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Grünes Licht für Postreform

09.09.2024
Das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) ist im Juli 2024 verkündet worden. Die Neufassung passt das aus den 90er Jahren stammende Postgesetz an Zeiten mit rückläufigen Briefsendungen an. Verlängerung der Postlaufzeiten Briefe werden auch zukünftig an sechs Tagen in der Woche zugestellt. Um dies zu gewährleisten, ist es nach der Gesetzesbegründung erforderlich, die Brieflaufzeiten um einen Tag zu verlängern. Mussten bisher Briefe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % am zweiten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen, müssen sie das zukünftig erst am dritten Werktag. Am vierten Werktag ist die Zustellung mit 99 % so gut wie sicher. Änderungen der Abgabenordnung Die Verlängerung der Postlaufzeiten wirkt sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten aus. So gilt für die Bekanntgabe von -auch elektronisch übermittelten - Verwaltungsakten statt der bisherigen Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO, § 122a Abs. 4 AO) ab dem 01.01.2025 eine Vier-Tages-Fiktion. Verwaltungsakte gelten damit grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. bei elektronischen Dokumenten nach Absendung als bekannt gegeben. Fällt das Ende der neuen Vier-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet - wie bisher - die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächsten Werkstages (siehe Art. 20 PostModG). Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (siehe Art. 21 PostModG). Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes Auch für Einschreiben gilt künftig gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG anstatt der Drei-Tage-Frist eine Vier-Tage-Frist (siehe Art. 3 PostModG), sodass das Dokument grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. (Das PostModG in veröffentlichter Fassung, BGBl 2024 I Nr. 236 vom 18.07.2024 finden Sie > hier.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Der Weg zum Urteil - Wie kommt eigentlich die Entscheidung im Finanzgericht zustande?

05.09.2024
Das Klageverfahren bei einem Finanzgericht beginnt mit der Erhebung der Klage und endet - wenn sich der klagende Steuerpflichtige und das beklagte Finanzamt nicht verständigen - regelmäßig durch ein Urteil des Senats. Aber wie kommt dieses Urteil zustande? Wer darf und muss entscheiden und welche Phasen durchläuft die Entscheidungsfindung? Nach dem Eingang der Klageschrift im Finanzgericht wird diese dem zuständigen Richter als Berichterstatter zur Vorbereitung zugewiesen. Regelmäßig werden in der Folge die Verwaltungsakten des Finanzamtes angefordert, es findet ein Austausch von Schriftsätzen zwischen den beiden Beteiligten statt und der Sachverhalt wird ggf. ergänzend weiter aufgeklärt bis der Fall "ausgeschrieben" ist. Auf dieser Grundlage erstellt der Berichterstatter ein Votum - also einen Entscheidungsvorschlag -, in dem er den von ihm (bis dahin) festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung zusammenfasst. Das Verfahren kann nun durch den Senatsvorsitzenden zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Vor der mündlichen Verhandlung findet eine Vorberatung der Berufsrichter des Senats statt, also des Berichterstatters, des Vorsitzenden und des dritten Berufsrichters. Alle Berufsrichter haben sich auf der Grundlage des Votums und ggf. ergänzend anhand der Streitakten in den Fall eingearbeitet. Die Berufsrichter besprechen den Sachverhalt und diskutieren das Votum des Berichterstatters. Regelmäßig ergibt sich auf dieser Grundlage eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslageauffassung, die den Beteiligten häufig telefonisch durch den Berichterstatter oder den Vorsitzenden mitgeteilt wird.Unter Umständen besteht auch noch weitergehender Aufklärungsbedarf, der ebenfalls mit den Beteiligten besprochen wird. In der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten auf der Grundlage seines Votums vor. Dies dient zum einen dazu, dass die Beteiligten die Richtigkeit der Feststellungen überprüfen können, zum anderen werden aber die ehrenamtlichen Richter erstmals über den Streitfall ins Bild gesetzt, weil diese vor der mündlichen Verhandlung keine Aktenkenntnis haben. Hierauf folgt die Erörterung der Sach- und Rechtslage, bei der insbesondere die streitigen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend durch die Richter und die Beteiligten diskutiert werden. Dabei weist der Vorsitzende regelmäßig auch auf die Überlegungen der Berufsrichter in ihrer Vorberatung hin. U.U. werden die geladenen oder anwesenden Zeugen vernommen oder Sachverständige gehört, um noch streitigen Sachverhalt aufzuklären. Kommt es in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits durch die Beteiligten oder zu einer Rücknahme der Klage, erfolgt eine - nicht öffentliche - Beratung des Senats. Auf Grundlage der Vorbereitung und der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung besprechen die Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter den Fall erneut. Zunächst fasst der Berichterstatter noch einmal den wesentlichen Sachverhalt und insbesondere die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen, neuen Erkenntnisse zusammen, stellt seine rechtliche Würdigung dar und schlägt auf dieser Grundlage eine Entscheidung vor. Dabei muss er darauf bedacht sein, den ehrenamtlichen Richtern, bei denen es sich um steuerrechtliche Laien handelt, die häufig nicht einfache Rechtslage verständlich zu vermitteln. Abschließend findet die Abstimmung im Senat statt, bei der die ehrenamtlichen Richter wie die Berufsrichter eine Stimme haben. Zunächst votiert der Berichterstatter, dann die ehrenamtlichen Richter, zuletzt der Vorsitzende. Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der Stimmen, ein "Unentschieden" ist aufgrund der Anzahl der Richter (fünf) nicht möglich, Einstimmigkeit ist nicht erforderlich. Die so gefundene Entscheidung, also regelmäßig das Urteil, wird den Beteiligten anschließend verkündet oder zugestellt. Aufgrund des Beratungsgeheimnisses wird das Stimmverhalten der einzelnen Richter nicht bekannt gegeben. (Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 6/2024)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Steuererstattung nicht an Ex verschenken

04.09.2024
Nicht selten verläuft die Trennung eines Ehepaares wenig harmonisch ab. Insbesondere, wenn es um's liebe Geld geht, entfacht ein Streit. Beim Geld wird in erster Linie an Unterhalt und die Aufteilung vorhandenen Vermögens gedacht, die Steuererklärung dabei oft vergessen. So kann es passieren, dass eine Steuererstattung zu 100 Prozent auf dem Konto des Ex-Partners landet, wenn dieses beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt rechtmäßig keine nachträgliche Aufteilung einer Steuererstattung durchführt und der Ex-Partner das Geld einstreichen könnte, hat die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) einen Tipp für Getrenntlebende, wie sie die Steuererklärung im Trennungsjahr korrekt und fair abwickeln. Das letzte Ehegattensplitting nutzen Ehegatten veranlagen in der Regel zusammen und nutzen die Vorteile des Ehegattensplittings, indem sie sich steuerlich als eine Person zählen lassen. Durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider und des daraus resultierenden vorteilhafteren Steuersatzes profitieren sie gemeinsam von einer niedrigeren Besteuerung. Mit der gemeinsamen Steuererklärung bevollmächtigen sie sich gegenseitig, den Steuerbescheid und den Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Während in einer intakten Ehe die Auszahlung an einen Ehepartner oder das Gemeinschaftskonto hingenommen wird, führt diese Praxis im Trennungsjahr häufig zu Streitereien. Im Jahr der Trennung kann der Splittingvorteil ein letztes Mal für die vollen zwölf Monate genutzt werden. Eine geringere Steuerlast für beide bedeutet aber nicht, dass jeder der beiden weniger Steuern zahlt. Und gerade nach einer Trennung schaut jeder auf den eigenen Geldbeutel. So schaut bei der noch gültigen Steuerklassenkombination 3/5 der Inhaber der Steuerklasse 5 in die Röhre. Würde er oder sie einzeln veranlagen, würde meist eine hübsche Erstattung herausspringen. Jedoch muss man bei dieser Steuerklassenkombination der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn es insgesamt günstiger ist. Und ist nichts anderes vereinbart ist, zahlt das Finanzamt die Erstattung auf ein einziges Konto, welches in der Steuererklärung angegeben wurde, aus. Bei Trennung ist folgendes Vorgehen sinnvoll Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Steuererklärung, gilt es schnell zu handeln. Solange der Steuerbescheid noch nicht eingegangen ist, kann eine Aufteilung der Steuererstattung nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung beim Finanzamt durch einen der Getrennten beantragt werden. Hierfür wird nicht die Unterschrift des Ex benötigt! Da getrennte Ehepaare zum Teil völlig zerstritten sind, ist es manchmal unmöglich, die Unterschrift des anderen einzuholen. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird. Nach Eingang des Bescheids ist es für eine Aufteilung der Erstattung durch das Finanzamt zu spät. Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid noch nach dem Erlass angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten. Wird die Steuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute den Splittingvorteil bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Daher sollte unbedingt mit der Steuererklärung gemeinsam eine getrennte Steuererstattung verlangt werden. Was ändert sich durch den Aufteilungsbescheid? Nur wenn eine Aufteilung angefordert wurde, ist das Finanzamt verpflichtet auszurechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung der Ehefrau und welcher Anteil dem Ehemann zustehen. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres Für den Fall der Steuernachzahlung hat der Bundesgerichtshof das Urteil gefällt, dass sie in dem Verhältnis aufzuteilen ist, welches sich für jeden Ehegatten bei einer fiktiven getrennten Veranlagung ergeben hätte. Insofern besteht kein Nachteil gegenüber einer Einzelveranlagung und ein übereilter Steuerklassenwechsel ist nicht notwendig. Für das Folgejahr nach der Trennung ist ein Steuerklassenwechsel erforderlich. Gerade in Steuerklasse 3 kann es ansonsten zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Die Trennung teilt man dem Finanzamt elektronisch über ELSTER oder bei den ergänzenden Angaben in der Steuererklärung mit. Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, daher ist das Schreiben formlos zu erstellen. Zudem sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten darauf vermerkt werden. Ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten überweisen. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Aktuelle Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer

02.09.2024
Zur eindeutigen und dauerhaften Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr., §§ 139a und 139c Abgabenordnung) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie können daher elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) hat jetzt neue Informationen zur Einführung der W-IdNr. veröffentlicht. Diese enthalten insbesondere Ausführungen zum Aufbau und der Vergabe der W-IdNr., ihrer Abgrenzung zur Steuernummer, zur USt-IdNr., zur IdNr. und zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer, zur Mitteilung der W-IdNr. sowie zum Datenschutz. Außerdem wurden FAQ zum Thema W-IdNr. bereitgestellt. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Die Vergabe erfolgt entweder im Wege der Öffentliche Mitteilung oder elektronisch über das ELSTER Benutzerkonto. Wer bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen hat, hat hierdurch keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional. (BZST-Online-Portal; den vollständigen Beitrag lesen Sie > hier. zu den FAQ gelangen Sie > hier) (BZST-Online-Portal)


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Entwurf zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung - Immobilien

29.08.2024
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung für Sachverhalte im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) veröffentlicht. Das Gesetz schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren in ganz Deutschland. Es schafft mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Digitalisierung der Verwaltung. Damit kommt es zu mehr Standardisierung und einem breiten Onlineangebot an Verwaltungsleistungen. Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zur Regel werden, die Verwaltungsdigitalisierung wird als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen verankert. Kernanliegen des Verordnungsentwurfs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen: Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf), den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind (Online-Meldung Bundesministerium der Finanzen; zum Verordnungsentwurf gelangen Sie > hier). (Onlinemitteilung Bundesministerium der Finanzen)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Mit dem Umzug Zeit und Steuern sparen

26.08.2024
Für die neue Arbeitsstelle umziehen? Fast die Hälfte aller Beschäftigten kann sich das vorstellen - trotz Homeoffice. Vor sieben Jahren kam das gerade mal für halb so viele Beschäftigte infrage, heißt es in der jüngsten Jobstudie von Ernst & Young (EY). Da ist es gut zu wissen, dass insbesondere beruflich bedingte Umzüge beträchtlich Steuern sparen. Allgemeine Umzugskosten Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung Es muss nicht gleich ein Jobwechsel sein. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den neuen Arbeitsweg mindestens eine Stunde weniger Fahrtzeit haben, gilt ihr Umzug als beruflich bedingt. Ob sie der Liebe wegen oder aus anderen familiären Gründen umziehen, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie leichter zur Arbeit kommen und somit ihre Arbeitsbedingungen verbessern. Das Gute: Ihre Umzugskosten können sie als Werbungskosten absetzen. Bei einem Umzug ergeben sich oft hohe Werbungskosten, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen. Neben den Kosten für die Umzugsfirma oder den Umzugswagen zählen die Reisekosten für den Umzugstag und die Besichtigung der neuen Wohnung: 30 Cent pro Fahrtkilometer mit dem Auto, die Ticket- oder Hotelkosten. Bei einer Mietwohnung kommen Gebühren für den Makler und die Anzeige hinzu. Selbst doppelt gezahlte Mieten werden vom Finanzamt anerkannt: Bis zu sechs Monate lang für die alte Wohnung, wenn die Miete wegen der Kündigungsfrist trotz Auszug noch fällig ist. Und maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn sie noch nicht bezogen werden kann. Mit Wirkung zum 01.01.2025 wird zudem der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern. Höhere Pauschalen für sonstige Umzugskosten Für sonstige Umzugskosten kann zusätzlich ein Pauschalbetrag angesetzt werden, so dass Einzelnachweise nicht erforderlich sind. Für Umzüge ab dem 01.03.2024 gibt es 964 Euro Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen. Davor waren es 886 Euro. Für jeden, der in die neue Wohnung mitzieht, kommen jeweils 643 Euro (bis Ende Februar 2024 590 Euro) obendrauf. So stehen einer vierköpfigen Familie 2.893 Euro pauschal zu. Ist der letzte berufliche Umzug noch keine fünf Jahre her, steigen die Pauschalen nochmals um je 50 Prozent. Im Fall der Familie wären es 4.339,50 Euro Umzugskostenpauschale. Damit sind viele Posten wie Renovierungskosten für die alte Wohnung, Trinkgelder und Gebühren für das Ummelden abgegolten. Alternativ können die tatsächlich höheren Ausgaben angesetzt werden. Müssen die Kinder wegen des Umzugs Lernstoff nachholen? Dann können Eltern ihre Ausgaben von bis zu 1.286 Euro (bis Ende Februar 2024 1.181 Euro) für die Nachhilfe zu den Umzugskostenpauschalen addieren. Der Stichtag für die neuen Pauschalen und die maximalen Nachhilfekosten ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Fällt dieser auf den 01.03.2024, gelten die erhöhten Pauschalen (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :003). Umzug wegen Homeoffice Fraglich ist, ob ein Umzug wegen Homeoffice als berufsbedingt gilt. Das will ein Ehepaar in einem Musterprozess durchsetzen. Erst in der neuen Wohnung hatte es genug Platz, um ungestört im Homeoffice zu arbeiten. Das FG Hamburg erkannte anders als das Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten an (Az.: 5 K 190/22), auch wenn es keine Zeitersparnis gab. Endgültig muss nun der BFH entscheiden (Az.: VI R 3/23). Auch bei rein privaten Umzügen kann das Finanzamt mit von der Partie sein. Die Ausgaben für die Spedition sind als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen begünstigt. Dazu gehören genauso Lohn- und Fahrtkosten für Helfer und Handwerker im Haushalt, die z. B. eine neue Küche einbauen oder das Transportgut verpacken. Aber Achtung: Barzahlungen sind nicht anerkannt, sondern nur Rechnungen, die per Überweisung beglichen wurden. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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10 lohnende Steuertipps für Angestellte

23.08.2024
Arbeitnehmende können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, aber häufig kann diese durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt. 1. Entfernungspauschale Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen. Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. 2. Homeoffice-Pauschale Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer z. B. können sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. 3. Fortbildung und Dienstreisen Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde. 4. Arbeitsmittel und Möbel Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können in voller Höhe abgeschrieben werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, ist dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten wird die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt. Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zählt hier dazu. 5. Internet und Telefonie Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs, die Kosten für Telefongespräche können auf verschiedene Arten geltend gemacht werden. Entweder werden sie mit 20 % der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt. Alternativ ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. 6. Arbeitszimmer Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar. Anzusetzen sind jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Alternativ kann für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden. Beim anerkannten Arbeitszimmer muss sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher haben darin nichts zu suchen. 7. Umzugskosten Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler. Hierfür sind Rechnungen zu sammeln. Andere Ausgaben, wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, werden mit Umzugskostenpauschalen abgegolten. 8. Arbeitskleidung Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, lässt das Finanzamt zu. Darunter fallen Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner beispielsweise. Aber nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch Reinigungskosten können geltend gemacht werden. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause gibt es Pauschbeträge von Verbraucherverbänden, die herangezogen werden sollten. Diese Pauschalen werden mit der Wäschemenge multipliziert. Viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 Euro ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen. 9. Bewerbungskosten Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich absetzen. Auch, wenn sie erfolglos war. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 Euro, für klassische Bewerbungsmappen 9 Euro angegeben werden. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Beträge und das Finanzamt kann genauer nachfragen. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, gebührenpflichtige Inserate, XING Projobs, LinkedIn Career, Bewerbungscoaching und professionelle Bewerbungsfotos anhand von Rechnungen eingereicht werden. Kommt es zu einem Bewerbungsgespräch, können Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen entsprechend einer Dienstreise geltend gemacht werden. 10. Versicherungen und Mitgliedschaften Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung. Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, ist der berufliche Anteil herauszurechnen. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften erhöhen die Werbungskosten und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls. (Mitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 waren einkommensteuerpflichtig

23.08.2024
Durchschnittlicher Besteuerungsanteil seit 2015 um 13 Prozentpunkte gestiegen Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 381 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,6 % oder 121.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Milliarden Euro. 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Milliarden Euro). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte. Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. 2020 zahlten rund 40 % der Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2023 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Demnach mussten rund 40 % oder 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 stieg der Anteil um 2,7 Prozentpunkte beziehungsweise 636.000 Personen . Weitere Informationen: Die Angaben stammen aus der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen und der Lohn- und Einkommensteuerstatistik. Weitere Ergebnisse der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen sind im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes auf der Themenseite > "Lohn- und Einkommensteuer" sowie in der Datenbank GENESIS-Online > (Tabellen 73141).) verfügbar. (Pressemitteilung Destatis Nr. 296/2024)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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10 lohnende Steuertipps für Angestellte

22.08.2024
Arbeitnehmende können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, aber häufig kann diese durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt. 1. Entfernungspauschale Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen. Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. 2. Homeoffice-Pauschale Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer z. B. können sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. 3. Fortbildung und Dienstreisen Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde. 4. Arbeitsmittel und Möbel Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können in voller Höhe abgeschrieben werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, ist dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten wird die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt. Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zählt hier dazu. 5. Internet und Telefonie Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs, die Kosten für Telefongespräche können auf verschiedene Arten geltend gemacht werden. Entweder werden sie mit 20 % der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt. Alternativ ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. 6. Arbeitszimmer Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar. Anzusetzen sind jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Alternativ kann für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden. Beim anerkannten Arbeitszimmer muss sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher haben darin nichts zu suchen. 7. Umzugskosten Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler. Hierfür sind Rechnungen zu sammeln. Andere Ausgaben, wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, werden mit Umzugskostenpauschalen abgegolten. 8. Arbeitskleidung Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, lässt das Finanzamt zu. Darunter fallen Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner beispielsweise. Aber nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch Reinigungskosten können geltend gemacht werden. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause gibt es Pauschbeträge von Verbraucherverbänden, die herangezogen werden sollten. Diese Pauschalen werden mit der Wäschemenge multipliziert. Viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 Euro ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen. 9. Bewerbungskosten Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich absetzen. Auch, wenn sie erfolglos war. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 Euro, für klassische Bewerbungsmappen 9 Euro angegeben werden. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Beträge und das Finanzamt kann genauer nachfragen. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, gebührenpflichtige Inserate, XING Projobs, LinkedIn Career, Bewerbungscoaching und professionelle Bewerbungsfotos anhand von Rechnungen eingereicht werden. Kommt es zu einem Bewerbungsgespräch, können Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen entsprechend einer Dienstreise geltend gemacht werden. 10. Versicherungen und Mitgliedschaften Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung. Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, ist der berufliche Anteil herauszurechnen. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften erhöhen die Werbungskosten und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls. (Mitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Feiertagszuschläge - Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

22.08.2024
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 6 AZR 38/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.01.2024 Az. 11 Sa 936/23) entschieden. Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01.11. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 01.11. fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 01.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. (Pressemitteilung Nr. 20/24 des Bundesarbeitsgerichts; zum Volltext des Urteils 6 AZR 38/24 gelangen Sie > hier.)


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Feiertagszuschläge - Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

21.08.2024
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 6 AZR 38/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.01.2024 Az. 11 Sa 936/23) entschieden. Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01.11. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 01.11. fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 01.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. Pressemitteilung Nr. 20/24 des Bundesarbeitsgerichts; zum Volltext des Urteils 6 AZR 38/24 gelangen Sie > hier.) (Pressemitteilung Nr. 20/24 des Bundesarbeitsgerichts)


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Einführung der E-Rechnung ab 01.01.2025

19.08.2024
Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024> (BGBl I 2024 Nr. 108) die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung ebenso zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr machen. Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung gewährleistet. Ab 01.01.2025 wird die Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland) zur Pflicht. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer aktuellen Mitteilung die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengefasst. Dabei wird u. a. auf E-Rechnungs-Formate, die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung sowie zum Empfang der E-Rechnung und die Aufbewahrung von E-Rechnungen eingegangen. Anwendungsfragen zur Einführung der E-Rechnung werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das derzeit in einer Entwurfs-Fassung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht ist. (Mitteilung des Bayrischen Landesamts für Steuern; zur vollständigen Mitteilung gelangen Sie > hier;den Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie > hier. (Mitteilung des Bayrischen Landesamts für Steuern)


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Endspurt für die Steuererklärung 2023

15.08.2024
Jetzt wird es höchste Zeit für die Steuererklärung für das Jahr 2023. Spätestens bis zum 02.09.2024 muss sie beim Finanzamt sein. Dieser Termin gilt für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das sind viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und inzwischen auch viele Rentnerinnen und Rentner. Im Schnitt gibt es 1.063 Euro zurück Die Steuererklärung macht zwar Mühe, zahlt sich aber für viele aus: Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) erhielten im Jahr 2020 von 25,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12,9 Millionen im Schnitt 1.063 Euro Steuern erstattet. Einige werden auch zur Kasse gebeten. Wer z. B. im letzten Jahr Kurzarbeitergeld oder Elterngeld erhielt, muss das in den Formularen angeben. Zwar sind diese Lohnersatzleistungen steuerfrei, erhöhen jedoch wegen des sog. Progressionsvorbehalts den persönlichen Steuersatz. Immerhin betrugen 2020 auch die Nachzahlungen durchschnittlich 1.053 Euro. Der Lohn aus einem bereits versteuerten Minijob gehört allerdings nicht in die Steuererklärung, wenn die Besteuerung pauschal vorab erfolgte. Vorteile mit gestiegener Homeoffice-Pauschale Viele profitieren erst durch die Steuererklärung von neuen Erleichterungen. Berufstätige können 2023 deutlich mehr für Homeofficetage absetzen als noch 2022. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 statt 5 Euro pro Tag. Sie kann 2023 für maximal 210 Arbeitstage im Jahr gewährt werden (2022 nur für 120 Tage). Wer das voll ausschöpft, kommt bereits auf 1.260 Euro Werbungskosten und liegt über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Alle weiteren Jobkosten etwa für Büromaterial und Fachbücher wirken sich dann steuermindernd aus. Die Homeoffice-Pauschale gewährt das Finanzamt für Tage, an denen man überwiegend zu Hause gearbeitet hat. Angestellte, die keinen anderen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie zum Beispiel Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, erhalten die Pauschale auch dann, wenn sie nur für kurze Zeit im Homeoffice waren. Ein Arbeitszimmer kann weiterhin geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Man kann wie bisher alle relevanten Posten nachweisen oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen. Lag das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres vor, wird die Pauschale anteilig berücksichtigt. Dazu kommen Kosten für Arbeitswege. Für den Weg bis zum 20. Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Ausgenommen sind jedoch die Tage im Homeoffice. Nur diejenigen, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben, können auch an diesen Tagen zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen. Kosten für die Fahrten mit dem ÖPNV können anstelle der Pendlerpauschale geltend gemacht werden, wenn sie höher ausfallen. Das können auch die Abokosten für das Deutschlandticket sein. Das Finanzamt berücksichtigt die vollen Ticketkosten, selbst wenn Berufstätige oft zu Hause gearbeitet haben und nur an manchen Tagen in der Firma waren. Mehr Vorteile für Eltern Auch für Eltern zahlt sich eine Steuererklärung oft aus: Sie können nicht nur ihre Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind abrechnen. Alleinerziehende erhalten 4.260 Euro Entlastungsbetrag für das erste Kind plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Für ein Kind über 18 Jahre, das auswärts wohnte und in der Ausbildung war, können die Eltern 1.200 Euro Ausbildungsfreibetrag beantragen. Das Finanzamt prüft zudem automatisch, ob die Kinderfreibeträge für sie günstiger sind als das Kindergeld. Werden erwachsene Kinder, für die es kein Kindergeld mehr gibt, von den Eltern unterstützt, können bis zu 10.908 Euro Unterhalt abgesetzt werden sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie von den Eltern bezahlt wurden. Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen Nicht zuletzt sollten Sparer prüfen, ob ihnen das Finanzamt zu viel bezahlte Abgeltungsteuer auf ihre Zinsen und Kapitalerträge erstatten muss. Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind 2.000 Euro im Jahr steuerfrei (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


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39 % der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

14.08.2024
Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen. Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IV Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen. Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlich Wie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert. Weitere Informationen: Das Bundeskabinett beschloss am 24.07.2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes, der die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor vorsieht und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung umsetzt. Beim sogenannten Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor. (Destatis Pressemitteilung Nr. 287 vom 26.07.2024)


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Sonnenkraft für Privathaushalte mit weniger Bürokratie

