfür übermittelten Daten dürften nach § 39e Abs. 10 EStG auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden. § 175b Abs. 1 AO sei nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasst seien. Dass die Finanzverwaltung diese Daten in der Praxis nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren automatisiert verarbeitete, aber nicht im Veranlagungsverfahren, sei für diese Gesetzesauslegung nicht von Bedeutung. Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung durch die Gestaltung ihrer Datenverarbeitungsvorgänge über die Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift entscheiden. Dies sei nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar und widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung. Darüber hinaus könne auch auf die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin abgestellt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kirchenzugehörigkeit des Klägers nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin falle, denn dies sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO. Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, bestehe eine Änderungspflicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger sei hierfür ohne Bedeutung. (Mitteilung im Newsletter Februar 2026 des Finanzgerichts Münster; zum Volltext des Urteils vom 24.10.2025 siehe 4 K 884/23 Ki; Revision beim BFH anhängig, Az. X R 3/26)


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Sofortmeldung im Minijob: Wer vor Arbeitsbeginn melden muss

02.04.2026
Auch im Minijob ist in einigen Branchen eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn erforderlich. Für welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Meldung relevant? Was hat sich im Jahr 2026 geändert? Und wie funktioniert das Meldeverfahren? Diese und weitere Fragen rund um die Sofortmeldung, werden in diesem Beitrag beantwortet. Anmeldung des Minijobs und zusätzliche Sofortmeldung Wird ein Minijob aufgenommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäftigung. Melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit. Weitere Infos zur Anmeldung von gewerblichen Minijobs gibt es hier. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen besteht eine zusätzliche Pflicht: die Sofortmeldung. Die Sofortmeldung ergänzt die reguläre Anmeldung des Minijobs. Diese müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowohl für Minijobber mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristig Beschäftigte abgeben. Die Sofortmeldung dient dazu, Beschäftigungen elektronisch und zeitnah zu übermitteln – und zwar bevor die Arbeit beginnt.   Für welche Wirtschaftsbereiche gilt die Sofortmeldepflicht? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgender Bereiche sind sofortmeldepflichtig: In diesen Bereichen sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr für Schwarzarbeit. Deshalb ist hier die Sofortmeldung vorgesehen.   Was hat sich 2026 bei der Sofortmeldung geändert? Am 30. Dezember 2025 sind Änderungen zur Sofortmeldepflicht in Kraft getreten. Sowohl das Forstwirtschaftsgewerbe als auch das Fleischerhandwerk wurden von der Sofortmeldepflicht ausgenommen. Neu in die Sofortmeldepflicht aufgenommen wurden hingegen:   Sofortmeldung vor Beschäftigungsaufnahme – Wie geht das? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der oben genannten Wirtschaftsbereiche müssen die Sofortmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung – spätestens jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn – an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermitteln. Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und ersetzt diese nicht. In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber immer zwei Meldungen abgeben: Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bleibt auch dann erforderlich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Sofortmeldung bereits vor dem Beginn der Beschäftigung abgegeben haben. Beispiel: Ein Minijobber beginnt am 1. April 2026 um 7 Uhr seine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen. Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung bis spätestens 1. April 2026, 7 Uhr übermitteln. Die Sofortmeldung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal abgeben. Sie wird direkt an die DSRV gesendet und dort gespeichert. Im Fall einer Kontrolle durch den Zoll oder den Betriebsprüfdienst können die Daten jederzeit abgerufen werden. Falls die Beschäftigung nicht aufgenommen wird, muss die Sofortmeldung storniert werden.   Welche Daten muss die Sofortmeldung enthalten? Die Sofortmeldung muss die folgenden Informationen umfassen: Ist die Versicherungsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei Abgabe der Sofortmeldung noch nicht bekannt, müssen alternativ Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse angegeben werden. Die DSRV teilt Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern die Versicherungsnummer dann später mit.   Was passiert, wenn die Sofortmeldung fehlt? Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen zentral. Bei Prüfungen kann festgestellt werden, ob die Beschäftigung sofort gemeldet wurde. Wird die Sofortmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann drohen Bußgelder. Sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern unsicher, ob die Sofortmeldepflicht für sie gilt, prüft und entscheidet die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle.   Fazit Wer Minijobberinnen und Minijobber in sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereichen beschäftigt, muss neben der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auch eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung abgeben. Diese ist vor Arbeitsbeginn erforderlich. (Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)


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Was ist neu im April 2026?

01.04.2026
Tankstellen dürfen die Kraftstoffpreise nur noch einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen. Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Alle Neuregelungen im Überblick. Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise Die hohen Spritpreise besorgen viele Bürgerinnen und Bürger. Die Bundesregierung hat daher ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, um gegen die hohen Kraftstoffpreise vorzugehen. Unter anderem dürfen Tankstellen ihre Preise nur noch einmal am Tag erhöhen und das Bundeskartellamt wird gestärkt. Weitere Informationen zu den Maßnahmen gegen hohe Kraftstoffpreise Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen sind in Deutschland vielerorts erhältlich. Dadurch können sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden. Ab Mitte April sind Abgabe an sowie Erwerb und Besitz für Minderjähre verboten. Der Vertrieb über den Versandhandel und Automaten wird ebenfalls untersagt.  Weitere Informationen über das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz Reform der Vaterschaftsanfechtung Die Rechte leiblicher Väter werden gestärkt. So gibt es zum Beispiel eine Anerkennungssperre während eines laufenden Verfahrens, damit kein „Wettlauf um die Vaterschaft“ entsteht. Das Kindeswohl steht dabei weiterhin im Zentrum.  Weitere Informationen zur Anfechtung der Vaterschaft USB-C-Ladeanschluss für Laptops Was für Smartphones bereits seit Ende 2024 gilt, tritt nun auch für Laptops in Kraft. Ab dem 28. April müssen in der Europäischen Union angebotene Laptops einen USB-C-Ladeanschluss haben.  Weitere Informationen zu einheitlichen Ladegeräten Lungenkrebs-Früherkennung  Starke Raucherinnen und Raucher ab 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich auch ohne Krankheitssymptome einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Personen ohne konkreten Krankheitsverdacht wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile haben Studien allerdings belegt, dass der Nutzen der CT-Früherkennungsuntersuchung die strahlenbedingten Risiken für bestimmte Personengruppen überwiegt.  Weitere Informationen zur Lungenkrebsfrüherkennung (Online-Mitteilung der Bundesregierung)  


