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Steueränderungen 2020
Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

07.01.2020
Der Grundfreibetrag steigt um 240 Euro auf 9.408 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe bleibt Einkommen vollständig steuerfrei. Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der kalten Progression verändert. Durch diese Gesetzesänderungen verringert sich die jährliche Steuerbelastung wie folgt: Einkommensteuer 2020* Ersparnis gegenüber 2019* 10.000 EUR 86 EUR 37 EUR 20.000 EUR 2.346 EUR 68 EUR 30.000 EUR 5.187 EUR 88 EUR 40.000 EUR 8.452 EUR 117 EUR 50.000 EUR 12.141 EUR 154 EUR 60.000 EUR 16.236 EUR 183 EUR 70.000 EUR 20.436 EUR 183 EUR *Werte für Grundtabelle, ohne Zuschlagsteuern Mehr Unterhalt Mit dem Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro. Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag abziehen. Beiträge zur Basisabsicherung in die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt. Wohnt der Unterhaltsempfänger im Ausland, gelten länderabhängig in vielen Fällen geringere Werte. Steuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel Ab 2020 werden Firmenfahrzeuge mit Elektroantrieb, die an Arbeitnehmer überlassen werden, steuerlich noch stärker begünstigt. Der pauschale Sachbezug für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verringert sich auf ein Viertel. Damit reduziert sich für Arbeitnehmer, die solche Firmenfahrzeuge nutzen, die Lohnsteuer. Wer anstelle der pauschalen Methode mit einem Fahrtenbuch und den tatsächlichen Kosten den Sachbezug berechnet, hat ebenfalls Steuervorteile. Bei der Berechnung des individuellen Nutzungswertes muss für begünstigte Elektrofahrzeuge die Abschreibung nur noch zu einem Viertel berücksichtigt werden. Die Neuregelung gilt auch für Firmenfahrzeuge, die der Arbeitgeber bereits im vergangenen Jahr angeschafft hat. Höhere Verpflegungspauschale und neue Übernachtungspauschale Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit erhalten ab 2020 höhere Verpflegungspauschalen. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 14 Euro (bisher 12 Euro) und bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro (bisher 24 Euro). Ganz neu ist ab diesem Jahr ein Übernachtungs-Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, in Höhe von 8 Euro pro Übernachtung. Die Pauschalen können entweder für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen genutzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerbonus für energetische Sanierungen Wer an seinem selbstgenutzten Haus in Energiesparmaßnahmen investiert, erhält eine Steuer-ermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung wird auf drei Jahre verteilt: zweimal 7 % der Investitionssumme im ersten und zweiten Jahr sowie 6 % im dritten Jahr. Die maximale Steuerermäßigung für alle drei Jahre beträgt 40.000 Euro. Das heißt, es werden Baukosten bis zu 200.000 Euro gefördert. Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Die im Gesetz einzeln aufgeführten begünstigten Baumaßnahmen sind beispielsweise Dämmung an Wänden und Fenstern, Heizungserneuerung und technische Verbrauchsoptimierung durch digitale Systeme. Außerdem werden Kosten eines Energieberaters mit einer Steuerermäßigung in Höhe von 50 % gefördert. Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Altersvorsorge wird attraktiver Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder in Rürup-Verträge können 2020 bis zu 25.046 Euro berücksichtigt werden. Das sind 741 Euro mehr als im Vorjahr. 90 % der Beiträge werden als Sonderausgaben abgezogen, 2 Prozent-punkte mehr als 2019. Dieser Höchstbetrag berücksichtigt allerdings auch die Arbeitgeberbeiträge, bei Beamten wer-den fiktive Beiträge angerechnet. Vom Rentenversicherungsbeitrag für gesetzlich Versicherte werden in der Regel 80 % des Arbeitnehmerbeitrags berücksichtigt. Arbeitnehmer, die in eine betriebliche Altersversorgung ansparen, können mehr Lohn begünstigt einzahlen. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben Einzahlungen bis zu 3.288 Euro. Derselbe Betrag kann nochmals steuerfrei eingezahlt werden, muss jedoch beim Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Belastung für Ruheständler Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2020 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 80 %. Nur noch 20 % der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2021 berechnet. Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2020 bleiben noch 16 % der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 360 Euro. Wer 2020 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 16 %, höchstens 760 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne, auf Einkünfte aus Vermietung oder auf voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen und Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de