13.08.2024
Sonne scheint hell und lange zur Sommersonnenwende und liefert viel kostenlose Energie aus dem Universum. Immer mehr davon wird in Privathaushalten für Elektroautos, Waschmaschine, Geschirrspüler, Computer und Co. benötigt. Klasse, wenn die Stromkosten gesenkt werden können, indem selbst Strom produziert wird. Im absoluten Aufwärtstrend sind Balkonkraftwerke. Speziell diese kleinen Photovoltaik (PV)-Anlagen am Balkon werden durch das in Kraft getretene Solarpaket 1 deutlich attraktiver. Auch für Vermieter bzw. Mieter in Mehrfamilienhäusern wurden bürokratische Hürden abgebaut, um die Nutzung von PV-Anlagen zu fördern. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) fasst alle diesjährigen Neuerungen und Vorteile von PV-Anlagen für Verbraucher zusammen. Einfacherer Zugang zu günstigem Solarstrom für Mieter Das Solarpaket 1 sieht vor, dass Bewohner von Mehrfamilienhäusern den günstigeren Solarstrom direkt vom Dach, der Garage oder von Batteriespeichern nutzen können. Der Umweg über das Einspeisen des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz entfällt. Die technischen Anforderungen für Vermieter werden vereinfacht, indem mehrere Anlagen zusammengeschlossen werden dürfen. Zudem werden PV-Anlagen für die Stromversorgung von Mietern jetzt auf Gewerbegebäuden oder Nebenanlagen wie Garagen gefördert, sofern der dort erzeugte Strom unmittelbar verbraucht und nicht ins Netz eingespeist wird. Für Mieter soll ein preiswerter Ergänzungstarif für Strom, der zusätzlich zum PV-Strom notwendig ist, erhältlich sein. Im Gespräch ist noch, dass Mieter künftig ohne Erlaubnis des Vermieters Balkonkraftwerke in ihrer Wohneinheit anbringen dürfen. Unkompliziertere Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken Übergangsweise dürfen ab sofort neue Balkonanlagen mit einem analogen Ferraris-Zähler, der in vielen Einfamilienhäusern verbaut wurde, benutzt werden. Dieser läuft rückwärts, wenn Strom ins Netz eingespeist wird. Damit reduziert sich die verbrauchte Strommenge vom Netzanbieter und senkt die Stromkosten. Der Austausch gegen einen digitalen Zweirichtungszähler ist bis 2032 nicht mehr Pflicht. Somit wurde die Hürde für viele Haushalte gesenkt, eine Balkon-PV-Anlage anzuschaffen und die Rentabilität erhöht. Und auch der Anschluss über einen einfachen Schukostecker soll für die Einspeisung von Strom einer Balkonsolaranlage ausreichen. Mit dem Betrieb über die vorhandenen Steckdosen wird die Montage deutlich erleichtert und die Betreiber sparen sich die Kosten der Installation einer speziellen Wielandsteckdose durch einen Fachbetrieb. Leistungsfähigere Balkonkraftwerke zugelassen Die Einspeiseleistung von Solaranlagen am Balkon war in Deutschland auf 600 Watt beschränkt. Durch das Solarpaket 1 wurde das Einspeiselimit auf 800 Watt, wie in den Niederlanden, angehoben. Dies bietet bei der Neuanschaffung den Vorteil, dass die Stromrechnung bei der Verwendung eines Ferraris-Zählers weiter fällt, wenn im Haushalt vorübergehend keine stromverbrauchenden Geräte laufen. Betreiber mit digitalen Geräten können derzeit davon nur profitieren, wenn sie den nicht genutzten Strom in einem Stromspeicher zwischenspeichern. Andernfalls geht er kostenlos ins öffentliche Netz. Die maximale Solarleistung der Balkonsolaranlage wurde auf 2 KW angehoben. Schnellere Anmeldung von Balkonkraftwerken Weiterhin wurde für Endverbraucher die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vereinfacht. Statt wie bisher 20 sind nur mehr fünf Angaben bei der Anmeldung notwendig. Neben dem Standort werden das Datum der Inbetriebnahme, die Gesamtleistung der Module, die Wechselrichterleistung und die Stromzählernummer abgefragt. Zusätzlich ist die Anmeldepflicht für die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Dies übernimmt jetzt die Bundesnetzagentur automatisch. Übrigens, wer sein Balkonkraftwerk nicht anmeldet, muss mit einer Strafe von bis zu zehn Euro monatlich pro Kilowatt installierter Solarleistung rechnen. Bei zwei Modulen mit insgesamt 840 Watt beispielsweise macht das pro Monat 8,40 Euro an Strafe aus. Steuervorteile aus dem Jahressteuergesetz 2022 Bereits seit letztem Jahr gibt es von der Bundesregierung steuerliche Anreize bei Anschaffung und Betrieb von PV-Anlagen für Privatverbraucher. So ist für den Kauf und die Lieferung von PV-Anlagen, Stromspeichern und Komponenten zur Nachrüstung oder Austausch von Endabnehmern keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen. Wird der Strom nicht ausschließlich selbst genutzt, sondern gegen eine Gebühr ins Stromnetz eingespeist, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Dadurch entfallen die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung. Balkonkraftwerke waren grundsätzlich davon befreit. Da die Einspeisevergütung von selbst erzeugtem Strom mit PV-Anlagen bis zu einer gewissen Maximalleistung von der Einkommensteuer befreit ist, muss sie in der Steuererklärung nicht mehr eingetragen werden. Die aufwendige Ermittlung von Einnahmen, Ausgaben und Gewinn ist entfallen. Dies gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Garagen bis zu einer Leistung von 30 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden darf die Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohneinheit überschreiten. Beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen dürfen insgesamt nicht mehr 100 kWp produziert werden. Dies ist von Vermietern zu beachten. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Sonnenkraft für Privathaushalte mit weniger Bürokratie

09.08.2024
Sonne scheint hell und lange zur Sommersonnenwende und liefert viel kostenlose Energie aus dem Universum. Immer mehr davon wird in Privathaushalten für Elektroautos, Waschmaschine, Geschirrspüler, Computer und Co. benötigt. Klasse, wenn die Stromkosten gesenkt werden können, indem selbst Strom produziert wird. Im absoluten Aufwärtstrend sind Balkonkraftwerke. Speziell diese kleinen Photovoltaik (PV)-Anlagen am Balkon werden durch das in Kraft getretene Solarpaket 1 deutlich attraktiver. Auch für Vermieter bzw. Mieter in Mehrfamilienhäusern wurden bürokratische Hürden abgebaut, um die Nutzung von PV-Anlagen zu fördern. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) fasst alle diesjährigen Neuerungen und Vorteile von PV-Anlagen für Verbraucher zusammen. Einfacherer Zugang zu günstigem Solarstrom für Mieter Das Solarpaket 1 sieht vor, dass Bewohner von Mehrfamilienhäusern den günstigeren Solarstrom direkt vom Dach, der Garage oder von Batteriespeichern nutzen können. Der Umweg über das Einspeisen des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz entfällt. Die technischen Anforderungen für Vermieter werden vereinfacht, indem mehrere Anlagen zusammengeschlossen werden dürfen. Zudem werden PV-Anlagen für die Stromversorgung von Mietern jetzt auf Gewerbegebäuden oder Nebenanlagen wie Garagen gefördert, sofern der dort erzeugte Strom unmittelbar verbraucht und nicht ins Netz eingespeist wird. Für Mieter soll ein preiswerter Ergänzungstarif für Strom, der zusätzlich zum PV-Strom notwendig ist, erhältlich sein. Im Gespräch ist noch, dass Mieter künftig ohne Erlaubnis des Vermieters Balkonkraftwerke in ihrer Wohneinheit anbringen dürfen. Unkompliziertere Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken Übergangsweise dürfen ab sofort neue Balkonanlagen mit einem analogen Ferraris-Zähler, der in vielen Einfamilienhäusern verbaut wurde, benutzt werden. Dieser läuft rückwärts, wenn Strom ins Netz eingespeist wird. Damit reduziert sich die verbrauchte Strommenge vom Netzanbieter und senkt die Stromkosten. Der Austausch gegen einen digitalen Zweirichtungszähler ist bis 2032 nicht mehr Pflicht. Somit wurde die Hürde für viele Haushalte gesenkt, eine Balkon-PV-Anlage anzuschaffen und die Rentabilität erhöht. Und auch der Anschluss über einen einfachen Schukostecker soll für die Einspeisung von Strom einer Balkonsolaranlage ausreichen. Mit dem Betrieb über die vorhandenen Steckdosen wird die Montage deutlich erleichtert und die Betreiber sparen sich die Kosten der Installation einer speziellen Wielandsteckdose durch einen Fachbetrieb. Leistungsfähigere Balkonkraftwerke zugelassen Die Einspeiseleistung von Solaranlagen am Balkon war in Deutschland auf 600 Watt beschränkt. Durch das Solarpaket 1 wurde das Einspeiselimit auf 800 Watt, wie in den Niederlanden, angehoben. Dies bietet bei der Neuanschaffung den Vorteil, dass die Stromrechnung bei der Verwendung eines Ferraris-Zählers weiter fällt, wenn im Haushalt vorübergehend keine stromverbrauchenden Geräte laufen. Betreiber mit digitalen Geräten können derzeit davon nur profitieren, wenn sie den nicht genutzten Strom in einem Stromspeicher zwischenspeichern. Andernfalls geht er kostenlos ins öffentliche Netz. Die maximale Solarleistung der Balkonsolaranlage wurde auf 2 KW angehoben. Schnellere Anmeldung von Balkonkraftwerken Weiterhin wurde für Endverbraucher die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vereinfacht. Statt wie bisher 20 sind nur mehr fünf Angaben bei der Anmeldung notwendig. Neben dem Standort werden das Datum der Inbetriebnahme, die Gesamtleistung der Module, die Wechselrichterleistung und die Stromzählernummer abgefragt. Zusätzlich ist die Anmeldepflicht für die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Dies übernimmt jetzt die Bundesnetzagentur automatisch. Übrigens, wer sein Balkonkraftwerk nicht anmeldet, muss mit einer Strafe von bis zu zehn Euro monatlich pro Kilowatt installierter Solarleistung rechnen. Bei zwei Modulen mit insgesamt 840 Watt beispielsweise macht das pro Monat 8,40 Euro an Strafe aus. Steuervorteile aus dem Jahressteuergesetz 2022 Bereits seit letztem Jahr gibt es von der Bundesregierung steuerliche Anreize bei Anschaffung und Betrieb von PV-Anlagen für Privatverbraucher. So ist für den Kauf und die Lieferung von PV-Anlagen, Stromspeichern und Komponenten zur Nachrüstung oder Austausch von Endabnehmern keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen. Wird der Strom nicht ausschließlich selbst genutzt, sondern gegen eine Gebühr ins Stromnetz eingespeist, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Dadurch entfallen die Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung. Balkonkraftwerke waren grundsätzlich davon befreit. Da die Einspeisevergütung von selbst erzeugtem Strom mit PV-Anlagen bis zu einer gewissen Maximalleistung von der Einkommensteuer befreit ist, muss sie in der Steuererklärung nicht mehr eingetragen werden. Die aufwendige Ermittlung von Einnahmen, Ausgaben und Gewinn ist entfallen. Dies gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Garagen bis zu einer Leistung von 30 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden darf die Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohneinheit überschreiten. Beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen dürfen insgesamt nicht mehr 100 kWp produziert werden. Dies ist von Vermietern zu beachten. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Anstieg des geerbten und geschenkten Vermögens 2023 auf neuen Höchstwert

07.08.2024
Das Statistische Bundesamt (destatis) informiert in einer aktuellen Pressemitteilung, dass die im Jahr 2023 festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 3,9 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist. Beim übertragenen Betriebsvermögen ist ein Anstieg um 81,3 % festzustellen. Vermögensübertragungen durch Schenkungen nehmen dabei deutlich stärker zu als Übertragungen durch Erbschaften. Im Jahr 2023 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit 2023 gegenüber dem Vorjahr um 19,8 % auf einen neuen Höchstwert, nachdem es 2022 um 14,0 % gesunken war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhte sich die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 3,9 % auf 11,8 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 7,7 Milliarden Euro (-4,5 %) und auf die Schenkungsteuer 4,1 Milliarden Euro (+24,9 %). Übertragenes Betriebsvermögen steigt im Vorjahresvergleich deutlich Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen insbesondere auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 29,8 Milliarden Euro (+81,3 %). Darunter erhöhte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sog. Großerwerbe) von 4,8 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 17,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und damit auf das Dreieinhalbfache des Vorjahrs (+257,3 %). Nachdem im Jahr 2022 deutlich weniger Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro als 2021 übertragen worden war, stieg dieses 2023 wieder an, erreichte aber nicht ganz das Niveau von 2021. Des Weiteren wurden im Jahr 2023 Anteile an Kapitalgesellschaften i. H. von 10,3 Milliarden Euro (+ 19,5 %) und Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) von 45,6 Milliarden Euro (+ 18,2 %) veranlagt. Das restliche übrige Vermögen (z. B. Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) stieg im Vergleich zum Vorjahr auf 37,2 Milliarden Euro (+ 7,6 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,5 Milliarden Euro blieb im Vorjahresvergleich unverändert. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 124,4 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche und so weiter) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 121,5 Milliarden Euro. 44,7 % mehr übertragenes Vermögen durch Schenkungen und 2,4 % mehr durch Erbschaften Im Jahr 2023 wurden Vermögensübertragungen durch Schenkungen i. H. von 60,3 Milliarden Euro veranlagt. Das waren 44,7 % mehr als im Vorjahr. Der Anstieg im Vorjahresvergleich beruht vor allem auf dem übertragenen geschenkten Betriebsvermögen von 24,8 Milliarden Euro, das sich damit gegenüber dem Vorjahr verdoppelt (+ 100,7 %). Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 15,7 Milliarden Euro fast vervierfacht (+ 273,3 %). Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 geschenktes Grundvermögen i. H. von 19,3 Milliarden Euro und damit 29,6 % mehr als im Vorjahr festgesetzt. Das veranlagte übrige Vermögen stieg bei Schenkungen auf 15,3 Milliarden Euro (+ 13,0 %). Das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse nahm 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 2,4 % auf 61,2 Milliarden Euro zu. Hier wurden insbesondere 32,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+ 8,6 %) und 26,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+ 11,1 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen wuchs im Vergleich zum Vorjahr um 22,3 % auf 5,0 Milliarden Euro. Darunter stieg das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) von 0,6 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2023. Methodische Hinweise: Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik kann keine Informationen über alle Vermögensübergänge liefern, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird i. d. R. keine Steuer festgesetzt, sodass sie in der Statistik nicht enthalten sind. Die Daten werden in den Finanzämtern im Rahmen der Steuerfestsetzung erhoben. Die dargestellten Werte fließen erst zu einem späteren Zeitpunkt als Steuereinnahmen zu. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet der Statistische Bericht "Statistik über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2023" >. Lange Zeitreihen sind über die Datenbank GENESIS-Online > abrufbar. (Pressemitteilung Destatis Nr. 273/2024) >> hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Corona-Hilfen für Selbständige als beitragspflichtiges Einkommen

05.08.2024
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung beschlossenen Regelungen abzufedern, gab es verschiedene staatliche Maßnahmen. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Aber auch diese Mittel unterfallen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt hat. Ein hauptberuflich Selbständiger hatte aus dem Programm "Soforthilfe Corona" im April 2020 einen Zuschuss i. H. von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse. Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim Landessozialgericht erfolglos. Nach Auffassung des LSG ist das Arbeitseinkommen des Klägers nicht um den im Jahr 2020 erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handele es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen sei. Mit einer ggf. bestehenden Rückzahlungsverpflichtung solle nur im Einzelfall eine "Überkompensation" vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm "Corona Soforthilfe" aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss" und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet. In dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss i. H. von 4.500 Euro zurückzahle, könne er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen. Diese Gewinnminderung führe dann - nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr - zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage . (Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden; zum Volltext des Urteils vom 19.06.2024, Az. L 4 KR 82/24, gelangen Sie > hier.)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im August 2024?

02.08.2024
Das BAföG steigt. Die Verwaltung bietet mehr digitalen Service. Briefe kommen weiter zuverlässig, brauchen aber etwas länger. Zusätzliche Milliarden Euro fließen in eine leistungsfähige Bahninfrastruktur. Diese und andere Regelungen treten im August in Kraft. Bildung: BAföG-Reform Die Grundbedarfssätze steigen um 5 %, die Freibeträge um insgesamt 5,25 % und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 Euro auf 380 Euro. Hinzu kommen erhöhte Freibeträge und eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro unter bestimmten Bedingungen. Mit dem Flexibilitätssemester gibt es einmalig die Möglichkeit, für ein Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus weiter BAföG zu bekommen - ohne Gründe anzugeben. Für Jugendliche in Ausbildung Wer trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz findet, hat ab 01.08.2024 Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Arbeitsagenturen können - auf Antrag - Fahrt- und Unterkunftskosten für ein- bis sechswöchige Berufsorientierungspraktika übernehmen. Den Mobilitätszuschuss können Auszubildende erhalten, die umziehen mussten, da ihre Ausbildung weitab von zuhause stattfindet. Dienstleistungen: Mehr Services der Verwaltung digital nutzen Sich nach dem Umzug ummelden, Elterngeld oder eine Eheschließung beantragen: Bürgerinnen und Bürger werden mehr Services der Verwaltung digital nutzen können. Unternehmensleistungen sollen "digital only" werden. Das Onlinezugangsänderungsgesetz schafft dafür die Voraussetzung. Justiz: Videotechnik in Gerichtsverfahren Der Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit wird die Verfahren beschleunigen und kostengünstiger machen. Im Sinne einer bürgernahen Justiz ist es möglich, Anträge und Erklärungen künftig auch per Bild- und Tonübertragung abzugeben. Verkehr: Zusätzliche Milliarden Euro für die Schiene Mit der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes werden höhere und zügigere Investitionen in die Schiene möglich. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit der Eisenbahninfrastruktur zu steigern. Wirtschaft und Klima: Ein Plan fürs Klima Deutschland soll bis 2045 treibhausgasneutral werden. Eine mehrjährige und sektorübergreifende Gesamtrechnung ist ausschlaggebend für weitere Klimaschutzmaßnahmen. Klimaschutz und schnellere Genehmigungsverfahren Am 9. Juli ist die Neuregelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Maßnahmen nach diesem Gesetz müssen mit dem Klimaschutz vereinbar sein. Genehmigungsverfahren von Anlagen werden merklich beschleunigt. So können Anlagen für erneuerbare Energien schneller geplant und gebaut werden. Auch längere Genehmigungsfristen sind nicht mehr unbeschränkt möglich. Weniger Briefe - längere Laufzeit - hohe Zuverlässigkeit Angesichts sinkender Briefmengen werden die Brieflaufzeiten angemessen verlängert - und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der Zustellung erhöht. Den Wettbewerbern der Deutschen Post wird ein besserer Marktzugang in der Paketbranche ermöglicht. Pakete ab 20 Kg Gewicht sollen nur noch von zwei Zustellenden gemeinsam oder mit technischer Unterstützung ausgetragen werden. (Meldung auf Bundesregierung online)


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Sommerfeste: Was gilt für Betriebsveranstaltungen?

31.07.2024
In vielen Unternehmen gehören Sommerfeste zur Tradition. Solche gemeinschaftlichen Veranstaltungen ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und Plaudern außerhalb der Arbeit in schöner Atmosphäre. Das stärkt die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander. Oftmals soll die Veranstaltung den Mitarbeitenden einen besonderen Eventcharakter bieten, der die Kosten in die Höhe treibt. Dies hat zur Folge, dass die Zuwendungen an die Mitarbeiter steuerpflichtig werden können. Gleich vorneweg, der Arbeitgeber kann alle Kosten der Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben absetzen und die Lohnsteuer für seine Beschäftigten übernehmen. Allerdings muss er aufpassen, dass er die Sozialversicherungsfreiheit nicht aufs Spiel setzt. Mitarbeiterfreibetrag von 110 Euro Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 Euro pro Mitarbeitenden steuerfrei. Allerdings ist dies auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt. Alles darüber hinaus ist mehr als eine kleine Aufmerksamkeit und muss versteuert werden. Angestellte sind hier aber nicht in der Pflicht. Sie müssen in der Steuererklärung nichts angeben. Die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Dieser sollte wissen, dass die Steuerfreiheit nur dann gilt, wenn die Feier allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils bei größeren Firmen offensteht. Zudem muss der Arbeitgeber festhalten, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können. Bringen Beschäftigte Begleitpersonen mit, so werden die kompletten Ausgaben für die Begleitung dem betriebszugehörigen Mitarbeitenden angerechnet. Der Freibetrag von 110 Euro ist dann schnell überschritten. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes hätte der Freibetrag auf 150 Euro ab dem 1. Januar 2024 erhöht werden sollen, jedoch kam es zu keiner Umsetzung. Somit ist weiterhin die 110-Euro-Schwelle gültig. Den Teilnehmern werden nicht nur die direkt zurechenbaren Kosten, wie z.B. Speisen, Getränke und Tombolagewinne angerechnet. Der Gesetzgeber verlangt, dass alle Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers, also auch nicht direkt zurechenbare Ausgaben, auf die Mitarbeiter umgelegt werden. So fließen in den Steuerfreibetrag anteilig gegebenenfalls z.B. Raummiete, gebuchte Künstler, externe Eventmanager, Trinkgelder oder anwesende Sanitäter mit ein. Immerhin, ausgenommen sind Strom- und Wasserkosten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers und intern für die Feier abgestelltes Personal. Wird das Sommerfest auf dem Betriebsgelände ausgerichtet, fließen die Reisekosten ebenfalls nicht in den Steuerfreibetrag mit ein. Dies betrifft z.B. Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind und für das Sommerfest zur Firmenzentrale anreisen. Der Arbeitgeber kann diese Reisekosten übrigens steuerfrei erstatten. Arbeitgeber entscheiden über die Steuern und Sozialabgaben Fallen beispielsweise Kosten je Mitarbeitenden von 135 Euro bei einer Betriebsveranstaltung an, müssen 25 Euro als geldwerter Vorteil Lohnbuchhaltung versteuert werden. Der Arbeitgeber kann nun wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 Prozent sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für Beschäftigte regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann er die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Sommerfest ein echtes Geschenk der Firmenleitung ist! Übrigens auch Leiharbeitnehmende können so beschenkt werden. Gibt es neben dem Sommerfest und einer weiteren Veranstaltung, z.B. Weihnachtsfeier, eine dritte Betriebsveranstaltung, so ist diese generell steuerpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber noch nachträglich wählen, für welche Betriebsveranstaltung er den Steuerfreibetrag nutzt. So kann er die mit den niedrigsten Ausgaben als steuerlich nicht begünstigte festlegen. Aber Achtung, eine nachträgliche Änderung der Versteuerungsart kann sich auf die Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten auswirken. Ein Wechsel von der Individual- zur Pauschalbesteuerung ist bis zur Erstellung der Jahreslohnsteuerbescheinigung ohne Konsequenzen möglich. Wird die Lohnsteuerpauschalierung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgenommen, geht die Sozialversicherungsfreiheit verloren, urteilte das Bundessozialgericht im April 2024. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Sozialversicherung: Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigt

29.07.2024
Reitverein muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trägt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil des I. Senats des Hessischen Landessozialgerichts. Reitverein klagte gegen Beitragsnachforderung Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 ?. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei. Landessozialgericht bestätigt Beitragspflicht des Reitvereins Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Eine abhängige Beschäftigung liege vor. Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster "Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport" der Rentenversicherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden. Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie - wie auch für die Nutzung der Reithalle - kein Entgelt gezahlt habe. Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 Euro jährlich) weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit "unsere Reitlehrerin" geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen. Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend. (Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts Darmstadt Nr. 6/2024; zum Volltext des Urteils Az. L 1 BA 22/23 gelangen Sie > hier.)


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Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Rettungssanitätern

26.07.2024
Ob in einer Katastrophensituation, bei einem Verkehrsunfall oder im Alltag, Rettungssanitäter sind schnell zur Stelle, wenn sie gebraucht werden. Als Fahrer der Krankentransporte übernehmen sie die Erstversorgung von Kranken und Verletzten und assistieren Notärzten in Akutsituationen vor Ort. Sie starten zu Schichtbeginn in der Rettungswache und sind dann im Krankenwagen unterwegs. Ob der Weg in die Arbeit für sie als Entfernungspauschale oder Dienstreise steuerlich absetzbar ist, dazu hat sich der BFH in seinem veröffentlichten Beschluss vom 08.02.2024 geäußert. Einfache oder gesamte Kilometerzahl abrechnen? Für den Weg zur Arbeit setzen die meisten Angestellten die Entfernungspauschale für die einfache Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag ab. Für die ersten 20 km werden 30 Cent herangezogen, ab dem 21. km Wegstrecke sind es derzeit 38 Cent. Für den Gesetzgeber ist es dabei entscheidend, dass man einer Arbeitsstätte - erste Tätigkeitsstätte im Fachjargon - arbeitsvertraglich fest zugeordnet ist. Bei medizinischen (Fach-) Angestellten und Ärzten ist das die Praxis oder das Krankenhaus, in dem sie tätig sind. Bei Rettungssanitätern ist es hingegen nicht immer eindeutig. Sind Rettungssanitäter einer Rettungswache fest zugeordnet, ist die Sache klar. Der Weg zur Rettungswache ist hier mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Damit zählt nur der einfache Weg. Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, z. B. einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In jenen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg in die Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter in dieser Konstellation statt der Entfernungspauschale eine Dienstfahrt ansetzen, die sowohl den Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt. Jeder gefahrene Kilometer zählt somit mit 30 Cent und die Werbungskosten und der Steuerabzug fallen infolge höher aus. Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro je Arbeitstag, angesetzt werden. Dienstplan allein begründet keine erste Tätigkeitsstätte Der BFH-Beschluss VI B 46/23 besagt, dass der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt die erste Tätigkeitsstätte begründet, auch wenn diesem entnommen werden kann, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber darstellen, jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne. In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit ist der Abzug der höheren Werbungskosten legitim und durch das Finanzamt anzuerkennen. Dieser Steuervorteil lässt sich auch auf Rettungsassistenten und Notfallsanitäter sowie weiteres Rettungsdienstpersonal mit entsprechenden Arbeitsverträgen und wechselnden Dienstplänen übertragen. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

24.07.2024
Der BFH hat mit Urteil vom 29.02.2024 VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 01.01.2019 ein Guthaben 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 i. H. von 500 Euro. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das FG folgte der Sichtweise des FA und wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögen von 15.500 Euro trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen sei. Schonvermögen in dieser Höhe liege auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9168 Euro in 2019) und unterschreite auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als "Notgroschen" zugestehen. Der BFH folgte dem FG aber nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gelte, sei daher beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes i. H. von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei. (Pressemeldung des BFH Nr. 028/24; zum Volltext des BFH-Urteils vom 29.02.2024 VI R 21/21 gelangen Sie > hier.)