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Einführung eines Verfahrens zur Mitteilung des Grads der Behinderung

30.03.2026
Seit 1. Januar 2026 wurde ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGuS) werden mit Zustimmung des Steuerpflichtigen alle steuerrelevanten Daten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digital an die Finanzämter übertragen.    Das bedeutet, dass in den meisten Fällen Daten für das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen wirken die Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 und früher zurück. Zu beachten ist, dass das Finanzamt aus diesem Grund auch weiterhin Unterlagen zum Nachweis des Grades der Behinderung in Papierform anfordern wird, soweit das Veranlagungsjahr 2025 oder ein früheres Jahr betroffen ist. Sollte das Finanzamt Unterlagen zur Einkommensteuererklärung anfordern, ist davon auszugehen, dass diese nicht in elektronischer Form vorliegen. Die Einwilligung zur Übermittlung des GdB gegenüber dem LAGuS ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie stellt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 den Nachweis des festgestellten Grad der Behinderung dar und ist eine Grundvoraussetzung zur Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung in der Einkommensteuererklärung. Wird der Übermittlung nicht zugestimmt oder wird sie gegenüber dem LAGuS widerrufen, ist eine Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung im Folgejahr ausgeschlossen. (Online-Mitteilung des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern)


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Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum: Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

25.03.2026
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern. Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben - und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Näheres ist in einem Papier festgehalten, das beide Ministerien Anfang März veröffentlicht haben. Es handelt sich dabei um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag (sog. Rahmenkonzept). Im Einzelnen sieht das Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen Folgendes vor: In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindung überprüft werden. Gesellschaften mit gebundenem Vermögen sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlich organisiert sein: Es soll sich also um Gesellschaften handeln, bei denen man zwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufen kann. Es soll dabei anders als bei Genossenschaften keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgV ausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten. Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Die GmgV soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es findet entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband statt. Zur Gründungsförderung soll der Prüfungsverband eine Gründungsberatung und Hilfe bei der Satzungserstellung anbieten. Die Besteuerung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Dividenden werden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Die GmgV wird dadurch genauso besteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Es soll also keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen geben. Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV wird insoweit wie eine Familienstiftung behandelt. In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über das Rahmenkonzept mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem praxistauglichen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden. Das Papier und weitere Informationen finden Sie hier. (Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Nr. 15/2026)


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Steuervorteil für Minijobs im Haushalt: So sparen Arbeitgeber

19.03.2026
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt können von attraktiven Steuervorteilen profitieren. Sie können die Kosten für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Finanzamtsbescheinigung. Diese erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedes Jahr von der Minijob-Zentrale. Was es mit der Bescheinigung auf sich hat und wie sie als Nachweis in der Steuererklärung dient, wird in diesem Artikel erklärt.   Steuervorteil für private Arbeitgeber von bis zu 510 Euro pro Jahr Minijobs im Privathaushalt bieten steuerliche Vorteile. Ob Hilfe im Haushalt, bei der Gartenarbeit oder der Seniorenbetreuung – die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bringt nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern lohnt sich dank des Steuervorteils. Die Anmeldung einer Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber können Privathaushalte unkompliziert über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale erledigen. Die Anmeldung ist besonders einfach: Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sie online ausfüllen oder auf Wunsch auch per Telefon, Fax oder Post durchführen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen maximal 14,62 Prozent Abgaben des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. 20 Prozent der gesamten Aufwendungen können sie dann von in ihrer Steuerschuld abziehen – jedoch höchstens bis zu 510 Euro jährlich. Beispiel Steuervorteil Eine Haushaltshilfe arbeitet monatlich 12 Stunden und verdient 15 Euro pro Stunde. Monatlicher Verdienst der Haushaltshilfe: 180,00 Euro Monatliche Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale: 26,32 Euro (14,62 % von 180,00 Euro) Ausgaben insgesamt: 206,32 Euro Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 41,26 Euro (20 % von 206,32 Euro) Somit spart der Privathaushalt 14,94 Euro im Monat (Steuerersparnis 41,26 Euro – monatliche Abgaben 26,32 Euro).   Steuervorteil oft höher als die Abgaben an die Minijob-Zentrale Bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 290 Euro fällt der Steuervorteil für eine angemeldete Haushaltshilfe höher aus als die Abgaben, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlen. Bei einem durchschnittlichen Verdienst von 185 Euro erzielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die größte Ersparnis – 15,36 Euro monatlich. Mit dem Haushaltsscheck-Rechner  der Minijob-Zentrale können Privathaushalte ganz einfach die geringen Abgaben für ihre Haushaltshilfe und den Steuervorteil berechnen.   Der Nachweis fürs Finanzamt – ganz ohne Extraaufwand Jedes Jahr im Februar erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt automatisch die Finanzamtsbescheinigung von der Minijob-Zentrale. Damit ist ein wichtiger Nachweis für die Steuererklärung schnell zur Hand – ohne zusätzliche Anträge. Die Bescheinigung kommt per Post oder ins digitale Postfach im Minijob-Manager. In der Finanzamtsbescheinigung sind die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr zusammengefasst: Diese Angaben helfen, die Kosten in der Steuererklärung korrekt einzutragen. So lässt sich die Steuerermäßigung für Minijobs im Privathaushalt einfach nutzen. Tipp: Die Bescheinigung am besten direkt ablegen oder digital speichern. So sind alle Informationen griffbereit, wenn die Steuererklärung ansteht.   Kinderbetreuung als Minijob: Bis zu 4.800 Euro geltend machen Familien, die ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes eine Minijobberin oder einen Minijobber einstellen, können 80 Prozent der Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend machen. Damit das Finanzamt die Betreuungskosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Wichtig: Wenn Privathaushalte die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe in der Steuererklärung absetzen, können sie nicht gleichzeitig die 20 Prozent Steuerermäßigung für einen Haushalts-Minijob geltend machen. Beispiel: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe Eine Familie gibt jährlich 5.400 Euro für die Kinderbetreuung aus. Sie können also 4.320 Euro (80 % von 5.400 Euro) in der Steuererklärung geltend machen.   Wo kann ich eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuung finden? In unserer Haushaltsjob-Börse können Privathaushalte eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung in der Nähe suchen und kontaktieren. Sollte kein Angebot in der Umgebung dabei sein, können Privathaushalte sich kostenlos registrieren und unkompliziert ein eigenes Stellenangebot aufgeben.   Fazit Minijobs im Privathaushalt bieten eine attraktive Möglichkeit, von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Mit der Finanzamtsbescheinigung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Aufwendungen für eine angemeldete Haushaltshilfe problemlos von der Steuer absetzen. Weitere Informationen zu Minijobs im Privathaushalt und zu den Vorteilen des Haushaltsscheck-Verfahrens gibt es auf der  Internetseite der Minijob-Zentrale. Bei steuerrechtlichen Fragen wenden sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bitte an das zuständige Finanzamt. (Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)


