NEWS

Steuerentlastungsgesetz 2022 und Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

30.06.2022

Das am 20.05.2022 durch Zustimmung des Bundesrates rechtskräftig gewordene Steuerentlastungsgesetz 2022 bringt einige kurzfristig lohnrelevante Änderungen mit sich. Zu zwei Punkten hieraus möchten wir Sie heute informieren. Zusätzlich geben wir eine Vorschau auf eine erwartete Regelung in Bezug auf einen neuen Corona-Bonus.

Energiepreispauschale (EPP)
Die EPP in Höhe von 300 Euro wird über die Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 bis 5 sowie Minijobber (erstes Dienstverhältnis!) ausgezahlt. Sie ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz bzw. pauschal besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.
Der Auszahlungszeitpunkt ist abhängig vom Lohnsteueranmeldungszeitraum, bei monatlicher Anmeldung erfolgt die Auszahlung mit der Septemberabrechnung, bei vierteljährlicher Anmeldung mit dem Oktober. Die Beträge werden jeweils mit der Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgerufen.

„9 für 90“ – Ticket
Die Bundesregierung bietet ein ÖPNV-Ticket für 9 Euro im Monat an. Die Maßnahme wird bundesweit für die Monate Juni bis August 2022 gelten.
Für Inhaber von Monatskarten, die vom Arbeitgeber erstattet oder als Job-Ticket überlassen werden, gilt diese Regelung gleichermaßen. Diese Tickets sind in den Monaten Juni bis August ebenfalls bundesweit gültig und werden von den Verkehrsverbünden mit 9 Euro statt des üblichen Preises berechnet. Hier
muss der steuerfreie Erstattungsbetrag auf 9 Euro reduziert werden, da der übersteigende Betrag sonst zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem
Entgelt führt.

Corona-Bonus für Pflegekräfte
In der Ursprungsfassung des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sollten (aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen) gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern – bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei bleiben.
Auf Anregung des Bundesrates wurde diese Regelung dahingehend angepasst, dass nun auch private Arbeitgeber in eigener Initiative diese Prämie steuerfrei zahlen können und dass der Personenkreis der Anspruchsberechtigten auf ambulante OP-Zentren sowie Arzt- und Zahnarztpraxen erweitert wurde. Der Auszahlungszeitraum soll bis zum 31.12.2022 gelten, allerdings sind die genauen Abrechnungsmodalitäten bisher noch nicht veröffentlicht. Hier muss noch auf den endgültigen Wortlaut der Verkündung nach dem 10. Juni 2022 abgewartet werden.
Die Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit, nämlich eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Eine Verrechnung mit den geplanten Sonderzahlungen zum Jahresende ist nicht zulässig und führt nachträglich zu Steuer- und Sozialversicherungspflicht.