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Familienkasse beschreitet neue Wege der Erleichterung für Familien

22.07.2024
Vereinfachung für Familien mit Neugeborenen Seit Anfang des Jahres 2024 erhalten Familien direkt nach Geburt ihres Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code. Dieser führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld. Der Antrag kann dann komplett papierlos eingereicht werden. Die Beifügung von Nachweisen ist nicht erforderlich. Familien müssen ab sofort also nicht mehr selbst die Initiative ergreifen. Sie erhalten bereits kurze Zeit nach der Geburt des Kindes automatisch Post von der Familienkasse. Digitale Angebote erleichtern den Zugang zu den Leistungen Die Angebote der Familienkasse sollen alle Anspruchsberechtigten erreichen und leicht zugänglich sein. Darum baut die Familienkasse ihre Online-Angebote kontinuierlich aus. Anträge auf Kindergeld und Kinderzuschlag können komplett online über BundID eingereicht werden. Dort kann dann die bevorzugte Identifizierungsart gewählt werden (Bsp.: ELSTER, eID). Sämtliche Mitteilungen und Nachweise können direkt online übermittelt werden. Hinweise zum Datenschutz sowie alle Informationen rund um die Leistungen der Familienkasse finden Sie > online. (Presseinfo Nr. 30 der Bundesagentur für Arbeit)


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Steuerzahlergedenktag: Ab jetzt gehört das Einkommen rechnerisch den Bürgern

19.07.2024
Am 11. Juli wurde der Steuerzahlergedenktag 2024 vom Bund der Steuerzahler ausgerufen. Dieser symbolische Tag soll daran erinnern, wie viele Steuern und Abgaben die Bürger im Durchschnitt leisten. Rechnerisch wird bis zu diesem Tag für die Staatskasse gearbeitet. Erst danach steht das eigene Einkommen zur freien Verfügung. Anders ausgedrückt, von jedem verdienten Euro kommen durchschnittlich nur 47,4 Cent bei den Angestellten an. Auch wenn das eigene Haushaltsbudget durch Zwangsabgaben geschmälert wird, darf nicht vergessen werden, dass die Allgemeinheit von den Abzügen profitiert. So werden mit den Steuern von der anderen Hälfte jedes Euros z. B. Schulen, Forschung, Bundeswehr und Straßenbau finanziert. Durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast von 52,6 Prozent Die vom Deutschen Steuerzahlerinstitut (DSi) für dieses Jahr berechnete Einkommensbelastungsquote liegt bei 52,6 Prozent. Der Wert basiert auf den Einnahmen und Ausgaben repräsentativer Haushaltsumfragen, erfasst durch das Statistische Bundesamt. Er bezieht sich auf einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt und umfasst alle Konstellationen von Singles über Alleinerziehende, kinderlose Paare bis hin zu Familien und Mehrpersonenhaushalten. Bei dieser Berechnung werden nicht nur direkte Steuern wie Lohn- und Einkommensteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Hundesteuer oder Erbschaftsteuer, sondern auch indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer oder Trinkwassergebühr beachtet. Ebenso sind z. B. die Rundfunkgebühren und die Stromumlage eingerechnet. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) gibt es in Deutschland rund 40 verschiedene Steuerarten. All diese Steuern und Abgaben werden bei der Berechnung berücksichtigt. Sie schlagen zusammen mit 20,9 Prozent vom Einkommen zu Buche. Den weitaus größeren Anteil machen die Sozialabgaben mit 31,7 Prozent aus. Wobei es sich bei diesen nicht um Steuern handelt, wie die Lohi betont. Sie werden zwar wie die Einkommensteuer direkt vom Bruttogehalt abgezogen und abgeführt, kommen aber im Bedarfsfall wieder einem selbst zugute. So erhalten Steuerpflichtige eine Rente oder bei Bedarf Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegegeld. Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um Versicherungsbeiträge. Würden die Sozialabgaben herausgerechnet werden, wäre die Belastungsquote weit niedriger. Aber Ziel des Gedenktages ist es, auf die hohe Abgabenlast hinzuweisen und eine internationale Vergleichbarkeit herzustellen. Deutschland liegt auf Platz 3 Die Idee des Steuerzahlergedenktages ist nicht neu und existiert seit 1960 in Deutschland. Auch in anderen Ländern, wie z. B. den USA, Südafrika, Australien und Großbritannien, ist der "Tax Freedom Day" gang und gäbe. Aufgrund unterschiedlicher Steuersysteme und unterschiedlich ausgeprägter Sozialsysteme variiert der Tag stark. In Deutschland fällt er meistens auf Anfang Juli, also ins zweite Halbjahr. Das liegt daran, dass die Abgabenlast bei knapp über 50 Prozent liegt. Das erste Halbjahr eines Jahres wird sozusagen für die Allgemeinheit gearbeitet. Im internationalen OECD-Vergleich liegt Deutschland damit auf Platz drei. Nur in Belgien und Frankreich sind noch höhere Abgaben zu leisten. Gleich hinter Deutschland liegen Finnland und Schweden, wo ein bisschen mehr vom Geld bleibt. Wenig überraschenderweise ist das steuerlich attraktivste Land für Arbeitnehmende in Europa die Schweiz. Hier beträgt die Steuer- und Abgabenlast gerade einmal ein Fünftel des Verdienstes. (Pressemeldung der Lohsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Upgrade für ein Digitales Deutschland kommt - Bundesrat beschließt Änderung des Onlinezugangsgesetzes

17.07.2024
Der Bundesrat hat am 14.06.2024 dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) zugestimmt, das kurz zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Zuvor konnten Bund und Länder im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielen. Dieser wurde von der Bundesregierung einberufen, da das Gesetz in der Bundesratssitzung im März nicht die erforderliche Zustimmung erhielt Das Gesetz schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren in ganz Deutschland. Es schafft mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Digitalisierung der Verwaltung. Damit kommt es zu mehr Standardisierung und einem breiten Onlineangebot an Verwaltungsleistungen. Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zur Regel werden, die Verwaltungsdigitalisierung wird als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen verankert. Das Paket umfasst für Bürgerinnen und Bürger insbesondere folgende Punkte: DeutschlandID als zentrales Bürgerkonto für alle: Die BundID wird zum deutschlandweiten Angebot und weiterentwickelt zur DeutschlandID. Bundesweit soll sich damit identifiziert und Anträge gestellt werden können, entweder über den Online-Ausweis (eID) oder mit dem Elster-Zertifikat. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können. Die "Zettelwirtschaft" wird endgültig durch die gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips abgeschafft. Nachweise für einen Antrag - z. B. eine Geburtsurkunde - können zukünftig auf elektronischem Weg bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis des Antragstellers abgerufen werden. Zukünftig können Verwaltungsleistungen rechtssicher, einfach und einheitlich auch ohne händische Unterschrift beantragt werden. Digitale Anträge ersetzen Papierform, der Weg zum Amt bleibt erspart. Hoheit über eigene Daten: Das Datenschutzcockpit wird ausgebaut zum umfassenden Transparenz- und Steuerungswerkzeug für Nutzerinnen und Nutzer. Zukünftig soll dort einsehbar sein, wenn eine Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen stattgefunden hat. Recht auf digitale Verwaltung: Bürgerinnen und Bürger können zukünftig von einem einklagbaren Rechtsanspruch auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes Gebrauch machen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit nicht einher. Inhalte, die für Unternehmen, die Verwaltung und andere juristische Personen relevant sind: Ein Konto für alle: Unternehmen erhalten ein digitales Organisationskonto für Verwaltungsleistungen. Über dieses Konto sind digitale Verwaltungsleistungen einfach, sicher, transparent und von überall und zu jedem Zeitpunkt nutzbar. Unternehmensleistungen werden "digital only": Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sollen unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen des Bundes ausschließlich elektronisch angeboten werden. Einheitliche Digitalisierung: Der Bund wird im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat innerhalb von zwei Jahren bundesweit verbindliche Standards und einheitliche Schnittstellen vorgeben. Medienbruchfreie Verwaltungsverfahren: Ende-zu-Ende-Digitalisierung wird im Bund zum Standard. Damit sollen von der Beantragung bis zum Bescheid künftig Online-Anträge komplett digital gestellt und bearbeitet werden. Mit der Änderung des Onlinezugangsgesetzes untermauert die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziele zur Modernisierung der deutschen Verwaltung, zum Abbau von Digitalisierungshemmnissen und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich. Der Bund hat seine wesentlichen Verwaltungsleistungen digitalisiert, so dass diese für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online zugänglich sind. Das reicht vom Antrag auf Bürgergeld und Kindergeld, über die Ladepunktanzeige für E-PKWs, bis zur Anmeldung zu Integrationskursen. Als zentralen Einstieg für Leistungen aus Bund, Ländern und Kommunen wurde das Bundesportal (www.bund.de) bereitgestellt. Es bietet erste Leistungen auch Ende-zu-Ende digitalisiert an, d.h. der gesamte Prozess vom Antrag bis zum Bescheid läuft digital. Monatlich zählt es mehr als 1 Mio. Besuchende. Das BMI hat von 2021 - 2023 zudem mit Bundesmitteln die Digitalisierung von insgesamt 143 föderal genutzten OZG-Leistungen finanziert. 135 davon sind derzeit in mind. einer Pilotkommune/Pilotbehörde verfügbar (Referenzimplementierung). Bereits Flächendeckend online sind z. B. BAföG und Elterngeld. Bund und Länder haben sich zudem auf 16 sog. Fokusleistungen geeinigt (föderale Verwaltungsleistungen, die häufig beantragt und daher priorisiert digitalisiert werden sollen). Zu allen Fokusleistungen stehen Online-Dienste zur Nachnutzung bereit, der Rollout läuft unter Hochdruck. Der Gesetzentwurf tritt voraussichtlich im Juli 2024 in Kraft. (Pressemeldung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.)


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Urlaubsgeld im Minijob - Tipps für Minijobber und Arbeitgeber

12.07.2024
Bekommt man im Minijob auch Urlaubsgeld? Eines vorab: Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch Minijobber nicht. Allerdings kann die Zahlung eines Urlaubsgeldes in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder auch arbeitsvertraglich vereinbart sein. Für Minijobberinnen und Minijobber gilt dann der Grundsatz der Gleichbehandlung: Sie haben die gleichen Rechte wie ihre vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Bekommen diese ein Urlaubsgeld gezahlt, haben auch die Minijobberinnen und Minijobber einen Anspruch auf Urlaubsgeld. Wie viel Urlaubsgeld bekommt man im Minijob? In der Regel erhalten nicht alle Beschäftigten einen gleich hohen Betrag als Urlaubsgeld ausgezahlt. Wie viel Urlaubsgeld man bekommt, hängt meist von dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit ab. Auch für die Minijobberinnen und Minijobber gilt also: Das Urlaubsgeld wird nur anteilig - gemessen an den Arbeitsstunden - ausgezahlt. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann aber auch unabhängig von den Arbeitsstunden vertraglich vereinbart werden Wann zählen Einmalzahlungen zum Verdienst? Einmalzahlungen sind Zahlungen, die aus einem bestimmten Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt werden. Sie sind nicht monatlich zu erwarten und werden häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Jährlich wiederkehrende Zuwendungen müssen vom Arbeitgeber beim regelmäßigen Verdienst berücksichtigt werden. Ermitteln Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst, müssen sie alle zum Zeitpunkt der Berechnung feststehenden Zahlungen beachten. Einmalzahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst. Dieses sind keine jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Anders sieht es aber beim Urlaubgeld aus: Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld sind i. d. R. einmal jährlich zu erwarten. Sie müssen zum Verdienst hinzugerechnet werden. Verdienstgrenze im Minijob - Urlaubsgeld zählt zum Verdienst Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro beträgt. Die jährliche Verdienstgrenze liegt somit bei 6.456 Euro. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der regelmäßige monatliche Verdienst ist vom Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung zu ermitteln. Hierbei hat er alle in der Beschäftigung mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Zahlungen zu berücksichtigen, also auch das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld Beitragsverfahren - Wie Arbeitgeber Urlaubsgeld einfach verbeitragen Grundsätzlich werden Einmalzahlungen - wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld - in einer laufenden Beschäftigung dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Diese werden zum aktuellen Beitragsnachweis dazu addiert. Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, können sie einfach einen zusätzlichen Beitragsnachweis für den Monat der Auszahlung übermitteln. Über das Kontaktformular oder telefonisch können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Minijob-Zentrale den Hinweis geben, dass der übermittelte Einzelnachweis zusätzlich zum bestehenden Dauer-Beitragsnachweis für den entsprechenden Monat gelten soll. Der bestehende Dauer-Beitragsnachweis wird dann weiterhin monatlich verbucht. Hinweis: In einem Minijob fallen für Einmalzahlungen die gleichen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und Pauschsteuer an, welche auch für den laufenden Verdienst zu zahlen sind. Die Umlagen U1 und U2 sind für Einmalzahlungen jedoch nicht zu berechnen?. (Beitrag im Magazin der Minijob-Zentrale)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Juli 2024?

10.07.2024
Die Renten steigen, Unternehmen erhalten Arbeitsmarktzulassungen für Fachkräfte aus Drittstaaten digital, die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge wird angehoben und Namensänderungen werden einfacher. Diese und andere Neuregelungen im Überblick. Rente, Arbeit, Soziales: Renten steigen deutlich Die Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 %. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei laut Jahreswirtschaftsbericht deutlich über der Inflationsrate von 2,8 %. Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen. Im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht. Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente Ab dem 01.07.2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Das sind diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Wie der Zuschlag berechnet sowie ausgezahlt wird und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist - hier im Überblick: Arbeitsmarktzulassung jetzt digital Möchten Unternehmen Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarkt-Zulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sich die oder der künftige Beschäftigte noch in der Heimat aufhält. Unternehmen erhalten die Vorabzustimmung der Bundesagentur digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden. Diese können damit ihr Visum beantragen. Gesundheit und Pflege: Brustkrebs-Früherkennung Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Ab 01.07.2024 können sich die neu anspruchsberechtigten Frauen für einen Untersuchungstermin anmelden. Lungenkrebs-Früherkennung Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich einer Lungenkrebs-Früherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Gesunden, die keine Krankheitssymptome aufweisen und bei denen kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile ist durch Studien belegt, dass der Nutzen der Früherkennungs-Untersuchung mit moderner Niedrigdosis-CT für bestimmte Personengruppen die strahlenbedingten Risiken überwiegt. Personalbemessung im Krankenhaus Die neue Personalbemessungs-Verordnung verpflichtet Krankenhäuser zu einem Soll-Ist-Abgleich der Anzahl der Pflegkräfte. Dabei wird berechnet, wie viele Pflegekräfte auf einer Station arbeiten müssen, um die Patientinnen und Patienten angemessen versorgen zu können. Dieser Bedarf wird mit der tatsächlichen Besetzung abgeglichen. In einem späteren Schritt sollen dann per Verordnung Regelungen getroffen werden, um stufenweise Personal aufzubauen - bis hin zur Soll-Personalbesetzung Drogenpolitik: Cannabis-Anbau nun auch in Anbauvereinigungen möglich Ab dem 1. Juli kann Cannabis auch in Anbauvereinigungen angebaut werden. Dazu braucht es eine behördliche Erlaubnis. Die Vereinigungen können Cannabis dann an Erwachsene zum Eigenkonsum weitergeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Legalisierung von Cannabis im Überblick. Justiz und Verbraucher: Namensänderungen werden einfacher Die neuen Regelungen erweitern die Wahlmöglichkeiten und erleichtern die Änderung des Nachnamens. So kann der gewählte Doppelname in Ehen auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags Die Pfändungsfreigrenze für Nettoeinkommen wird auf 1.499,99 Euro erhöht. Wer Schulden, aber ein regelmäßiges Einkommen hat, hat dann mehr finanziellen Spielraum. Wer Unterhaltspflichten hat, erhält einen höheren Freibetrag. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden. Verkehr: Mautpflicht für kleinere Transporter Die Mautpflicht wird auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen ausgedehnt. Bisher greift sie erst ab 7,5 Tonnen. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit. Blackbox für neu zugelassene Autos Autos und leichte Nutzfahrzeuge, die ab dem 07.07.2024 zugelassen werden, müssen mit einem Datenspeicher ausgerüstet sein. Dieser erfasst ähnlich einer Blackbox bei Flugzeugen anonymisierte Fahrdaten. Bei einem Unfall können diese Daten zur Aufklärung genutzt werden. Umwelt und Landwirtschaft: Klima-Anpassungsgesetz Auch in Deutschland müssen Bund, Länder und Gemeinden wegen der immer stärkeren Auswirkungen des Klimawandels gezielt Maßnahmen zur Anpassung vornehmen. Dafür bildet das Bundes-Klimaanpassungsgesetz den Rahmen. Mit lokalen Risikoanalysen und Anpassungsplänen wird auf die Klimaveränderungen vorbereitet und ein besserer Schutz der Bevölkerung ermöglicht - z. B. durch Strategien für kühlere Städte und mehr Beschattung. Lose Getränke-Verschlusskappen verboten Verschlusskappen müssen an Einweg-Getränkeverpackungen befestigt sein. Das verhindert umherfliegende Verschlusskappen und leistet damit einen Beitrag gegen die Umweltverschmutzung. Glyphosat: Anwendungsbeschränkungen bleiben bestehen Landwirtinnen und Landwirte können sich auf bewährte Regeln zum Einsatz des Totalherbizids verlassen. Zugleich ist sichergestellt, dass Glyphosat nicht eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder die natürlichen Ressourcen besonderen Schutz benötigen, etwa in Wasserschutzgebieten. (Meldung auf Bundesregierung online)


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Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

08.07.2024
Tief Orinoco brachte wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats kamen teilweise binnen weniger Stunden herunter und führten zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten in Südwest- und Süddeutschland. Das Ausmaß der Schäden ist noch nicht absehbar. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden rund 50 Prozent der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden besitzen, die ihnen diese Schäden ersetzt. Doch es gibt die Möglichkeit, einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen. Werbungskosten, Handwerker oder außergewöhnliche Belastungen? Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zu davor verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen festgesetzt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen ausgeschlossen. Für den durch die Fluten zerstörten Hausrat stehen Mietern hingegen die außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuererklärung offen. Die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern weisen darauf hin, dass "sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen laut Gesetz notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein müssen". Das bedeutet, dass nur der Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken vom Finanzamt anerkannt wird. Sehr teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, können nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Selbiger Gesetzeswortlaut betrifft Eigenheimbesitzer ebenso. Instandsetzungen und Reparaturen werden nur an existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes vom Fiskus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Ein Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster kann z. B. problemlos geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind im Gegensatz dazu z. B. die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers sind von den abzugsfähigen Ausgaben abzuziehen. Zudem kürzen Finanzbeamte den angesetzten Betrag um die zumutbare Eigenbelastung, die bis zu sieben Prozent vom Bruttoeinkommen beträgt. Um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, haben Steuerpflichtige bis zu drei Jahre nach der Katastrophe Zeit. Absetzungsfähige Reparaturen müssen in diesem Zeitraum abgeschlossen sein. Sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung und Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, so können viele Arbeiten wenigstens als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug gebracht werden. Hier können die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten, Reparaturen und Wiederherstellung eingetragen werden, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, wird pauschal ein Fünftel der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 1.200 Euro von der Steuerlast direkt für selbiges Jahr abgezogen. Mehr Liquidität im Katastrophenfall Die genannten Steuerentlastungen kommen frühestens im darauffolgenden Jahr nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zum Tragen. Wer nicht so lange warten möchte, kann beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Die geschätzten außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten werden dann als Freibetrag In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. Das hat zur Folge, dass monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird und sofort mehr Geld für den Schadensausgleich zur Verfügung steht. Ein Geldgeschenk vom Staat ist das aber nicht. Was es laufend mehr aufs Konto gibt, wird im Folgejahr von der Steuererstattung abgezogen. Es kann sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung aufgrund der Katastrophenschäden nachzufragen. Beihilfen sind bis zu 600 Euro steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die auf manche Flutopfer zutrifft, darf der Betrag höher sein. Weiterhin sind zinslose Kredite durch den Arbeitgeber nicht unüblich. Dieser kann betroffenen Angestellten auch vorübergehend unentgeltlich eine Wohnung oder Fahrzeug zur Verfügung stellen. Diese Unterstützungsleistungen sind ebenfalls steuerfrei. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Neue Tagespauschale ersetzt das bisherige Arbeitszimmer bei Lehrkräften

03.07.2024
Für Lehrkräfte lohnt es sich besonders, eine Steuererklärung abzugeben. Mehrmals wöchentlich Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und die digitale Ausstattung, der Lehrberuf generiert sehr viele Werbungskosten, die ein großes Steuersparpotenzial bergen. Bisher konnten Lehrkräfte ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Doch das hat sich in der Steuererklärung für das Jahr 2023 grundlegend geändert. Das Arbeitszimmer wurde durch die Tagespauschale für zu Hause ersetzt. Entfernungspauschale plus Tagespauschale Während in anderen Berufen entweder die Homeoffice- oder die Entfernungspauschale für die Fahrten in die Firma für einen Arbeitstag angesetzt werden kann, dürfen Lehrer parallel ansetzen. Eine Neuregelung, die Lehrkräften bei der Einkommensteuer einen Sonderstatus verleiht. Zum einen sind Lehrer in der Schule je nach Schultyp zwischen 21 und 29 Stunden pro Woche unterwegs, wenn sie Unterrichtsstunden abhalten. Für diese Fahrten zur Tätigkeitsstätte lassen sich für die ersten 20 km pro gefahrenen Kilometer 30 Cent und für jeden gefahrenen Kilometer darüber hinaus 38 Cent ansetzen. Zum anderen steht ihnen in der Schule üblicherweise kein Büro zur Verfügung, um die Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen zu erledigen. Daher erledigen Lehrer für gewöhnlich die Vorarbeiten und Korrekturen von Schülerarbeiten nachmittags oder abends von zu Hause aus. Dafür dürfen sie zusätzlich pro Arbeitstag ab dem Jahr 2023 die Tagespauschale für maximal 210 Arbeitstage ansetzen. Aufgrund der überarbeiteten Steuergesetze müssen Lehrkräfte nicht mehr nachweisen, zu welchem Prozentsatz sie sich an welchem Arbeitsort aufgehalten haben. Nur die Schulleitung und deren Stellvertretungen können nicht beides parallel nutzen, da sie üblicherweise über ein eigenes Büro in der Schule verfügen. Tagespauschale statt Arbeitszimmer Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor nur dann unbegrenzt absetzbar, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies war bei Lehrkräften während der Corona-Pandemie zeitweise der Fall gewesen. Als sie ausschließlich von zu Hause aus im Distanzunterricht gearbeitet haben, konnten sie die tatsächlichen Kosten in voller Höhe absetzen. Mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes konnten sie das Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 noch anteilig mit bis zu einer Höhe von 1.250 Euro absetzen. Doch das ändert sich nun. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 gilt die zuvor genannte Tagespauschale für Arbeiten im Homeoffice in Höhe von 6 Euro. Insgesamt können mit der neuen Regelung maximal 1.260 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Ein finanzieller Nachteil entsteht also nicht. Im Gegenteil, die Pauschale hat für Lehrkräfte einen großen Vorteil: Es entfällt der zeitliche Aufwand, Gebäudeabschreibung, Zinszahlungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen oder Mietkosten sowie Strom-, Wasser-, Heizkosten und Müllabfuhr anteilig für das Arbeitszimmer im Verhältnis zur Wohnfläche zu ermitteln. Keine Rechnung muss mehr umgedreht, keine Belege müssen beim Finanzamt mehr eingereicht werden. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Kein Wohnungstausch für Erbschaftsteuerzwecke

01.07.2024
Das steuerfreie Familienheim i. S. des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Niedersächsischen FG hervor. Sachverhalt Die Beteiligten stritten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner Mutter. Neben Giralgeld und anderen Kapitalforderungen war auch Grundvermögen Teil der Erbmasse. Dazu gehörten mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, darunter die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung sowie eine vom Kläger von der Erblasserin angemietete Wohnung. Zwei nahezu identische Wohnungen Die begehrte Steuerbefreiung setzt voraus, dass die vom Erblasser bewohnte Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der Erblasserin erfolgte jedoch nicht, er vermietete sie an Dritte. Auch wenn die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte voneinander abwichen, handelte es sich um nahezu identische Wohnungen im selbigen Objekt. Er habe es als sinnvoll erachtet, die in der Vergangenheit angemietete Wohnung weiter zu bewohnen und nicht mit der zuvor von seiner Mutter bewohnten Wohnung zu tauschen. Der Umzug von einer Etage in die andere in eine baugleiche Wohnung sei aus Gründen der Sinnhaftigkeit und Verfahrensökonomie unterblieben. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt Wie das Gericht feststellte, waren die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung damit nicht erfüllt: Die von ihr an ihren Sohn vermietete Wohnung hatte die Erblasserin folglich nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt; sie stelle daher kein begünstigungsfähiges Familienheim dar. Die von der Erblasserin selbst bewohnte Wohnung stellte zwar deren Familienheim dar. Der Kläger habe das Familienheim jedoch nicht unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, denn er zog nicht in diese Wohnung ein. Die gesetzliche Vorschrift sei auch nicht so auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus substituiert werden könne, so das Gericht in seinem Urteil. (Beitrag im Portal STB Web; zum Volltext des Urteils des Niedersächsischen FG vom 13.03.2024 - Az. 3 K 154/24 - gelangen Sie > hier.)