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Aktivrente: Steuerfrei heißt nicht ohne Steuerfolgen - Was muss bei der Steuererklärung beachtet werden?

18.03.2026
„Steuerfrei bis zu 2.000 Euro im Monat“ – diese Schlagzeile sorgt bei vielen Rentnern für leuchtende Augen. Die Aktivrente ist ein starkes politisches Signal und bietet einen großen steuerlichen Anreiz, im Ruhestand weiterzuarbeiten. Aber es gibt noch weitere steuerliche Aspekte der Aktivrente. Wer mit dem Gedanken spielt, in der Rente weiterzuarbeiten, kommt um diese Fragen nicht herum. Steuererklärung wird nicht zur Pflicht Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Der den Freibetrag übersteigende Lohn wird sofort monatlich besteuert. „Eine Steuererklärung ist aber grundsätzlich sinnvoll, denn die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung können mit der Steuererklärung abgesetzt werden“, verdeutlicht die Lohnsteuerhilfe Bayern. Zur Pflicht wird die Abgabe der Steuererklärung, wenn Rentenzahlungen oder weitere Einkünfte versteuert werden müssen. Ob Menschen in der Rente Steuern zahlen müssen, hängt einerseits vom Rentenfreibetrag und andererseits davon ab, ob der Grundfreibetrag mit den anrechenbaren Einkünften überschritten wird. Mit Abgabe der Steuererklärung werden alle steuerpflichtigen Einkünfte zusammengerechnet und der individuelle Steuersatz festgelegt. Bei Überschreitung der Freibeträge muss im Folgejahr mit einer Nachzahlung an das Finanzamt gerechnet werden. Tipp: Sicherheitshalber sollte in diesen Fällen circa ein Viertel der Rente für die Steuer zurückgelegt werden, damit es später zu keinem Zahlungsengpass kommt. Keine Erhöhung des Steuersatzes? Der steuerfreie Sockelbetrag der Aktivrente in Höhe von 2.000 Euro wirkt sich nicht auf die Steuerprogression aus. Einnahmen bis zu dieser Grenze treiben den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte somit nicht in die Höhe. Die ausbleibende indirekte Besteuerung bis zur Entgeltgrenze ist ein riesiger Vorteil des Aktivrentenkonstrukts. Stark darüberliegende, hohe Einkommen aus der Aktivrente führen jedoch mitunter zu einer erheblichen Besteuerung der Altersrente. Denn über dem Sockelbetrag greift die Steuerprogression sehr wohl. Werbungskostenabzug bei der Aktivrente Müssen auf die Einkünfte im Rentenalter ohnehin Steuern gezahlt werden, wird die Steuererklärung mit der Aktivrente im Detail etwas komplizierter. Bleiben die Einnahmen aus der Aktivrente gänzlich steuerfrei, so können die mit dem Job zusammenhängenden Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bildet der Arbeitnehmerpauschbetrag, der in der vollen Höhe von 1.230 Euro gewährt wird. Darüber hinaus gehenden Ausgaben für Fahrtkosten oder Arbeitsmittel beispielsweise werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verdienst aus der Aktivrente liegt über dem Steuerfreibetrag. Dann können die über der Pauschale liegenden Werbungskosten anteilig berücksichtigt werden. Das Verhältnis der lohnsteuerfreien zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Aktivrente ist fürs Absetzen maßgebend. Bei 4.000 Euro Bruttolohn dürfen beispielsweise 50 Prozent der weiteren Werbungskosten abgezogen werden. Derselbe Prozentsatz gilt für die Sonderausgaben, die in Zusammenhang mit dem Arbeitslohn stehen. Diese Zweiteilung stellt einen kleinen Mehraufwand bei der Steuererklärung dar. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Grundsteuer: Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig

16.03.2026
Bei ihrer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer haben der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland beim Bundesverfassungsgericht eine wichtige Etappe erreicht: Der Fall aus Berlin, der sich gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der neuen Grundsteuer wendet, hat nun das Aktenzeichen 1 BvR 472/26 erhalten.  Dies hat für betroffene Eigentümer einen ganz konkreten Vorteil: Ist der Einspruch noch nicht abgelehnt, kann jetzt unter Verweis auf den beim Verfassungsgericht Fall anhängigen Fall das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden. In Karlsruhe soll abschließend geklärt werden, ob das Bundesmodell den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Aus Sicht der Verbände führt dieses Bundesmodell zu systematischen Ungenauigkeiten und ungerechten Belastungsverschiebungen, weil vor allem die Bewertung zentral auf Bodenrichtwerten sowie auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten basiert. Der Berliner Fall Das Verfahren hat eine grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung von Immobilien nach dem Bundesmodell. Im Fall geht es um die Bewertung einer Eigentumswohnung als Grundlage für die Grundsteuer. So wurde die betreffende Wohnung mit stark pauschalisierten und intransparenten Werten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse vor Ort oder wertbeeinflussender Besonderheiten des einzelnen Grundstücks bewertet. Im Einzelnen: Im Klageverfahren handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung nahe einer Bahntrasse. Die Wohnung wurde mit einer Kaltmiete von 5,07 Euro pro Quadratmeter vermietet (zum Stichtag der Bewertung am 1. Januar 2022). Der Grundsteuerbescheid setzt nun eine angepasste monatliche Nettokaltmiete von 9,32 Euro pro Quadratmeter als pauschalierte Miete nach dem neuen Bewertungssystem an. Dieser Wert ist über 80 Prozent höher als die erzielte Miete – er ist nicht realisierbar und realitätsfern. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt, dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Und das auch nur, wenn die Miete zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung seit 15 Monaten unverändert war. Der Berliner Mietspiegel enthält in seiner Fassung 2021 als Mittelwert der ortsüblichen Miete lediglich einen Wert von 6,47 Euro pro Quadratmeter. Über diesen Wert hinaus kann der betroffene Eigentümer nicht gehen. Sollte er dies dennoch versuchen, hätte der Mieter die Möglichkeit, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen. (Pressemitteilung Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.)


