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Kindergeldrecht: Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung

31.01.2024
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 12.10.2023 - 1 K 121/22) hatte jüngst über die Form des Nachweises einer Behinderung eines über 18jährigen Kindes für die Gewährung von Kindergeld zu entscheiden. Gemäß §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus: Das Finanzgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung etwa auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht. Dabei kommt es darauf an, ob eine Behinderung im Sinne der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorliegt. Die Form des Nachweises der Behinderung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch die in der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeldrecht (DA-KG 2022 A 19.2) formulierten Möglichkeiten des Nachweises der Behinderung können nicht abschließend vorgeben, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist. Auch ohne eine Verwendung des Begriffes Behinderung in einer ärztlichen Bescheinigung oder einem Gutachten ist gleichwohl zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Gutachten mit der für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit auf eine Behinderung im Sinne der oben genannten Legaldefinition zu schließen ist. Nur ein solches Verständnis der Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen der Berücksichtigung von Kindern bei krankheitsbedingter Hinderung an der Durchführung einer Ausbildung oder Suche nach einem Ausbildungsplatz einerseits und den Fällen behinderter Kinder andererseits, in denen der BFH eine Abgrenzung ausschließlich danach vornimmt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch nicht länger als sechs Monate oder aber mehr als sechs Monate dauert (BFH-Urteile vom 31. August 2021, III R 41/19; vom 7. Oktober 2021, III R 48/19; vom 15. Dezember 2021, III R 43/20). Im Streitfall führte die Auswertung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Gutachten eines Sozialmedizinischen Dienstes auch ohne das Vorliegen von Bescheinigungen eines behandelnden Arztes und trotz erst spät im Verfahrensverlauf erfolgter Feststellung eines Grades der Behinderung zur Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Behinderung und deren Eintritt bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres. (Zum Volltext des - rechtskräftigen - Urteils FG Hamburg 1 K 121/22 gelangen Sie hier.)


Original-Quelle: stb-aktuell.de

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Steuervorteil mit Pflege-Pauschbetrag sichern

31.01.2024
Wer Eltern, Geschwister, Onkel, Tante oder andere Verwandte ab einem Pflegegrad 2 in seiner oder dessen Wohnung unentgeltlich betreut, kann einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen. Auch Ehepartnern, nahestehenden Freunden oder Nachbarn steht der Steuervorteil zu. Immerhin werden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) 63 Prozent von rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zumeist von ihren Familienangehörigen zu Hause versorgt. Für jeden Angehörigen können Pflegende für die persönliche Pflege und Betreuung einen Pflege-Pauschbetrag in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 oder bei Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. Ihre Ausgaben müssen sie nicht nachweisen. Eine steuerpflichtige Person, die im Jahr 2023 Mutter und Vater jeweils mit Pflegegrad 2 gepflegt hat, kann zweimal 600 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, also insgesamt 1.200 Euro. Kümmern sich mehrere Angehörige um einen Pflegedürftigen unentgeltlich, wird der jeweilige Pauschbetrag aufgeteilt. Pflegen Bruder und Schwester abwechselnd ihren Vater mit Pflegegrad 3, steht jedem ein Pauschbetrag in Höhe von 550 Euro zu. Kein Problem ist es, wenn professionelle Pflegedienste mit im Boot sind. Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen. Der persönliche Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen. Die wichtigste Voraussetzung für den Pauschbetrag ist: Die pflegenden Angehörigen dürfen für die Pflege keine Vergütung erhalten. Dazu zählt auch das Pflegegeld. Davon sind lediglich Eltern ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird. Erlaubt ist allerdings, das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon beispielsweise die Pflegedienste oder Hilfsmittel zu bezahlen. (Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.)


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