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Fußball EM: Wo werden die Preisgelder versteuert?

28.06.2024
Die 17. Fußball-Europameisterschaft ist in vollem Gange. Noch bis zum 14. Juli spielen die Nationalmannschaften um gigantische Preisgelder von insgesamt 331 Mio. Euro und den Titel Europameister 2024. Die Kosten für das Spektakel belaufen sich auf 650 Mio. Euro, knapp die Hälfte davon geht auf die zehn deutschen Austragungsorte zurück. Bezahlt wird alles aus Steuergeldern. Schließlich geht es um das Ansehen und den sportlichen Erfolg Deutschlands. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist die EM ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Milliarden. An Steuern sollen davon 65 Millionen, also gerade mal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen. Ein kostspieliges Vergnügen. Daher die Frage, ob da noch was in die Staatskasse kommt? Wie sieht es denn mit der Versteuerung der Preisgelder der Spieler aus? Wie werden die Preisgelder von der UEFA aufgeteilt? Als Antrittsprämie gibt es für die 24 qualifizierten Nationalteams jeweils 9,25 Mio. Euro von der UEFA, dem europäischen Fußballverband. Dazu erhalten die 24 Mannschaften für jeden Sieg 1 Mio. und 500.000 Euro für jedes Unentschieden bei den Gruppenspielen. Den 16 Teams, die das Achtelfinale erreichen, winken jeweils 1,5 Mio. Euro. Das Viertelfinale bringt 2,5 Mio. Euro ein und für den Einzug ins Halbfinale gibt es 4 Mio. Euro für je vier Teams. Der Vizeeuropameister streicht ganze 5 Mio. ein und der Europameister kann sich über eine Siegesprämie in Höhe von 8 Mio. Euro für den Titel freuen. Insgesamt gibt es für den finalen EM-Sieger im Verlauf aller Spielrunden inklusive dreier Gruppensiege den Maximalbetrag von 28,25 Mio. Euro. Sollte Deutschland Europameister werden, fließt diese Summe von der UEFA an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) und nicht an die Spieler. Wieviel erhalten die Spieler von den Siegesprämien? Die nationalen Verbände legen für ihr Land jeweils eigenständig fest, wie viel sie von den erfolgsbezogenen Preisgeldern ihren Mannschaftsspielern vertraglich zukommen lassen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spieler weitergegeben. So soll jeder einzelne Spieler des deutschen EM-Kaders bei einem Gruppensieg 50.000 Euro erhalten. Der Einzug ins Viertelfinale bringt jedem doppelt so viel ein, das Halbfinale nochmals 50.000 Euro mehr. Erspielen sie den Vizeeuropameistertitel, dürfen sie sich über 250.000 Euro freuen. Im Fall des Titelgewinns erhält jeder die Rekordprämie von 400.000 Euro. Von den 28,25 Mio. zahlt der DFB somit 10,4 Mio. an die Spieler aus. Die Differenz sind Einnahmen des DFB, mit denen er u.a. die Ausgaben für die Spieler, z. B. Übernachtungskosten und Verpflegung, bestreitet oder die Finanzierung des DFB-Campus stützt. Welches Land kassiert die Steuern aus der EM? Die Nationalmannschaft für die EM wird aus Spielern von verschiedenen Clubs zusammengestellt. Der jeweilige Fußballclub, für den sie normalerweise vertraglich spielen, ist ihr Arbeitgeber. In dieser Funktion zahlt er seinen angestellten Spielern die Vereinsgehälter aus und ist für deren Besteuerung zuständig. Das gilt auch für die Prämien, welche die Spieler vom DFB erhalten. Der Heimatverein müsste die Steuern abführen, solange es ein deutscher Profi-Club ist. Da sich der DFB die besten Spieler aus allen Clubs holt, sind das alle Spitzenverdiener. Mit einem Jahresgehalt von rund 1,4 Mio. Euro zählt Maximilian Mittelstädt ebenso dazu wie Manuel Neuer mit seinen 21 Mio. Euro oder Toni Kroos mit mehr als 24 Mio. Euro. Daher kommt bei der Versteuerung der Preisgelder der Spitzensteuersatz i. H. von 45 %t plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zum Tragen. Sozialabgaben spielen hier keine Rolle mehr, da die Beitragsbemessungsgrenzen mit dem Grundgehalt überschritten sind. Bei einem EM-Sieg fallen so für jeden Spieler auf die Prämie von 400.000 Euro insgesamt 189.900 Euro Steuern an. Spieler anderer europäischer Nationalmannschaften müssen bei internationalen Löhnen die Beträge normalerweise in dem Land versteuern, in dem sie entstanden sind. Somit hat Deutschland als Austragungsland dem Grunde nach das Besteuerungsrecht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass alle Nationalteams die Prämien in Deutschland versteuern. Hierfür müsste man wissen, welche Steuererleichterungen und Steuererlasse das Bundesministerium der Finanzen ausgesprochen hat. Die Einnahmen der UEFA jedenfalls werden größtenteils steuerfrei belassen, wobei über die exakte Höhe bislang von Regierungsseite geschwiegen wird. Ob das ebenfalls für die Preisgelder der nationalen Fußballverbände gilt, ist ebenso unbekannt. Allgemein gilt für Mannschaftsportarten ein kompletter Steuererlass, wenn dieser im Gegenzug im jeweiligen ausländischen Staat für in Deutschland ansässige Sportler und Clubs auch gilt. Welche Steuererlasse und Steuernachlässe für die Fußball-EM zugesagt wurden, werden wir aufgrund des Steuergeheimnisses wohl leider nicht erfahren. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Neue Grundsteuer: Aussetzung der Vollziehung einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

26.06.2024
Der BFH hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim FG erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten nach der gesetzgeberischen Konzeption aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.. Das FG hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des FA hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Der Gesetzgeber verfüge gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot könne jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige. In beiden Streitfällen kam der BFH zu dem Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden. (Pressemitteilung des BFH Nummer 026/24; > hier gelangen Sie zu den aktuellen Beschlüssen des BFH vom 27.05.2024, Az. II B 78/23 und II B 79/23 > und hier)


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Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern (OFD Karlsruhe)

24.06.2024
Die OFD Karlsruhe hat unter dem 08.05.2024 ein Schreiben über die Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern mit Wohnsitz in Deutschland veröffentlicht. Das Schreiben wendet sich unmittelbar an die Künstler und informiert systematisch in verständlicher Weise über Erstkontakt mit dem Finanzamt Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten Elektronische Steuererklärungen Mögliche Steuerarten Einkunftsarten in der Einkommensteuer Gewinnermittlung, Einnahmen, Ausgaben Steuerfreibeträge in der Einkommensteuer Umsatzsteuerlicher Unternehmerbegriff, Kleinunternehmer Bemessungsgrundlage, Steuersätze und Steuerbefreiungen in der Umsatzsteuer Rechnungsausstellung Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärung (Das Schreiben vom 08.05.2024 (OFDSt1-S 2045-1 - St 117) in seiner vollständigen Fassung finden Sie hier.)


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Bundesregierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024

19.06.2024
Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Mit dem Gesetz wird der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Hervorzuheben sind unter anderem folgende Maßnahmen: Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG) Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung werden eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert, damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können. Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Abs. 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV) Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie führen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten: Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG) Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre Änderungen im Umwandlungssteuergesetz Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO) Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 Satz 4 UStG) Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG) (Pressemitteilung Nr. 08/2024 des Bundesministeriums der Finanzen; zum Regierungsentwurf des JStG 2024 gelangen Sie hier.)


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FAQ Grundsteuer

17.06.2024
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen "FAQ-Katalog" zur neuen Grundsteuer veröffentlicht. Dieser ist in einer für den steuerlichen Laien verständlichen Sprache geschrieben und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen insbesondere zur Grundsteuer allgemein, zur Reform der Grundsteuer sowie zur Steuererklärung und Steuerbescheiden. . (Einzelheiten finden Sie im FAQ-Katalog vom 27.05.2024 auf der Homepage des BMF > hier.)


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Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung

13.06.2024
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren. Bislang können Notarinnen und Notare sowie andere Urkundstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden. Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen leistet einen Beitrag zur Entlastung der Urkundsstellen sowie zur Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente durch Notarinnen und Notare sowie durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Insbesondere wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen. Während Notarinnen und Notare ihre Niederschriften bisher ganz überwiegend in Papierform errichten, erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden bereits elektronisch im Elektronischen Urkundenarchiv. Auch der Vollzug notarieller Urkunden ist in zunehmendem Maße digitalisiert. Damit ist in den allermeisten Beurkundungsverfahren ein Medientransfer erforderlich, der Personal- und Sachkapazitäten bindet. Dasselbe gilt für andere Urkundsstellen, wie etwa Nachlassgerichte. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten, die ab dem 01.01.2026 verpflichtend ist, entstehen auch hier Medienbrüche, die die Bearbeitung erschweren. Auch zur Beseitigung solcher Medienbrüche ist die weitere Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens also dringend geboten. Ein weiterer Baustein zur Digitalisierung des Beurkundungswesens Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson. Diese gewährleistet Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift. Durch Änderungen der entsprechenden Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch kann das Signieren mittels eines elektronischen Hilfsmittels auch für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen genutzt werden. Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen. Sie ist für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen weiterhin verpflichtend. Der Gesetzesentwurf und die Synopse sind > hier abrufbar. (Pressemitteilung Nr. 42/2024 des Bundesministeriums der Justiz)


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10 lohnende Steuertipps für Angestellte

10.06.2024
Arbeitnehmende können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, aber häufig kann diese durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt. 1. Entfernungspauschale Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen. Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. 2. Homeoffice-Pauschale Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer z. B. können sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. 3. Fortbildung und Dienstreisen Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde. 4. Arbeitsmittel und Möbel Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können in voller Höhe abgeschrieben werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, ist dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten wird die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt. Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zählt hier dazu. 5. Internet und Telefonie Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs, die Kosten für Telefongespräche können auf verschiedene Arten geltend gemacht werden. Entweder werden sie mit 20 % der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt. Alternativ ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. 6. Arbeitszimmer Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar. Anzusetzen sind jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Alternativ kann für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden. Beim anerkannten Arbeitszimmer muss sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher haben darin nichts zu suchen. 7. Umzugskosten Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler. Hierfür sind Rechnungen zu sammeln. Andere Ausgaben, wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, werden mit Umzugskostenpauschalen abgegolten. 8. Arbeitskleidung Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, lässt das Finanzamt zu. Darunter fallen Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner beispielsweise. Aber nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch Reinigungskosten können geltend gemacht werden. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause gibt es Pauschbeträge von Verbraucherverbänden, die herangezogen werden sollten. Diese Pauschalen werden mit der Wäschemenge multipliziert. Viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 Euro ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen. 9. Bewerbungskosten Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich absetzen. Auch, wenn sie erfolglos war. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 Euro, für klassische Bewerbungsmappen 9 Euro angegeben werden. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Beträge und das Finanzamt kann genauer nachfragen. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, gebührenpflichtige Inserate, XING Projobs, LinkedIn Career, Bewerbungscoaching und professionelle Bewerbungsfotos anhand von Rechnungen eingereicht werden. Kommt es zu einem Bewerbungsgespräch, können Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen entsprechend einer Dienstreise geltend gemacht werden. 10. Versicherungen und Mitgliedschaften Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung. Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, ist der berufliche Anteil herauszurechnen. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften erhöhen die Werbungskosten und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls.


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Juni 2024?

07.06.2024
Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche und Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Diese und andere Neuregelungen im Überblick. Integration, Arbeit und Soziales: Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert Das neue Staatsangehörigkeitsrecht erkennt die Lebensgeschichte und Lebensleistung vieler Menschen in Deutschland an. Mehrstaatigkeit ist möglich, für ehemalige Gastarbeiter entfällt der Einbürgerungstest. Wer gut integriert ist, kann schneller den deutschen Pass erhalten. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen schließen eine Einbürgerung aus. Das gilt auch bei Mehr-Ehen oder der Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Gesetz tritt am 26.06.2024 in Kraft. Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht erhalten Sie > hier.) Mit der Chancenkarte zum Job Die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche. Sie basiert auf einem Punktesystem, berücksichtigt Qualifikation, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und persönliche Kriterien wie beispielsweise das Alter. Außerdem können 50.000 Menschen aus den Westbalkan-Ländern Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Weitere Informationen zur Fachkräfteeinwanderung erhalten Sie > hier.) Bezahlkarte für Geflüchtete Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Statt mit Bargeld können sie nun mit dieser Karte zahlen. Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann - also dafür, wozu die Leistungen gedacht sind: für das Leben der Geflüchteten hier. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern. Weitere Informationen zur Bezahlkarte erhalten Sie > hier.) Umwelt und Klima: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I reduziert bürokratische Auflagen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV). So sind digitale Stromzähler nicht mehr verpflichtend. Leistungsfähigere PV-Anlagen sind erlaubt und die Stromeinspeisung ist über die Steckdose möglich. Weitere Informationen zum Solarpaket erhalten Sie > hier.) Klimafreundlicher Öffentlicher Nahverkehr Wenn neue Fahrzeuge wie Lkw oder Busse für den Öffentlichen Nahverkehr angeschafft werden, gelten synthetische, paraffinische Kraftstoffe aus fossilen Quellen nicht mehr als sauber und klimafreundlich. Das sieht eine Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vor. Weitere Informationen zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz erhalten Sie > hier.) Gesundheit: Interaktiver Krankenhaus-Atlas für Patientinnen und Patienten Welche Klinik ist auf welche Eingriffe spezialisiert? Wie oft wurden diese Eingriffe dort vorgenommen? Ob Fachgebiete, Personalausstattung oder Fallzahlen - Patientinnen und Patienten können sich seit dem 17.05.2024 mit dem interaktiven Krankenhaus-Atlas besser über die Qualität von Kliniken informieren. Weitere Informationen zum Krankenhaus-Atlas erhalten Sie > hier.) Verbraucherschutz: Sicher im Netz unterwegs Nutzerinnen und Nutzer von Onlineplattformen und Suchmaschinen sollen den Inhalten im Internet vertrauen können. Die Bundesregierung hat die Grundlage geschaffen, besser gegen Hassrede, Markenpiraterie oder unsichere Produkte vorzugehen. Weitere Informationen zum Digitale-Dienste-Gesetz erhalten Sie > hier.) Fußball-EM und Lärmschutz Die Vorfreude auf die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland ist groß. Public Viewing wird wieder möglich sein, auch bei späteren Anstoßzeiten. Die Bundesregierung hat eine Verordnung beschlossen, die während der Spiele Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln zulässt. Die Verordnung gilt vom 01.06.2024 bis zum 31.07.2024. Weitere Informationen zum Public Viewing zur Fußball-EM erhalten Sie > hier.) (Meldung auf Bundesregierung online)


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Steuererklärungen für Flugpersonal: Voller Tücken

05.06.2024
Frankfurt, München, Düsseldorf. Das sind Deutschlands größte Drehkreuze im Flugverkehr. Gemeinsam fertigten sie im vergangenen Jahr 138,482 Mil. Passagiere ab. Um dies zu gewährleisten, arbeiten mehr als 800.000 Angestellte gem. Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft in der inländischen Luftfahrt. Ein Teil davon arbeitet in der Luft, wie Piloten und Flugbegleiter. Aufgrund ihres Berufsbildes ist es für sie um ein Vielfaches aufwendiger, eine Steuererklärung zu erstellen als für Bodenpersonal. Es kommen Verpflegungsmehraufwendungen, Trinkgelder oder Stand-by-Zimmer sowie die Reinigung der Berufsbekleidung, unter Umständen noch dazu im Ausland, in Betracht. Hier lauern jede Menge steuerrechtliche Fallen. Flugzeuge sind steuerrechtlich keine Tätigkeitsstätte Um Fahrtkosten zur Arbeit geltend zu machen, ist es für die Abrechnung seit dem Jahr 2014 entscheidend, ob es zur ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte geht. Flugzeuge sind hiervon ausgenommen, da sie nicht ortsfest sind. In der Regel wird daher die Homebase als erste Tätigkeitsstätte verwendet. Das ist der Flughafen, von dem beruflich regelmäßig gestartet und gelandet wird. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. Umfangreiche Reisekosten im In- und Ausland Für andere dienstliche Fahrten, z. B. zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch Rückfahrt bei einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw gibt es 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt, vorausgesetzt, es werden Belege eingereicht. Dazu kommen die Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber die Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert hat. Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist das Land, in welchem zuletzt an diesem Arbeitstag gelandet wurde, heranzuziehen. Hieran erkennt man die Schwierigkeiten des Flugpersonals gut, denn für die Steuererklärung sind die genauen Dienstzeiten und Destinationen auszuwerten. Übernachtungskosten in Hotels können abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernommen hat. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte Trinkgelder geltend machen. Dafür wird eine Pauschale i. H. von 3,60 Euro je Hotelaufenthalt oder 150 Euro Pauschale pro Jahr anerkannt. Wenn neben dem Zimmerservice im Hotel auch die Bedienung im Restaurant und der Taxifahrer, beispielsweise in den USA, Trinkgelder erwarten, deckt diese Pauschale die realen Ausgaben leider nicht ab. Weitere typische Werbungskosten bei Airlines Für die Vorbereitungen auf einen Einsatz in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 Euro täglich, maximal bis zu 1.260 Euro pro Jahr, geltend machen. Für eine büromäßige Ausstattung zu Hause können die Arbeitsmittel extra abgesetzt werden. Darunter fallen z. B. der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Tischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy vollständig geltend gemacht werden. Definitiv anerkannt werden Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen. Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 % der monatlichen Telefongebühren, allerdings maximal 20 Euro, oder anhand von Einzelgesprächsnachweisen abgesetzt werden. Als dritte Alternative ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig. Im Look der Airline unterwegs Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung und die Reinigungs- und Erhaltungskosten. Wird eine Reinigung im Hotel beansprucht, muss auf der Rechnung der Vermerk "Reinigung von Uniformteilen" stehen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause müssen die anteiligen Kosten für Waschmaschine, Strom, Wasser, Waschpulver etc. berechnet werden. Alternativ kann ein Pauschbetrag, der von Verbraucherverbänden publiziert wird, herangezogen werden. Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden. Sprachkurse, die aufgrund des beruflichen Einsatzes notwendig sind, dürfen ausnahmsweise im Ausland absolviert werden. Nur Anfängersprachkurse streicht das Finanzamt, weil sie nicht zu den Fortbildungskosten zählen. Sollte ein zusätzliches Stand-by-Zimmer in Flughafennähe notwendig sein, können die Aufwendungen gem. einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden und die Steuerlast reduzieren. Da sich Laien meist viele Tage mit ihrer Steuererklärung plagen, lohnt es sich, einen Profi mit der Erstellung zu beauftragen. Nicht nur im Hinblick auf den Freizeitgewinn, sondern auch auf das Steuerergebnis. Zudem wird vermieden, dass kostbare Zeit aus Unwissenheit umsonst investiert wird, weil das Finanzamt die Posten schließlich nicht anerkennt und streicht. Auf der anderen Seite werden möglicherweise Potenziale, die Geld bringen, verschenkt, weil sie in die Steuererklärung nicht eingetragen werden. (Auszug aus einer Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Steuererklärung 2023: Homeoffice deutlich attraktiver

03.06.2024
Homeoffice spart nicht nur Arbeitswege, sondern kann auch beim Steuersparen helfen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die Arbeit im Homeoffice bis zu 1.260 Euro pro Jahr in ihrer Steuererklärung 2023 absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dafür hatten sich der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) und der Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) lange stark gemacht. Homeoffice weiterhin beliebt: Rund 11 Millionen der 45,7 Millionen Erwerbstätigen sind laut aktueller Umfrage des ifo-Instituts zumindest für einige Tage in der Woche im Homeoffice. Sie können pro Tag pauschal sechs Euro Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder am Schreibtisch arbeiten. Wer alle Tage ausschöpft, kommt allein dadurch auf 1.260 Euro Werbungskostenpro Jahr. Die Pauschale gibt es für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Daneben dürfen auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden daheim und hat am Nachmittag ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale beantragen. Hinzu kommen 30 Cent Reisekosten je Fahrkilometer mit ihrem Auto. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma, entfällt die Tagespauschale für den Tag und stattdessen kann die Pendlerpauschale angesetzt werden, die lediglich 30 Cent pro Entfernungskilometer bis zum 20. Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer beträgt. Allerdings spielt die Länge der Arbeitszeit im Homeoffice für diejenigen keine Rolle, die keinen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie häufig bei Lehrern, Richtern oder Außendienstmitarbeitern. In diesen Fällen kann die Tagespauschale angesetzt werden, selbst, wenn sie nur kurze Zeit daheim ihren Job erledigen. Zusätzlich gibt es für die Wege zur Arbeit die Pendlerpauschale oder es zählen die höheren Ticketkosten im Jahr. Wenn beispielsweise eine Lehrerin am Vormittag in der Schule unterrichtet und nachmittags zu Hause die Klassenarbeiten korrigiert, stehen ihr für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale und die Pendlerpauschale zu. Und was wird nun mit den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer? Hier müssen viele umdenken. Diese lassen sich seit 2023 nur noch im Einzelnen geltend machen, wenn das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt sämtlicher beruflicher Tätigkeiten ist (BMF-Schreiben : - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027). Aber es geht auch einfacher. Alternativ zählen für das Heimbüro pauschal 1.260 Euro im Jahr, pro Monat 105 Euro. Nutzen Berufstätige den Raum nicht das ganze Jahr beruflich, rechnen sie anteilig. Wird z. B. das Heimbüro eines Ingenieurs ab Juni zum Kinderzimmer, kann der Steuerpflichtige anteilig von Januar bis Mai, also fünfmal 105 Euro, und für die restlichen Homeoffice-Tage im Jahr jeweils 6 Euro als Tagespauschale steuerlich geltend machen. Fazit: Durch die Tagespauschale lohnt es sich, sämtliche Ausgaben für Büromaterial, Fachbücher und andere Jobkosten abzurechnen. Wird der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr überschritten, winkt oft eine Steuererstattung. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein e. V.)


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Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

31.05.2024
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2023 (Az.: I R 9/20) entschieden. Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück (Pressemitteilung des BFH; zum vollständigen Urteil vom 22.11.2023 (Az.: I R 9/20) gelangen Sie > hier.)


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Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)

29.05.2024
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (Az.: I R 21/21) entschieden hat. Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d. h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt. Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG" beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene FG gab der Klage statt. Nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig. Dem ist der BFH entgegengetreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt u. a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils 20.12.2023, Az. I R 21/21 gelangen Sie > hier.)


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Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen

27.05.2024
Mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 2/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter. Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. sei. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften -insbesondere dem Embryonenschutzgesetz - erfüllt. (Pressemitteilung des BFH vom 10.05.2024; zum Volltext des Urteils vom 29.02.2024 - VI R 2/22 gelangen Sie > hier.)


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Energiepreispauschale ist steuerbar

21.05.2024
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des FG Münster mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden.. Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 ? ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gem. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern dürfe. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster; zum Volltext des Urteils Az. 14 K 1425/23 E gelangen Sie > hier.)


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Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

17.05.2024
Der Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.11.2023 (Az.: X R 20/21) in einem interessanten Fall entschieden. Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine Regelung zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Belastung mit Erbschaftsteuer. Liegen danach Einkünfte vor, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt (§ 35b Satz 1 EStG). Wie der BFH nun entschieden hat, beginnt der diesbezügliche Begünstigungszeitraum mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Langjährige Erbenermittlung Im entschiedenen Fall ist der Kläger Alleinerbe einer 2010 verstorbenen Person, zu deren Nachlass unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften gehörten. Aufgrund einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung in einem mehrinstanzlichen Erbscheinverfahren sowie personeller Engpässe im Nachlassgericht wurde erst im März 2016 der Erbschein ausgestellt. Im Erbschaftsteuerbescheid vom 17.11.2016 wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Die Erbschaftsteuer hatte der Kläger bereits Ende Dezember 2016 entrichtet.. Späte Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt Da es mit der Zeit immer schwieriger werde, die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden stillen Reserven zu ermitteln, die bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hätten, sei aus Gründen der Praktikabilität ein fünfjähriger Zeitraum relevant. Der Kläger argumentierte, dass es stattdessen auf den Zeitpunkt der Belastung durch die Erbschaftsteuer ankommen müsse, hatte jedoch vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Auch die Revision zum BFH scheiterte. Nach ausgiebiger Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut stellt der BFH fest, dass der Ermäßigungszeitraum zu einem klar definierten Zeitpunkt beginnen muss, der einfach feststellbar ist, aber auch über den Einzelfall hinaus eine gewisse Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet. Dies sei regelmäßig der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, meist also der Todestag des Erblassers oder der Erblasserin. (Beitrag in STB Web; zum Volltext des BFH-Urteils vom 28.11.2023, Az. X R 20/21, gelangen Sie > hier.)