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Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2025

12.03.2026
Die ersten Steuerbescheide von Bürgerinnen und Bürgern, die bereits ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, werden frühestens Ende März/Anfang April versendet. Grund: Die gesetzlichen Fristen lassen Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar eines Jahres Zeit, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zu übermitteln. Zudem stehen den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen des Vorjahres in der Regel nicht vor Mitte März zur Verfügung. Die Finanzämter bitten darum, von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung abzusehen. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungsdauer der Erklärungen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Informationen zum Bearbeitungsstand finden sich auf den Internetseiten des jeweiligen Finanzamtes unter „Bearbeitungsstand“.   Elektronische Steuererklärung bietet Vorteile – „Mein ELSTER“ Die Finanzverwaltung empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch zu erstellen. Dies ist kostenlos und sicher über das elektronische Portal der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ oder über Software aus dem Handel möglich. Für Bezieher von Renten und Pensionen bietet die Steuerverwaltung das besonders leicht zu bedienende Programm „einfachELSTER“ zur Erstellung der Einkommensteuererklärung unter www.einfach.elster.de an. Vorteile der elektronischen Steuererklärung sind unter anderen:  Um ELSTER nutzen zu können, ist lediglich ein Benutzerkonto unter www.elster.de anzulegen. Dies erfordert nur einen geringen Aufwand. Hilfe hierzu bietet eine Klickanleitung auf den Internetseiten der Finanzämter und unter: www.fin.rlp.de/elster (FAQs: Klickanleitung zur Registrierung). (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz)


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Was ist neu im März 2026?

11.03.2026
Die Bundeswehr soll einfacher und schneller mit dem ausgestattet werden, was sie braucht. Außerdem setzt das Standortfördergesetz Impulse für mehr private Investitionen. Welche Neuregelungen es in diesem Monat außerdem gibt, lesen Sie hier. Waffensysteme oder Munition schneller beschaffen Die Bundeswehr wird schlagkräftiger. Das Beschleunigungsgesetz soll die Materialbeschaffung und Planungsverfahren, etwa für Kasernen, deutlich vereinfachen. Weitere Informationen zum Beschleunigungsgesetz Impulse für Start-ups – finanziell und unbürokratisch Das Standortfördergesetz erleichtert jungen und innovativen Unternehmen, in Deutschland zu investieren. Konkret wird der Rahmen für private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und Erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) verbessert. Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten werden verschlankt oder ganz gestrichen. Weitere Informationen zum Standortfördergesetz Besserer Schutz vor Brustkrebs Die Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung ist für Frauen nun bereits ab 45 Jahren zulässig. Der Einsatz mobiler Untersuchungseinheiten, sogenannter Mammobile, wird einfacher. Hier dürfen besonders erfahrene Medizinische Fachangestellte Mammographieaufnahmen anfertigen – die ständige ärztliche Aufsicht kann mittels moderner IT auch aus der Ferne erfolgen. Klare Anforderungen sorgen dafür, dass dabei das hohe Strahlenschutzniveau gesichert bleibt. Die Verordnung ist am 5. März in Kraft getreten.  Weitere Informationen zur Brustkrebs-Früherkennung Krankenkassenbeiträge für Rentnerinnen und Rentner steigen später Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen haben zum 1. Januar ihre Zusatzbeiträge angehoben. Das heißt, die Versicherten müssen höhere Beiträge zahlen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden für Rentnerinnen und Rentner die Änderungen erst jetzt – zum 1. März – wirksam.  Weitere Informationen zu den neuen Krankenkassenbeiträgen Schwarzes Versicherungskennzeichen für Mofas und E-Scooter Mofas, Mopeds und E-Elektro-Scooter müssen ab dem 1. März mit einem neuen Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Zum Start in die neue Saison wechselt jedes Jahr die Farbe der Kennzeichen: 2026 ist es die Farbe Schwarz. Weitere Informationen zu Kraftfahrzeugkennzeichen Hinweis zur Sommerzeit: Die Uhren werden wieder eine Stunde vorgestellt – in der Nacht vom 28. auf den 29. März, von 2:00 Uhr auf 3:00 Uhr. Damit bleibt es morgens länger dunkel und abends dafür länger hell. Weitere Informationen zur Zeitumstellung (Online-Mitteilung der Bundesregierung)


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Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro kein steuerfreies "übliches Geldgeschenk"

09.03.2026
Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Aktenzeichen 4 K 1564/24) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungssteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.  Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. Euro. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetzt (ErbStG) steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro. Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes Kusel-Landstuhl zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom 31. Mai 2024 Höhe von 1.400 Euro festgesetzt wurde.  Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah. Auch die nachfolgend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG lehnte ein solches Ergebnis hingegen u.a. wegen des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ab, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe. Das FG kam daher zum Ergebnis, dass die streitige Schenkung eines Gelbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden könne und daher steuerpflichtig sei. Das FG ließ die Revision zum BFH zu, u.a. zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden könne oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollten. (Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2026; den Volltext des Urteils vom 04.12.2025 siehe 4 K 1564/24.)    


