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Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

14.11.2022
Am 14.11.2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10.11.2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Entlastung beim Abschlag im Dezember Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet - als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst. Sonderregeln für Mieterinnen und Mieter Für Mieterinnen und Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten. Erstattung über KfW Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen. Rasches Inkrafttreten Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfen treten direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die ERP-Förderungen am 01.01.2023. (Auszug aus einer Information des Bundesrates)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2023

14.11.2022
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst. Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (auf Basis des Referentenentwurfs) Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick: --> West Ost West Ost --> Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungegrenze: allgemeine Rentenversicherung 7.300,00 Euro 87.600,00 Euro 7.100,00 Euro 85.200,00 Euro Beitragsbemessungegrenze: knappschaftliche Rentenversicheurng 8.950,00 Euro 107.400,00 Euro 8.700,00 Euro 104.400,00 Euro Beitragsbemessungegrenze: Arbeitslosenversicherung 7.300,00 Euro 87.600,00 Euro 7.100,00 Euro 85.200,00 Euro Beitragsbemessungegrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 4.987,50 Euro 59.850,00 Euro 4.987,50 Euro 59.850,00 Euro Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.550,00 Euro 66.600,00 Euro 5.550,00 Euro 66.600,00 Euro Bezugsgröße in der Sozialversicheurng 3.395,00 Euro* 40.740,00 Euro* 3.290,00 Euro 39.480,00 Euro Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 43.142,00 Euro 43.142,00 Euro * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)


Original-Quelle: stb-aktuell.de