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Entschließung des Bundesrats: Mutterschutz muss auch für Selbständige gelten

15.05.2024
Länder fordern Mutterschutz für Selbständige Selbständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht. Geringer Frauenanteil bei Selbständigen Der Bundesrat begründet seine Forderung mit dem immer noch auffällig niedrigen Anteil von Frauen bei Unternehmensgründungen und in der Geschäftsführung von Start-Ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerinnen Die deutsche Rechtsordnung enthalte Regelungen für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Richterinnen - nicht jedoch für Selbständige. Es müssten gleichwertige Verhältnisse in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden, um den Frauenanteil unter den Selbständigen zu erhöhen. Daher sei es notwendig, die bestehenden Nachteile für selbständige Schwangere oder Mütter in der Zeit nach der Entbindung abzubauen, um so einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu leisten. Unternehmerinnen im Handwerk besonders betroffen Gerade junge Unternehmerinnen hätten oft noch keine Rücklagen für eine ausreichende Vorsorge. Ihnen drohten beim Ausfall durch Schwangerschaft und Geburt Auftragseinbußen und Umsatzrückgänge, die bis zur Insolvenz führen könnten. Unternehmerinnen im Handwerk seien besonders betroffen, da die Arbeit oft körperlich belastend und in dieser Lebensphase der Investitionsbedarf besonders hoch sei. Daher müssten für Gründerinnen und Selbständige Instrumente geschaffen werden, die einerseits Rückhalt zur Gründung geben und andererseits schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen verhindern, verlangt der Bundesrat. Finanziert werden könnten diese Instrumente durch Bundesmittel oder durch Schaffung eines solidarischen Umlagesystems. Wie es weitergeht Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht. (Veröffentlichung BundesratKOMPAKT vom 26.04.2024)


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Die Steuervorteile eines Jobrads

13.05.2024
Die Tage werden wärmer und die Fahrräder aus dem Keller geholt und geputzt. E-Bikes und E-MTBs liegen seit Jahren stark im Trend. Neben den hohen Spritpreisen sind Argumente wie Gesundheit, Umweltfreundlichkeit und Spaßfaktor der Grund. Für ein richtig gutes E-Bike muss man als Privatperson hunderte oder im hochpreisigen Segment tausende Euro hinblättern. Günstiger kommt es, sich für ein Leasing-Bike zu entscheiden. Immer mehr Arbeitgeber springen auf den Trend auf und bieten ihren Mitarbeitenden ein Jobrad an. Wir zeigen auf, warum sich ein Job-Bike lohnt, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Steuerlich macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung anbietet. Beide Varianten werden im Folgenden mit ihren Voraussetzungen und Steuervorteilen erläutert. Sie beziehen sich auf Fahrräder ohne oder mit Elektromotor als Unterstützung, bis maximal 25 km/h oder reine E-Bikes bis 6 km/h ohne zu treten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein klassisches Hollandfahrrad, Rennrad, Mountainbike, Pedelec oder E-Bike handelt. Die steuerfreie Variante Bei diesem Modell gehört das Dienstrad der Firma und wird vom Arbeitgeber unentgeltlich und zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ kann der Arbeitgeber das Dienstrad über einen Leasinganbieter vorhalten. Damit dieses für den Mitarbeitenden steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu hundert Prozent übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten ein, zum anderen kann er Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeitende kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat in der Freizeit völlig steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2030. Die steuerbegünstigte Variante Auch wenn der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeitende für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Arbeitgeber einbehalten, indem sie vom Bruttolohn des Mitarbeitenden abgezogen wird. Es fallen daher keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an. Zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise nicht einmal die Hälfte der Leasingrate. Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte so besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden. Und oftmals steuert der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei. Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern. Dieser wird ebenfalls direkt vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung an das Finanzamt abgeführt. In der Steuererklärung ist er damit nicht mehr einzutragen, da alles auf der Lohnsteuerbescheinigung steht. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Jobrads ist ähnlich einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern. Seit 1. Januar 2020 werden anstatt der 100 % nur mehr 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das bedeutet derzeit eine Steuerersparnis von 75 %. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31. Dezember 2030. Sie wird auf alle Jobräder angewendet, die erstmalig im Jahr 2019 geleast wurden. Fahrradkauf nach Leasingende Typische Leasingverträge laufen 36 Monate. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit ist der Kauf des Jobrads in der Regel zu einem günstigen Preis möglich. Hier fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 Prozent des Bruttolistenneupreises beträgt. Die Preisdifferenz ist dann abermals als geldwerter Vorteil zu versteuern. Alternativ kann nach drei Jahren das alte Bike zurückgegeben und ein neues Bike mit einem neuen Vertrag geleast werden. Beispiel: Die unverbindliche Preisempfehlung für ein E-Bike beträgt 3.& Euro. Der Preis wird auf volle Hundert abgerundet, also 3.900. Die einprozentige Versteuerung auf den UVP ohne Sonderregelung betrug bis Ende 2019 bei der Entgeltumwandlung 39 Euro pro Monat. Seit dem Jahr 2020 müssen nur mehr 9,75 Euro monatlich versteuert werden. Wird das Fahrrad am Ende der Laufzeit zu einem Sonderpreis von 600 Euro gekauft, beträgt die Differenz zu 40 % von 3.900 Euro 960 Euro, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Bei einem Grenzsteuersatz von 37 % sind somit 355,20 Euro an Steuern zu zahlen. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Mindestlohn in der Altenpflege steigt

08.05.2024
Zum 1. Mai 2024 steigt der Pflegemindestlohn: Hilfskräfte erhalten künftig mindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro. Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege soll dann zum 1. Juli 2025 folgen. Sie ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt - ebenso wie die erste Erhöhung zum Mai - einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Pflegekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen. Die Höhe des Pflegemindestlohns findet sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28. November 2023, die bereits zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Zudem wurde mit der Verordnung der Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege erweitert. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus: bei einer 5-Tage-Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr. Wenn tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vorsehen, gilt diese Regelung nicht. Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Die Kommission hat acht Mitglieder: vier von Arbeitgeberseite und vier von Arbeitnehmerseite. Damit die Empfehlungen rechtswirksam werden, müssen sie in einer Verordnung umgesetzt werden: der Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Die Mindestlöhne im Einzelnen Für Pflegehilfskräfte ab 01.02.2024 14,15 Euro ab 01.05.2024 15,50 Euro ab 01.07.2025 16,10 Euro Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit) ab 01.02.2024 15,25 Euro ab 01.05.2024 16,50 Euro ab 01.07.2025 17,35 Euro Für Pflegefachkräfte ab 01.02.2024 18,25 Euro ab 01.05.2024 19,50 Euro ab 01.07.2025 20,50 Euro Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Bis Ende April 2024 beträgt der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte 14,15 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 15,25 Euro und für Pflegefachkräfte 18,25 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro pro Stunde. (Meldung Bundesregierung online)


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Wer profitiert von den Steuerklassen 3/5?

06.05.2024
Die Ehe ist verfassungsrechtlich geschützt und wird steuerlich durch das Ehegattensplitting gefördert. Jedoch steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3 und 5 im Koalitionsvertrag und auf der Agenda der Ampel. Wann dieses Ziel umgesetzt wird, ist noch unbekannt. Der Beitrag erklärt heute, wie sich diese Steuerklassenkombination bei Ehepaaren auswirkt, welchen Steuerspareffekt es gibt und was Ehepaare bei einer Abschaffung erwartet. Ehegattensplitting und Steuerklassenwahl Mit dem Ehegattensplitting lassen sich Ehepartner nicht einzeln, sondern zusammen veranlagen, wodurch ein Steuervorteil entsteht. Das Finanzamt unterstellt rein rechnerisch, dass jeder Ehegatte am Jahresende exakt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient hätte, was in der Realität nur selten zutrifft, weil in der Regel einer von beiden mehr verdient. Da der Splittingtarif nicht abgeschafft werden soll, bleibt das Steuersparmodell Ehe also grundsätzlich bestehen. Zur Diskussion steht aber die Steuerklassenwahl, in der Ehe. Sie ist unabhängig vom Ehegattensplitting und beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug. Wird die freiwillige Steuerklassenkombination 3/5 durch die Variante 4/4 allgemein ersetzt, ändern sich die Verteilung des Einkommens in der Ehe und das monatliche Netto des Paares durchaus. So funktioniert die Steuerklasse 3/5 Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen. Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist das häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt. Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrages in Höhe von 23.208 Euro im Jahr 2024 bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemannes sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto größer ist die Steuerersparnis. Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familienarbeit und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie unverhältnismäßig hohe Steuern, wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags. Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt nach Steuern nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt. Ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik. Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt, steuerlich wirkt sich eine gleiche Einkommensverteilung aber ungünstig aus. Damit Frauen in diesem Steuersparmodell künftig nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit. Mit einer automatischen Überführung in die Steuerklassen 4 würde jeder gemäß seiner Einkommenshöhe besteuert. Vorteile der Steuerklassenkombination 3/5 Diese 3/5- Konstellation hat für die einzelnen Ehegatten Vor- und Nachteile, bietet insgesamt aber Vorteile, die nicht zu vernachlässigen sind. Betrachtet man die Ehepartner als eine Einheit, steht ihnen gemeinsam aufgrund der reduzierten Besteuerung monatlich mehr Geld zur Verfügung, wenn man die beiden Nettogehälter zusammenrechnet. Dieses verfügbare Einkommen können sie sogleich ausgeben, ohne auf den Jahressteuerausgleich im Folgejahr warten zu müssen. Es ist somit leichter, die laufenden finanziellen Verpflichtungen wie Mietzahlungen oder Kredittilgungen für ein Eigenheim zu erfüllen. Der Steuervorteil ist jedoch rein vorläufiger Natur. Mit der verpflichtenden Steuererklärung und dem Steuerbescheid wird im Folgejahr eine Korrektur durch das Finanzamt durchgeführt. Die Steuerklassenwahl beeinflusst nur die Höhe der monatlichen Lohnsteuervorauszahlung, nicht die jährliche Gesamtsteuerlast. War der unterjährige Lohnsteuerabzug zu hoch, kommt es zu einer Erstattung, war er zu gering, folgt eine Aufforderung zur Nachzahlung. Das wären die Folgen einer Abschaffung Millionen Ehepaare hätten durch die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 somit jeden Monat weniger Haushaltsbudget zur Verfügung, auch wenn die Steuerlast letztendlich unverändert bleibt. Dadurch verschlechtern sich nicht nur die monatliche finanzielle Situation und der unterjährige Wohlstand von Familien, sondern es entsteht leicht der Eindruck, dass die Steuerlast gestiegen ist. Der Ausgleich mit der späteren Steuererklärung wird weniger wahrgenommen, das könnte Unmut bei Steuerzahlenden hervorrufen. Rechenbeispiel für das Jahr 2024 Ein katholisches Ehepaar ist kinderlos und wohnt in Bayern. Er verdient monatlich brutto 5.000 Euro, sie 2.000 Euro. In Steuerklasse 3 hat er monatliche Abzüge von 1.532 Euro, in Steuerklasse 4 sind es 1.940 Euro. Mit der Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 hätte er monatlich 408 Euro weniger zur Verfügung. Sie hat in Steuerklasse 5 monatliche Abzüge von 769 Euro, in Steuerklasse 4 nur 536 Euro. Ihr blieben nach der Gesetzesänderung monatlich 193 Euro mehr von ihrem Gehalt. Betrachtet man das Ehepaar als eine Einheit, stehen ihnen in der derzeitigen Steuerklassenkombination 3/5 gemeinsam 215 Euro mehr pro Monat zur Verfügung. Ein Betrag, der nicht zu vernachlässigen ist. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023

30.04.2024
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.597.318 Arbeitgebern wurden 67.318 Arbeitgeber in 2023 abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden durchschnittlich 1.842 Prüferinnen und Prüfer eingesetzt. Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüferinnen und -prüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 144 im Jahr 2023 abgeschlossen wurden. (Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 05.04.2024)


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Wachstumschancengesetz in Kraft: Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) für den Wohnungsbau kommt

29.04.2024
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.03.2024 ist das Wachstumschancengesetz nun endlich in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Einführung einer degressiven AfA für den Wohnungsbau in Höhe von 5 % der Investitionskosten über einen Zeitraum von 6 Jahren und ermöglicht so, Investitionen schneller abzuschreiben. Die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) im Überblick: Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils 5 % des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen. Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. So soll auch die Umsetzung von Projekten angereizt werden, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen - z. B. Probleme bei der Finanzierung - noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten. Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz nochmal verbessert: Der Anwendungszeitraum für Neufälle wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m² erhöht. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Mitgliedsbeiträge für XING und LinkedIn sind steuerlich absetzbar

18.04.2024
Knapp die Hälfte aller Beschäftigten ist in Deutschland laut der aktuellen Gallup-Studie im Job unzufrieden und auf der Suche nach etwas Passenderem. Wer vielfältig sucht und sich engagiert, hat bessere Chancen auf seinen Traumjob. Für die Jobsuche können nicht nur Online-Jobportale mit konkreten Stellenangeboten genutzt werden. Networking-Portale wie XING oder LinkedIn dringen immer mehr in den Stellenmarkt ein. XING ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat aber insgesamt 18 Millionen Nutzer im deutschsprachigen Raum aufzuweisen und ist im Aufwärtstrend. Nicht nur ein Paradies für Recruiter, sondern auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige. Zwar ist die intensive und zielgerichtete Nutzung ist nicht kostenfrei; doch die Gebühren für die Mitgliedschaften für Angestellte können steuerlich absetzbar sein. Sind Mitgliedsgebühren Werbungskosten? Wenn Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung von Einnahmen getätigt werden, handelt es sich steuerrechtlich um Werbungskosten. In diesen Sachverhalt sind die Mitgliedsgebühren für XING oder LinkedIn somit einzuordnen. Wollen Arbeitnehmende diese geltend machen, müssen sie bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken. Manche Finanzämter reagieren trotz dieser Intention immer noch kritisch oder ablehnend auf die Gebühren einer erweiterten Mitgliedschaft. Bewerbungen laufen heutzutage vielfach nicht mehr über den klassischen Weg. Eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern erfolgt indes oft über soziale Medien und berufliche Netzwerke. In letzteren können Arbeitnehmende sich zum einen beruflich präsentieren, so dass Recruiter auf sie aufmerksam werden, zum anderen aktiv einen neuen Job suchen. Doch die Funktionen der kostenlosen Basismodule in Business-Netzwerken sind beschränkt. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, doch das bringt selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extra-Modul speziell für Jobsuchende an. XING nennt es "Projobs" und LinkedIn "Career". Spezielle Module für die Jobsuche XING ProJobs soll nach Angaben des Anbieters die Aufmerksamkeit und die Chancen auf passende Jobangebote erhöhen. So kann das eigene Profil beispielsweise um sensible Einträge wie die Budgetverantwortung erweitert werden. Konkrete Jobwünsche können angegeben und ein Stellengesuch gepostet werden. Die Statusmeldung "Jobsuche" kann in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt werden, so dass sie nur für Recruiter und nicht für die Öffentlichkeit erkennbar ist. Laut deren Angaben sind über 20.000 Recruiter auf XING unterwegs, die Personenprofile auf der Suche nach passenden Mitarbeitern für Unternehmen durchforsten, um diese im zweiten Schritt abzuwerben. Zudem kann ein Jobsuchender das Angebot nutzen, um sein Profil und seinen Lebenslauf von Experten zu optimieren und sich beraten zu lassen. Dieser Service kommt für 12 Monate regulär auf 300 Euro. LinkedIn Career wirbt u.a. damit, mit dem Zusatzmodul herausfinden zu können, wie man im Vergleich zu anderen Bewerbern abschneidet. Das proaktive Versenden von Nachrichten und Unterlagen ohne vorherige Vernetzung ist nur über den kostenpflichtigen Account möglich. Die Kosten für ein Jahr liegen bei 472 Euro, wobei monatlich gekündigt werden kann. Diese nicht gerade geringen Gebühren sind eindeutig den Bewerbungskosten zuzuordnen und damit darf das Absetzen vom Finanzamt nicht versagt werden. Mitgliedschaft zur Fortbildung Beide Networking-Portale bieten weiterhin ein kostenpflichtiges E-Learning-Angebot an. Dieses ist jeweils in den Modulen zur Jobsuche enthalten. LinkedIn Learning verspricht maßgeschneiderte Kenntnis- und Kursempfehlungen aufgrund der beruflichen Ziele. Wird ein Kurs erfolgreich absolviert, gibt es ein Abschlusszertifikat als Nachweis. Bei XING kann der Zugang auch unabhängig von der Jobsuche über eine Premium-Mitgliedschaft erworben werden, Kostenpunkt 9,95 Euro im Monat. Das Versprechen richtet sich an die berufliche Weiterentwicklung und soll sogar branchenspezifische Kurse bereithalten. Die Videos oder Podcasts, z.B. auf den Gebieten Führung- oder Management, sollen die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf die Karriereleiter oder eine neue Stelle erweitern. Diese Zusammenhänge sind gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Denn die berufliche Fortbildung von Fach- und Führungskräften wird im Steuerrecht ganz klar gefördert. Auch findet in Business-Netzwerken ein reger Austausch über branchenbezogene News in spezifischen Gruppen statt. Die Diskussion über Entwicklungen von Unternehmen und das Posten und Lesen von Fachbeiträgen hat mit klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein. Die Kosten von Fachzeitschriften werden vom Finanzamt unstrittig als Werbungskosten anerkannt. Hier wird künftig ein Umdenken erforderlich sein, so dass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Mitgliedsbeiträge für XING und LinkedIn sind steuerlich absetzbar

17.04.2024
Knapp die Hälfte aller Beschäftigten ist in Deutschland laut der aktuellen Gallup-Studie im Job unzufrieden und auf der Suche nach etwas Passenderem. Wer vielfältig sucht und sich engagiert, hat bessere Chancen auf seinen Traumjob. Für die Jobsuche können nicht nur Online-Jobportale mit konkreten Stellenangeboten genutzt werden. Networking-Portale wie XING oder LinkedIn dringen immer mehr in den Stellenmarkt ein. XING ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat aber insgesamt 18 Millionen Nutzer im deutschsprachigen Raum aufzuweisen und ist im Aufwärtstrend. Nicht nur ein Paradies für Recruiter, sondern auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige. Zwar ist die intensive und zielgerichtete Nutzung ist nicht kostenfrei; doch die Gebühren für die Mitgliedschaften für Angestellte können steuerlich absetzbar sein. Sind Mitgliedsgebühren Werbungskosten? Wenn Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung von Einnahmen getätigt werden, handelt es sich steuerrechtlich um Werbungskosten. In diesen Sachverhalt sind die Mitgliedsgebühren für XING oder LinkedIn somit einzuordnen. Wollen Arbeitnehmende diese geltend machen, müssen sie bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken. Manche Finanzämter reagieren trotz dieser Intention immer noch kritisch oder ablehnend auf die Gebühren einer erweiterten Mitgliedschaft. Bewerbungen laufen heutzutage vielfach nicht mehr über den klassischen Weg. Eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern erfolgt indes oft über soziale Medien und berufliche Netzwerke. In letzteren können Arbeitnehmende sich zum einen beruflich präsentieren, so dass Recruiter auf sie aufmerksam werden, zum anderen aktiv einen neuen Job suchen. Doch die Funktionen der kostenlosen Basismodule in Business-Netzwerken sind beschränkt. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, doch das bringt selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extra-Modul speziell für Jobsuchende an. XING nennt es "Projobs" und LinkedIn "Career". Spezielle Module für die Jobsuche XING ProJobs soll nach Angaben des Anbieters die Aufmerksamkeit und die Chancen auf passende Jobangebote erhöhen. So kann das eigene Profil beispielsweise um sensible Einträge wie die Budgetverantwortung erweitert werden. Konkrete Jobwünsche können angegeben und ein Stellengesuch gepostet werden. Die Statusmeldung "Jobsuche" kann in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt werden, so dass sie nur für Recruiter und nicht für die Öffentlichkeit erkennbar ist. Laut deren Angaben sind über 20.000 Recruiter auf XING unterwegs, die Personenprofile auf der Suche nach passenden Mitarbeitern für Unternehmen durchforsten, um diese im zweiten Schritt abzuwerben. Zudem kann ein Jobsuchender das Angebot nutzen, um sein Profil und seinen Lebenslauf von Experten zu optimieren und sich beraten zu lassen. Dieser Service kommt für 12 Monate regulär auf 300 Euro. LinkedIn Career wirbt u.a. damit, mit dem Zusatzmodul herausfinden zu können, wie man im Vergleich zu anderen Bewerbern abschneidet. Das proaktive Versenden von Nachrichten und Unterlagen ohne vorherige Vernetzung ist nur über den kostenpflichtigen Account möglich. Die Kosten für ein Jahr liegen bei 472 Euro, wobei monatlich gekündigt werden kann. Diese nicht gerade geringen Gebühren sind eindeutig den Bewerbungskosten zuzuordnen und damit darf das Absetzen vom Finanzamt nicht versagt werden. Mitgliedschaft zur Fortbildung Beide Networking-Portale bieten weiterhin ein kostenpflichtiges E-Learning-Angebot an. Dieses ist jeweils in den Modulen zur Jobsuche enthalten. LinkedIn Learning verspricht maßgeschneiderte Kenntnis- und Kursempfehlungen aufgrund der beruflichen Ziele. Wird ein Kurs erfolgreich absolviert, gibt es ein Abschlusszertifikat als Nachweis. Bei XING kann der Zugang auch unabhängig von der Jobsuche über eine Premium-Mitgliedschaft erworben werden, Kostenpunkt 9,95 Euro im Monat. Das Versprechen richtet sich an die berufliche Weiterentwicklung und soll sogar branchenspezifische Kurse bereithalten. Die Videos oder Podcasts, z.B. auf den Gebieten Führung- oder Management, sollen die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf die Karriereleiter oder eine neue Stelle erweitern. Diese Zusammenhänge sind gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Denn die berufliche Fortbildung von Fach- und Führungskräften wird im Steuerrecht ganz klar gefördert. Auch findet in Business-Netzwerken ein reger Austausch über branchenbezogene News in spezifischen Gruppen statt. Die Diskussion über Entwicklungen von Unternehmen und das Posten und Lesen von Fachbeiträgen hat mit klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein. Die Kosten von Fachzeitschriften werden vom Finanzamt unstrittig als Werbungskosten anerkannt. Hier wird künftig ein Umdenken erforderlich sein, so dass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Verliebt, verlobt, verheiratet - die erste gemeinsame Steuererklärung

15.04.2024
Frischvermählte sollten ihre erste gemeinsame Steuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Ihnen kann eine beträchtliche Steuerersparnis winken. Denn mit der sogenannten Zusammenveranlagung kommt bei ihnen der günstige Splittingtarif wie bei allen anderen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Zuge. Selbst, wer sich am letzten Tag des vergangenen Jahres das Ja-Wort gegeben hat, kann vom Splittingtarif für 2023 profitieren. Ihnen steht es aber frei, auch einzeln nach dem Grundtarif veranlagt zu werden. Welche Vorteile bringt der Splittingtarif? Insbesondere Ehepartner bzw. Lebenspartner mit unterschiedlich hohem Einkommen profitieren davon. Je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Partner, desto größer ist der Steuervorteil. Am größten ist der Splittingeffekt bei Alleinverdiener-Ehen. Beispiel: Erzielte die Ehefrau 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 45.000 Euro und verdiente ihr Mann als Werkstudent 15.000 Euro, dann beträgt die Steuerlast 5.534 Euro. Das sind immerhin 893 Euro weniger, als wenn jeder für sich eine Steuererklärung einreicht. Verdient aber die Ehefrau 35.000 Euro im Jahr und der Mann 25.000 Euro, schmilzt der Splittingvorteil auf 64 Euro. Verdienen beide gleich viel, gibt es keinen Unterschied gegenüber der Einzelveranlagung. Den Splittingtarif beantragen Verheiratete oder Verpartnerte im Hauptvordruck ihrer gemeinsamen Steuererklärung. In den jeweiligen Anlagen geben sie ihre Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Die Aufwendungen werden den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. In einigen Fällen kommt es auch zur Verdoppelung von Frei- oder Pauschbeträgen, beispielsweise beim Sparer-Pauschbetrag. Zusammenveranlagte Ehepartner können bis zu 2.000 Euro an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitaleinnahmen im Jahr steuerfrei einstreichen. Wem die Zinsen gutgeschrieben wurden, spielt dabei keine Rolle. Nur die Jobkosten werden für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer getrennt in der Anlage N berücksichtigt. Vom Bruttoarbeitslohn jedes Ehegatten wird jeweils mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Ist die gemeinsame Steuererklärung immer die beste Wahl? Nein, nicht automatisch. Manchmal kann es günstiger sein, wenn jeder Partner seine eigene Steuererklärung macht. Das ist häufig der Fall, wenn einer der beiden Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder eine Abfindung in dem jeweiligen Steuerjahr erhalten hat. Eheleute sollten jedes Jahr aufs Neue vergleichen, welche Veranlagungsform für sie am günstigsten ist. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin)


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Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

11.04.2024
Sächsisches Finanzgericht entscheidet über Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24.01.2024 entschieden (Az. 2 K 936/23). Das Urteil ist rechtskräftig. Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100,- Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Der 2. Senat des Finanzgerichts gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers. (Medieninformation des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2024)


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Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2024?

05.04.2024
Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen im Überblick. Finanzen, Wirtschaft und Arbeit: Haushaltsfinanzierung 2024 Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz wichtige Maßnahmen zum Bundeshaushalt 2024 auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht ab 2024 unter anderem eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor. Wachstumschancen für Unternehmen Unternehmen steuerlich entlasten, sie von bürokratischen Hürden befreien und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessern. Das Wachstumschancengesetz unterstützt Unternehmen dabei, den Standort Deutschland für die Zukunft fit zu machen. Insgesamt hat das Gesetz ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. Unternehmen profitieren davon beispielsweise durch: den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs die Einführung der E-Rechnung Neue Fördermöglichkeiten für die Arbeit von morgen Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge - Unternehmen brauchen Fachkräfte, die sich damit auskennen. Ab dem 01.04.2024 helfen Ausbildungsgarantie, Weiterbildungsgesetz und Qualifizierungsgeld den Unternehmen Schritt zu halten. Kein Elterngeld bei sehr hohen Einkommen Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 01.04.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neugestaltet. Gesundheit: Konsum von Cannabis für Erwachsene legal Für Erwachsene ist der Cannabiskonsum jetzt legal, für Minderjährige bleibt Cannabis dagegen verboten. Ziel der Regierung ist u. a. die Eindämmung des illegalen Cannabis-Marktes, der verbesserte Gesundheitsschutz durch Kontrolle der Qualität von Cannabis und damit Verhinderung der Weitergabe von verunreinigten Substanzen sowie die Verbesserung von Aufklärung und Prävention. Neues Organspende-Register online Das neue Organspende-Register speichert die Entscheidung für oder gegen eine Spende in einem zentralen Online-Verzeichnis. Alle Bürger und Bürgerinnen ab 16 Jahren können sich kostenlos eintragen. Die Entscheidung zur Organspende ist damit rechtlich verbindlich dokumentiert. Organspendeausweis und Patientenverfügung bleiben erhalten. Inneres: Für einen demokratischen Öffentlichen Dienst Wer den Staat ablehnt, kann ihm nicht dienen - Disziplinarverfahren gegen Verfassungsfeinde im Öffentlichen Dienst können nun beschleunigt werden. Künftig sollen sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass ein Gerichtsverfahren zunächst vermieden werden kann. Die hohen rechtsstaatlichen Standards des Disziplinarverfahrens bleiben aber gewahrt. Ein effektiver Rechtsschutz wird durch eine nachgelagerte gerichtliche Überprüfung ermöglicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 01.04.2024; zum Text der Pressemitteilung gelangen Sie hier)


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Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

27.03.2024
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2024 - III R 5/23 entschieden hat, bestimmt sich die Frage, welcher von mehreren in demselben Monat kindergeldberechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kindergeldberechtigung erfüllt. Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an. Diese Auffassung teilte der BFH nicht und hob deshalb das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte. Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch -anders als bei Pflegeeltern- keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte. (Pressemitteilung des BFH vom 07.03.2024; zum Volltext des Urteils III R 5/23 gelangen Sie hier.)