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Digitale Steuererklärung wird deutlich einfacher

05.03.2026
Die digitale Steuererklärung wird deutlich einfacher, so das Finanzministerium Baden-Württemberg: Ab dem 1. Juli 2026 können Bürgerinnen und Bürger ihre Steuererklärung in der App „MeinELSTER+“ mit nur einem Klick abgeben. Über die neue Funktion „okELSTER“ stellt das Finanzamt alle notwendigen Daten bereit und macht einen Vorschlag für die Steuererklärung. Der gesamte Ablauf ist digital – schnell, sicher und ohne Papier. Das spart Zeit, weil viele Daten nicht mehr selbst eingetragen werden müssen. Wenn alle Angaben stimmen, reicht es, den Vorschlag in der App zu bestätigen. Fehlende oder falsche Angaben lassen sich direkt in der App ändern oder ergänzen. Danach gehen die Daten digital ans Finanzamt. Ab Sommer 2026 können zunächst ledige Personen ohne Kinder die neue Funktion „okELSTER“ nutzen. Voraussetzung ist, dass sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und/oder Renteneinkünfte haben und ein gültiges ELSTER-Konto besitzen. Das Angebot soll später für weitere Personengruppen erweitert werden. Ebenso soll die neue Funktion dann auch in der Webversion „einfachELSTERplus“ zur Verfügung stehen. Durch „okELSTER“ kann auch der Steuerbescheid schneller erstellt und verschickt werden. Denn viele Schritte laufen dadurch automatisch. Das Finanzamt muss weniger von Hand bearbeiten. Baden-Württemberg setzt damit konsequent auf Digitalisierung und moderne Verwaltungsprozesse. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und alles möglichst einfach und digital zu machen. Das Steuerportal ELSTER wird von allen Bundesländern gemeinsam verantwortet. Dort können Bürgerinnen und Bürger ihre Steuererklärung komplett digital erledigen. Wer noch kein Benutzerkonto hat, kann sich über www.elster.de registrieren. (Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg)


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Eigene Anzeigepflichten der Beteiligten bei der Grunderwerbsteuer

04.03.2026
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 08.10.2025 – II R 22/23 entschieden. Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts (FA) Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG). Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23). Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim FA an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die Nichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ i.S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem FA. Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 007/26; zum Volltext des Urteils vom 08.10.2025 siehe II R 22/23)


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Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit

02.03.2026
Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er stieg beginnend mit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, in den Jahren 2021 und 2022 um jährlich einen Prozentpunkt und ab dem Jahr 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt jährlich auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2058 an. Gleichzeitig wurden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen. Seit dem Jahr 2023 können sie zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt. In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Bruttorente, bis zu der Rentnerinnen und Rentner ohne Steuerbelastung bleiben, kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung 2025 entnommen werden. Diese Übersicht gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. Da Renten je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, sind die Angaben für jeden einzelnen Jahrgang des Rentenbeginns aufgeführt. Die Angaben gelten für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen. Rentnerinnen und Rentner werden also wie alle anderen nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Rentenbezugsmitteilungsverfahren Das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren hilft den Rentnerinnen und Rentnern und auch der Steuerverwaltung, die Renten richtig und vollständig in die Einkommensteuererklärung und -veranlagung einzubeziehen. Hintergrund dieses technischen Informationsverfahrens ist, dass z. B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-Renten / Basisrenten den Finanzbehörden melden müssen, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-Renten / Basisrenten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann das für die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Einzelfall zuständige Finanzamt die jeweils zutreffende Besteuerung sicherstellen.  Nachgelagerte Besteuerung ist Altersvorsorge Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Dieser Vorteil könnte z. B. genutzt werden, um zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen. (Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums)


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Neue Verdienstgrenze in 2026 - Mehr Geld im Minijob

26.02.2026
Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Wie wirken sich diese Änderungen auf Minijobs aus? Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber nun unbedingt beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Verdienstgrenze im Minijob. Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze im Jahr 2026? Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Sie ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Bei jeder Erhöhung des Mindestlohns, steigt auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze. Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 pro Stunde angestiegen. Seitdem liegt auch die Verdienstgrenze im Minijob bei 603 Euro monatlich. Die jährliche Verdienstgrenze liegt damit bei 7.236 Euro. Durch die Anpassung der Minijob-Grenze bleiben Minijobs flexibel und Minijobberinnen sowie Minijobber können im Jahr 2026 mehr verdienen.   Wie wird die Verdienstgrenze im Minijob berechnet? Die Verdienstgrenze im Minijob hängt vom gesetzlichen Mindestlohn ab. Dabei wird der maximale monatliche Verdienst ausgehend von einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden berechnet. Damit dieser Wochenwert für die Arbeitszeit in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewendet: Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Für das Jahr 2026 ergibt sich folgende Berechnung: Verdienstgrenze = 13,90 Euro × 130 / 3 = 602,33 Euro (aufgerundet auf volle Euro: 603 Euro)   Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2026 auf die Arbeitszeit aus? Durch die Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn können Minijobberinnen und Minijobber auch im Jahr 2026 die gleiche Anzahl an Stunden im Monat arbeiten. Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobberinnen und Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend.   Überschreiten der Verdienstgrenze Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 603 Euro im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist bei einem Minijob jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 7.236 Euro beträgt. Beispiel: Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 Euro. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 Euro monatlich. 3 x 750 Euro = 2.250 Euro 9 x 500 Euro = 4.500 Euro = 6.750 Euro Der Jahresverdienst liegt somit bei insgesamt 6.750 Euro. Die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob vor. Wird die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 603 Euro im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.206 Euro – nicht überschreiten. Was bedeutet unvorhersehbar und gelegentlich? Beispiel: Ein Verkäufer verdient in seinem Minijob regelmäßig 600 Euro im Monat. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im Oktober 1.200 Euro. 11 x 600 Euro = 6.600 Euro 1 x 1200 Euro = 1.200 Euro = 7.800 Euro Der Gesamtverdienst überschreitet zwar mit 7.800 Euro die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges (damit nur gelegentliches) Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.206 Euro vor. Damit sind weiterhin alle Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt. Weitere Infos zum schwankenden Verdienst gibt es im Magazin-Artikel der Minijob-Zentrale Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst.   Was bedeutet die neue Verdienstgrenze für Midijobber? Durch die Erhöhung der Minijob-Verdienstgrenze ändert sich auch die untere Verdienstgrenze bei Midijobs. Ein Midijob liegt im Jahr 2026 vor, wenn der Verdienst durchschnittlich mehr als 603 Euro und höchstens 2.000 Euro monatlich beträgt. Midijobberinnen und Midijobber, die im Jahr 2025 durchschnittlich von 556,01 bis 603 Euro im Monat verdient haben, müssen daher aufpassen. Wird ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2026 nicht auf über 603 Euro erhöht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie üben dann einen Minijob aus. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre Arbeitszeit und ihren Verdienst im Jahr 2026 entsprechend erhöhen.   Welche Aufgaben haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber? Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber – sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns unter Umständen eine Anpassung der Arbeitsverträge. Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Stundenlohn des Minijobbers anpassen.   Der Minijob bleibt flexibel Durch die dynamische Verdienstgrenze können Minijobberinnen und Minijobber im Jahr 2026 mehr verdienen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Anpassungen korrekt vorgenommen werden. Die neuen Regelungen sollten daher immer im Blick behalten werden. (Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums Haushaltszugehörigkeit

25.02.2026
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr. Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – I R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe. Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, so dass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen. (Pressemitteilung Nummer 006/26 des Bundesfinanzhofs; zum Volltext des Urteils vom 27.11.2025 siehe III R 8/23)


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Grundsteuer: Änderungen müssen angezeigt werden - Fristen beachten!

