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Rentenerhöhung und Steuerpflicht

12.07.2019
Zum 1. Juli 2019 wurden die Renten um 3,18 Prozent (Rentengebiet West) und 3,91 Prozent (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Beispiel: Ein alleinstehender Rentner im Rentengebiet Ost bezieht seit 2005 eine Altersrente. Nach der Erhöhung im vergangenen Jahr betrug die Monatsrente 1.506 Euro. Damit blieb er 2018 mit seinem Einkommen im steuerfreien Existenzminimum. Ab Juli 2019 steigt die Rente auf 1.565 Euro im Monat. Bei unveränderten Bedingungen ergäbe sich für das Jahr 2019 eine Steuerbelastung von 52 Euro, wenn ausschließlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. In der Regel können Rentner jedoch weitere Aufwendungen steuermindernd abziehen. Bis zu welcher Höhe eine Rente steuerfrei bleibt, hängt vor allem vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher wird ein Freibetrag in Höhe von 50 Prozent gewährt. Dieser errechnet sich aus der Rente 2005. Alle späteren Jahrgänge haben geringere Freibeträge. Wer ausschließlich Rente aus der gesetzlichen Versicherung bezieht, kann aus der nachfolgenden Tabelle ablesen, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Maßgeblich ist hierbei die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten die doppelten Werte. Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost Jahresrente 1) (Euro) Monatsrente 2) (Euro) Jahresrente 1) (Euro) Monatsrente 2) (Euro) 2005 18.973 1.606 17.727 1.506 2006 18.408 1.558 17.275 1.467 2007 17.945 1.519 16.898 1.435 2008 17.607 1.490 16.670 1.416 2009 17.204 1.456 16.381 1.391 2010 16.738 1.417 15.990 1.358 2011 16.392 1.387 15.701 1.334 2012 16.015 1.356 15.495 1.316 2013 15.627 1.323 15.286 1.298 2014 15.314 1.296 15.040 1.277 2015 15.083 1.277 14.891 1.265 2016 14.831 1.255 14.750 1.253 2017 14.539 1.231 14.515 1.233 2018 14.273 1.208 14.273 1.212 2019 13.848 1.172 13.848 1.176 1) Bruttorente 2019 2) Monatsrente zweites Halbjahr Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 Prozent Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,75 Prozent zur Krankenversicherung (inklusive durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt. Wenn noch andere Einkünfte vorliegen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob eine Steuer anfällt. Wenn neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch weitere steuermindernde Aufwendungen berücksichtigt werden können, beispielsweise für Spenden, Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen, können auch höhere Rentenbeträge steuerfrei bleiben. Eine Steuererklärung ist dann aber in der Regel Pflicht. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de