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Vermietung an Angehörige: Das ist zu beachten

25.03.2024
Können Eltern von ihrem Kind Miete verlangen? Der Nachwuchs findet am Studienort keine Wohnung zur Miete? Klasse, wenn die Eltern das nötige Kleingeld haben, um dort Wohneigentum zu erwerben. Aber anstatt dem Kind das Appartement kostenlos zu überlassen, könnten die Eltern eine Miete verlangen, um ganz legal Steuern zu sparen. Ein typisches Beispiel, bei dem es sich um Vermietung an Angehörige handelt. Nur eine zu günstige Miete oder falsche Vertragsgestaltung kann den Steuervorteil zunichtemachen. Wie sieht das Steuersparmodell aus? Im Prinzip ist es ganz einfach. Die jährlichen Mieteinnahmen müssen von Vermietern im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Im Gegenzug können alle Ausgaben rund um die Wohnung von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Spielregeln eingehalten wurden. Als Werbungskosten gilt die Abschreibung der Anschaffungs- und Kaufnebenkosten (z.B. Notargebühren) für die Immobilie, Kreditzinsen aus der Finanzierung, Hausverwaltungsgebühren sowie Ausstattungs- und Instandhaltungskosten. So kann die eingebaute Küche mit abgeschrieben werden. Selbst kleinere Anschaffungen, wie ein Rasenmäher für ein kleines Gartenstück, werden anerkannt. Fehler Nummer eins: Kein Mietvertrag Damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird, muss es einem Fremdvergleich standhalten. Da mit einem fremden Mieter ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sollte mit der Verwandtschaft genauso verfahren werden. Zudem muss der Mietvertrag der Norm entsprechen. Dafür empfiehlt es sich, einen Mustermietvertrag aus dem Schreibwarenhandel oder Internet zu verwenden. Darin werden alle geforderten Angaben zum Mietobjekt, Mietbeginn und zur Dauer des Mietverhältnisses, zu Kündigungsfristen, zum Mietpreis und Betriebskostenabschlag sowie die Bankdaten erfasst. Für den vollen Werbungskostenabzug ist es wichtig, dass der Mietvertrag unbefristet ausgestellt wird. Denn wird der Mietvertrag befristet, ist dem Finanzamt eine Totalüberschussprognose für die Mietdauer vorzulegen. Im Klartext bedeutet das, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen ist. Diese zeitaufwendige Berechnung kann man sich aber sparen, wenn man den kleinen Kniff anwendet. Fehler Nummer zwei: Keine Zahlungsvorgänge Ein Mietvertrag allein reicht jedoch noch nicht aus. Die Finanzverwaltung möchte echtes Geld fließen sehen. Das bedeutet, dass die monatlichen Mietzahlungen und Betriebskostenabschläge auch tatsächlich vom Mieter an den Vermieter zu überweisen sind. Die Kontoauszüge dienen hierfür als Nachweis. Barzahlungen sind hier fehl am Platz, denn die werden vom Finanzamt regelmäßig nicht akzeptiert. Des Weiteren wird eine jährliche Betriebskostenabrechnung von Vermietern verlangt. Sich daraus ergebende Nachzahlungen müssen von Mietern beglichen werden. Bestreiten die Eltern nach wie vor den Unterhalt der Kinder, so können die Mietzahlungen mit den Unterhaltszahlungen verrechnet werden. Mit einer transparenten und nachvollziehbaren Gestaltung der Zahlungsströme für Unterhalt und Miete ist man jedoch auf der sicheren Seite, falls Nachfragen vom Finanzamt kommen. Fehler Nummer drei: Zu günstige Miete Werden alle Formalitäten eingehalten, hängt die Höhe des Werbungskostenabzugs von der Höhe der Miete ab. Ab einer gesetzlich definierten Mindestmiete ist der volle Werbungskostenabzug garantiert. Vermieter sollten daher die 66-Prozent-Klausel kennen! Diese besagt, dass die Kosten zu 100 Prozent abgesetzt werden können, wenn der Mietpreis mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Entscheidend ist hierbei, dass nicht die Kalt-, sondern Warmmiete herangezogen wird. Da diese Klausel ebenfalls für möblierte Wohnungen gilt, ist im Mietpreis unbedingt ein Möblierungszuschlag für die Einrichtung zu berücksichtigen. Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der Marktmiete, ist eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Den vollen Werbungskostenabzug gibt es dann nur, wenn mit der Immobilie ein prognostizierter Gewinn nachgewiesen werden kann. Ist die Miete zu günstig und liegt 50 Prozent unter der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nur noch im prozentualen Anteil der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete in der Steuererklärung berücksichtigt. Beträgt die ortsübliche Miete beispielsweise 1.000 Euro warm für eine 60 Quadratmeter große Wohnung und werden im Zuge eines verwandtschaftlichen Mietverhältnisses 400 Euro für diese Wohnungsgröße verlangt, so können folglich auch nur 40 Prozent der Kosten vom Vermietenden steuerlich abgesetzt werden. Steuerlich clever entscheiden Soll ein Steuervorteil aus der Vermietung an Angehörige gezogen werden, müssen die Werbungskosten höher ausfallen als die Mieteinnahmen, da die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Erst wenn negative Einkünfte entstehen, wird die Steuerschuld gemindert. Entsteht durch die Vermietung beispielsweise ein Verlust von 5.000 Euro, so beträgt der Steuervorteil bei einem individuellen Grenzsteuersatz von 37 Prozent in dem Jahr 1.850 Euro. Liegen die Mieteinnahmen über den mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Kosten, ist eine kostenlose Überlassung der Wohnung an die Angehörigen zu überlegen. In diesem Fall können aber überhaupt keine Kosten mehr steuerlich abgesetzt werden. (Auszug aus einer Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

22.03.2024
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 13.12.2018 - Az. V R 4/18) galt dies auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dagegen entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung tatsächlich erbracht und in seiner Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, den Mehrbetrag nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Urteil vom 08.12.2022 - C-378/21 "Finanzamt Österreich"). Die Finanzverwaltung hat mit einer neuen Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 27.02.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002) das Urteil des EuGH aufgegriffen und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend präzisiert. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger Endverbraucher (Nichtunternehmer und Unternehmer, die die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt) ist. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Tatsache des falschen Steuerausweises ist durch die Finanzbehörde nachzuweisen. Die Tatsache der Rechnungstellung an einen Endverbraucher ist durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen. Unsicherheiten gehen dabei zulasten des Unternehmers. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen keine Steuer nach § 14c UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Berichtigung der Rechnung. Hat der Unternehmer den Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt, ergibt sich die richtige Steuer aus dem bisherigen Rechnungsbetrag. Das neue BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. (Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 27.02.2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002 gelangen Sie hier.)


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Erbschaftsteuer bei Berliner Testament

18.03.2024
Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das berechtigte Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments auch Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehegatten geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von dem überlebenden Ehegatten die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 11.10.2023- II R 34/20 entschieden. Im Streitfall errichteten die Eltern der Klägerin zunächst ein sogenanntes Berliner Testament. Mit diesem in der Praxis häufig vorkommenden Testament setzten sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt. Überdies enthielt das Testament eine sog. Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten. Die enterbten Geschwister der Klägerin machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die Klägerin erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, dass mit dem Tod der Mutter fällig wurde. Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und verneinte, dass im Streitfall das Vermächtnis bei der Klägerin doppelt besteuert worden sei. Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert, das heißt einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war, auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie mangels Fälligkeit diese Schuld nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der Klägerin daher nur einmal der Besteuerung. Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht - einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Klägerin nach dem Tod der Mutter - ist für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht ist das aber nicht zu beanstanden. Es liegt an der Verwendung der Jastrowschen Klausel, die -um den überlebenden Ehegatten mit ausreichend Liquidität auszustatten- das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt. (Pressemitteilung des BFH vom 27. Februar 2024; zum Volltext des Urteils II R 34/20 gelangen Sie hier.)


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Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

14.03.2024
Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.10.2023 X R 7/20 entschieden. Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann (B) verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 ? monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich B zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 ? bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sog. Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und -korrespondierend- steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers - im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt - könnten keine Werbungskosten darstellen. Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. (Pressemitteilung des BFH vom 29.02.2024; zum Volltext des Urteils X R 7/20 gelangen Sie hier.)


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Höherer Freibetrag beim Erwerb von Mitarbeiteraktien

12.03.2024
Steuerfreiheit von Mitarbeiteraktien bis 2.000 Euro Während das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung, das steuerliche Verbesserungen enthalten soll, auf sich warten lässt, ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Dieses befasst sich in erster Linie mit der Mobilisierung des Kapitalmarktes, um das Wirtschaftswachstum zu stärken. So wurden z. B. die Rahmenbedingungen für Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen dahingehend verbessert. Aber auch die finanzielle Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen wurde gestärkt. Die Aktienkultur unter Beschäftigten soll gefördert werden, indem der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien von 1.440 Euro auf 2.000 Euro je Mitarbeitendem angehoben wurde. Beschäftigte börsennotierter Unternehmen, die vergünstigte Aktien erhalten, müssen den Rabatt beim Bezug solcher Aktien somit erst versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Unternehmensbeteiligung durch Mitarbeiteraktien Viele Arbeitgeber wünschen sich von ihren Angestellten, dass sie unternehmerisch denken und handeln. Sie sollen sich für den Erfolg des "eigenen" Unternehmens verantwortlich fühlen. Da hilft es, wenn sie vom Erfolg des Arbeitgebers finanziell profitieren können. Deshalb bieten viele börsennotierte Firmen Anreize für den Erwerb von Belegschaftsaktien. Ein allgemein gültiges Modell gibt es nicht. Oftmals kann eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 Prozent verbilligt erworben werden oder es gibt eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien, z.B. eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien, dazu. Häufig wird auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters beim Kauf angeboten. Mitarbeitende erhalten also beim Aktienbezug, wenn sie weniger bezahlen müssen, als es beim Kauf an der Börse wäre, einen geldwerten Vorteil. Versteuerung und Freigrenze von Mitarbeiteraktien Normalerweise müsste dieser geldwerte Vorteil mit dem persönlichen Steuersatz, genau wie das Arbeitseinkommen, versteuert werden. Das wäre für den Arbeitnehmenden ein großer Nachteil, denn er hat gerade erst Geld für den Aktienkauf ausgegeben und noch keines bekommen. In diesem Fall hilft die Steuerfreigrenze mit bis zu 2.000 Euro. Diese gilt aber nur, wenn die Mitarbeiterbeteiligung allen Beschäftigten, die mindestens ein Jahr im Dienstverhältnis stehen, gleichermaßen angeboten wird. Da sich die Unternehmen bei ihren Mitarbeiterbeteiligungsmodellen meist an der Höchstgrenze für Steuerfreiheit orientieren, ist zu hoffen, dass die Vergünstigungen wie Zuschüsse, Rabatte und Gratisaktien an die neue Höchstgrenze von den Firmen angepasst werden. Bezieht ein Mitarbeitender z.B. Firmenaktien zum Preis von 50 Euro pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 Euro liegt, entsteht ein geldwerter Vorteil von 25 Euro pro Aktie. Mit der Gesetzesänderung bleibt folglich der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei. (Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)


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Einkommensgrenzen für Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt

08.03.2024
Geld vom Staat nicht verschenken Seit 1. Januar 2024 wurde der Bezugskreis für die Geldgeschenke vom Staat erweitert. Bisher waren knapp 8 Millionen Arbeitnehmende, Beamte, Soldaten und Auszubildende anspruchsberechtigt. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat sich der Personenkreis laut Bundesfinanzministerium um 17,3 Millionen Anspruchsberechtigte vergrößert. Es machte aber nur ein geringer Prozentsatz von seinem Recht auf staatliche Zulagen Gebrauch, indem die Arbeitnehmersparzulage beantragt und eine Steuererklärung eingereicht wurde. Neue Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage Die Arbeitnehmer-Sparzulage wurde als staatliche Fördermaßnahme zur Vermögensbildung von Arbeitnehmenden mit einem geringen Einkommen geschaffen. Nun wurden die Einkommensgrenzen, die über den Bezug entscheiden, für diverse Formen des Beteiligungssparens auf Normalverdiener ausgedehnt. Ledige können sie bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner bis zu einem Einkommen von 80.000 Euro beantragen. Bruttoeinkommen kann über der Höchstgrenze liegen Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde. Dieses kann weit darüber liegen, was für den Laien aus den gesetzlichen Höchstgrenzen nicht sichtbar ist. Alleinstehende ohne Kinder können so rund 51.200 Euro pro Jahr vereinnahmen und verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kindern bis zu 124.200 Euro. Im individuellen Fall kann das Einkommen noch höher liegen. Es kommt darauf an, wie viel von der Steuer abgesetzt werden kann. Daher können diese Werte nur der groben Orientierung dienen. Man sollte die Zulage allemal beantragen, damit die Zuschüsse vom Staat nicht verschenkt werden. Förderfähige Sparpläne sind VL-zertifiziert Unter das gesetzlich formulierte Beteiligungssparen fallen verschiedene Vermögensbeteiligungen, wie z.B. Fondssparpläne oder Banksparpläne. Damit der Staat den Vermögensaufbau unterstützt, verlangt er, dass der Sparvertrag für Vermögenswirksame Leistungen (VL) zugelassen ist. VL-fähige Altersvorsorgeverträge, wie Riester oder Pensionskassen, fallen nicht darunter. Das Ziel der Sparzulage ist der Vermögensaufbau und nicht die Altersvorsorge. Auch Bausparverträge sind zulagenberechtigt. Weniger bekannt ist, dass die Zulage für die Rückzahlung eines Darlehens für selbst genutztes Wohneigentum ebenfalls genutzt werden kann. Vermögenswirksame Leistungen werden NICHT vorausgesetzt Obwohl der Sparvertrag VL-zertifiziert sein muss, wird nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich zusätzlich zum Gehalt VL an seine Beschäftigten zahlt. Auch diese Tatsache ist vielen unbekannt. Die AN-Sparzulage kann durchaus genutzt werden, wenn die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers die monatliche Sparrate vom Nettolohn des Beschäftigten abzieht und direkt in den vermögensbildenden Sparvertrag einzahlt. Dazu sind Arbeitgeber übrigens gesetzlich verpflichtet, sofern der Arbeitnehmende dies möchte. Entscheidend ist aber, dass der Arbeitgeber die Einzahlung vornimmt und nicht der Inhaber des Anlagezertifikats. Ebenso können Arbeitnehmende den Sparbetrag aus eigener Tasche aufstocken, wenn die VL-Zahlungen des Betriebs geringer als 40 Euro ausfallen, um die volle Sparzulage zu erhalten. So viel Geld gibt es geschenkt Der Fördersatz beim Bausparen beträgt neun Prozent von maximal 470 Euro jährlich eingezahlten Sparbeträgen, also bis zu 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent der jährlich angelegten Beträge bis maximal 400 Euro, demnach mit höchstens 80 Euro bezuschusst. Der Staat legt also 80 Euro zum Sparguthaben drauf, wenn z.B. ein Aktienfonds mit 400 Euro im Jahr bespart wird. Die beiden unterschiedlichen Anlageformen, Kapitalanlage und Wohnungsbau, können miteinander kombiniert werden. Die maximale Sparzulage pro Jahr bei zwei förderfähigen Verträgen mit 870 Euro jährlichem Sparbeitrag beträgt somit 123 Euro, beziehungsweise 246 Euro bei Ehepaaren. Und dieses Geldgeschenk lassen sich viele Arbeitnehmende entgehen! Wie kommt man an die Zulage? Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden, indem ein Kreuz im Abfragekästchen gesetzt wird. Das ist alles! Es braucht nur die Steuererklärung und ein Kreuz an der richtigen Stelle. Der hierfür benötigte Nachweis der Vermögensbildung wird vom Bankinstitut alljährlich elektronisch an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Eigentlich schade, dass die Zulage in Kenntnis des Einkommens und Sparnachweises nicht automatisch vom Finanzamt festgesetzt wird, sondern man sich aktiv darum bemühen muss. Wann erfolgt die Auszahlung? Ein großer Irrtum ist zu glauben, dass die Zulage von Anfang an jährlich ausbezahlt wird. Erstmal wird sie vom Finanzamt bis zum Ablauf der Sperrfrist nur festgesetzt. Die Sperrfrist beträgt in der Regel sieben Jahre und hat den Zweck, dass das Geld längerfristig angelegt wird. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Summe auf einmal auf den Sparvertrag überwiesen. Beim Bausparen erfolgt die Auszahlung sogar erst mit der Zuteilung der Bausparsumme. Die staatliche Finanzspritze ist komplett steuerfrei und zählt weder arbeitsrechtlich noch steuerlich zu den Einkünften, auch nicht in der Sozialversicherung. Sollte es bisher versäumt worden sein, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, kann dies rückwirkend noch für vier Jahre gemeinsam mit einer freiwilligen Steuererklärung geschehen. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Mehrfacher Höchstbetrag für Investitionsabzugsbeträge?

06.03.2024
Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren (Az. X R 8/23) zu der Frage anhängig, nach welchen Kriterien bei einem Einzelunternehmer mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, welche die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge ermöglichen würden. Zwei Betriebe Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine Recycling-Tätigkeit einherging. Später erbte er den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. Bei der Beantragung von Investitionsabzugsbeträgen argumentierte er, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag von 200.000 Euro somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne. Getrennte Buchführung und Räume Beide Betriebe hatten eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von einmalig 200.000 Euro. Marktwirksamkeit als Kriterium? Das FG Düsseldorf (Az. 15 K 1186/21 G, E - nicht rechtskräftig) erkannte ebenfalls einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte es nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, sodass andere Kriterien wie die getrennte Buchführung in der Einzelfallabwägung zurücktreten würden. (Mitteilung STB Web-Portal; zur Entscheidung des FG Düsseldorf (Az. 15 K 1186/21 G, E) gelangen Sie hier.)


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Betriebsausgabenabzug bei Influencern

04.03.2024
Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 11195/21) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog betreibt und hierzu Fotos und Stories erstellt. Zusätzlich zu den Waren, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z.B. Handtaschen namhafter Marken. Sie begehrte nun, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht gelangte wie auch das beklagte Finanzamt zu der Überzeugung, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Auch handele es sich bei den von der Klägerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Hierunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Klägerin die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt hat, sei damit unbeachtlich. (Auszug Newsletter 3/2024 Niedersächsisches Finanzgericht; zum Volltext des Urteils 3 K 11195/21 gelangen Sie hier.)


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Schulgeld steuerlich absetzen!

29.02.2024
Privatschulen werden bei Eltern immer beliebter, selbst wenn es etwas kostet. Immerhin können sie einen Teil des Schulgeldes mit ihrer Steuererklärung wieder zurückholen. Darauf macht aktuell der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) aufmerksam. Fast jedes zehnte Kind von insgesamt rund 8,7 Millionen Schülerinnen und Schülern besuchte im vergangenen Schuljahr eine Privatschule, analysiert das Statistische Bundesamt (Destatis). Das sind über 207.200 mehr Kinder als noch vor 20 Jahren. Im Schnitt bezahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 Euro pro Jahr. Die Kosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro im Jahr. Bei 5.000 Euro Schulgeld können Eltern somit 1.500 Euro (30 Prozent) absetzen. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben - maximal 2.500 Euro im Jahr. Oder die Eltern beantragen eine andere Aufteilung. Insgesamt zählen auch hier bis zu 5.000 Euro pro Kind im Jahr. Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Das gilt auch für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandsschulen (www.auslandsschulwesen.de) als auch für Europäische Schulen (www.eursc.eu/de). Nicht anerkannt werden Gebühren für Fach- und Hochschulen mit akademischem Abschluss. Diese Kosten können Studentinnen und Studenten nur in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben (Erstausbildung) oder Werbungskosten (Zweitausbildung) beim Finanzamt geltend machen. Zum Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht dazu gehören aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und für die Unterkunft. Die Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag, zum Beispiel für den Hort, rechnen Eltern in der Anlage Kind separat ab, maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Lernt das Kind über 18 auswärts, gibt es einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr, pro Monat also 100 Euro. Fast jedes zehnte Kind von insgesamt rund 8,7 Millionen Schülerinnen und Schülern besuchte im vergangenen Schuljahr eine Privatschule, analysiert das Statistische Bundesamt (Destatis). Das sind über 207.200 mehr Kinder als noch vor 20 Jahren. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Solidaritätszuschlag 1995/2021 in "verfassungsrechtlicher Finsternis"

19.02.2024
Ein Gutachten des renommierten Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof belegt: "Die Wiedervereinigung bewirkt gegenwärtig keinen maßgeblichen Finanzbedarf mehr. [...] Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz." Zu diesem Ergebnis gelangt die Stellungnahme von von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, die er im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) verfasst hat. Hintergründe Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich u.a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten. Den Argumenten des Bundesfinanzhofs (BFH) im BFH-Urteil vom 17.01.2023, Az. IX R 15/20 sollte hierbei besondere Aufmerksamkeit zukommen. Kernaspekte Prof. Dr. Kirchhof kommt in seinem 41 seitigen Gutachten zu dem Schluss, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen ist und fasst seine Beurteilung in zwölf Thesen zusammen. Darin weist er u.a. darauf hin, dass der Solidaritätszuschlag als subsidiärer Zuschlag nicht den allgemeinen Haushalt, sondern einen vorübergehenden besonderen Finanzbedarf der öffentlichen Hand finanziere, wobei der rechtfertigende Sonderbedarf beim Bund liegen müsse. Dieser Zuschlag, so Kirchhof weiter, "...ist außer Kraft zu setzen, wenn der Sonderbedarf des Bundes ersichtlich nicht mehr besteht oder eindeutig zu einem dauerhaften Finanzanliegen geworden ist." Ein wiedervereinigungsbedingter Sonderbedarf des Bundes liege 30 Jahre nach dem Ereignis ersichtlich nicht mehr vor. Zwar könne keine starre und punktgenaue Zeitgrenze gezogen werden, wann ein längerer Sonderbedarf zu einem dauerhaften Posten im Haushalt wird. Vergleichbar ließe sich auch der Zeitpunkt, wann der Tag zur Nacht wird, nicht minutengenau bestimmen. Doch sei auch diese Unterscheidung außerhalb des Morgengrauens und der Dämmerung offensichtlich. "Eine Abgabe, die über ein Vierteljahrhundert erhoben wird, ist allein durch den Zeitablauf zu einem gängigen Finanzinstrument geworden und daher keine Ergänzungsabgabe [...] mehr. Der Solidaritätszuschlag befindet sich nunmehr ersichtlich in der verfassungsrechtlichen Finsternis", so Kirchhof metaphorisch. Der Bundestag könne zwar eine weitere Ergänzungsabgabe oder auch den Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich neu begründen. Hierfür bedürfe es aber einer ausdrücklichen Entscheidung des Parlaments. Allein auch aufgrund der Tatsache, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 nur noch rund 10% der Abgabenpflichtigen belaste, verlasse er den verfassungsrechtlichen Typus der Ergänzungsabgabe und sei nur noch ein "gleichheitswidriger Torso des Ursprungszuschlags". (Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.; die ausführliche Stellungnahme von Prof. Dr. Kirchhof lesen Sie hier.)


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Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks

16.02.2024
Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2023 - IX R 14/22 entschieden. Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend. Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier .)


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Nutzung einer Wohnung durch die (Schwieger-)Mutter ist nicht steuerbegünstigt

14.02.2024
Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2023 - IX R 13/23 entschieden. Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine ihnen gehörende Wohnung an die (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend. Dem ist der BFH entgegengetreten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wird. (Pressemitteilung des BFH - zum Volltext des Urteils IX R 13/23 gelangen Sie hier.)