23.02.2026
Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen, die für die Bewertung der Grundstücke relevant sind, den Finanzämtern innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen. Bis wann müssen Änderungen angezeigt werden? Änderungen müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2026 sind also bis zum 31. März 2027 anzuzeigen. Abweichend davon gilt eine verlängerte Frist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier ist eine Anzeige bis zum 30. April 2026 noch rechtzeitig.   In welchen Fällen muss eine Änderung angezeigt werden? Zum Beispiel in Fällen von •    erstmaliger Bebauung, •    Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss, •    Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche, •    Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume, •    Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland).  Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Die Information darüber erhält das jeweilige Finanzamt von den Grundbuchämtern.   Wie muss die Änderung übermittelt werden? Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: https://www.elster.de. Das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung. Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt werden.  Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz)


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Was ist neu im Februar 2026?

20.02.2026
Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten in Kraft. Sichere Herkunftsstaaten  Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Ab Juni 2026 entfällt die Pflicht, bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einen Anwalt zu bestellen. Bereits seit Ende Dezember 2025 gilt die neue Regelung zur Einbürgerung: Wer seine Einbürgerung durch falsche Angaben – etwa durch Arglist, Drohung oder Bestechung – erlangt hat und diese rechtskräftig zurückgenommen wurde, kann für zehn Jahre nicht eingebürgert werden.  Weitere Informationen zur Migrationspolitik Reisen nach Großbritannien mit Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Seit dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation/ETA) benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Ab dem 25. Februar 2026 wird diese Regelung konsequent umgesetzt. Beförderungsunternehmen sind dann angehalten, Passagiere, die keine gültige ETA vorweisen können, nicht mehr zu befördern. Weitere Reise- und Sicherheitshinweise für Großbritannien Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar Ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen ist nur noch bis Ende Februar möglich. Vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Das regelt Paragraph 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Weitere Informationen zum Bundesnaturschutzgesetz Bereits im Januar in Kraft getreten:  Trinkwasserleitungen: nur noch bleifrei Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Wasserleitungen nicht mehr aus Blei bestehen – auch nicht nur teilweise. Das sieht die Trinkwasserverordnung vor. Denn der bereits seit Ende 2013 geltende Grenzwert von 0,01 Milligramm pro Liter ist nur ohne Bleileitungen zu erreichen. Bis Anfang dieses Jahres hatten Gebäudeeigentümer und Versorgungsunternehmen Zeit zum Umrüsten. Weitere Informationen zu bleifreiem Trinkwasser Digitalisierung in der Justiz: elektronische Beurkundungen  Beurkundungen, die bei vielen bedeutsamen Rechtsgeschäften notwendig sind, können seit dem 1. Januar 2026 auch in elektronischer Form errichtet werden. Das entlastet die Justiz, konkret Notarinnen und Notare und andere Urkundenstellen. Weitere Informationen zur elektronischen Beurkundung Härtere Strafen für Geldautomatensprengungen Immer häufiger werden Geldautomaten gesprengt, um Geld zu stehlen. Verbunden ist das mit hohen Sachschäden, aber auch erheblichen Gefahren für unbeteiligte Personen. Deswegen hat die Bundesregierung die Straftatbestände im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen angepasst und verschärft. Weitere Informationen zur Strafverschärfung CO2-Emissionen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Ab 2026 muss angezeigt werden, wie, wann und unter welchen Bedingungen die Emissionsmengen von Fahrzeugen gemessen wurden. Dies gilt zunächst nur für die neuen Typengenehmigungen von Personen- und leichten Nutzfahrzeugen. Ein Jahr später soll diese zweite Stufe der EU-Abgasnorm 6e für alle Neuzulassungen greifen. Ziel ist es zu verhindern, dass die zulässigen Emissionsmengen im realen Betrieb überschritten werden.     Weitere Informationen zu Abgastests Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung wird effizienter Seit dem 1. Januar 2026 müssen Antibiotika-Anwendungen bei lebensmittelliefernden Tierarten in einer Datenbank erfasst werden. Die Regelung setzt die EU-Vorgaben zur Antibiotika-Datenerfassung um. Damit wird der Einsatz bakteriell wirksamer Arzneimittel in der Tierhaltung effizienter kontrolliert. Weitere Informationen zur Erfassung von Antibiotika in der Tierhaltung (Online-Mitteilung der Bundesregierung)


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Steuerschulden: Unpfändbarkeit eines Kfz aus gesundheitlichen Gründen

19.02.2026
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt. Es hält die Unpfändbarkeit des Fahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen des Antragstellers für möglich. Dieser leidet an einer Agoraphobie. Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Betroffene dieser Angststörung vermeiden oft, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Wegen Steuerschulden des Antragstellers leitete das Finanzamt die Pfändung und Verwertung seines einzigen Kfz ein. Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Kfz als Hilfs- und Therapiemittel Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 V 2500/25 AO) hob das FG Münster die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Fahrzeugs an den Antragsteller an. Das Gericht hält die Unpfändbarkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen der Agoraphobie für ernstlich möglich. Gesellschaftliche Eingliederung und Teilhabe Unpfändbare Sachen können nach der Zivilprozessordnung allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt würden, um etwa eine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne erkrankungsbedingt öffentliche Verkehrsmittel als Alternative zum eigenen Auto kaum nutzen. Dieses sei für ihn nicht nur Komfort, sondern ermögliche ihm gesellschaftliche und familiäre Teilhabe. (Online Beitrag bei STB Web; zum Volltext des Beschlusses des FG Münster siehe 5 V 608/25 U)


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Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

18.02.2026
Schwarzarbeit führt in Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten. Der Sachverhalt: Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei. Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf. Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, so dass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig. Die Entscheidung: Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse. Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen. Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. (Pressemitteilung 02-2026 des Bayerischen Landessozialgerichts; siehe auch Bayer. LSG, Urteil vom 26. Januar 2026 – L 7 BA 71/24)


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Das ändert sich für Autofahrer 2026

12.02.2026
Für viele Menschen ist Mobilität Alltag, weshalb politische Entscheidungen in diesem Bereich besonders den Nerv treffen. Zum Jahreswechsel 2026 traten einige Neuerungen für Autofahrer in Kraft – an der Zapfsäule, auf dem Weg zur Arbeit und bei der Steuererklärung. Während die Bundesregierung fossile Kraftstoffe verteuert, setzt sie gleichzeitig auf Entlastungen für Berufspendler und Anreize für eine klimafreundlichere Mobilität. Hinzu kommt die Preisanpassung beim Deutschlandticket im öffentlichen Nahverkehr von 58 auf 63 Euro. Dies ist ein verkehrspolitischer Kurs mit unterschiedlichen Folgen für den Geldbeutel, je nach Fahrprofil und Lebenssituation. Führerscheinumtausch läuft weiter Wer einen alten Kartenführerschein besitzt, sollte einen Blick auf das Ausstellungsjahr werfen. Alle Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, mussten spätestens bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht sein. Hintergrund ist die EU-weite Vereinheitlichung der Führerscheindokumente. Wer die Frist versäumt hat, riskiert zwar keinen Punkteabzug, muss aber mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Der neue EU-Führerschein kostet 25 Euro, ist fälschungssicherer und muss aufgrund seiner Befristung nach 15 Jahren erneut beantragt werden. CO2-Preis stieg erneut an An den Tankstellen sind die Preise wieder spürbar angestiegen. Seit dem Jahreswechsel greift die nächste Stufe der CO2-Bepreisung. Der Preis pro Tonne Kohlendioxid beträgt nun flexibel zwischen 55 und 65 Euro. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen weiter zu senken und Anreize für alternative Antriebe zu schaffen. Für Autofahrer bedeutet das um einige Cent höhere Preise für Benzin und Diesel, wobei die exakten Mehrkosten vom Marktpreis und vom tatsächlichen CO2-Zertifikatspreis abhängen. Pendlerpauschale vereinheitlicht Berufspendler können sich über eine verbesserte steuerliche Entlastung freuen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer, und zwar ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Bislang wurde dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer angewandt. Somit erhöht die neue Entfernungspauschale die absetzbaren Werbungskosten, erleichtert das Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags und kann sich in einer höheren Steuererstattung bemerkbar machen. Bei Arbeitnehmenden mit einem eingetragenen Lohnsteuerfreibetrag kommt die Entlastung schon monatlich in Form von mehr Netto auf der Gehaltsabrechnung an. Mobilitätsprämie verstetigt Auch Auszubildende, Praktikanten und Minijobber profitieren weiterhin von den steuerlichen Erleichterungen zum Ausgleich der CO2-Bepreisung. Die Mobilitätsprämie richtet sich an Arbeitnehmende und Selbstständige mit geringem Einkommen, die von der erhöhten Pendlerpauschale steuerlich nicht profitieren würden, da sie kaum oder keine Einkommensteuer zahlen. Die Mobilitätsprämie gleicht diesen Nachteil aus und kann über das Jahr 2026 hinaus nun dauerhaft beantragt werden. Der Antrag lohnt sich aber erst bei einem längeren Arbeitsweg von mehr als 21 Kilometern und wirkt sich steuerlich nur dann aus, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird. Förderung von E-Autos Die Bundesregierung setzt auch 2026 Anreize für Privathaushalte zum Umstieg auf Elektromobilität. Reine Elektrofahrzeuge bleiben über das Jahr 2026 hinaus von der Kfz-Steuer befreit. Somit profitieren neu zugelassene E-Autos weiterhin von einer Steuerbefreiung von bis zu zehn Jahren. Die steuerliche Förderung von elektrischen Dienstwagen wurde bereits ab 1. Juli 2025 ausgeweitet. Die Grenze für die günstige 0,25-Prozent-Besteuerung stieg von 70.000 auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis. Dadurch sind höherwertige Elektrofahrzeuge für Arbeitnehmende ebenfalls attraktiv geworden, die ihren Firmenwagen privat nutzen. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die monatliche Lohnsteuerbelastung sinken in dieser Preisklasse. Liegt der Bruttolistenpreis des Kfz darüber, wird mit 0,5 Prozent besteuert. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit

11.02.2026
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr. Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe. Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, so dass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen. (Pressemitteilung des BFH Nummer 006/26; zum Volltext des Urteils vom 27.11.2025 siehe III R 8/23)


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Fachwissen Minijob: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2026