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Steuergesetze können Rückwirkung entfalten

12.02.2024
Hessisches Finanzgericht: Steuergesetze können Rückwirkung entfalten - eine inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen ist seit 2017 auch dann möglich, wenn der Wohnsitz ins EU- Ausland verlagert wurde. Nach § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 21.11.2023 entschieden (Az. 10 K 1421/21). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendet und als Ausgleich eine Abfindung vereinbart hatte. Die Abfindung wurde auf Wunsch der Klägerin jedoch erst im Folgejahr zur Auszahlung gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits nach Malta verzogen. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2017 unter Berücksichtigung des geänderten Wohnsitzes, aber unter Einbeziehung der gezahlten Abfindung fest. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass eine Besteuerung in Deutschland unzulässig sei, da die Regelung des § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung und ihres Wegzugs nach Malta weder existiert habe noch absehbar gewesen sei und ihr daher Vertrauensschutz zukomme. Sie habe nicht mit einer Gesetzesverschärfung rechnen müssen, so dass eine Rückwirkung vorliege, die im Steuerrecht generell unzulässig sei. Der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen. Im Steuerrecht liege eine verbotene Rückwirkung im Grundsatz nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Änderungen von Gesetzen, die erst in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum gelten, seien hingegen regelmäßig zulässig. Im Einkommensteuerrecht finden Rechtsänderungen typischerweise veranlagungszeitraumbezogen statt, so dass Steuerpflichtige im Regelfall auch keinen Vertrauensschutz in die Weitergeltung einer (alten) Regelung haben. Im Streitfall komme hinzu, dass die Klägerin es unterlassen habe, sich gegenüber ihrem Arbeitgeber eine (u.U. in Deutschland noch steuerfreie) Auszahlung noch im Jahr 2016 vorzubehalten. Bei der Abwägung des Vertrauens der Klägerin auf Fortgeltung der alten Rechtslage mit dem durch die Gesetzesänderung verfolgten Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung des Steueraufkommens überwiege das legitime Allgemeininteresse. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 3/24) eingelegt worden. Hintergrundinformation: Bis 2016 konnte eine anlassbezogene Abfindung in Deutschland vollständig steuerfrei sein, wenn der Zahlungsempfänger bei Zufluss seinen Wohnsitz in einem Land hatte, welches nach einem Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig das Besteuerungsrecht hatte. § 50d Abs. 12 EStG, der ab dem 01.01.2017 gilt, sorgt dafür, dass auch die anlassbezogene Abfindung in Deutschland der Einkommenssteuer unterliegt. Das Gesetz fingiert dabei, dass die Abfindung als nachträglicher Arbeitslohn anzusehen ist. (Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 16.01.2024; zum Volltext des Urteils Az. 10 K 1421/21 gelangen Sie hier )


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Es geht weiter: Noch mehr Musterklagen gegen die Grundsteuer

09.02.2024
Bund der Steuerzahler und Haus & Grund jetzt auch in NRW aktiv / Bewertung der Grundstücke im Bundesmodell nach Reform auf dem Prüfstand / Tipps für Eigentümerfragen Nach Berlin und Rheinland-Pfalz sind jetzt auch in Nordrhein-Westfalen zwei von beiden Verbänden unterstützte Klagen bei den Finanzgerichten eingereicht worden. Damit setzen der Bund der Steuerzahler (BdSt) und Haus & Grund ihr Engagement fort und helfen weiteren Eigentümern, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wollen. Die Aktenzeichen lauten beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg: 3 K 3142/23 Finanzgericht Rheinland-Pfalz: 4 K 1205/23 Finanzgericht Köln: 4 K 2189/23 Finanzgericht Düsseldorf: 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr. Darüber hinaus unterstützen beide Verbände inzwischen ein Beschwerde-Verfahren als Musterverfahren, in dem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen zwei Grundsteuerwertbescheide im vergangenen Jahr noch die Aussetzung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutz wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung gewährt hatte. Diese Verfahren sind nun beim Bundesfinanzhof anhängig, weil das Finanzamt gegen den Beschluss des Finanzgerichts Beschwerde erhoben hat. Hier lauten die Aktenzeichen: II B 79/23 und II B 78/23. Die Klagen vor den Finanzgerichten und das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof richten sich alle gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer als verfassungswidrig erklärte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Die neue Grundsteuer soll aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge von den Kommunen ab 2025 erhoben werden. BdSt und Haus & Grund halten die neue Bewertung im Bundesmodell für verfassungswidrig und unterstützen das Ziel, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Zu diesem Ergebnis kommt auch ein in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof aus dem vergangenen Jahr. Das Gutachten wird im Rahmen der Klagen und der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof zur Begründung eingebracht. Gerade die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte beeinflussen die Werte der Grundstücke deutlich. Im Einzelnen: Nordrhein-Westfalen In Düsseldorf geht es um zwei Eigentumswohnungen im selben Objekt (Baujahr 1955) derselben Eigentümerin. Die erste Wohnung ist 58, die zweite Wohnung ist 60 Quadratmeter groß. Aufgrund des Ansatzes eines höheren pauschalen Mietwertes für die kleinere Wohnung wurde hier ein Grundsteuerwert von 164.000 Euro festgestellt. Damit liegt die kleinere Wohnung rund 20.000 Euro über dem Wert der größeren Wohnung. In Köln handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit 54 Quadratmeter. Hier wurde ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Eigentümer besitzen ein weiteres Grundstück in unmittelbarer Nähe mit besserer örtlicher Lage. Dort wird ein deutlich geringerer Bodenrichtwert in Höhe von 530 Euro angesetzt. Doch diese Lage weist die bessere Infrastruktur auf und ist als Wohngebiet beliebter. Beim beklagten Grundstück führt der Ansatz des Bodenrichtwertes zudem zu einer Wertsteigerung von 130 Prozent zu der bisherigen Bewertung. Im Einzelnen: Beschwerde-Verfahren in Rheinland-Pfalz Mittlerweile hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei weiteren Fällen die Aussetzung der Vollziehung zweier Grundsteuerwertfeststellungsbescheide beschieden. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass die festgesetzte Steuer nicht gezahlt und vollstreckt werden kann, bis im Hauptsacheverfahren (Klage) endgültig entschieden ist. Dies würde bedeuten, dass in den beiden betroffenen Fällen eine festgesetzte Grundsteuer ab 2025 nicht gezahlt werden muss, solange die Aussetzung der Vollziehung weiter besteht. Gegen diesen Beschluss hat aber das Finanzamt Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof erhoben, sodass das einstweilige Verfahren nun vor dem höchsten deutschen Steuergericht verhandelt werden muss. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in diesem Verfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung im Bundesmodell begründet. Mittlerweile unterstützen beide Verbände auch hier die Eigentümer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Beide Verbände wollen somit schnellstmöglich eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Nur so kann Klarheit für die Eigentümer und Kommunen geschaffen werden. Das können Eigentümer jetzt tun Mit ihren Musterklagen lassen der BdSt und Haus & Grund prüfen, ob die Neu-Bewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist. Eigentümer können sich auf diese Musterklage berufen und Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in der Musterklage offen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Kommunen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgrund der aktuell festgestellten Grundsteuer- oder Äquivalenzwerte und der darauf beruhenden Grundsteuermessbeträge zum 1. Januar 2025 die Grundsteuer neu feststellen werden. Die hier neu bekanntgegebenen Werte müssen die Eigentümer zunächst zahlen. (Auszug aus einer Presseinformation des Bundes der Steuerzahler e.V.)


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Steuerfreiheit eines Stipendiums

07.02.2024
Der BFH hat in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden, dass Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein können. Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG für Stipendien, die zu den in § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG genannten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gegeben werden. Nach § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG ist die Steuerfreiheit darüber hinaus davon abhängig, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (Buchstabe a). Zum anderen darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein (Buchstabe b). Nach Ansicht des BFH sind diese Voraussetzungen in Bezug auf die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium erfüllt: Bei der DFG handelt es sich um einen privaten Stipendiengeber im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da die DFG nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Es liegt auch ein begünstigter Zweck im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung diente. Die bewilligten Mittel überschritten auch nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG. Die Klägerin war insbesondere nicht zu einer "bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung" oder zu einer "bestimmten Arbeitnehmertätigkeit" i S. v. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG verpflichtet. Das Merkmal stellt sicher, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit werden, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen. (BFH-Beschluss vom 24.10.2023 - VIII R 11/22, veröffentlicht am 11.01.2024)


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Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen

05.02.2024
Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 26.09.2023 - IX R 13/22) entschieden hat. Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt). Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils IX R 13/22 vom 26.09.2023 gelangen Sie hier


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Kindergeldrecht: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

02.02.2024
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 12.10.2023 - 1 K 121/22) hatte jüngst über die Form des Nachweises einer Behinderung eines über 18jährigen Kindes für die Gewährung von Kindergeld zu entscheiden. Gemäß §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus: Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeldrecht (DA-KG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20). Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres. (Zum Volltext des - rechtskräftigen - Urteils FG Hamburg 1 K 121/22 gelangen Sie hier.)


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Kindergeldrecht: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

31.01.2024
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 12.10.2023 - 1 K 121/22) hatte jüngst über die Form des Nachweises einer Behinderung eines über 18jährigen Kindes für die Gewährung von Kindergeld zu entscheiden. Gemäß §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus: Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeldrecht (DA-KG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20). Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres. (Zum Volltext des - rechtskräftigen - Urteils FG Hamburg 1 K 121/22 gelangen Sie hier.)


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Steuervorteil mit Pflege-Pauschbetrag sichern

31.01.2024
Wer Eltern, Geschwister, Onkel, Tante oder andere Verwandte ab einem Pflegegrad 2 in seiner oder dessen Wohnung unentgeltlich betreut, kann einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen. Auch Ehepartnern, nahestehenden Freunden oder Nachbarn steht der Steuervorteil zu. Immerhin werden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) 63 Prozent von rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zumeist von ihren Familienangehörigen zu Hause versorgt. Für jeden Angehörigen können Pflegende für die persönliche Pflege und Betreuung einen Pflege-Pauschbetrag in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 oder bei Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. Ihre Ausgaben müssen sie nicht nachweisen. Eine steuerpflichtige Person, die im Jahr 2023 Mutter und Vater jeweils mit Pflegegrad 2 gepflegt hat, kann zweimal 600 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, also insgesamt 1.200 Euro. Kümmern sich mehrere Angehörige um einen Pflegedürftigen unentgeltlich, wird der jeweilige Pauschbetrag aufgeteilt. Pflegen Bruder und Schwester abwechselnd ihren Vater mit Pflegegrad 3, steht jedem ein Pauschbetrag in Höhe von 550 Euro zu. Kein Problem ist es, wenn professionelle Pflegedienste mit im Boot sind. Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen. Der persönliche Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen. Die wichtigste Voraussetzung für den Pauschbetrag ist: Die pflegenden Angehörigen dürfen für die Pflege keine Vergütung erhalten. Dazu zählt auch das Pflegegeld. Davon sind lediglich Eltern ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird. Erlaubt ist allerdings, das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon beispielsweise die Pflegedienste oder Hilfsmittel zu bezahlen. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

29.01.2024
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen dürfte nun höchstrichterlich geklärt sein. Der BFH hat in zwei aktuell veröffentlichten Entscheidungen (Urteil vom 23.08.2023 - X R 30/21 sowie Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV)) erneut Stellung zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen genommen und entschieden, dass gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags sowohl für die Zeiträume vor dem 31.12.2018 als auch für Zeiträume ab dem 01.01.2019 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Beide Senate haben sich den Entscheidungen des VII. Senats angeschlossen und wie folgt ausgeführt: Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 (VII R 21/21, BStBl II 2023 S. 304 Rz. 38 ff.) und vom 15.11.2022 (VII R 55/20, BStBl II 2023 S. 621 Rz. 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, BVerfGE 158 S. 282) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen Zeiträume vor dem 31.12.2018. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen - eigenständigen verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume ab dem 01.01.2019. In der Praxis ist damit zu rechnen, dass in Verfahren gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen mit dem Argument ihrer Verfassungswidrigkeit Aussetzung der Vollziehung nicht mehr gewährt werden wird. (BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 30/21 sowie BFH-Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV))


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Bürokratieabbau: Das BEG IV bringt weitere Entlastung

25.01.2024
Das Bundesministerium der Justiz hat am 11.01.2024 den Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) veröffentlicht. Damit wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Das Entlastungsvolumen des BEG IV beträgt rund 682 Millionen Euro pro Jahr. Der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, wird dadurch voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. Überflüssige Bürokratie belastet die Unternehmen ebenso wie die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung. Um verzichtbare Bürokratie abzubauen und eine breite Entlastung zu erreichen, hat die Bundesregierung im August 2023 auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg ein Entbürokratisierungspaket beschlossen. Der Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie ist ein Teil dieses Maßnahmenbündels. Der Referentenentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor: Aufbewahrungsfristen werden verkürzt: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten. Hotelmeldepflicht wird abgeschafft: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden. Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse (z.B. unterschriebener Brief) zur Textform (z.B. E-Mail) herabgestuft oder ganz abgeschafft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. So soll im Zivilrecht u.a. das Vereinsrecht geändert werden: Mitglieder müssen künftig nicht mehr schriftlich einem Beschluss zustimmen, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, sondern können ihre Zustimmung auch in Textform (z.B. per E-Mail) erklären. Im Wirtschaftsrecht sollen ebenfalls Erleichterungen kommen: Im GmbH-Recht soll etwa klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz aufgehoben werden. Öffentliche Versteigerungen auch online möglich: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online) stattfinden können. Reisepässe bei der Flugabfertigung sollen künftig digital ausgelesen werden. Die Äußerungsfrist bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden können. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 11.01.2024; den Referentenentwurf des BEG IV finden Sie hier)


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Guter Vorsatz für's Jahr 2024: freiwillige Abgabe der Steuererklärung

22.01.2024
Geldsegen durch freiwillige Steuererklärungen Zeitraubend Unterlagen zusammensuchen, nervige Formulare ausfüllen und freiwillig eine Steuerklärung einreichen? Wer macht denn sowas, wenn man dazu nicht verdammt ist? Die Statistiken sprechen klar dafür. 88 Prozent aller freiwilligen Steuererklärungen führen nämlich zu einer Erstattung. Im Schnitt gibt es laut Statistischem Bundesamt 1.095 Euro pro Steuerjahr. Und dieser Wert kann in vielen Fällen vervierfacht werden, also rein rechnerisch 4.380 Euro einbringen. Dazu, wenn man möchte, auf einen Schlag. Na, immer noch keine Lust auf Steuerklärung? Warum freiwillig abgeben, wenn man nicht muss? Bei Angestellten wird die Lohnsteuer unterjährig automatisch durch den Arbeitgeber anteilig vom Gehalt zurückgehalten und an den Fiskus abgeführt. Steuerpflichtige leisten also eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. In manchen Steuerklassen und Konstellationen geht das Finanzamt davon aus, dass seine Steueransprüche damit abgegolten sind. Deshalb ist eine Steuererklärung nicht immer vorgeschrieben. Für die Steuerzahlenden stellt sich der Sachverhalt anders dar. Sie können mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung oft vom Finanzamt einiges an Geld zurückholen, da fast jeder etwas abzusetzen hat. Das kann man tun oder sein lassen. Nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind in der Regel Studenten, ledige Arbeitnehmende in Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener in Steuerklasse 4 ohne Faktor und Nebeneinkünfte. Sie sollten überprüfen, ob sie ihre Steuern nicht reduzieren können. Eine freiwillige Abgabe, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, führt zudem niemals zu einer Abgabepflicht in den Folgejahren. Auch wenn das Finanzamt im Folgejahr eine Erinnerung zuschickt, bleibt die Abgabe Jahr für Jahr aufs Neue freiwillig. Eile ist nicht notwendig, aber ein guter Vorsatz Eine freiwillige Steuererklärung, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich eingereicht werden. Es bleibt also viel Zeit dafür. Wenn diese Frist übersehen wird, gibt es keine Verlängerung. Für das Steuerjahr 2020 kann bis Ende 2024 eingereicht werden. Und ist man schon dabei, können zeitgleich für die Jahre 2021 bis 2023 die Steuererklärungen mit abgegeben werden, was mehrere tausend Euro und gegebenenfalls Steuerzinsen einbringen kann. Eine Verzinsung gibt es, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde. Bei diesen Aufwendungen lohnt es sich regelmäßig 1. Hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (2020 & 2021: 1.000 Euro, 2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, dann bringt jeder weitere Kilometer was ein. Auch mit 210 Homeoffice-Tagen ist die Pauschale bereits überschritten. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, winkt regelmäßig eine Erstattung. 2. Die Basisrente (Rürup-Rente) bringt grundsätzlich eine Steuerersparnis. 3. Sonderausgaben (Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten) bringen eine Steuerersparnis. 4. PKV-Versicherte mit hohen Vorsorgeaufwendungen 5. Sind Kinderbetreuungskosten angefallen? 6. Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärtig wohnen 7. Außergewöhnliche Belastungen (hohe medizinische Ausgaben für stationäre, ambulante und alternative Heilbehandlungen, Medizin, Hilfsmittel, Zuzahlungen und Selbstbehalte) in Kombination mit einem niedrigen Einkommen oder vielen Kindern 8. Liegt ein Behinderungsgrad vor, gibt es den Behindertenpauschbetrag. 9. Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, bekommt den Pflegepauschbetrag. 10. Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch 11. Gab es Zahlungen an Handwerker (z.B. Küchenaufbau, Elektroanschlüsse, Fenstertausch, Waschmaschinenreparatur, Sanitärdienste, Malerarbeiten, Bodenlegen usw.)? 12. Kommen eine Haushaltshilfe, Gärtner, Reinigungsdienst, ambulante Pflege? 13. Sind die Mietnebenkosten (Schornsteinfeger, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Winterdienst usw.) auf der Abrechnung des Vermieters ausgewiesen? 14. Besteht ein einkommensabhängiger Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage? 15. Wurde Abgeltungssteuer durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen bei Banken einbehalten? 16. Hat der Arbeitgeber bei einer Abfindung die Fünftel-Regelung nicht angewandt, kann diese nachträglich beantragt werden und reduziert die Steuern. 17. Ausgaben fürs Studium im Masterstudiengang oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung 18. Wurden Kapitalerträge erzielt und liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Differenz zur Abgeltungsteuer zurückgeholt werden. 19. Wer nur zeitweise und nicht ganzjährig beschäftigt war, kann sich statt der anteiligen die vollen Pauschalen sichern. 20. Frisch verheiratete Ehepaare mit großen Gehaltsunterschieden oder einem Alleinverdienenden können ihre Freibeträge verdoppeln bzw. vom Splittingtarif profitieren. Und wenn doch eine Nachzahlung herauskommt? Sollte wider Erwarten mit einer geringen Wahrscheinlichkeit der Steuerbescheid eine Aufforderung zur Nachzahlung enthalten, dann kann der Antrag einfach innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. Mit einem Einspruch und einem Antrag auf eine Aussetzung des Vollzugs sind Sie so gestellt, als ob die Steuererklärung nie eingereicht worden wäre. Infolge muss auch nichts an das Finanzamt gezahlt werden. Alternativ kann man sich das prognostizierte Steuerergebnis vorab berechnen lassen und anhand dessen entscheiden, ob man die Steuererklärung abgeben möchte oder lieber doch nicht. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 09.01.2024)


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Umsatzsteuerpflicht beim Kuchenverkauf in Schulen?

19.01.2024
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Bund die Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt (§ 2b UStG). Ab 2025 ist auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten hoheitlichen Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen. Fragen ergaben sich insoweit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Schulveranstaltungen. Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sind Verkäufe durch Schülerinnen und Schülern oder Eltern grundsätzlich auch weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt für Verkäufe in den Schulen und Kindertagesstätten, ebenso wie für Verkäufe auf Wochenmärkten oder anderen Anlässen außerhalb von Schulen und Kindertagesstätten. Die Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen nicht der Umsatzsteuer. In diesen Fällen wird die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig und ist damit nicht als Unternehmer anzusehen. Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Die Regelung ist kompakt am Beispiel Kuchen auf diesem Schaubild des Finanzministeriums Baden-Württemberg dargestellt. (Auszug aus einer Pressemitteilung v. 8.12.2023 des Finanzministeriums Baden-Württemberg und einer Pressemitteilung v. 28.12.2023 des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen).


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Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro kein steuerfreies Trinkgeld

17.01.2024
Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinen am 27.11.2023 veröffentlichten Urteilen vom 14.12.2022 entschieden (Aktenzeichen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20). Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden. Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen seien dagegen kein Trinkgeld. Hiergegen richteten sich die von den Prokuristen erhobenen Klagen. Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Richter des 9. Senats folgten der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne. Die Entscheidungen sind rechtskräftig. (Pressemitteilung des FG Köln; zu den vollständigen Entscheidungen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20 gelangen Sie hier und hier.)


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Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2024

12.01.2024
Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 01.01.2024 von 3,12 % auf 3,62 % angepasst. Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 22. Dezember 2023 beträgt 4,50 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2023 um 0,50 Prozentpunkte gestiegen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2023 hat 4,00 % betragen). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2024 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,62 % (zuvor 3,12 %). Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28. Dezember 2023 bekannt gegeben. (Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 27.12.2023)


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"Verlängerte Offenlegungsfrist" für Jahresabschlüsse 2022

08.01.2024
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Ein Jahresabschluss dokumentiert die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens. Informationen, die im Jahresabschluss enthalten sind, sind nicht nur für interne unternehmerische Prozesse von Bedeutung. Auch für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Gläubigerinnen und Gläubiger sowie andere Interessierte stellt der Jahresabschluss eine wichtige Quelle dar, wenn es darum geht, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu verschaffen. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch zu dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt. Durch die Verschiebung der Frist für die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Auszug aus einer Meldung des Bundesamtes für Justiz)


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Weitere Änderungen durch das Inflationsausgleichsgesetz ab 2024

05.01.2024
Seit 1. Januar 2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürgerinnen und Bürger werden - nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 - bei der Lohn- und Einkommensteuer um weitere 15 Milliarden Euro entlastet. Höherer Grundfreibetrag Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wurde er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. In 2024 wird er erneut angehoben, um 696 Euro auf 11.604 Euro. Höherer Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde zum Januar 2023 auf 8.952 Euro angehoben und wird in 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wird ebenfalls angehoben. Weitere Entlastung beim Einkommensteuertarif Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif weiter an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent greift ab einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag von nunmehr 11.604 Euro (nach 10.908 Euro in 2023). Mit jedem zusätzlich verdienten Einkommenseuro steigt der Steuertarif gemäß dem linear-progressiven Tarif bis auf 42 Prozent an. Der Beginn des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent wurde für 2023 von 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, ab 2024 wird er erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent gilt unverändert ab einem Einkommen von 277.826 Euro. Höhere Freigrenze beim Soli Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von 16.956 Euro wurde im Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. (BMF-Online, Mitteilung vom 02.01.2024)


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Umsatzbesteuerung von Restaurantdienstleistungen in der Silvesternacht und ab 2024

03.01.2024
Die zum 01.01.2022 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist mit Ablauf des 31.12.2023 ausgelaufen (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Ab dem 01.01.2024 ist auf diese Umsätze somit wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden (§ 12 Abs. 1 UStG). Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht eingeführt. Danach wird zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird. (Siehe BMF-Schreiben vom 21.12.2023 - III C 2 - S 7220/22/10001 :009)


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Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe nicht steuerfrei

27.12.2023
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist. Sachverhalt Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im August 2020 wurden ihm Überbrückungshilfen in Höhe von 3.160,22 Euro gewährt. Dabei handelte es sich um 160,22 Euro Bundesmittel und 3.000 Euro Landesmittel. In seiner Steuererklärung minderte der Kläger seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit um 3.000 Euro, da dieser Betrag auf die "Überbrückungshilfe Plus" für die private Lebensführung entfalle. Ersatz für die Grundsicherung? Er argumentierte, dass die an ihn ausgezahlte Corona-Hilfe, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart erfasst werden könne, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer ansonsten hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Betriebliche Veranlassung der Zahlungen Auch das Gericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als rechtmäßig. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe nur an Unternehmer gezahlt worden sei. Die Zahlung sei zudem von der Höhe des Umsatzes abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften. Voraussetzung für Grundsicherung nicht gegeben Das Gericht wies ferner darauf hin, dass der Kläger nicht arbeitsuchend gewesen sei, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen habe, immerhin in Höhe von 38.354 Euro. Er habe also gar keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt. Eine anderweitige, eine Steuerbefreiung rechtfertigende Hilfsbedürftigkeit sei insbesondere wegen des - neben der Überbrückungshilfe - erzielten Jahresgewinns von 38.354 Euro auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht festzustellen. (Mitteilung STB Web-Portal; zum Volltext des FG-Urteils vom 07.11.2023 (Az. 13 K 570/22 E) gelangen Sie hier; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 34/23)


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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024

22.12.2023
Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden. Was regelt die Düsseldorfer Tabelle überhaupt? Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - XII ZB 177/22 -, Rn. 33). Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. erarbeitet und erstellt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR). 1. Bedarfssätze a) Minderjährige Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2024 für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 43 EUR), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 49 EUR), für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 57 EUR). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet. b) Volljährige Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben. c) Studierende Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 EUR gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 EUR kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden. 2. Anrechnung Kindergeld Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 EUR betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die "Zahlbetragstabelle" entsprechend anzupassen sein. 3. Selbstbehalte Die Selbstbehalte - die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge - werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 EUR auf 563 EUR gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287). a) Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 EUR (statt bisher 1.120 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 EUR. b) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 EUR (2023: 1.650 EUR). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 EUR unverändert. c) Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 EUR enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB. Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.450 EUR. 4. Ausblick Ob sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Unterhaltstabelle zum 1. Januar 2025 erneut ändern, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, der maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes abhängt. Inwieweit sich die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz) auf die Tabelle auswirken, ist derzeit noch nicht sicher absehbar. Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php. (Pressemitteilung Nr. 34/2023 des OLG Düsseldorf)


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Mit Steuervorteil Gutes tun - Spenden absetzen