09.02.2026
Neue Regeln, mehr Klarheit, praxisnahe Beispiele: Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind eine wichtige Orientierung für Arbeitgeber und Minijobber. Sie erklären, wann eine Beschäftigung als Minijob gilt. Seit dem 5. Januar 2026 gilt eine neue Version dieser Richtlinien. Sie enthält aktualisierte Regelungen für Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen. Dieser Beitrag wirft einen genaueren Blick auf die Richtlinien und die wichtigsten Neuerungen im Jahr 2026. Unterstützung für Arbeitgeber und Minijobber Die Geringfügigkeits-Richtlinien bieten auch in der aktuellen Fassung eine wichtige Hilfestellung. Sie enthalten viele Informationen rund um das Thema Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei Minijobs. In den Richtlinien geht es um beide Arten von Minijobs: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber erhalten damit eine praktische Hilfe. Die Richtlinien geben eine umfassende Unterstützung bei der Beurteilung von Beschäftigungen und der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Zudem enthalten die Richtlinien einige praxisnahe Beispiele, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei typischen Fragen weiterhelfen können.   Die Neuerungen seit dem 1. Januar 2026 Die neue Version der Geringfügigkeits-Richtlinien enthält eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen. Diese sind größtenteils zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Änderungen im Überblick: 1. Erhöhung der Minijob-Grenze Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Daher hat sich auch die Minijob-Grenze auf 603 Euro pro Monat erhöht. Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt bei jeder Erhöhung automatisch. Im Jahr 2027 wird der Mindestlohn erneut steigen – auf 14,60 Euro. Dann erhöht sich auch die Minijob-Grenze auf 633 Euro. Alle Infos zum Mindestlohn und zur Verdienstgrenze gibt es im Artikel „Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027“. 2. Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gibt es eine wichtige Anpassung. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für diese Art von Minijobs neue Zeitgrenzen. Kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind nun auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Erweiterung ermöglicht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Beschäftigung von kurzfristigen Minijobbern. Weitere Informationen hierzu gibt es auch im Magazin-Artikel „Landwirtschaft: Änderungen bei kurzfristigen Minijobs ab 2026“. 3. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Auch die Erhöhung der Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten wird in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien erklärt. Die Übungsleiterpauschale ist zum 1. Januar 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro angestiegen. Auch die Ehrenamtspauschale wurde von 840 Euro auf 960 Euro angehoben. Sie bieten eine finanzielle Entlastung für ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter, die zum Beispiel im Vereinswesen, der Bildung und der sozialen Arbeit eine zentrale Rolle spielen. Weitere Einzelheiten dazu gibt es im Magazin-Artikel „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“. 4. Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Rentenversicherungspflicht für Minijobber. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber die Möglichkeit, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft wieder aufzuheben. Dadurch können Minijobberinnen und Minijobber eigene Beiträge zur Rentenversicherung leisten und ihre Rentenansprüche erhöhen. Nähere Informationen stellt der Magazin-Artikel „Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz“ bereit.   Geringfügigkeits-Richtlinien schnell und einfach herunterladen Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erarbeitet und am 5. Januar 2026 veröffentlicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber finden die neuen Richtlinien auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Einfach herunterladen und als Hilfestellung im Arbeitsalltag nutzen.   Fazit Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 bringen mehr Klarheit für Minijobs. Sie bündeln die aktuellen Regeln verständlich und praxisnah. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber erhalten damit eine verlässliche Orientierung für Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen. Wer die neuen Vorgaben kennt und richtig anwendet, vermeidet Fehler und schafft Sicherheit im Arbeitsalltag. Die Richtlinien helfen dabei, Minijobs korrekt zu beurteilen und rechtssicher umzusetzen. (Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Widerspruch 2026 noch nicht erforderlich

04.02.2026
Bürgerinnen und Bürger, die ihre Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen, werden auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform erhalten. Dies gilt in diesem Jahr auch noch für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen über ELSTER einreichen und bislang einer digitalen Bekanntgabe der Verwaltungsakte noch nicht zugestimmt haben; auch sie erhalten weiterhin ihren Steuerbescheid per Post.  Erst im nächsten Jahr ergibt sich hier eine Änderung. Ab 2027 geht das Finanzamt bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung davon aus, dass man auch den Steuerbescheid elektronisch empfangen will. Sollen in diesen Fällen Steuerbescheide noch in Papierform versandt werden, muss der digitalen Bekanntgabe mit einem Antrag im ELSTER-Konto aktiv widersprochen werden. Die elektronische Widerspruchsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Aktuell ist ein Widerspruch nicht erforderlich und technisch auch noch nicht möglich.  Die Steuerverwaltung empfiehlt jedoch allen Steuerpflichtigen, ein ELSTER-Benutzerkonto einzurichten und die elektronische Kommunikation schon jetzt zu aktivieren, um von den Vorteilen der digitalen Bekanntgabe zu profitieren. Dies sorgt nicht nur für eine schnellere, sicherere und umweltfreundlichere Zustellung von Steuerbescheiden und anderen Mitteilungen. Auch das Übersenden von Belegen oder das Erhalten und Beantworten von Fragen des Finanzamts wird beschleunigt und vereinfacht. Weitere Informationen finden sich im ELSTER-Portal unter: https://www.elster.de. (Pressemitteilung des Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz)


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Neues E-Auto-Förderprogramm mit sozialer Staffelung: Zuschüsse für Neuzulassungen ab 1.1.2026

29.01.2026
Das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wird konkret: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, kann je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße Fördermittel in Höhe von 1.500 bis 6.000 Euro beantragen. Auf entsprechende Eckpunkte hat sich die Bundesregierung verständigt. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Für die Förderung maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026. Die Förder-Anträge können rückwirkend gestellt werden, das Online-Portal dazu wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet. Gefördert werden private Haushalte beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmte Fahrzeuge mit einem Plug-In-Hybrid-Antrieb beziehungsweise Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer ("Range-Extender"). Die Förderung erfolgt unabhängig vom Listenpreis. Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge beziehungsweise 1.500 Euro für Plug-In-Hybride oder Range Extender. Damit die beiden Letzteren förderfähig sind, dürfen sie nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer haben. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2027 wird eine Umstellung der Förderung für danach neu zugelassene Plug-in-Hybride geprüft, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben. Alle geförderten Fahrzeuge müssen mindestens 36 Monate gehalten werden. Soziale Staffelung Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Als Nachweis dienen die Steuerbescheide der Vorjahre. Die Summe entspricht ungefähr einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 4.800 Euro bei ledigen Personen und 5.400 Euro bei Ehepaaren. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 5.000 Euro je Kind auf bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für Haushalte mit maximal 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen gibt es einen Aufschlag auf die Basisförderung von 1.000 Euro, für Haushalte mit maximal 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von weiteren 1.000 Euro. Pro Kind erhöht sich außerdem die Fördersumme um 500 Euro, insgesamt um maximal 1.000 Euro. Je nach Fahrzeugart, Familiengröße und Einkommen ist somit eine Förderung zwischen 1.500 Euro und 6.000 Euro möglich. Die soziale Staffelung gilt für Kauf und Leasing gleichermaßen. Das heißt, auch beim Leasing kann die Anschaffung eines reinen Elektroautos mit bis zu 6.000 Euro unterstützt werden.   Antragsverfahren Der Antrag auf Förderung kann erst nach der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen. Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird der Prozess möglichst digitalisiert umgesetzt: Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid) können von den Antragstellern in digitaler Form eingereicht werden.   (Pressemitteilung des Bundesumweltministerium Nr. 002/26/Verkehr)


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