20.12.2023
Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Im Advent steigt die Spendenbereitschaft enorm an. Rund 20 Prozent der Spenden eines Jahres werden laut Statistischem Bundesamt in diesem Zeitraum getätigt. Die vorweihnachtliche Stimmung öffnet die Herzen der Menschen und fördert Solidarität und Großzügigkeit der Deutschen. Man kann regelrecht spüren, dass diese Wochen eine besondere Zeit im Jahr sind. Ob Menschen in Not, dem Wohl der Tiere oder dem Naturschutz gewidmet, freiwillige Spenden ohne jede Art von Gegenleistung werden steuerlich belohnt. Wie viel muss oder kann gespendet werden? Wer an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland spendet, kann diesen Betrag als Sonderausgabe in der Steuererklärung ansetzen. Organisationen in anderen Ländern sind hierzulande nicht für einen Steuerabzug zugelassen. Damit ein steuerlicher Vorteil entsteht, ist der allgemeine Pauschbetrag von 36 Euro pro Jahr zu übertreffen. In der Ehe verdoppelt sich die Höhe des Schwellenwerts. Bis zu 20 Prozent der Einkünfte darf die Summe der Spenden bei der jährlichen Steuer ausmachen. Darüber hinaus wird ein Spendenvortrag in das nachfolgende Jahr durchgeführt. Was in diesem Jahr die Steuerlast nicht mehr reduzieren kann, ist demnach nicht verloren, sondern wirkt sich im nächsten Jahr noch positiv aus. Für Einzelspenden unter 300 Euro gilt die einfache Nachweispflicht. Das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster von der Empfängerorganisation notwendig. Ob digital versandt oder als klassische Briefpost, Hauptsache, die Bescheinigung liegt vor. Doch diese kann getrost zu Hause in der Schublade aufbewahrt werden, denn der Fiskus will sie nicht per se sehen. Sie ist dem Finanzamt erst auf Nachfrage vorzulegen. Das Gesetz fordert hier eine Belegvorhaltepflicht von Steuerpflichtigen. Nicht jede Organisation ist steuerlich anerkannt Offiziell steuerlich anerkannt sind Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Weiterhin sind für den Spendenabzug Kriterien wie die Uneigennützigkeit der Körperschaft und eine unmittelbare, zeitnahe Mittelverwendung erforderlich. So hat nicht nur das Finanzamt, sondern auch die spendende Person Gewissheit, dass die Spendengelder gut angelegt sind. Daher ist Vorsicht bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen manchmal falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen. So kann man sich vor Abzocke schützen Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt. Echte Wohlfahrtsorganisationen veröffentlichen auf ihrer Homepage z. B. jährlich einen Jahresbericht, dem entnommen werden kann, für welche Projekte die Spenden konkret eingesetzt werden. Auch Transparenz, z. B. wie viel von den Spendengeldern in die Verwaltung und Werbung fließen, zeugt von Seriosität. Das DZI-Siegel des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen ist ebenfalls ein positives Signal. Eine Liste aller geprüften Organisationen kann auf deren Homepage eingesehen werden. Allerdings werden nur größere Organisationen auf Antrag und eigene Kosten hin geprüft. Kleinere Vereine bleiben außen vor, können aber selbstverständlich dennoch vertrauenswürdig arbeiten und Gutes bewirken. Im Jahr 2024 soll endlich ein zentrales Spendenregister vom Bundeszentralamt für Steuern kommen, das Verbrauchern einen Zugang zu allen steuerbegünstigten Organisationen geben wird. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich

18.12.2023
Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten seit dem 07.12.2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 07.12.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Einbruchschutz fürs Heim: Steuerermäßigung sichern

15.12.2023
In der dunklen Jahreszeit von November bis Februar haben Hauseinbrüche Hochkonjunktur. Stellen Sie sich vor, Sie vergnügen sich auf dem Christkindlmarkt und wenn Sie nach Hause kommen, finden Sie ein Chaos vor. Einbrecher haben sich zu Ihrem Heim Zutritt verschafft und den gesamten Hausstand auf den Kopf gestellt, Schubladen und Schränke durchsucht und Ihre Wertsachen mitgenommen. Ein Albtraum. Mehr als 280 Mio. Euro Schaden sind im Jahr 2022 laut Kriminalstatistik der Polizei Einbrüchen zuzurechnen. Ob ein Einbrecher erfolgreich ist, hängt entscheidend von den Sicherungsmaßnahmen am Heim ab. Wer es Einbrechern schwer machen möchte, kann auf Steuerermäßigung beim Finanzamt zählen. Diese Systeme schrecken Einbrecher ab: Laut Polizei benötigen drei Viertel aller Einbrecher nur einen Schraubenzieher, mit dem sie die Fenster oder Türen im Handumdrehen aushebeln. Daher sind einbruchhemmende Fenster, Terrassentüren und Eingangstüren mit einer hohen Widerstandsklasse ein effektiver Schutz. Auch Nachrüstsysteme wie Pilzkopfverriegelungen für Fenster und Querriegel- oder Panzerschlösser für Türen können Einbrüche verhindern. Steuermindernd berücksichtigt werden auch die Kosten für den Einbau einbruchhemmender Rollläden und Garagentore, die Vergitterung von Kellerschächten und das Anbringen von Bewegungsmeldern, Videoüberwachungskameras sowie Alarmanlagen. Bis zu 1.200 Euro weniger Steuern Werden mechanische oder elektronische Sicherheitsvorrichtungen von einem Fachbetrieb verbaut oder montiert, können Eigentümer und Mieter die ihnen entstandenen Kosten bis zu 6.000 Euro zu 20 % als Handwerkleistung in der Steuererklärung geltend machen. Da die abzugsfähigen Kosten auf Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten beschränkt sind, müssen die Materialkosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Es wird empfohlen, Handwerkerrechnungen stets auf den gesonderten Ausweis der begünstigten Aufwendungen hin zu überprüfen und ggf. vom Handwerksbetrieb auf Steuerkonformität korrigieren zu lassen. Wird die Rechnung per Überweisung beglichen, können bis zu 1.200 Euro Handwerkerkosten pro Jahr direkt von der Steuerlast abgehen. Andere Förderungen gegenrechnen Alternativ zu dem Steuervorteil können zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genutzt werden. Das Programm Einbruchsschutz ist zwar 2022 ausgelaufen, es können aber andere Programme wie "Altersgerecht Umbauen" oder "Energieeffizient Sanieren" für Einbruchschutz genutzt werden. Denn entsprechende Türen und Fenster erhöhen nicht nur die Sicherheit, sondern sorgen gleichzeitig für eine verbesserte Wärmedämmung und sparen Heizkosten ein. Bei Sanierung und Modernisierung lassen sich sogar verschiedene KfW-Programme miteinander kombinieren. Ein Beispiel für die Verknüpfung von altersgerechtem Wohnen mit Einbruchschutz ist der Umbau der Terrasse, so dass sie barrierefrei genutzt werden kann. Bei dieser Gelegenheit kann dann die alte Terrassentür gegen eine neue einbruchhemmende ausgetauscht werden. Zu beachten ist, dass KfW-Förderungen nicht gemeinsam mit Steuervorteilen genutzt werden können. Es bleibt daher nicht aus, zu kalkulieren, welche Begünstigung die vorteilhaftere ist. Während die Umbaumaßnahmen bei der KfW erst nach Zusage der Mittel beginnen dürfen, können Steuervorteile immer noch nachträglich unkompliziert genutzt werden, sofern Rechnung und Kontoauszug vorliegen. (Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)


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Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

13.12.2023
Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung abschließend zugestimmt. Die Grenzwerte werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt. Rechengrößen ab 1. Januar 2024 im Überblick Rechengröße West Ost Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 Euro im Monat 9.200 Euro im Monat Versicherungspflichtgrenze in der GKV 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat) Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat) Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung 45.358 Euro Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 Euro im Monat 3.465 Euro im Monat Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro beziehungsweise 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat). Erläuterung: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Rentenversicherung: Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro). Erläuterung: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll. (Auszug aus einer Meldung der Bundesregierung Online vom 24.11.2023)


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Steuerfreibrief für Kapitalerträge auf 3 Jahre

11.12.2023
Endlich, die Zeit des Nullzinses ist vorüber. Die Zinsen sind auf einer rasanten Bergfahrt und Sparen lohnt sich wieder. Es gilt, die verschiedenen Anlageformen mit ihren Zinshöhen zu checken, um das meiste für sich herauszuholen. Doch wie so oft im Leben will das Finanzamt mitverdienen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wann ein Steuerfreibrief bei Kapitalgewinnen eingeholt werden kann. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) garantiert bis zu drei Jahre Ruhe vor dem Fiskus, indem sie eine Befreiung von der Einkommensteuererklärung, von Freistellungsaufträgen bei Banken und vom Steuerabzug auf Kapitalerträge garantiert. Da dürfen die Kapitalerträge sogar über dem Sparerfreibetrag liegen. Für den Steuerzahler bringt das sofort 25 bis 28 Prozent mehr vom Gewinn ein. Für wen kommt eine NV-Bescheinigung in Frage? Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie ist sozusagen Geringverdienern, Minijobbern, Studierenden und Rentnern vorbehalten. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen. Noch nicht einmal volljährig, fallen Kinder nämlich schon unter die Steuerpflicht, z. B. wenn sie Kapitalvermögen geerbt haben. Die einzige Zugangsvoraussetzung ist, dass die zu versteuernden Einkünfte, inklusive der Kapitalerträge, unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben. Für das Jahr 2023 bildet dieser mit 10.908 Euro für Ledige und dem Doppelten für Verheiratete den Schwellenwert. Bei Rentnern werden z.B. auch der gesetzliche Rentenfreibetrag und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Einkünfte auch über dem Grundfreibetrag liegen können und das Vorhaben trotzdem erfolgreich sein kann. Insbesondere Bankenspringer, die häufig mit wechselnden Banken Geschäfte machen, um laufend den besten Zinssatz zu ergattern, können sich über die NV-Bescheinigung freuen. Sie müssten andernfalls ihren Freistellungsauftrag jedes Mal neu zwischen den Banken aufteilen. Diese lästige Arbeit kann mit der NV-Bescheinigung umgangen werden. Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt, der für Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro bei Ledigen oder 2.000 Euro bei Verheirateten normalerweise vorgenommen wird. Die NV-Bescheinigung bestätigt, dass auch darüber hinaus keine Steuern bezahlt werden müssen. Wie kommt man an den Steuer-Freibrief? Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck, in dem alle Einkünfte vollständig und die Steuer-ID angegeben werden müssen, beantragt. Aber keine Sorge, er ist selbst von Steuerlaien schnell ausgefüllt. Der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist noch vor der Gutschrift der Kapitalerträge und Ausstellung der Steuerbescheinigungen zum Jahresende durch die Banken. Die Bankinstitute führen dann für das laufende Jahr einen Korrekturlauf durch und erstatten die bereits abgeführten Steuern auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne umgehend auf das Konto zurück. Das bringt ein extra Weihnachtsgeld zum Jahresende in Höhe der 25-prozentigen Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer und Soli zusätzlich. Mehrfacher Nutzen einer NV-Bescheinigung Der Papierkram mit dem Finanzamt wird auf diese Weise auf ein Minimum reduziert. Die lästige Pflicht eine Steuererklärung zu erstellen, nur um die auf Kapitalerträge einbehaltene Steuer zurückzuholen, entfällt dadurch. Mit der NV-Bescheinigung hat das Finanzamt bestätigt, dass eine Befreiung von Einkommensteuer, Kirchensteuer, Soli und Abgeltungssteuer genehmigt wurde. Weiterhin müssen bei den Banken keine Freistellungsaufträge mehr erteilt und verwaltet werden. Ohne NV-Bescheinigung werden bei einer falschen Verteilung der Freistellungsaufträge oder bei Überschreiten des Sparerfreibetrags von der Bank Steuern einbehalten und abgeführt. Diese können bei Zutreffen der Voraussetzung zwar zurückgeholt werden, aber erst viel später und mit dem Aufwand einer Steuererklärung für jedes Jahr. Hier liegt das Geld bis dahin beim Fiskus. Mit der NV-Bescheinigung wandert es sofort die eigene Tasche. Es können viel mehr Kapitalerträge steuerfrei erwirtschaftet werden als es mit Freistellungsaufträgen möglich wäre. Dieses eine Papier hat es also in sich und entlastet ungemein von staatlicher Bürokratie. Sollten die Voraussetzungen in drei Jahren immer noch zutreffen, kann nach Ablauf der NV-Bescheinigung eine neue beantragt werden. Ratschlag der Steuerexperten Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Dafür ist eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen beim Finanzamt einzuplanen." (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 24.10.2023)


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Grundsteuer: Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit von Grundsteuerwertbescheiden

07.12.2023
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Zum Sachverhalt: Dem ersten Streitfall lag eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern zugrunde. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei das Haus im Jahr 1880 errichtet, seit Jahrzehnten unrenoviert und noch mit einer Einfachverglasung der Fenster versehen. Daher sei der gesetzlich normierte Mietwert pro Quadratmeter überhöht. Der Bodenrichtwert für das 351 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 125 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Das Finanzamt wandte dennoch den gesetzlich normierten Mietwert an und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 91.600 Euro fest. Der zweite Streitfall betraf eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern zugrunde, das im Jahr 1977 bezugsfertig errichtet wurde. Der Bodenrichtwert für das 1.053 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 300 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Nach dem Vortrag der Antragsteller könne dieser Bodenwert jedoch nur mit einem Abschlag von 30% angewandt werden, weil ihr Grundstück aufgrund einer Bebauung in zweiter Reihe, der Grundstückserschließung nur durch einen Privatweg und wegen einer besonderen Hanglage nur eingeschränkt nutzbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte den Bodenrichtwert gleichwohl ohne Abschlag und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 318.800 Euro fest. Zur Rechtslage: Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes im sog. Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sog. Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide vorgebracht werden können. Das FG setzte mit den beiden Eilbeschlüssen vom 23. November 2023 die Vollziehung des gegenüber den Antragstellern ergangenen jeweiligen Grundsteuerwertbescheids aus, weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln bestünden. Hierdurch konnten Steuerpflichtige erstmals vor einem Finanzgericht mit ihren Einwänden gegen die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell durchdringen. Die einfachrechtlichen Zweifel des FG betrafen vor allem Zweifel daran, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen seien. Hierbei hat der Senat zum einen ernstliche Bedenken bezüglich der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse geäußert, weil nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmemöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Hinzu traten ernstliche Bedenken des Senats bezüglich der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den zur Ableitung der Bodenrichtwerte geführten Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse in erheblichem Umfang Datenlücken zu befürchten seien, die zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnten. Zudem sah es das FG aus Rechtsgründen als geboten an, dass Steuerpflichtige - im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen - die Möglichkeit haben müssten, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachweisen zu können. Dies leitet das FG aus einer verfassungskonformen Auslegung des Bewertungsrechts ab, da anderenfalls aufgrund der nahezu vollständig typisierten Besteuerung erhebliche Härten entstehen könnten. Für einen derartigen Nachweis besteht nach der Auslegung des FG auch keine förmliche Verpflichtung, dass dieser nur durch ein förmliches Sachverständigengutachten erbracht werden könnte. In diesem Zusammenhang erkannte das FG für beide entschiedenen Streitfälle, dass dort jeweils wegen der einzelfallbezogenen Besonderheiten ein niedrigerer Wert anzusetzen sein könnte. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen hatte das FG im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, der für das Bewertungsrecht ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung begründe. So sei bereits nicht eindeutig, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein solle und wie daher überprüft werden könne, ob die durch das Bewertungssystem erreichten Bewertungsergebnisse "relationsgereicht" seien, also tatsächlich bestehende Wertunterschiede angemessen abbilden könnten. Zudem hatte das FG ernstliche Zweifel daran, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes überhaupt geeignet seien, eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung zu erreichen. So führe insbesondere die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke zu der Einschätzung des FG, dass es zu Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung kommen könne. Die gewählte Regelungstechnik bewirke eine gleichheitswidrige Nivellierung der Grundstücksbewertung mit systematischen Unterbewertungen hochwertiger Immobilien und systematischen Überbewertungen für solche Immobilien, die sich in weniger begehrten Lagen bzw. in schlechterem baulichen Zustand befinden oder deren Ausstattungsmerkmale weniger hochwertig sind. Die Regelungen führten zudem in erheblichem Umfang zu Wertverschiebungen, sodass insgesamt nicht mehr von einer gleichheitsgerechten Bewertung ausgegangen werden könne. Außerdem erkannte das FG ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte, weil diese Werte häufig aus der Aufteilung von Gesamtkaufpreisen in einen Gebäude- und einen Bodenanteil ermittelt würden, ohne dass den Gutachterausschüssen effektive Instrumente zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Verifikation der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung stünden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stärkte das FG die gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten für Steuerpflichtige, indem es - entgegen der Auffassung des Finanzamts, das für den Rechtschutz bezüglich der Bodenrichtwerte die Verwaltungsgerichte als zuständig ansah - von einer umfassenden Eröffnung des Finanzrechtswegs ausgeht. Dies vermeidet für Steuerpflichtige eine zweifache Rechtsverfolgung in verschiedenen Gerichtszweigen. Das FG hat insbesondere wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2023)


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Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

04.12.2023
Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 m² Wohnfläche vermietet, können aufgrund der Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Stpfl. verrechnet werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.06.2023 IX R 17/21 entschieden. Im Streitfall hatten die Stpfl., ein Elternpaar, insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 m² erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 Euro und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis. Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen. Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 m² vermietet, müsse der Stpfl. nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolge, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschafte, handele es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sog. Liebhaberei. Im Fall einer Liebhaberei seien aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar. Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 m² Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten anlässlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)


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Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2024

01.12.2023
Wie hoch wird der Mindestlohn ab 2024 sein? Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Wird sich die Minijob-Grenze ändern? Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob - auch Minijob-Grenze genannt - ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Wie viele Stunden dürfen Minijobber pro Monat arbeiten? Wenn bislang der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde gezahlt wird, der noch bis zum 31. Dezember 2023 maßgebend ist, können Minijobber und Minijobberinnen ca. 43 Stunden im Monat (520 Euro : 12) arbeiten. Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn, reduziert sich auch die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten. Dürfen Minijobber die Minijob-Grenze überschreiten? Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor. Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten - auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze - also 1.076 Euro - nicht übersteigen. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Beitrag "Minijobber können auch mal mehr verdienen". Müssen Arbeitgeber die Arbeitsverträge für Minijobber anpassen? Ja, wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, ist der Stundenlohn des Minijobbers oder der Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber anzupassen. Wurden die Rahmenbedingen lediglich schriftlich aufgenommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch hier die neuen Bedingungen dokumentieren. Kann auch ein niedriger Stundenlohn als der Mindestlohn vereinbart werden? Nein, Arbeitgeber und Minijobber dürfen keinen niedrigeren Lohn vereinbaren. In Deutschland gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahren als Lohnuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt somit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der allgemeine Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen. Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs in Privathaushalten? Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer in Deutschland und ist somit auch Minijobberinnen und Minijobbern in Privathaushalten zu zahlen. Unverändert können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen aber weiterhin bis zu 510 Euro für Haushaltshilfen oder bis zu 4.000 Euro für Kinderbetreuung steuerlich absetzen. Wird sich etwas bei den Midijobs ändern? Ab Januar 2024 wird sich durch die Erhöhung der Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Wenn bislang ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro begann, ist das ab 1. Januar 2024 ab 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Sie sind bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu melden. Sind weitere Erhöhungen des Mindestlohns geplant? Die nächste Mindestlohn-Erhöhung wurde ebenfalls bereits beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Verdienstgrenze wird dann 556 Euro im Monat betragen. Wo finde ich noch mehr Infos? Weitere Informationen rund um den gesetzlichen Mindestlohn finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Auch auf den Webseiten der Mindestlohnkommission und beim Zoll gibt es viele hilfreiche Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. (Auszug aus einem Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale vom 16.11.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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"Pool-Arzt" im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbständig tätig

29.11.2023
Ein Zahnarzt, der als so genannter "Pool-Arzt" im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R). Sachverhalt Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.10.2023 Demgegenüber hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht. (Pressemitteilung 35/2023 des Bundessozialgerichts vom 24.10.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Sofortmeldungen im Minijob: Hier müssen Arbeitgeber schnell sein

24.11.2023
Die Minijobberin im Café, der Taxifahrer auf Minijob-Basis oder die Aushilfe auf der Kirmes - alle drei Jobs haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden in Branchen ausgeübt, in denen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Meldeverfahren eine Besonderheit beachten müssen - die Sofortmeldung. Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden Stellen Unternehmen neue Minijobberinnen und Minijobber ein, müssen sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für die Anmeldung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, längstens jedoch 6 Wochen ab dem ersten Arbeitstag. Werden Minijobberinnen und Minijobber nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit. Zusätzliche Meldung für bestimmte Wirtschaftsbereiche notwendig In einigen Branchen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung - der Sofortmeldung - verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht in diesen Bereichen eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit. Deshalb müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Meldung hier sofort und unmittelbar bis zur Aufnahme der Beschäftigung absetzen. Für folgende Wirtschaftsbereiche gilt die Pflicht zur Sofortmeldung: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Prostitutionsgewerbe Wach- und Sicherheitsgewerbe Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung gilt sowohl für Minijobs mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristige Beschäftigungen. Sofortmeldung durch Arbeitgeber vor Beschäftigungsaufnahme Die Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten: Vor- und Familienname des Arbeitnehmers Versicherungsnummer des Arbeitnehmers Betriebsnummer des Arbeitgebers Vor- und Familienname des Arbeitnehmers Tag der Beschäftigungsaufnahme Ist die Versicherungsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift anzugeben. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber direkt von der DSRV mitgeteilt. WICHTIG: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die gewohnte Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 bei der Minijob-Zentrale. Auch dann, wenn diese bereits vor Beschäftigungsaufnahme an die Minijob-Zentrale übermittelt wird. In den oben genannten Branchen sind deshalb grundsätzlich immer zwei Meldungen abzugeben: die Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20 die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10 (Auszug aus einem Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale vom 07.11.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Bundestag stimmt für Einführung einer globalen Mindeststeuer"

22.11.2023
Das Parlament hat am Freitag, 10.11.2023, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (BT-Drucks. 20/8668) beschlossen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9190) zugrunde. Der Ausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Gesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes sei es, zentrale Elemente internationaler Vereinbarungen umzusetzen, die "schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen", erklärt die Bundesregierung. Begrüßt wird der Gesetzentwurf vom Bundesrat. "Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022 / 2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen kommt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach", schreibt die Länderkammer in ihrer Stellungnahme, die die Bundesregierung dem Bundestag mit dem Gesetzentwurf zugeleitet hat. Allerdings sprechen sich die Länder dafür aus, weitere Vereinfachungsmaßnahmen zu prüfen. Beispielsweise sollten die Regelungen zur sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung auf internationaler Ebene auf den Prüfstand. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Erwiderung, dass sie Vereinfachungsmaßnahmen "nachdrücklich" unterstütze. (Auszug aus einer Meldung der Online-Dienste des Deutschen Bundestags vom 10.11.2023)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

NEWS

Krankheitskosten mit der Steuererklärung absetzen

20.11.2023
Die Virensaison ist zurück. Die Tage werden kälter und viele Menschen für Krankheiten anfälliger. In den Klassenzimmern der Schulen wird durch die Bank geschnieft und gehustet. Doch Halstabletten, Nasenspray und Aspirin werden als frei verkäufliche Medizin in der Regel nicht von den Krankenkassen bezahlt. Sitzen bleiben müssen Steuerzahlende auf den Kosten nicht unbedingt. Waren die Ausgaben in einem Jahr hoch genug, so lassen sie sich doch steuerlich absetzen. Da die Summe der Ausgaben erst zum Jahresende feststeht, sollte man sich ganzjährig bei Bedarf eine ärztliche Verschreibung einholen und alle Kassenbelege konsequent zu sammeln, damit später Nachweise für das Finanzamt vorhanden sind. Ohne Rezept geht es nicht Für die Anerkennung der Ausgaben ist eine einfache Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. Dies betrifft auch Nahrungsergänzungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind. Ein Kassenbeleg von der Apotheke reicht dem Finanzamt nicht aus. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente lässt man das grüne Rezept einfach in der Apotheke beim Kauf abstempeln. Das war's. Nicht erstattete Rechnungen über Behandlungen beim Arzt oder Heilpraktiker, z.B. für eine professionelle Zahnreinigung, werden grundsätzlich akzeptiert. Nur in manchen Fällen, wie z.B. einem Kuraufenthalt oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode wird eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder ein amtsärztliches Attest vom Gesundheitsamt benötigt. Der steuerliche Selbstbehalt Damit sich die Kosten in der Steuererklärung auswirken, sollten die Ausgaben in einem Jahr gehäuft werden. Denn je höher die Summe für Gesundheitsausgaben im Kalenderjahr ausfällt, desto leichter wird die individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten und desto mehr springt steuerlich heraus. Diese zumutbare Eigenbelastung wird vom Finanzamt festgesetzt und hängt von der Veranlagungsart, der Kinderzahl im Haushalt und der Einkommenshöhe ab. Sie liegt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Erst wenn dieser Wert überschritten wird, wirken sich die darüberliegenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus. Die Palette des Absetzbaren Weitreichende Ausgaben zur Linderung oder Heilung einer Krankheit zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Kurz ausgedrückt, alle Kosten oder Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, wie Schienen oder Krücken, sowie Therapien, medizinische oder physiotherapeutische Behandlungen, Honorare für Ärzte und Heilpraktiker, über Fahrtkosten bis zum Kuraufenthalt. Auch Treppenlifte, Badewannen oder Umbauten in der Wohnung können bei bestimmten Gegebenheiten abgesetzt werden. Beliebte Klassiker bei Steuerzahlenden sind Brillen, Kontaktlinsen, Augen-Laser-Behandlungen, Hörgeräte, zahnmedizinische Behandlungen, Implantate, orthopädischen Einlagen und Rollatoren. In so gut wie jedem Haushalt finden sich Gesundheitsausgaben. Bei Kuraufenthalten kommen häufig eine Kurtaxe, Unterbringungskosten und Kosten für die Verpflegung dazu. Letztere werden mit Verpflegungspauschalen abzüglich der Haushaltsersparnis berücksichtigt. Die eigenen Fahrtkosten zu Praxen, Kliniken, Apotheken, Sanitätshäusern oder Therapieeinrichtungen werden bei der Nutzung des eigenen PKWs mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Hierfür sind jedoch Aufzeichnungen über die Termine und Fahrtziele notwendig. Für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi sind Quittungen und Tickets aufzuheben. Auch Parkkosten können abgesetzt werden, wenn die Parktickets samt Quittungen noch vorhanden sind. Richtig absetzen - wie geht das? Zahlungen und Zuschüsse von Krankenkassen, Zusatzversicherungen oder der Rentenversicherung sind bei der Kostenaufstellung für das Finanzamt in Abzug zu bringen, denn was nicht selbst finanziert wurde, darf nicht geltend gemacht werden. Die eigens getragenen Kosten sind nur für das Kalenderjahr, in dem die Zahlung getätigt wurde, steuerlich relevant. Daher macht es Sinn, in dem Jahr, indem das Budget schon stark belastet ist, weitere Ausgaben zu tätigen. Ganz konkret heißt das, wenn z.B. kürzlich die Zähne saniert wurden, dann sollte bei Bedarf gleich die neue Gleitsichtbrille angeschafft und der Medikamentenschrank - mit Rezept versteht sich - auf Vorrat befüllt werden. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. vom 07.11.2023)


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